Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 58/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3595/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juni 2007, 11. Juni 2008, 11. Juni 2008 und 22. Oktober 2008 sowie gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Juli 2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind seit dem Jahr 2005 vielfältige Rechtsstreitigkeiten aufgetreten.
Seit dem Jahr 2003 hat der Kläger alleine beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) 137 Verfahren anhängig gemacht, der Großteil betrifft die Rechtsgebiete des SGB II und des SGB XII.
Der am 1963 geborene Kläger ist erwerbsfähig und bezieht - nach vorangegangenem Sozialhilfebezug - seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II (Regelleistung (Alg II)). Er ist - nach seinen eigenen Angaben - "selbständig tätig" im Bereich IT-Dienstleistungen (automatisierte Programmentwicklung); er bezieht aus dieser Tätigkeit kein Einkommen und kämpft um die Aufrechterhaltung eines US-Patents. Vermögen hat der Kläger nicht. Der Kläger wohnt in einem Landkreis in dem die Aufgaben des SGB II in getrennter Trägerschaft erledigt werden.
I. (L 13 AS 3595/07) 1. (S 4 AS 58/06) Einladungen vom 9. und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 - Vorsprachen am 17. und 24. November 2005 -
Mit Schreiben vom 9. und 18. November 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, bei ihr am 17. bzw. 24. November 2005 vorzusprechen. Zu beiden Terminen erschien der Kläger nicht. Gegen die Aufforderung der Beklagten erhob der Kläger jeweils Widerspruch in dem er die kurzen Ladungsfristen als menschenwürdeverachtend beanstandete. Die Beklagte wies die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 5. Dezember 2005 zurück.
Am 9. Januar 2006 hat der Kläger gegen die beiden Widerspruchsbescheide beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass es rechtswidrig sei, wenn zwischen Bekanntgabe der Ladung und dem Termin nur wenige einzelne Tage lägen und im übrigen auf seine Begründung der Klage vom 31. August 2005 (S 10 AS 2555/05) verwiesen. Im Übrigen finde § 309 Abs. 1 und 3 SGB III, auf den § 59 SGB II verweise, auf ihn keine Anwendung, da er nicht arbeitslos - vielmehr selbständig - sei. Außerdem erhebe er keinen Anspruch nach dem SGB II sondern auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.
2. (ursprünglich S 4 AS 308/06) Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 - Absenkung Alg II vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 -
Nachdem der Kläger zu den Meldeterminen am 17. und 24. November 2005 (vgl. 1.) nicht erschienen war, erließ die Beklagte am 20. Dezember 2005 zwei Bescheide, mit denen sie das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 um jeweils 10 v.H. der Regelleistung (maximal 35,00 EUR) absenkte. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 25. Januar 2006 zurück
Hiergegen hat der Kläger am 26. Januar 2006 beim SG Klage erhoben. Die Ladungen zu den Vorsprachen sei derart kurzfristig erfolgt, dass zwischen Bekanntgabe und Termin nur zwei bzw. drei Tage gelegen hätten, die eine Planung der Zeiteinteilung unmöglich gemacht hätten, da diese sich nicht in seinen straffen Terminplan einordnen ließen. Der Widerspruchsbescheid habe seine Begründung ignoriert, weshalb eine Verletzung von Art. 103 GG gerügt werde. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die kurzfristige Bescheidung einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II darstelle. Kurzfristige Ladungen seien verfassungswidrig. Im Übrigen greife § 309 Abs. 1 und 3 SGB II, auf den § 59 SGB II verweise, nicht; er sei nicht arbeitslos sondern selbständig.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. Februar 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 58/06 verbunden.
3. (ursprünglich S 4 AS 742/06) Einladung vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 - Vorsprache am 6. September 2005 -
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bestellte die Beklagte den Kläger zu einer Gruppeninformation über die am 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderungen auf den 6. September 2005 ein. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht. Gegen die Einladung erhob der Kläger am 20. September 2005 Widerspruch. Nachdem die Beklagte den Widerspruch nicht beschied, hat der Kläger am 2. März 2006 beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 stellte der Kläger seine Klage auf eine Anfechtungsklage um und trug zur Begründung vor, dass ultrakurzfristige Ladungen, bei denen zwischen Bekanntgabe und Termin nur ein Tag liege, "offenkundig menschenwürdemissachtend und grundrechtsverletzend" seien; im Übrigen verwies er auf seine Begründung im Verfahren S 10 AS 2555/05 bzw. L 7 AS 249/06.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. Mai 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 58/06 verbunden.
4. (ursprünglich S 4 AS 1284/06) Bescheid vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung und Vorsprache am 23. Februar 2006 -
Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, setzte die Beklagte statt dessen die Pflichten des Klägers durch Verwaltungsakt vom 8. Februar 2006 für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 23. Februar 2006 fest. Als Pflicht legte sie dem Kläger auf, am 23. Februar 2006 um 10:00 Uhr bei ihr vorzusprechen und einen vollständigen aktuellen Lebenslauf sowie die letzten Bewerbungen vorzulegen. Mit seinem Widerspruch führt der Kläger aus, zwischen der Bekanntgabe des Termins und dem Termin selbst hätten nur acht Werktage gelegen, die Fertigung der Lebensläufe schaffe er in dieser Zeit nicht. Auch sei er nachts selbständig tätig und schlafe daher bis 12.30 Uhr. Seine letzten Bewerbungen stammten aus dem Jahr 1996. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurück. Am 20. April 2006 hat der Kläger hiergegen beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er mitgeteilt, den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 8. Februar 2006 wegen Krankheit seit dem 19. Februar 2006 nicht nachgekommen zu sein. Neben einem ärztlichen Attest habe er am 24. Februar 2006 den von der Beklagten gewünschten Lebenslauf samt den angeforderten letzten Bewerbungen vorgelegt.
Nachdem der Kläger am 23. Februar 2006 nicht bei der Beklagten vorsprach, bestimmte diese mit Bescheid vom 23. Februar 2006 eine Absenkung der Regelleistung um 30 v.H., insgesamt 104,00, Euro für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006; diese Absenkung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2006 wieder vollständig zurück.
Das SG hat das Verfahren unter Einschluss des hierzu verbundenen Verfahrens S 4 AS 2741/06 mit Beschluss vom 19. Februar 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 58/06 verbunden.
5. (ursprünglich S 4 AS 2741/06) Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.Juli 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung -
Nachdem wiederum eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht zustande gekommen war, ersetzte die Beklagte diese für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 durch Bescheid vom 16. Mai 2006. Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Broschüren zu übersenden; der Kläger wurde verpflichtet, den Inhalt der Broschüren zur Kenntnis zu nehmen und die darin enthaltenen Regelungen zu beachten sowie alle Erst- und Folgeeinladungen in die Agentur für Arbeit entsprechend den zugegangenen schriftlichen Einladungen zu befolgen. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurück und führte dabei zur Begründung u.a. aus, dass Ziel des SGB II u.a. sei, dass jeder Hilfebedürftige, der Leistungen aus Steuermitteln erhalte, in die Lage versetzt werde, seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Insoweit lege § 2 SGB II fest, dass auch der Hilfebedürftige alle Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Er müsse daran aktiv teilnehmen, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Gerade für längerfristig Arbeitslose sei es wichtig, vorhandene Vermittlungshemmnisse auszuräumen. Aus diesen Gründen sei es notwendig, die Rechte und Pflichten des Widerspruchsführers und der Agentur für Arbeit im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten. Der Kläger hat am 22. August 2006 hiergegen beim SG Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei in sich widersprüchlich, er sei auch nicht arbeitslos.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. September 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 1284/06 verbunden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2007 über die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 58/06 verbundenen Klagen entschieden und die Bescheide vom 20. Dezember 2005, 8. Februar 2006 und 16. Mai 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006, 16. März 2006 und 18. Juli 2006 aufgehoben sowie im Übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Einzelnen ausgeführt:
zu 1. (S 4 AS 58/06): Einladungen vom 9. und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 - Vorsprachen am 17. und 23. November 2005 -
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Meldetermine zum 17. und 24. November 2005 anzusetzen. Nach § 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III habe die Agentur für Arbeit ein Terminsbestimmungsrecht, wobei keine bestimmte Frist zwischen der Bekanntgabe zur Meldeaufforderung und dem Meldetermin eingehalten werden müsse. Der Kläger sei auch deshalb nicht grundsätzlich schutzlos, denn eine Sanktion bei nicht wahrgenommenem Meldetermin könne dann nicht eingreifen, wenn ein wichtiger Grund für sein Verhalten nachweisbar ist. Einen wichtigen Grund habe der Kläger aber nicht vorgetragen.
zu 2. (ursprünglich S 4 AS 308/06) Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 - Absenkung Alg II vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 -
Die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtsfehlerhaft, da die 3-monatige Absenkung des Arbeitslosengeldes II erst ab 1. Februar 2006 festgesetzt worden sei. Da die Bescheide vom 20. Dezember 2005 dem Kläger noch im Dezember 2005 bekannt gegeben worden seien, habe die Absenkung ab 1. Januar 2006 erfolgen müssen. Werde der Absenkungszeitraum aber unzutreffend festgestellt, führe dies zur Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides.
zu 3. (ursprünglich S 4 AS 742/06) Einladung vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 - Vorsprache am 6. September 2005 -
Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 habe der Kläger seine zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage als Anfechtungsklage fortsetzen dürfen. In der Sache sei die Klage jedoch nicht begründet, denn die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Meldeaufforderung zum 6. September 2005 erteilt.
zu 4. (ursprünglich S 4 AS 1284/06) Bescheid vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung und Vorsprache am 23. Februar 2006 -
Die Eingliederungsvereinbarung müsse festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhalte sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität ihm oblägen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen müsse. Dabei seien die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen, als auch die Leistungen zur Eingliederung verbindlich und konkret zu bezeichnen. Diesen Anforderungen entspreche die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung nicht, da diese nur allgemeine Zielsetzungen formuliere und einen Teilbereich der dem Kläger obliegenden Pflichten als gesonderte Vereinbarung angestrebt habe. Da eine Eingliederungsvereinbarung in dieser Weise nicht zulässig gewesen wäre, könne die Beklagte auch keine entsprechende Festsetzung durch Verwaltungsakt treffen.
zu 5. (ursprünglich S 4 AS 2741/06) Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.Juli 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung -
Die am 16. Mai 2006 durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen. Der Sinn dieser "Eingliederungsvereinbarung" sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger ohnehin verpflichtet sei, die Merkblätter der Beklagten zu beachten und zu Meldeterminen zu erscheinen. Inwieweit gerade diese Vereinbarung besonders der Integration des Klägers dienen solle, sei nicht ersichtlich. Außerdem fehle es an der konkreten Benennung der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Alleine die Übersendung von Informationsbroschüren genüge nicht.
