L 3 AL 4219/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 941/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4219/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2010 streitig, mit dem der Kläger aufgefordert worden war, Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen.

Der 1965 geborene Kläger war bis zum 31.10.2009 bei der EnBW Kraftwerke AG als Controller tätig. Im November 2009 stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Ihm wurde eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme bewilligt, an welcher er seit Ende Januar 2010 wöchentlich einmal teilnimmt.

Am 05.01.2010 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 12.02.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab dem 24.01.2010.

Mit weiterem Bescheid vom 12.02.2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 01.11.2009 bis 23.01.2010 fest. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er habe das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen nicht aufrechterhalten können. Durch die Handlungen seiner Vorgesetzten habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb er im August 2009 von der Arbeit freigestellt worden sei und sich in stationäre Behandlung begeben habe. Auch habe ein Attest des Betriebsärztlichen Dienstes vorgelegen, in dem seine Erkrankung genau erläutert worden sei.

Nachdem der Ärztliche Dienst der Beklagten in einer Stellungnahme vom 04.02.2010 zu der Beurteilung gelangt war, aus den Unterlagen sei auf ein fehlendes Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine Dauer von voraussichtlich mehr als sechs Monaten zu schließen, vorrangig sei eine längerdauernde medizinische Maßnahme durchzuführen, forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 04.03.2010 auf, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation zu stellen. Er sei in seiner Leistungsfähigkeit so weit gemindert, dass er nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne. Damit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sei nicht arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Werde der Antrag innerhalb der Monatsfrist nicht gestellt, werde die Zahlung von Arbeitslosengeld nach Ablauf der Frist eingestellt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er könne noch vollschichtig arbeiten. Am 22.03.2010 teilte er der Beklagten mit, er habe nunmehr eine Rehabilitationsmaßnahme bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig. Das Schreiben vom 04.03.2010 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da es keine eigenständige Regelung enthalte und deshalb in der Rechtssphäre des Klägers keine unmittelbare Rechtswirkung entfalte.

Hiergegen hat der Kläger am 18.03.2010 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 30.06.2010 hat die Beklagte mitgeteilt, nachdem der Kläger an einer Reha-Maßnahme teilnehme, habe sich das Schreiben vom 04.03.2010 (Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010) erledigt und entfalte keine Rechtswirkungen mehr.

Mit Urteil vom 28.07.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 04.03.2010 stelle zwar einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Dieser entfalte jedoch gegenüber dem Kläger keine Rechtswirkungen mehr, da er bereits vor der Aufforderung durch die Beklagte im November 2009 beim Rentenversicherungsträger den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation gestellt habe und an der Rehabilitationsmaßnahme bereits teilnehme. An der Entscheidung über eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei das Gericht gehindert, da der Kläger einen entsprechenden Antrag trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt habe.

Gegen das am 01.09.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.2010 Berufung eingelegt. Er trägt vor, der Bescheid vom 04.03.2010 enthalte neben der Aufforderung zur Beantragung einer Rehabilitationsmaßnahme die Feststellung, dass er nicht arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 SGB III sei und damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Insoweit sei der Bescheid auch ein Feststellungsbescheid. Hierdurch seien ihm Nachteile entstanden, da die Beklagte nur eingeschränkt Arbeitsvermittlungsversuche unternehme und ihm auch die Durchführung einer Umschulung verweigere.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Juli 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das Schreiben vom 04.03.2010 ist zutreffend als Verwaltungsakt zu qualifizieren (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 5. Aufl., § 125 Rn. 15 m.w.N.). Regelungsgehalt des Verwaltungsakts ist jedoch lediglich die Aufforderung des Klägers durch die Beklagte, einen Rehabilitationsantrag zu stellen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nachgekommen. Dadurch hat sich der Verwaltungsakt erledigt. Das SG hat die Klage deshalb zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 04.03.2010 verfügte Verpflichtung ist § 125 Abs. 2 SGB III. Nach § 125 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach § 125 Abs. 2 SGB III hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers stellt das Schreiben vom 04.03.2010 keinen Feststellungsbescheid dar. Soweit in diesem Schreiben ausgeführt wird: "Sie sind in Ihrer Leistungsfähigkeit soweit gemindert, dass Sie nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten können. Damit stehen sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und sind nicht arbeitslos im Sinne der §§ 118, 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)" handelt es sich lediglich um die Begründung für die Aufforderung zur Reha-Antragstellung.

Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen: Hat der Versicherte den Antrag nach § 125 SGB III gestellt und verneint der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Teil-Erwerbsminderung, muss die Arbeitsagentur von der Arbeitslosigkeit und objektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen ausgehen (Brand in Niesel, a.a.O., § 125 RdNr. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved