L 10 R 5501/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 1701/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5501/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.10.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss zutreffend die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weil die auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass der Beschluss insoweit keiner weiteren Begründung bedarf (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Prozesskostenhilfe nicht deshalb zu gewähren, weil das Sozialgericht den Orthopäden der Klägerin als sachverständigen Zeugen befragt hat. Hierzu hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B mit ausführlicher Begründung, in Juris), dass im sozialgerichtlichen Verfahren trotz Durchführung von Ermittlungen Prozesskostenhilfe zu verneinen sein kann. Dies gilt insbesondere im Falle der Vernehmung von Ärzten als sachverständige Zeugen, wenn diese Sachaufklärung durch pauschalen klägerischen Vortrag veranlasst ist und im Grunde nur dazu dient, den klägerischen Vortrag zu substanziieren oder gar überhaupt erst schlüssig zu machen (vgl. § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

So liegt der Fall auch hier. In ihrer Klagebegründung hat sich die Klägerin - was das orthopädische Fachgebiet anbelangt - auf die Behauptung multipler Erkrankungen und einer Schädigung des Knies beschränkt. Allein aufgrund dieses Vortrages hätte keine Erfolgsaussicht angenommen werden können. Denn die Entscheidung des beklagten Rentenversicherungsträgers beruhte auf einem orthopädischen Gutachten nach ambulanter Untersuchung. Wenn das Sozialgericht dann den behandelnden Orthopäden noch als sachverständigen Zeugen befragt, hat dies nur die eher fern liegende Möglichkeit begründet, die Klage doch noch schlüssig zu machen und dann eine positive Erfolgsprognose zu stellen. Die Auskunft des Orthopäden stützt den klägerischen Anspruch jedoch nicht.

Nichts anderes gilt für das nervenärztliche Sachgebiet. Auch insoweit holte der Rentenversicherungsträger ein Fachgutachten ein, wobei Dr. Schüssler jedoch eine rentenrelevante Leistungsminderung verneinte. Wenn die Klägerin dann in ihrer Klagebegründung lediglich behauptet, gleichwohl nicht mehr leistungsfähig zu sein, führt dies nicht zur Bejahung der Erfolgsaussicht der Klage. Auf die - vom Sozialgericht am Rande erörterte - Frage, inwieweit bei der Klägerin ein Leidensdruck besteht und inwieweit die Inanspruchnahme oder das Fehlen nervenärztlicher Behandlung insoweit indizielle Bedeutung hat, kommt es nicht entscheidend an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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