Gegen den ihm am 19. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 19. Juli 2007 beim SG (Eingang beim LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger im Einzelnen aus: Soweit das SG hinsichtlich der Bescheide der Beklagten vom 9. November 2005 und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 (Klage 1.) sowie hinsichtlich des Bescheids vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2006 (Klage 3.) der Auffassung sei, die Beklagte sei berechtigt kurzfristige Ladungen vorzunehmen, sei die Entscheidung des SG nicht mit Gründen versehen, weil sie seine verfassungsrechtliche Klagebegründung außer Acht lasse. Soweit das SG seiner Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 (Klage 2.) stattgegeben habe, sei er deswegen beschwert, weil das SG in seinen Gründen beschwerende Rechtssätze aufgestellt habe. Danach könne die Beklagte nur dann erfolgreich sanktionieren, wenn die Sanktion sogleich nach dem Monat des Sanktionsbescheids erfolge. Nach diesem Rechtssatz hätte er zwischen Weihnachten und Neujahr Widerspruch einlegen und einen gerichtlichen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stellen müssen. Müsste die Beklagte sofort sanktionieren, wäre der Betroffene aufgrund der unvermeidbaren Verfahrensdauer rechtlos gestellt. Da dieser Rechtssatz ihn in Zukunft monatelang rechtlos stelle, weil die Wirkungen des Sanktionsbescheids dann immer vor Abschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einträten, müsse die Berufung als Fortsetzungsfeststellungsberufung zulässig sein.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
II. (ursprünglich L 13 AS 3573/08) 1. (S 7 AS 466/07) Bescheid vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 - Eigenkostenanteil für Sehhilfe -
Im November 2005 beantragte der Kläger beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für den Eigenanteil an einer Sehhilfe, die dieser mit Bescheid vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 abgelehnt hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bat der Kläger um Weiterleitung seines Antrags an die Beklagte, wo der weitergeleitete Antrag am 7. August 2006 einging.
Am 7. Februar 2007 hat der Kläger beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Hierauf hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 die Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SGB II abgelehnt; der Kläger habe für das Vorliegen eines unabwendbaren Bedarfs keine Unterlagen vorgelegt, lediglich eine Sehhilfenverordnung vom September 2005 liege vor. Im Übrigen habe der Kläger vorrangig auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung beim Kauf einer Sehhilfe auszuschöpfen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2007 stellte der Kläger die Klage auf eine "Verpflichtungsklage" um. Angesichts der gestiegenen Lebensmittelkosten könne nicht erwartet werden, dass solche Sonderausgaben von der Regelleistung bezahlt würden. Eine Quittung könne er nicht vorlegen, Kontoauszüge habe er im Verfahren S 7 AS 1544/07 ER vorgelegt. Ein Darlehen komme ebenfalls nicht in Betracht.
2. (ursprünglich S 7 AS 3602/07) Bescheid vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 - Eigenkostenanteil für Überkronung Backenzahn -
Der Kläger hat bei der Beklagten die Übernahme des von der Krankenkasse nicht gezahlten Eigenanteils an den Kosten der Überkronung eines Backenzahns beantragt. Am 22. Oktober 2007 hat der Kläger beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Hierauf hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 die Übernahme der Kosten für die Überkronung eines Backenzahnes unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SGB II abgelehnt. Der Bedarf werde von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, im Übrigen und soweit überhaupt noch von einem unabweisbaren Bedarf ausgegangen werden könne, habe der Kläger vorrangig die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung auszuschöpfen. Zudem stehe es dem Kläger frei, sich zunächst an die für die Behandlungskosten primär zuständige Krankenkasse zu wenden um mit dieser zu klären, ob nicht aufgrund einer unzumutbaren Belastung eine Regulierung über eine Härtefallregelung in Betracht komme.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 7 AS 466/07 verbunden.
3. (ursprünglich S 7 AS 3749/07) Einladung vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 - Vorsprache am 26. Oktober 2007 -
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 bestellte die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 26. Oktober 2007 ein; der Kläger erschien nicht. Gegen die Einladung erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 21. Oktober 2007), mit dem er geltend machte, dermaßen kurzfristige Ladungen seien verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2007 beim SG erhoben.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 7 AS 466/07 verbunden.
4. (ursprünglich S 7 AS 3839/07) Einladung vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 - Vorsprache am 8. November 2007 -
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 bestellte die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 8. November 2007 ein; der Kläger erschien nicht. Gegen die Einladung erhob der Kläger am 7. November 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dermaßen kurzfristige Ladungen seien verfassungswidrig; es sei darauf zu achten, dass zwischen Ladung und Termin mindestens zwei Wochen lägen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 11. November 2007 bei SG Klage erhoben.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 7 AS 466/07 verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Im Einzelnen hat es zur Begründung ausgeführt: zu 1. und 2. (S 7 AS 466/07 und ursprünglich S 7 AS 3602/07) Bescheid vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 und Bescheid vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 - Eigenkostenanteil für Sehhilfe sowie Eigenkostenanteil für Überkronung Backenzahn -
Die - zunächst als Untätigkeitsklagen erhobenen und zulässigerweise geänderten - Klagen seien statthaft. Der Kläger stehe in dauerndem Bezug von SGB II-Leistungen und erhalte die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro bzw. ab dem 1. August 2007 347,00 Euro. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme gemäß § 20 SGB II nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen der in § 21 SGB II vorgesehenen Mehrbedarfe seien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die vom Kläger beantragten Kosten fielen auch nicht unter die nach § 23 Abs. 3 SGB II gesondert zu erbringenden Leistungen. Auch ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf gemäß § 23 Abs. 1 SGB II komme vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 20 SGB II vorgesehene Regelleistung einen Teil der Gesundheitspflege enthalte. Im Übrigen sei die Übernahme von Gesundheitskosten im SGB V geregelt. Der Kläger sei während des Bezugs von Alg II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und habe dementsprechend gemäß § 27 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln soweit dies notwendig sei, um eine Krankheit zu heilen. Er habe damit als Leistungsbezieher nach dem SGB II bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung mit Hilfsmitteln.
zu 3. und 4. (ursprünglich S 7 AS 3749/07 und ursprünglich S 7 AS 3839/07)
Einladung vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 und Einladung vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 - Vorsprache am 26. Oktober 2007 und am 8. November 2007 -
Die Klagen gegen die Meldeaufforderungen seien als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft, da es sich bei den Meldeaufforderungen um erledigte Verwaltungsakte handele. Erledigung sei durch Zeitablauf eingetreten sowie dadurch, dass die angefochtenen Verwaltungsakte keine Grundlage von Sanktionen bzw. anderer belastender Verwaltungsakte gebildet hätten. Ob angesichts der mehrfach ergangen Meldeaufforderungen unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr oder der vom Kläger behaupteten Grundrechtsverletzung ("menschenwürdeverachtend") ein Feststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen, da die Klagen jedenfalls unbegründet seien, weil die Meldeaufforderungen (bei Erlass) nicht rechtswidrig gewesen seien. Die Verpflichtung, zum Meldetermin zu erscheinen, hänge nicht davon ab, ob Arbeitslosigkeit bestehe. Da der Kläger Leistungsempfänger nach dem SGB II sei, könne nur wesentlich sein, ob Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit vorlägen. Eine "Ladungsfrist" lege § 309 SGB III nicht fest, sondern die die Agentur für Arbeit habe gemäß § 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III lediglich ein Recht zur Terminsbestimmung und -konkretisierung. Diesbezüglich müsse - weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 309 SGB III - grundsätzlich keine bestimmte Frist zwischen der Bekanntgabe zur Meldeaufforderung und dem Meldetermin bestehen. Eine kurzfristige Einbestellung sei daher durchaus zulässig. Den (Rechtsschutz-)Interessen des Klägers sei dadurch Rechnung getragen, dass eine Sanktion bei nicht wahrgenommenem Meldeterminen dann nicht Platz greifen könne, wenn ein wichtiger Grund für sein Verhalten nachweisbar sei. Vorliegend sei es zum einen bezüglich den streitgegenständlichen Meldeaufforderungen nicht zu Sanktionen gekommen; zum anderen habe der Kläger bezüglich der Aufforderung vom 29. Oktober 2007 keinen solchen wichtigen Grund vorgetragen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Ladung vom 16. Oktober vortrage, er habe seit 13. Oktober 2007 hohes Fieber gehabt und sei daher krank gewesen, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, sondern modifiziere diese lediglich gemäß § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III.
Gegen den ihm am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG (Eingang beim LSG am 29. Juli 2008) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er mitgeteilt, dass die Regelleistung nicht ausreiche um Zahnkronen und Sehhilfen zu finanzieren. Daher habe er gegen verschiedene Leistungsträger wie die Krankenkasse, das Sozialamt und die Beklagte Ansprüche gerichtet. Insoweit befürchte er, dass er von einem Leistungsträger zum nächsten verschoben werde und keiner zuständig sei. Im Verfahren gegen die Krankenkasse sei auf die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verwiesen worden, das SG habe insoweit jedoch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verneint und die Zuständigkeit der Beklagten für wahrscheinlich angesehen. Das SG habe mit Urteil vom 4. November 2010 (S 11 KR 3327/07) einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung eines höheren Zuschusses als den doppelten Festzuschuss zu den Kosten der Überkronung des Backenzahns abgelehnt. Die Entscheidung des SG sei falsch, denn sie übersehe, dass § 61 Abs. 1 SGB V a.F. gestrichen worden sei. Auch setze sich das SG nicht mit der Frage auseinander, ob die Nichtübernahme der noch im BSHG enthaltenen Hilfen in besonderen Lebenslagen ins SGB II verfassungskonform sei, zumal es unmöglich sei, vom Alg II zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten noch atypische Bedarfe aufzubringen, wie die 143,43 Euro, die er für die Zahnkrone, oder die ca. 150,00 Euro, die er für eine Sehhilfe benötige. Mit den von ihm dargelegten Grundrechtsverletzungen habe sich das SG nicht auseinander gesetzt. Eine Lösung stelle der vom BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) dargestellte verfassungsrechtliche Anspruch dar. Hinsichtlich der von ihm als menschenwürdeverachtend und ultrakurz empfundenen Terminsladungen durch die Beklagte verweist der Kläger auf seine Äußerungen in den früheren Berufungsverfahren (dazu siehe unter I.)
