L 8 SF 4696/10 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 4696/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag des Klägers vom 27.09.2010 gegen Richterin A. ist unzulässig.

Gründe:

Der Antrag des Klägers ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem vom Kläger mit der Berufung angefochtenen, unter Mitwirkung von Richterin A. ergangenen Urteil vom 11.08.2010 in der Hauptsache entschieden, so dass das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen ist. Mit dem vom Kläger mit der Einlegung der Berufung am 27.09.2010 gestellten Befangenheitsantrag gegen die erstinstanzliche Richterin A. kann der Zweck eines Befangenheitsantrags, den betreffenden Richter von der weiteren Mitwirkung am Verfahren auszuschließen, naturgemäß nicht mehr erreicht werden, wenn die jeweilige Instanz - wie hier das Verfahren beim SG - bereits abgeschlossen ist. Richterin A. ist mit der sich in der Berufungsinstanz befindenden Sache nicht mehr befasst, so dass der Antrag des Klägers keinen Sinn (mehr) macht. Ihm fehlt daher das Rechtsschutzinteresse.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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