L 2 SO 5434/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2355/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5434/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 21.Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz-SGG), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, ab Antragsstellung höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu zahlen, zurecht abgelehnt. Das SG hat im einzelnen begründet, warum der Antragsteller einen Anspruch auf höhere Leistungen nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des SG wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde aus denselben Gründen zurückgewiesen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar hat der Antragsteller nochmals ausgeführt, dass er von der die Wohnung mitbenutzenden Frau O. lediglich 63 EUR für die Miete erhält und eben nicht die ihr "kopfteilig" zubemessene Kaltmiete inklusive Nebenkosten in Höhe von 157,50 EUR, weshalb er den gesamten Rest der Kaltmiete plus Nebenkosten zu tragen habe. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 42 Satz 1 SGB XII umfassen aber gem. der Nr. 2 u.a. die angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Die für Unterkunft und Heizung erforderlichen Aufwendungen sind dabei anteilmäßig auf alle Bewohner einer Wohnung zu verteilen, so dass unabhängig von der Zahlungsverpflichtung auf jeden Bewohner (im Regelfall) ein gleicher Kostenanteil entfällt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. August 2009 - L 8/13 SO 15/07 und zur Parallelvorschrift des § 22 im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - Bundessozialgericht, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn auch Personen die Wohnung nutzen, die keine Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II beziehen bzw. nicht hilfebedürftig sind. Zutreffend hat das SG hierzu auch ausgeführt, dass die Aufteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nach gleichen Kostenanteilen pro Kopf auch unabhängig von Umständen wie Alter, konkretem Wohnflächenbedarf und Nutzungsintensität vorzunehmen ist. Daraus folgt, dass für den Antragsteller grundsätzlich nur die Hälfte der monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die von ihm und von Frau Oehme bewohnte Wohnung berücksichtigt werden kann. Deshalb hat der Antragsteller konkret nur einen Anspruch auf Berücksichtigung von angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 157,50 EUR zur Ermittlung seines Bedarfs.

Auch die Beschwerdebegründung des Antragstellers, er soll die Heizkosten grundsätzlich erst nachträglich erhalten, was in der Sache eine "Vorfinanzierung" bedeute, die zu einer dauerhaften Bedarfsunterdeckung führe, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich eine Leistungsgewährung für die Vergangenheit nicht erfolgen soll, sondern die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel dient, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AL 2875/05 ER-B). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist gerade grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes. Außerdem sind maßgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N.). Dies zugrundegelegt bedeutet, dass der Antragsteller im Hinblick auf seinen aktuellen Bedarf für die Aufwendungen der Heizung der Wohnung nicht darauf angewiesen ist, diese "vorzufinanzieren". Der Antragsgegner hat sich mit seinem Schreiben vom 18. Oktober 2010 dazu bereiterklärt, die laufenden Heizkosten jeweils als einmalige Leistung zu gewähren, wobei die Kosten für den Kauf von Holz bzw. Gasflaschen in dem Monat, in dem Kosten angefallen sind, unter Anrechnung des gewährten Wohngeldes als zusätzlicher Bedarf berücksichtigt werden. Dies hat der Antragsgegner im Hinblick auf die bereits angefallenen Kosten für den Erwerb von Holz und einer Gasflasche bereits ausgeführt. Somit stehen dem Kläger die Mittel zur Verfügung, um den nächsten Kauf von Holz bzw. Gas zu finanzieren.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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