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden. Über die hinsichtlich der Streitgegenstände 1. und 2. vom Kläger auch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 2698/09 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 entschieden.
III. (ursprünglich L 13 AS 3574/08) (S 7 AS 2896/07) - Fortsetzungsfeststellungsklage -
Am 24. Juli 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens bzw. Vorschusses. Unter dem 26. Juli 2007 beantragte er bei Gericht diesbezüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 7 AS 2636/07 ER). Diesen Antrag erklärte er mit Schriftsatz vom 2. August 2007 für erledigt und erhob gleichzeitig "Fortsetzungsfeststellungsklage". Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 bzw. 1. November 2007 führte der Kläger weiter aus, die Beklagte habe abermals über einen Antrag auf Fortzahlung von Alg II (Antrag vom 30. September 2007) sowie über einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens (Antrag vom 10. Oktober 2007) nicht rechtzeitig entschieden. Ferner würde die Beklagte einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Zahnersatz-Eigenanteil "beharrlich ignorieren" (Antrag vom 6. Juli 2007). Der Kläger begehrt insoweit die Feststellung, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte 1. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 24. Juli 2007 entschieden habe, 2. nicht über den Antrag auf Vorschuss vom 22. Mai 2007 entschieden habe, 3. das Alg II für den Monat Mai erst am 4. Mai 2007 zur Verfügung gestellt habe, 4. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 10. Oktober 2007 entschieden habe, 5. nicht über den Fortzahlungsantrag bezüglich Alg II vom 30. September 2007 entschieden habe, 6. das Alg II für den Monat November 2007 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe. Zur Begründung verwies er auf eine Wiederholungsgefahr wie auch eine "beabsichtigte Schmerzensgeldklage".
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da es bezüglich der gestellten Klageanträge an einem Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis mangele. Soweit der Kläger die Feststellung der nicht rechtzeitigen Auszahlung von Alg II für die Monate Mai und Oktober 2007 begehre, seien die Anträge als Anträge gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu qualifizieren. Bezüglich Realakten wie der Auszahlung von Leistungen sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG sei eine Feststellung jedoch nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe. Hierbei sei auf die zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen, wobei bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur dann anzuerkennen sei, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußere. Eine Feststellungsklage, die wie vorliegend nur der Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen solle, sei unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen nicht rechtzeitiger Entscheidung über gestellte Anträge bei der Beklagten (Alg-II-Fortzahlungsantrag vom 30. September 2007; Antrag auf Darlehen vom 10. Oktober 2007; Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 24. Juli 2007; Antrag auf Vorschuss vom 22. Mai 2007) begehre, sei dieses Begehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft; der Kläger habe angesichts des sachlichen Zusammenhangs wie auch in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerter Rechtsfragen - zumindest unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit wie auch der Tatsache, dass sich die Beklagte hierzu schriftsätzlich eingelassen habe - insoweit in zulässiger Form seine Klage gemäß § 99 SGG erweitert bzw. geändert. Da die Beklagte über die gestellten Anträge entschieden habe, habe sich der Eilantrag vom 26. Juli 2007 erledigt bzw. wären bezüglich der anderen behördlichen Anträge vom Kläger (nicht erhobene) Untätigkeitsklagen als erledigt anzusehen. Hinsichtlich einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Den behördlichen Anträgen seien jeweils gerichtliche Eilanträge nachgefolgt. Das Gesetz sehe für den Fall der Erledigung eines Eilantrags nicht die Möglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Fortsetzungsfeststellungsklage komme nicht in Betracht, da in Eilverfahren nur aufgrund summarischer Prüfung entschieden werde und infolge dessen die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns nicht abschließend beurteilt werde. Es liege vielmehr die Konstellation eines (Fortsetzungs-)Feststellungsantrags vor Klageerhebung vor. Soweit der Kläger sich im Rahmen eines berechtigten Interesses auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess stütze, sei ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu verneinen, da die Erledigung insoweit vor Klageerhebung eingetreten sei. Unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. des Feststellungsinteresses stehe dem Kläger die einfachere Möglichkeit der unmittelbaren Erhebung einer Amtshaftungsklage offen. Soweit sich der Kläger auf Wiederholungsgefahr berufe, sei eine solche nicht zu erkennen. Die Beklagte habe jeweils zeitnah über die Anträge des Klägers entschieden. Es hätten auch Gründe bezüglich des Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung vorgelegen, als der Kläger jeweils erforderliche Unterlagen zur Bearbeitung seiner Anträge nicht in der erforderlichen Form beigefügt habe.
Gegen den ihm am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG (Eingang beim LSG am 29. Juli 2008) Berufung eingelegt. Es sei im Ergebnis unerheblich, ob es sich bei den von ihm beim SG gestellten Anträgen um eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder eine Feststellungsklage handele, weshalb das SG die Klage nicht als unzulässige Feststellungsklage habe abweisen dürfen. Auch liege ein Feststellungsinteresse vor, als akute Wiederholungsgefahr bestehe. Das SG habe genau gewusst, dass ihm die Beklagte Unterlagen erst verspätet überlassen habe. Seien die Formulare nicht übersandt worden, könne er diese auch nicht ausfüllen und an die Beklagte zurückgeben. Mit Schriftsatz vom 2. November 2008 hat der Kläger seine Berufung erweitert und begehrt nun auch die Feststellung, dass die verspätete Auszahlung der Alg-II-Leistung im November 2008 rechtswidrig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 hat der Kläger "hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG im Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 eingelegt, "obgleich dies laut Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig" sei.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden.
IV. (ursprünglich L 13 AS 67/09) (S 6 AS 3127/07) Bescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung -
Der Kläger beantragte am 29. Juli 2007 bei der Beklagten unter Vorlage von Laborbefunden die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung seit 30. März 2006. Er verwies insoweit auf erhöhte Cholesterinwerte. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 zurück; aufgrund der Werte des Cholesterinspiegels des Klägers ergäbe sich nicht die Notwendigkeit einer besonderen Kostform, die zu einem höheren Bedarf an Lebenshaltungskosten führe.
Am 12. September 2007 hat der Kläger beim SG Klage erhoben die das SG mit Urteil vom 22. Juli 2008 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger könne für den streitigen Zeitraum ab Juli 2007 keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aufgrund eines erhöhten Cholesterinsspiegels von der Beklagten verlangen, denn ein Mehrbedarf sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe eine ärztliche Bescheinigung des Dr. G. vom 27. August 2007 vorgelegt. Diagnosen enthalte diese Bescheinigung nicht, ihr ließen sich lediglich erhöhte Werte für Gesamtcholesterin und Triglyceride entnehmen, die auf eine Hyperlipidämie hindeuteten. Auf Grundlage dieser Bescheinigung sei ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nicht nachgewiesen. Nähere Feststellungen zur Art der Erkrankung des Klägers hätten im gerichtlichen Verfahren nicht gemacht werden können, da der Kläger sich geweigert habe, eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Dem Gericht sei es daher nicht möglich gewesen, den behandelnden Arzt weitergehend zu befragen. Auch bedürfe eine Hyperlipidämie aus medizinischen Gründen keiner kostenaufwendigen Ernährung. Wegen der bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) bei Übergewicht erforderlichen Reduktionskost entstünden dem Kläger keine Mehraufwendungen. Zwar sähen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage vor. Dies gelte aber nur, wenn eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstünden, nicht ausreichend sei. Die Berufung sei nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorliege.
Gegen das ihm am 5. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 7 AS 4252/08 NZB). Durch Beschluss vom 5. März 2009 hat das LSG die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 22. Juli 2008 aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Das LSG hat die Berufung Kraft Gesetzes für zulässig gehalten. Es hat dem Kläger mitgeteilt, er könne in der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG Berufung einlegen.
Am 2. Januar 2009 hat der Kläger beim LSG Berufung eingelegt. Die Berufung sei zulässig, da die Gewährung eines Mehrbedarfs als laufende wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum von bislang 2 ¾ Jahren im Streit stehe. Wegen der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung laufe als Berufungsfrist die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. In der Sache sei Art. 3 GG verletzt, wenn der Kranke, der einen monatlichen Ernährungsmehrbedarf von durchschnittlich (1,50 Euro x 365,25 Tage./. 12 Monate) 48,40 Euro habe, von der Regelleistung jeden Monat 14 v.H. weniger zur Verfügung habe, im Jahr also 580,75 Euro, als ein Gesunder. Belastend komme hinzu, dass die Regelleistung seit 4 1/3 Jahren nicht den Preissteigerungen angepasst worden sei. Insgesamt reiche die Regelleistung, aus der in seinem Fall auch noch Faxkosten per Handy, Kosten für Internetrecherchen und Kopien von Rechtsprechungskommentaren und Entscheidungen inklusive Fahrtkosten, einen erhöhten Bedarf an Schreibwaren, Postwertzeichen, Druckerverbrauchsmaterial und Ersatzteile zur Instandhaltung seines veralteten Computers zu zahlen seien, nicht aus. Der Verweis darauf, dass er während der Verfahrensdauer den Ernährungsmehrbedarf entweder auf andere Weise gestillt oder sich der Mehrbedarf auf andere Weise erledigt habe, verletze das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Verfahrensdauer beruhe nicht auf einem Verschulden seinerseits. Dadurch, dass er aufgrund der Verfahrensdauer Mittel, die für Kleidung, die Teilnahme am kulturellen Leben für Nahrungsmittel habe ausgeben müssen, dies jedoch nicht regelmäßig gekonnt habe, habe er "billige Scheiße fressen" müssen, obwohl ihm dies von Dr. G. untersagt gewesen sei. Der streitgegenständliche Mehrbedarf diene zur Deckung der laufenden Ernährungsmehrkosten (Rind- und einfaches Wildfleisch statt Eier, Wurst, Innereien oder Schweinefleisch). Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2010 bringt der Kläger vor, er benötige neue Schuhe, eine Hose, Shorts, eine Badehose und Sandalen, eine Matratze, weil die alte 1989 Gekaufte kaputt sei, eine DC/DC Karte um seinen defekten Laptop zu reparieren, einen Toner und eine neue Entwicklungseinheit für den Drucker. Wegen der Ernährungsmehrkosten habe er das Geld nicht ansparen können. Jede Praxisgebühr sei einschneidend, wegen seiner Schilddrüsenunterfunktion und des unerlässlichen Medikaments Thyroxin, aber unerlässlich. Eine Behandlung des Knacken und Aushaken des linken Kiefergelenks sei nicht zustande gekommen, weil der Besuch beim Zahnarzt 10 Euro Praxisgebühr gekostet hätte. Hinzu komme, dass er für die Aufrechterhaltung seines US-Patents 7.080.056 B1 eine Patent Maintenance Fee von 490,00 US $ sowie als Late Payment Surcharge 65 US $ zuzüglich 17,00 Euro Überweisungsgebühr bis 18. Juli 2010 zu zahlen habe. Ein Schaden im Millionenbereich könne verhindert werden, wenn er den für die Vergangenheit ausstehenden Mehrbedarf für die Aufrechnung des US-Patents sowie die nötigsten Einkäufe verwenden könnte. Der Deutsche Verein habe erst im Oktober 2008 den Mehrbedarf bei Hyperlipidämie aus seiner Liste gestrichen; diese Streichung könne allenfalls den Zeitraum ab 1. Oktober 2008 betreffen, die danach geltenden Empfehlungen könnten wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf den zuvor liegenden Zeitraum angewendet werden. Als Mehrbedarf beziffert der Kläger einen Betrag von täglich 1,59 Euro.
Die Beklagte hält die Berufung nicht für zulassungsfrei, auch liege keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vor. In der Sache hält die Beklagte die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden.
V. (ursprünglich L 13 AS 5742/09) (S 8 AS 3679/08) - Fortsetzungsfeststellungs-/ Feststellungsklage -
Im Anschluss an das vor dem Sozialgericht Mannheim geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 8 AS 3524/08 ER und dem vor dem LSG geführten Beschwerdeverfahren L 7 AS 5573/08 ER-B hat der Kläger am 10. September 2008 beim SG Klage erhoben mit der er festzustellen begehrt, 1. es sei rechtswidrig, dass die Beklagte das November-Alg-II erst am 3. November 2008 zur Verfügung gestellt habe, 2. es sei rechtswidrig, dass das "Service-Center" eine Telefonverbindung mit der Leistungsabteilung verweigert habe bzw. mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte in solchen Eilfällen verpflichtet sei, eine Verbindung mit deren Leistungsabteilung herzustellen, 3. dass Anträge und Erklärungen so lange am Datum des erfolglosen Faxversuchs bei der Beklagten als eingegangen gelten - sofern sie in den folgenden 3 Werktagen danach per Post eingehen - bis die Beklagte den Faxeingang wiederhergestellt habe (so wie es bis zum 2. Juli 2008 war), 4. dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bis spätestens ein Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert neue Fortbewilligungsantragsformulare zuzusenden, 5. dass die Beklagte verpflichtet sei, den Eingang im Haus und nicht erst das Vorliegen bei der Sachbearbeitern als Eingangsdatum - wahrheitsgemäß - zu vermerken - und, sofern auch bei Adressierung an das Dienstgebäude in ein Postfach umgelenkt würde, den Eingang im Postfach und nicht erst das Datum des Abholens aus diesem Postfach.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2008 die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt: Die Feststellungsklage sei hinsichtlich aller Feststellungsanträge gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 ergebe sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Leistungen nach dem SGB II bereits vor dem 1. November 2008 zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 sei die Erreichbarkeit der Beklagten durch das Service-Center in ausreichendem Maße sichergestellt. Mittels des Service-Centers habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, zu den üblichen Geschäftszeiten sein Anliegen telefonisch vorzubringen und durch die Bezugnahme auf eine evtl. gegebene Eilbedürftigkeit eine zeitnahe Reaktion zu veranlassen. Einen Anspruch darauf, jederzeit mit der Leistungsabteilung verbunden zu werden, bestehe hingegen nicht. Hinsichtlich des Antrages Ziff. 3 sei gerichtsbekannt, dass die Agentur für Arbeit Heidelberg per Fax erreichbar sei. Die Nummer sei dem Kläger durch die Schreiben der Beklagten und die Bewilligungsbescheide bekannt. Zu Antrag Ziff. 4 führt das SG aus, gemäß § 37 Abs. 1 SGB II würden die Leistungen des SGB II ausschließlich auf Antrag erbracht. Es sei Sache des Antragstellers, sich die entsprechenden Antragsformulare zu besorgen. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 5 hat das SG in vollem Umfang auf die Klageerwiderung der Beklagten Bezug genommen.
Gegen den ihm am 30. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. November 2009 beim SG (Eingang beim LSG am 9. Dezember 2009) Berufung eingelegt und zugleich "sicherheitshalber" die Zulassung der Berufung durch das SG beantragt.
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 erneuerte der Kläger seinen Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen und begehrt zusätzlich die Feststellung, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte das Alg II für November 2009 erst am 2. November 2009 zur Verfügung gestellt habe. Der Anspruch auf Alg-II-Leistungen habe am 1. November 2008 um 0:00 Uhr bestanden. Er habe Anspruch darauf, einen Teil des November-Alg-II dafür zu verwenden, in der Nacht vom 31. Oktober zum 1. November auf eine Halloween-Veranstaltung zu gehen, sofern er erst kurz nach Mitternacht losfahre. In dieser Nacht dürfe er um 0:00 Uhr auch an einer Tankstelle Nahrungsmittel und Benzin kaufen oder an einem VRN-Automaten die Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel und den Eintritt zu einer Veranstaltung bezahlen. Auch sei er berechtigt gewesen, am 1. November 2009 Einkäufe für das Wochenende zu erledigen. Wäre es so, wie das SG ausgeführt habe, dann müsse ein Hilfebedürftiger in Jahren, in denen Wochenenden und Feiertage am Monatsbeginn lägen mit der Regelleistung des Vormonats länger auskommen. Dieselbe Untätigkeit der Beklagten wiederhole sich jedes Jahr. Es sei nicht zumutbar, jedes Jahr einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen zu müssen. Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch auf Zuleitung der jeweiligen Fortzahlungsformulare zu. Formlose Anträge ignoriere die Beklagte. Da die Beklagte die Unterlagen nur im ausgefüllten Original akzeptiere und nicht per Fax, müsse ein Rechtsanspruch auf Zuleitung dieser Formulare bestehen. Die Zuleitung müsse so rechtzeitig erfolgen, dass er zwei Wochen Zeit habe, die Formulare auszufüllen und auch die Postlaufzeit, die Bearbeitungs- und Überweisungszeit müsse berücksichtigt werde.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
I. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juni 2007 abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 9. November 2005 und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 rechtswidrig waren.
II. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 sowie - den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Eigenanteils einer Versorgung mit einer Sehhilfe zu übernehmen, - den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Eigenanteils einer Überkronung eines Backenzahns zu übernehmen, - den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 aufzuheben sowie - den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 aufzuheben, III. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte 1. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 24. Juli 2007 entschieden habe, 2. nicht über den Antrag auf Vorschuss vom 22. Mai 2007 entschieden habe, 3. das Alg II für den Monat Mai erst am 4. Mai 2007 zur Verfügung gestellt habe, 4. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 10. Oktober 2007 entschieden habe, 5. nicht über den Fortzahlungsantrag bezüglich Alg II vom 30. September 2007 entschieden habe, 6. das Alg II für den Monat November 2007 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe, sowie festzustellen, dass es rechtswidrig ist, dass die Beklagte das Alg II für November 2008 noch nicht zur Verfügung gestellt hat. IV. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 30. März 2006 wegen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung um monatlich 38,30 Euro höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. V. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, 1. es ist rechtswidrig, dass die Beklagte das November-Alg-II erst am 3. November 2008 zur Verfügung gestellt habe, 2. es ist rechtswidrig, dass das "Service-Center" eine Telefonverbindung mit der Leistungsabteilung verweigert habe bzw. mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte in solchen Eilfällen verpflichtet sei, eine Verbindung mit deren Leistungsabteilung herzustellen, 3. dass Anträge und Erklärungen so lange am Datum des erfolglosen Faxversuchs bei der Beklagten als eingegangen gelten - sofern sie in den folgenden 3 Werktagen danach per Post eingehen - bis die Beklagte den Faxeingang wiederhergestellt habe (so wie es bis zum 2. Juli 2008 war), 4. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert neue Fortbewilligungsantragsformulare zuzusenden, 5. dass die Beklagte verpflichtet ist, den Eingang im Haus und nicht erst das Vorliegen bei der Sachbearbeitern als Eingangsdatum - wahrheitsgemäß - zu vermerken - und, sofern auch bei Adressierung an das Dienstgebäude in ein Postfach umgelenkt würde, den Eingang im Postfach und nicht erst das Datum des Abholens aus diesem Postfach sowie festzustellen, es war rechtswidrig, dass die Beklagte das Alg II für November 2009 erst am 2. November 2009 zur Verfügung gestellt hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG der genannten Berufungsverfahren, die beigezogenen Akten des LSG (L 7 AS 249/06, L 7 AS 1196/06 ER-B, L 7 AS 1833/06, L 5 KR 1564/07 ER-B, L 5 KR 1869/07 PKH-A, L 5 KR 3346/07 A, L 7 AS 4103/07 A, L 7 AS 4556/07 ER-B, L 7 AS 4580/07 AK-B, L 7 AS 5026/07 R, L 7 AS 5400/07 A, L 7 SF 5401/07 A, L 7 SF 5402/07 A, L 7 SF 5403/07 A, L 7 SF 5424/07 A, L 7 SF 5479/07 A, L 7 AS 1307/08 A , L 7 AS 1312/08 ER-B, L 7 SF 1813/08 A, L 7 AS 3231/08, L 7 AS 3230/08, L 7 SF 3453/08 A, L 7 SF 3454/08 S, L 7 AS 4252/08 NZB, L 7 AS 4780/08, L 7 AS 5573/08 ER-B, L 7 AS 68/09 ER, L 13 AS 1002/09, L 13 SF 1941/09 B, L 13 AS 222709 B, L 13 AS 2228/09 B, L 13 AS 2229/09 B, L 13 AS 2698/09 NZB, L 13 AS 2588/10 ER, L 13 AS 3152/10 ER-B, L 13 AS 3350/10 RG, L 13 AS 3641/10 ER-B, L 13 AS 3992/10 ER-B), die beigezogenen Akten des SG der genannten Klageverfahren und die darüber hinaus beigezogenen Akten der Verfahren (S 4 AS 826/06 ER, S 7 AS 2943/07 ER, S 8 AS 88/08, S 8 AS 2201/08, S 8 AS 3524/08 ER, S 4 AS 2045/10 ER, S 4 AS 2455/10 ER) und der von der Beklagten vorgelegten Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg, sie sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Der Kläger ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 SGB II, denn er in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II, denn er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht zu sichern und erhält die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit kommt es hierfür nicht an. Damit unterfällt der Kläger dem Leistungsregime des SGB II und die Leistungsträger des SGB II sind sachlich zuständig.
I. (L 13 AS 3595/07)
Hinsichtlich der Streitgegenstände der Klagen 4. (ursprünglich S 4 AS 1284/06) sowie 5. (ursprünglich S 4 AS 2741/06) hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Da es sich insoweit um teilbare Streitgegenstände handelt, war der Senat - zumal die Beklagte keine Berufung eingelegt hatte - auch nicht berechtigt im Rahmen der im Übrigen vom Kläger eingelegten Berufung die insoweit ergangene Entscheidung des SG zu überprüfen. Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2007 hat keinen Erfolg.
1. (S 4 AS 58/06): Einladungen vom 9. und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 - Vorsprachen am 17. und 24. November 2005 -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulässig. Unabhängig von der Frage, ob die Einbestellung zu einer Vorsprache nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III schon per se Verwaltungsakt ist, vorliegend erst durch die Erteilung eines Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt wurde oder - mangels Setzung einer Regelung des Einzelfalls im Sinne des § 31 SGB I - überhaupt keine Verwaltungsaktsqualität aufweist, ist die Berufung unbegründet. Zunächst muss dabei festgehalten werden, dass sich die Pflicht bzw. Obliegenheit des Klägers zu dem in der Einbestellung genannten Termin zu erscheinen, mit fruchtlosem Verstreichen des Termins erledigt hat. Insoweit kann ein den Terminstag überdauernder Regelungsgehalt auch nicht nachträglich durch die Erteilung von Widerspruchsbescheiden der Beklagten begründet werden. Insoweit beschränken sich diese Widerspruchsbescheide auf die feststellende Aussage, dass die Einladung zu den jeweiligen Terminen rechtmäßig war. Aus den von der Beklagten bestimmten Vorsprachen ergeben sich auch keine den jeweiligen Termin überdauernden Rechtsfolgen mehr, da das SG die in Folge des Nichterscheinens des Klägers erlassenen Sanktionsbescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 vollständig aufgehoben hat. Darüber hinaus war das Nichterscheinen des Klägers zu den Terminen am 17. und 24. November 2005 auch nicht Grundlage irgendeiner anderen Sanktion oder eines Rechtsnachteils. Ein Feststellungsinteresse bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist somit nicht erkennbar. Die Beklagte war in der Sache berechtigt, den Kläger auch unter Setzung kurzfristiger Termine zu Vorsprachen einzubestellen. Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften des § 309 SGB III, auf den § 59 SGB II Bezug nimmt, zutreffend dargestellt. Soweit § 59 SGB II die entsprechende Anwendung des § 309 SGB III anordnet, bedeutet dies nicht, dass auch auf die dort vorausgesetzte Arbeitslosigkeit Bezug genommen würde; vielmehr berechtigt § 59 SGB II den jeweiligen Träger der Grundsicherung, die ihm in seinem Zuständigkeitsbereich zugeordneten Hilfebedürftigen nach dem SGB II - unabhängig von deren tatsächlichen Erwerbsstatus - zu Vorsprachen einbestellen zu dürfen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der SG nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend sei ausgeführt, dass der Gerichtsbescheid entgegen der Auffassung des Klägers weder das Willkürverbot, das Rechtsstaatsprinzip oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Das Gesetz sieht in den §§ 59 SGB II, 309 SGB III weder die Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist, noch eine Mindestladungsfrist vor. Es ist auch weder willkürlich, noch menschenunwürdig, einen Empfänger staatlicher steuerfinanzierter Existenzsicherungsleistungen zu kurzfristigen Vorsprachen einzubestellen. Denn gerade die Zielsetzung des SGB II, nämlich den Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt einzugliedern und von staatlichen Leistungen unabhängig zu machen, bringt es zwangsläufig mit sich, den Hilfebedürftigen kurzfristig zu Informations- und Beratungsgesprächen, Vorsprachen bzw. Veranstaltungen einbestellen zu müssen um mit ihm dessen weiteren Leistungsbezug bzw. dessen Eingliederung in das Erwerbsleben zu besprechen. Lediglich solche Termine, die nicht der Zielsetzung des SGB II dienen sind nicht zulässig. Vorliegend hat die Beklagte den Kläger zu Zwecken einbestellt, die von den im Rahmen des SGB II verfolgten Zwecken umfasst sind und damit nicht willkürlich gehandelt.
Auch soweit das SG nicht auf die ausführlichen - auch verfassungsrechtlichen - Vorträge des Klägers eingegangen ist, ist die Entscheidung nicht fehlerhaft. Denn Das SG hat sich mit der Argumentation des Klägers ausreichend auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass es das vielfältige Vorbringen des Klägers umfassend berücksichtigt hat.
Damit ist die Berufung daher unbegründet, denn in der Sache war die Einbestellung des Klägers nicht rechtswidrig.
2. (ursprünglich S 4 AS 308/06): Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 - Absenkung Alg II vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unzulässig. Denn hinsichtlich dieses Streitgegenstandes fehlt dem Kläger eine Beschwer und auch ein Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorhandensein einer Beschwer, also einer Belastung des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung, sowie ein Rechtsschutzinteresse, also ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes zur Beseitigung dieser Beschwer.
Das SG hat - wie vom Kläger in erster Instanz begehrt - die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 aufgehoben. Der Kläger ist durch diese restlose Beseitigung der angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Begründung des SG. Er hat daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes. Er hat insoweit auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), also ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen war. Dieser Ausspruch ist zunächst schon in dem aufhebenden Ausspruch des SG im Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2007 enthalten. Ein Interesse an einer weitergehenden Feststellung hat der Kläger nicht - er hat ein solches auch in erster Instanz nicht dargetan. Aber auch darüber hinaus liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht vor. Ein solches hat die Rechtsprechung bisher nur bei der Erledigung von Verwaltungsakten vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung angenommen, bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 - juris Rdnr. 13, mit weiteren Nachweisen). Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor. Insbesondere droht keine konkrete Wiederholung desselben Fehlverhaltens auf Grundlage derselben Sachlage durch die Beklagte. Auch wird der Kläger - entgegen seinen Ausführungen - nicht rechtlos gestellt, denn ihm bleiben mit Widerspruch und ggf. auch dem einstweiligen Rechtsschutz hinreichend sichere Möglichkeiten, den Eintritt einer Sanktion, deren Rechtsfolgen in Form von Absenkung oder Wegfall des Leistungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 6 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt, überprüfen zu lassen. Eines nachgelagerten Rechtsschutzes in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vom Gericht aufgehobener Verwaltungsakte bedarf der Kläger daher nicht.
3. (ursprünglich S 4 AS 742/06) Einladung vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 - Vorsprache am 6. September 2005 -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger auch unter Setzung kurzfristiger Termine zu Vorsprachen einzubestellen (dazu siehe bereits unter 1.). Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften des § 309 SGB III auf den § 59 SGB II Bezug nimmt, zutreffend dargestellt. Hierauf, wie auch auf die zutreffenden Entscheidungsgründe nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Klage 1 (ursprünglich S 4 AS 58/06) Bezug genommen.
II. (ursprünglich L 13 AS 3573/08) (ursprünglich 3573/08)
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
1. und 2. (S 7 AS 466/07 und ursprünglich S 7 AS 3602/07) - Eigenkostenanteil für Sehhilfe sowie für Überkronung eines Backenzahns-
Die Berufung ist, soweit die die Streitgegenstände 1. und 2. betrifft nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt weder für die beiden Streitgegenstände allein, noch zusammen, den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmten, bei Berufungseinlegung am 17. Juli 2008 maßgeblichen Wert von 750,00 Euro. Zunächst handelt es sich nicht um Berufungen, die wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Berufungen gem. § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 1995 - 10 A 3549/93 - NVwZ-RR 1996, 548-549 - juris Rdnr. 9 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1992 - 13 A 2080/92 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Eine solche Zusammenrechnung schließen Wortlaut und Zweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes (so OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. zu § 131 VwGO). Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Streitwert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst werden.
Da der Kläger selbst mitgeteilt hat, dass sich sein Eigenanteil an der Zahnkrone auf 143,43 Euro, an der Sehhilfe auf ca. 150,00 Euro belaufe - mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat er angegeben, die Kosten der Sehhilfe, der Goldkrone und die vom Zahnarzt geltend gemachten Zinsen beliefen sich auf ca. 300,00 Euro -, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes - auch unter Zusammenrechnung beider Streitgegenstände - den Betrag von 750,00 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist insoweit unzulässig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 2698/09) hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 entschieden.
3. und 4. (ursprünglich S 7 AS 3749/07 und ursprünglich S 7 AS 3839/07) Einladung vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November und Einladung vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 - Vorsprache am 26. Oktober 2007 und am 8. November 2007 -
Die Berufung ist hinsichtlich der Streitgegenstände 3. und 4. statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger auch unter Setzung kurzfristiger Termine zu Vorsprachen einzubestellen (dazu siehe bereits unter I.1.). Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften des § 309 SGB III, auf den § 59 SGB II Bezug nimmt, zutreffend dargestellt. Hierauf, wie auch auf die zutreffenden Entscheidungsgründe nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Klage I.1 Bezug genommen. Auch wenn das SG nicht ausdrücklich zu den vom Kläger behaupteten Grundrechtsverletzungen Stellung genommen hat, so liegen solche Verletzungen weder vor, noch stellt das Unterbleiben konkreter Ausführungen des SG hierzu einen Rechtsverstoß dar. Denn das SG hat in der Sache zu erkennen gegeben, dass es sich umfassend mit dem vielfältigen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat und dieses umfassend gewürdigt hat.
III. (ursprünglich L 13 AS 3574/08) (S 7 AS 2996/07) - Fortsetzungsfeststellungsklage -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und weitgehend zulässig. Die Berufung unterfällt nicht den Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG. Die Berufung ist jedoch - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
Hinsichtlich der Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach eigener Prüfung durch den Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei nur ausgeführt:
Unabhängig von der vom SG aufgeworfenen Frage nach der Möglichkeit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handeln der Beklagten, auch nachdem dieses sich erledigt hat, ist die Berufung - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Denn die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt.
1. - Darlehens-/ Vorschussantrag vom 24. Juli 2007 -
Der Kläger hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. Juni 2007 zur Durchsetzung seines Antrags bei der Beklagten vom 24. Juli 2007 am 2. August 2007 für erledigt erklärt, weil die Beklagte über seinen Antrag entscheiden hat. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von existenzsichernden Leistungen war die Entscheidung der Beklagten nicht verzögert und das Verhalten der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. Der Kläger besitzt daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch.
2. - Vorschussantrag vom 22. Mai 2007 -
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Von diesen Vorschüssen nicht erfasst sind Fallkonstellationen, in denen eine richtig und zu recht ausbezahlte Sozialleistung nicht ausreicht um den mit ihr abgedeckten Leistungszeitraum zu überbrücken. Der Antrag des Klägers ist daher vielmehr als Darlehensantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verstehen. Kann hiernach im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Der Kläger hat insoweit keinen von der Regelleistung erfassten jedoch unabweisbaren Bedarf vorgetragen, der Senat konnte auch einen solchen nicht feststellen. Der Kläger hat daher weder ein Interesse an der begehrten Feststellung noch einen hierauf gerichteten Feststellungsanspruch.
3. - Alg II Mai 2007 erst am 4. Mai 2007 zur Verfügung gestellt -
Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird auf die Ausführungen bei V. 1. verwiesen. Beim Kläger ist zu berücksichtigen, dass der Bewilligungsabschnitt zum 30. April 2007 ausgelaufen ist und die Zahlung des Alg II für Mai 2007 einen neuen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt voraussetzt. Nachdem die Beklagte - ohne dass ihr der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung gemacht werden kann - erst mit Bescheid vom 30. April 2007 über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. Mai 2007 entscheiden konnte, ist die Zurverfügungstellung der dem Kläger ab 1. Mai 2007 zustehenden Regelleistung unter Beachtung der angemessenen Überweisungsdauer am 4. Mai 2007 nicht rechtswidrig. Insoweit enthält nämlich § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich eine "Soll-Regelung", die in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden, der durch eine erst kurz vor Monatsbeginn erfolgende Leistungsbewilligung gekennzeichnet ist, auch eine spätere Zurverfügungstellung der Leistungen zulässt.
4. - Darlehens-/Vorschussantrag vom 10. Oktober 2007 -
Auf den Darlehens-/ Vorschussantrag des Klägers vom 10. Oktober 2007 (40,00 Euro für Lebensmittel und 50,00 Euro, sofern das Alg II für November nicht bis zum 30. Oktober zur Verfügung gestellt werden kann) hin hat die Beklagte dem Kläger am 2. November 2007 eine Barauszahlung zukommen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von existenzsichernden Leistungen war die Entscheidung der Beklagten nicht verzögert und das Verhalten der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. Der Kläger hat daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch.
5. - Fortzahlungsantrag Alg II vom 30. September 2007 -
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2007 Leistungen für die Zeit nach Ende des am 31. Oktober 2007 ablaufenden Bewilligungsabschnitts (vgl. Bescheid vom 30. April 2007) bewilligt hat, ohne dass ihr der Vorwurf einer verzögerten Entscheidung über den Leistungsantrag gemacht werden kann, hat die Beklagte über den Fortzahlungsantrag des Klägers entschieden. Der Kläger hat daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch.
6. - Alg II für November 2007 -
Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird auf die Ausführungen bei V. 1. verwiesen. Beim Kläger ist zu berücksichtigen, dass der Bewilligungsabschnitt zum 31. Oktober 2007 ausgelaufen ist und die Zahlung des Alg II für November 2007 einen neuen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt voraussetzt. Nachdem die Beklagte - ohne dass ihr der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung gemacht werden kann - erst mit Bescheid vom 7. November 2007 über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. November 2007 entscheiden konnte, ist die erst im Laufe des Novembers 2007 erfolgte Überweisung der dem Kläger zustehenden Regelleistung vorliegend nicht rechtswidrig. Insoweit enthält nämlich § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich eine "Soll-Regelung", die in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden, der durch eine erst nach Monatsbeginn erfolgende Leistungsbewilligung gekennzeichnet ist, auch eine spätere Zurverfügungstellung der Leistungen zulässt. Ein Feststellungsinteresse ist nicht anzuerkennen.
7. - Nichtauszahlung des Alg II für November 2008 -
Die Beklagte hat dem Kläger Alg II auch für November 2008 ausbezahlt. Er hat daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch in dem von ihm begehrten Sinn. Da der Kläger diesen Gegenstand jedoch erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ist die Berufung mangels vorausgehender Entscheidung des SG insoweit unzulässig.
IV. (ursprünglich L 13 AS 67/09) (S 6 AS 3127/07) Bescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung -
Da im vorliegenden Fall Leistungen ab 30. März 1996 streitig sind, ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Im Hinblick auf die Feststellungen des 7. Senats des LSG in seinem gegen das vorliegend angefochtene Urteil ergangenen Beschluss vom 5. März 2009 (L 7 AS 4252/08 NZB), der Kläger mache auch in der Klagebegründung Ansprüche seit dem 30. März 2006 geltend, ist die Berufung des Klägers als zulässig und fristgemäß anzusehen. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet.
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Leistungen für solche Mehrbedarfe im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II umfassen Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Damit ist Voraussetzung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 21 SGB II, dass der Bedarf nicht bereits durch die Regelleistung gedeckt ist.
Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf hat der Kläger nicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs sind stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist. Beim Kläger liegt eine Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie vor. Dr. G. hat hierzu in seinem Attest vom 27. August 2007 lediglich mitgeteilt: "ärztl. Bescheinigung. Chol.: 291 mg %, Trigl. 420mg% Deshalb ist eine Diät, cholesterinarm, hochwertige Fettsäuren, erforderlich.". In seinem Attest vom 8. November 2007 hat er mitgeteilt: "Herr Krämer leidet an einer Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie. Deshalb sollte eine cholesterinarme Diät sowie Kost mit hochwertigen Fettsäuren eingehalten werden. Cholesterin: 261mg% Triglyzeride: 225mmg%". Aus dem Attest vom 28. Mai 2010 ergibt sich folgendes: "Herr Krämer leidet an einer kombinierten Fettstoffwechselstörung (Chorlesterin und Triglyceride). Aufgrund dieser Stoffwechselstörung bedarf er einer Ernährung, die entsprechend der Erkrankung beachtet werden muss. (Fettarm, proteinreich)". Diese Erkrankungen und Befunde führen nicht dazu, dass der Kläger auf eine krankheitsbedingt kostenaufwändigere Ernährung angewiesen ist. Denn auch wenn es bei diesen Erkrankungen sinnvoll, zweckmäßig ggf. auch geboten erscheint, sich bewusst und entsprechend einem Diätplan zu ernähren, können die erforderlichen Nahrungsmittel aus der Regelleistung angeschafft werden. Dr. G. konnte gerade nicht mitteilen, dass der Kläger auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen ist, vielmehr hat er nur mitgeteilt, der Kläger solle sich fett- und proteinreich ernähren. Mit diesem Hinweis konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger zwingend kostenaufwändige Ernährung benötigt. Dass der Kläger mit dem Verzehr von Puten- und Rindfleisch sowie Wild dem Diätplan nachkommt ist nachvollziehbar aber nicht zwingend, jedoch ist dafür die Regelleistung zu verwenden. Auch mit der Regelleistung ist nämlich die Anschaffung fettarmer und proteinreicher Nahrung möglich.
Einen Anspruch kann der Kläger auch nicht aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur kostenaufwändigen Ernährung ableiten. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 - juris Rdnr. 24). Auch der Umstand, dass in der Gesetzesbegründung auf die Empfehlungen verwiesen wird, kann nicht als Indiz für eine Bewertung als allgemeine Erfahrungssätze im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens gewertet werden (BSG a.a.O.). Des Weiteren konnte vor der Überarbeitung der Empfehlungen im Jahr 2008 nicht davon ausgegangen werden, dass die Empfehlungen in allen Punkten allgemeine und im wesentlichen unumstrittene aktuelle Erfahrungswerte wiedergegeben werden (BSG a.a.O.). Da schon die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht vorliegen und eine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins - weder in der alten noch in der überarbeiteten Fassung - nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf derartige Leistungen, denn die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Kosten lassen sich medizinisch nicht begründen. Nachdem der Kläger somit keinen Anspruch auf Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs hat, sind die Bewilligungsbescheide der hier maßgeblichen Bewilligungsabschnitte nicht gemäß § 44 SGB X abzuändern. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet.
Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgebracht hat, er benötige neue Schuhe, eine Hose, Shorts, eine Badehose und Sandalen, eine Matratze, weil die alte 1989 gekaufte kaputt sei, eine DC/DC Karte um seinen defekten Laptop zu reparieren, einen Toner und eine neue Entwicklungseinheit für den Drucker oder Geld zur Zahlung einer Praxisgebühr, oder zur Aufrechterhaltung seines US-Patents 7.080.056 B1, ist die Berufung unzulässig. Diese Bedarfe waren nicht Gegenstand der von der Beklagten getroffenen Entscheidung, nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und hierüber hat das SG im angefochtenen Urteil auch nicht entschieden. Es handelt sich im Übrigen auch um Bedarfe, die der Kläger aus der Regelleistung zu finanzieren hat; hinsichtlich des Bedarfs zur Aufrechterhaltung des Patents bestünde auch unter dem Blickwinkel der §§ 16 ff SGB II kein Leistungsanspruch.
V. (ursprünglich L 13 AS 5742/09) (S 8 AS 3679/08) - Fortsetzungsfeststellungs-/ Feststellungsklage -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulässig. Die Berufung unterfällt nicht den Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. - Alg II für November 2008 -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig, dass die Beklagte das November-Alg-II erst am 3. November 2008 zur Verfügung gestellt habe, ist die Berufung unbegründet.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Grundsicherungsträger des SGB II Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligen und monatlich im Voraus erbringen. Die Zahlung ist daher grds. so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie am letzten Tag vor dem Monat in dem der Anspruch eigentlich entstehen würde, zur Verfügung steht, selbst wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist (Eicher in Eicher Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 41 Rdnr. 11.).
Im Fall des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bewilligungsabschnitt zum 31. Oktober 2008 ausgelaufen ist und die Zahlung des Alg II für November 2008 einen neuen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt voraussetzt. Da der Kläger seinen Fortzahlungsantrag erst am 20. Oktober 2010 so vollständig stellte, dass die Beklagte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen abschließend prüfen konnte, konnte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. November 2008 erst mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entscheiden. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungs- und Überweisungsdauer ist es daher vorliegend nicht rechtswidrig, wenn die Leistungen erst an 3. November 2008 auf dem Konto des Klägers zur Verfügung gestellt wurden. Insoweit enthält nämlich § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich eine "Soll-Regelung", die in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden, der durch eine erst kurz vor Monatsbeginn erfolgende Leistungsbewilligung gekennzeichnet ist, auch eine spätere Zurverfügungstellung der Leistungen zulässt.
2. - Telefonisches Durchstellen zur Leistungsabteilung -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig, dass das "Service-Center" eine Telefonverbindung mit der Leistungsabteilung verweigert habe bzw. mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte in solchen Eilfällen verpflichtet sei, eine Verbindung mit deren Leistungsabteilung herzustellen, ist die Berufung unbegründet.
Der Kläger hat nach §§ 13 ff SGB I, sowie nach den Vorschriften des SGB II zwar einen Anspruch auf Aufklärung, Auskunft und Beratung gegen die Beklagte, doch bestimmt das Gesetz keinen Anspruch auf telefonische Erreichbarkeit bestimmter Mitarbeiter von Leistungsträgern. Dennoch stellt ihm die Beklagte mit dem "Service-Center" einen telefonischen (grds. erreichbaren) Ansprechpartner zur Verfügung, dem er sein Vorbringen vortragen kann und der dann die Information an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet. Will der Kläger schneller direkteren Kontakt zu den Mitarbeitern der Beklagten aufnehmen, so steht es ihm frei, sich eines Fax zu bedienen - der Kläger kennt die Faxnummer der zuständigen Sachbearbeiter - oder durch eine persönliche Vorsprache im Kundencenter während der Öffnungszeiten sein Anliegen persönlich den dafür zuständigen Mitarbeitern vorzutragen.
3. - Faxeingang -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Anträge und Erklärungen so lange am Datum des erfolglosen Faxversuchs bei der Beklagten als eingegangen gelten - sofern sie in den folgenden 3 Werktagen danach per Post eingehen - bis die Beklagte den Faxeingang wiederhergestellt habe (so wie es bis zum 2. Juli 2008 war), ist die Berufung unbegründet. Das Verspätungs- bzw. Verlustrisiko der Übersendung einer Nachricht trägt grds. der Absender. Daher geht es - soweit nicht ein Verschulden des Empfängers vorliegt - zu Lasten des Absenders, wenn sein Übersendungsversuch fehl schlägt. Eine Verpflichtung, den Eingang von Schriftstücken auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem ein Übermittlungsversuch per Fax bereits gescheitert war, zurückzudatieren, besteht nicht. Sollte es wegen vom Kläger nicht zu vertretender Umstände zu einer Verzögerung bei der Erreichbarkeit der Beklagten geben, steht ggf. auch die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Raum (§ 27 SGB X).
4. - Zusendung der Antragsunterlagen -
Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Dabei haben die Grundsicherungsträger nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I 1) darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Dennoch besteht grds. keine Pflicht zur Benutzung dieser Vordrucke; auch formlos gestellte Anträge sind nach den Regelungen des SGB II zu beachten (vgl. Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37 Rdnr. 20). Dabei muss jedoch gesehen werden, dass die Nutzung der amtlichen Vordrucke dazu beiträgt, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen schnell und einfach zu erfassen; daher ist es sachdienlich und zweckmäßig diese Vordrucke zu nutzen.
Das SGB II weist es mit § 37 Abs. 1 SGB II dem Hilfebedürftigen zu, sich um eine Antragstellung zu kümmern. Dieser hat zunächst zu entscheiden, ob er Leistungen in Anspruch nehmen will. Eine Pflicht, Beziehern von Leistungen daher im Vorgriff auf diese individuell vom jeweiligen Betroffenen zu treffende Entscheidung über eine Antragstellung Antragsunterlagen zu übersenden besteht nicht. Es ist daher Sache des Klägers - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -, sich die nötigen Antragsunterlagen zu besorgen; diesen Vorgang kann der jeweilige Leistungsträger dann auch dazu nutzen, den Hilfeempfänger zu beraten.
Die Berufung ist insoweit unbegründet
5. - Eingangsstempel -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Eingang im Haus und nicht erst das Vorliegen beim Sachbearbeiter als Eingangsdatum - wahrheitsgemäß - zu vermerken - und, sofern auch bei Adressierung an das Dienstgebäude in ein Postfach umgelenkt würde, den Eingang im Postfach und nicht erst das Datum des Abholens aus diesem Postfach zu vermerken, ist die Berufung unbegründet. Entsprechend den Ausführungen und der zutreffenden Verwaltungspraxis der Beklagten vermerken die Mitarbeiter der Beklagten als Eingangsdatum das Datum des Tages der Entnahme aus dem Briefkasten, montags früh sogar das Datum des vorausgegangenen Freitags. Ein Anspruch auf eine noch frühere Fertigung des Eingangsvermerks besteht nicht, zumal die Beklagte mangels eigener Kenntnis den Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten bzw. die Einlegung in ein Postfach nicht minutengenau datieren kann. Insoweit hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Feststellung.
6. - Alg II für November 2009 -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte das Alg II für November 2009 erst am 2. November 2009 zur Verfügung gestellt habe, ist seine Berufung unzulässig, da er dies erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat - eine anfechtbare erstinstanzliche Entscheidung somit fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde als wesentlich berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist. Der Senat sieht vorliegend nochmals von der Verhängung von Gerichtskosten gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegenüber dem Kläger ab.
Die Berufungen des Klägers sind daher teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind seit dem Jahr 2005 vielfältige Rechtsstreitigkeiten aufgetreten.
Seit dem Jahr 2003 hat der Kläger alleine beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) 137 Verfahren anhängig gemacht, der Großteil betrifft die Rechtsgebiete des SGB II und des SGB XII.
Der am 1963 geborene Kläger ist erwerbsfähig und bezieht - nach vorangegangenem Sozialhilfebezug - seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II (Regelleistung (Alg II)). Er ist - nach seinen eigenen Angaben - "selbständig tätig" im Bereich IT-Dienstleistungen (automatisierte Programmentwicklung); er bezieht aus dieser Tätigkeit kein Einkommen und kämpft um die Aufrechterhaltung eines US-Patents. Vermögen hat der Kläger nicht. Der Kläger wohnt in einem Landkreis in dem die Aufgaben des SGB II in getrennter Trägerschaft erledigt werden.
I. (L 13 AS 3595/07) 1. (S 4 AS 58/06) Einladungen vom 9. und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 - Vorsprachen am 17. und 24. November 2005 -
Mit Schreiben vom 9. und 18. November 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, bei ihr am 17. bzw. 24. November 2005 vorzusprechen. Zu beiden Terminen erschien der Kläger nicht. Gegen die Aufforderung der Beklagten erhob der Kläger jeweils Widerspruch in dem er die kurzen Ladungsfristen als menschenwürdeverachtend beanstandete. Die Beklagte wies die Widersprüche mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 5. Dezember 2005 zurück.
Am 9. Januar 2006 hat der Kläger gegen die beiden Widerspruchsbescheide beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass es rechtswidrig sei, wenn zwischen Bekanntgabe der Ladung und dem Termin nur wenige einzelne Tage lägen und im übrigen auf seine Begründung der Klage vom 31. August 2005 (S 10 AS 2555/05) verwiesen. Im Übrigen finde § 309 Abs. 1 und 3 SGB III, auf den § 59 SGB II verweise, auf ihn keine Anwendung, da er nicht arbeitslos - vielmehr selbständig - sei. Außerdem erhebe er keinen Anspruch nach dem SGB II sondern auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.
2. (ursprünglich S 4 AS 308/06) Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 - Absenkung Alg II vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 -
Nachdem der Kläger zu den Meldeterminen am 17. und 24. November 2005 (vgl. 1.) nicht erschienen war, erließ die Beklagte am 20. Dezember 2005 zwei Bescheide, mit denen sie das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 um jeweils 10 v.H. der Regelleistung (maximal 35,00 EUR) absenkte. Die Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 25. Januar 2006 zurück
Hiergegen hat der Kläger am 26. Januar 2006 beim SG Klage erhoben. Die Ladungen zu den Vorsprachen sei derart kurzfristig erfolgt, dass zwischen Bekanntgabe und Termin nur zwei bzw. drei Tage gelegen hätten, die eine Planung der Zeiteinteilung unmöglich gemacht hätten, da diese sich nicht in seinen straffen Terminplan einordnen ließen. Der Widerspruchsbescheid habe seine Begründung ignoriert, weshalb eine Verletzung von Art. 103 GG gerügt werde. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob die kurzfristige Bescheidung einen wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II darstelle. Kurzfristige Ladungen seien verfassungswidrig. Im Übrigen greife § 309 Abs. 1 und 3 SGB II, auf den § 59 SGB II verweise, nicht; er sei nicht arbeitslos sondern selbständig.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. Februar 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 58/06 verbunden.
3. (ursprünglich S 4 AS 742/06) Einladung vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 - Vorsprache am 6. September 2005 -
Mit Schreiben vom 1. September 2005 bestellte die Beklagte den Kläger zu einer Gruppeninformation über die am 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderungen auf den 6. September 2005 ein. Der Kläger erschien zu diesem Termin nicht. Gegen die Einladung erhob der Kläger am 20. September 2005 Widerspruch. Nachdem die Beklagte den Widerspruch nicht beschied, hat der Kläger am 2. März 2006 beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2006 stellte der Kläger seine Klage auf eine Anfechtungsklage um und trug zur Begründung vor, dass ultrakurzfristige Ladungen, bei denen zwischen Bekanntgabe und Termin nur ein Tag liege, "offenkundig menschenwürdemissachtend und grundrechtsverletzend" seien; im Übrigen verwies er auf seine Begründung im Verfahren S 10 AS 2555/05 bzw. L 7 AS 249/06.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. Mai 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 58/06 verbunden.
4. (ursprünglich S 4 AS 1284/06) Bescheid vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung und Vorsprache am 23. Februar 2006 -
Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, setzte die Beklagte statt dessen die Pflichten des Klägers durch Verwaltungsakt vom 8. Februar 2006 für die Zeit vom 8. Februar 2006 bis 23. Februar 2006 fest. Als Pflicht legte sie dem Kläger auf, am 23. Februar 2006 um 10:00 Uhr bei ihr vorzusprechen und einen vollständigen aktuellen Lebenslauf sowie die letzten Bewerbungen vorzulegen. Mit seinem Widerspruch führt der Kläger aus, zwischen der Bekanntgabe des Termins und dem Termin selbst hätten nur acht Werktage gelegen, die Fertigung der Lebensläufe schaffe er in dieser Zeit nicht. Auch sei er nachts selbständig tätig und schlafe daher bis 12.30 Uhr. Seine letzten Bewerbungen stammten aus dem Jahr 1996. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 2006 zurück. Am 20. April 2006 hat der Kläger hiergegen beim SG Klage erhoben. Zur Begründung hat er mitgeteilt, den Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 8. Februar 2006 wegen Krankheit seit dem 19. Februar 2006 nicht nachgekommen zu sein. Neben einem ärztlichen Attest habe er am 24. Februar 2006 den von der Beklagten gewünschten Lebenslauf samt den angeforderten letzten Bewerbungen vorgelegt.
Nachdem der Kläger am 23. Februar 2006 nicht bei der Beklagten vorsprach, bestimmte diese mit Bescheid vom 23. Februar 2006 eine Absenkung der Regelleistung um 30 v.H., insgesamt 104,00, Euro für die Zeit vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2006; diese Absenkung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2006 wieder vollständig zurück.
Das SG hat das Verfahren unter Einschluss des hierzu verbundenen Verfahrens S 4 AS 2741/06 mit Beschluss vom 19. Februar 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 58/06 verbunden.
5. (ursprünglich S 4 AS 2741/06) Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.Juli 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung -
Nachdem wiederum eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht zustande gekommen war, ersetzte die Beklagte diese für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 durch Bescheid vom 16. Mai 2006. Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger Broschüren zu übersenden; der Kläger wurde verpflichtet, den Inhalt der Broschüren zur Kenntnis zu nehmen und die darin enthaltenen Regelungen zu beachten sowie alle Erst- und Folgeeinladungen in die Agentur für Arbeit entsprechend den zugegangenen schriftlichen Einladungen zu befolgen. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurück und führte dabei zur Begründung u.a. aus, dass Ziel des SGB II u.a. sei, dass jeder Hilfebedürftige, der Leistungen aus Steuermitteln erhalte, in die Lage versetzt werde, seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Insoweit lege § 2 SGB II fest, dass auch der Hilfebedürftige alle Möglichkeiten ausschöpfen müsse, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern. Er müsse daran aktiv teilnehmen, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Gerade für längerfristig Arbeitslose sei es wichtig, vorhandene Vermittlungshemmnisse auszuräumen. Aus diesen Gründen sei es notwendig, die Rechte und Pflichten des Widerspruchsführers und der Agentur für Arbeit im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung festzuhalten. Der Kläger hat am 22. August 2006 hiergegen beim SG Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei in sich widersprüchlich, er sei auch nicht arbeitslos.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. September 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 4 AS 1284/06 verbunden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2007 über die unter dem Aktenzeichen S 4 AS 58/06 verbundenen Klagen entschieden und die Bescheide vom 20. Dezember 2005, 8. Februar 2006 und 16. Mai 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006, 16. März 2006 und 18. Juli 2006 aufgehoben sowie im Übrigen die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG im Einzelnen ausgeführt:
zu 1. (S 4 AS 58/06): Einladungen vom 9. und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 - Vorsprachen am 17. und 23. November 2005 -
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Meldetermine zum 17. und 24. November 2005 anzusetzen. Nach § 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III habe die Agentur für Arbeit ein Terminsbestimmungsrecht, wobei keine bestimmte Frist zwischen der Bekanntgabe zur Meldeaufforderung und dem Meldetermin eingehalten werden müsse. Der Kläger sei auch deshalb nicht grundsätzlich schutzlos, denn eine Sanktion bei nicht wahrgenommenem Meldetermin könne dann nicht eingreifen, wenn ein wichtiger Grund für sein Verhalten nachweisbar ist. Einen wichtigen Grund habe der Kläger aber nicht vorgetragen.
zu 2. (ursprünglich S 4 AS 308/06) Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 - Absenkung Alg II vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 -
Die angefochtenen Bescheide seien bereits deshalb rechtsfehlerhaft, da die 3-monatige Absenkung des Arbeitslosengeldes II erst ab 1. Februar 2006 festgesetzt worden sei. Da die Bescheide vom 20. Dezember 2005 dem Kläger noch im Dezember 2005 bekannt gegeben worden seien, habe die Absenkung ab 1. Januar 2006 erfolgen müssen. Werde der Absenkungszeitraum aber unzutreffend festgestellt, führe dies zur Rechtswidrigkeit des Absenkungsbescheides.
zu 3. (ursprünglich S 4 AS 742/06) Einladung vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 - Vorsprache am 6. September 2005 -
Nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 habe der Kläger seine zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage als Anfechtungsklage fortsetzen dürfen. In der Sache sei die Klage jedoch nicht begründet, denn die Beklagte habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Meldeaufforderung zum 6. September 2005 erteilt.
zu 4. (ursprünglich S 4 AS 1284/06) Bescheid vom 8. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung und Vorsprache am 23. Februar 2006 -
Die Eingliederungsvereinbarung müsse festlegen, welche der in § 16 SGB II aufgeführten Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung erhalte sowie welche Eigenbemühungen in welcher Intensität und Quantität ihm oblägen und in welcher Form er die Eigenbemühungen nachweisen müsse. Dabei seien die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen, als auch die Leistungen zur Eingliederung verbindlich und konkret zu bezeichnen. Diesen Anforderungen entspreche die beabsichtigte Eingliederungsvereinbarung nicht, da diese nur allgemeine Zielsetzungen formuliere und einen Teilbereich der dem Kläger obliegenden Pflichten als gesonderte Vereinbarung angestrebt habe. Da eine Eingliederungsvereinbarung in dieser Weise nicht zulässig gewesen wäre, könne die Beklagte auch keine entsprechende Festsetzung durch Verwaltungsakt treffen.
zu 5. (ursprünglich S 4 AS 2741/06) Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.Juli 2006 - Mit Bescheid ersetzte Eingliederungsvereinbarung -
Die am 16. Mai 2006 durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung entspreche nicht den rechtlichen Anforderungen. Der Sinn dieser "Eingliederungsvereinbarung" sei nicht nachvollziehbar, da der Kläger ohnehin verpflichtet sei, die Merkblätter der Beklagten zu beachten und zu Meldeterminen zu erscheinen. Inwieweit gerade diese Vereinbarung besonders der Integration des Klägers dienen solle, sei nicht ersichtlich. Außerdem fehle es an der konkreten Benennung der wechselseitigen Rechte und Pflichten. Alleine die Übersendung von Informationsbroschüren genüge nicht.
Gegen den ihm am 19. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 19. Juli 2007 beim SG (Eingang beim LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Kläger im Einzelnen aus: Soweit das SG hinsichtlich der Bescheide der Beklagten vom 9. November 2005 und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 (Klage 1.) sowie hinsichtlich des Bescheids vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2006 (Klage 3.) der Auffassung sei, die Beklagte sei berechtigt kurzfristige Ladungen vorzunehmen, sei die Entscheidung des SG nicht mit Gründen versehen, weil sie seine verfassungsrechtliche Klagebegründung außer Acht lasse. Soweit das SG seiner Klage gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 (Klage 2.) stattgegeben habe, sei er deswegen beschwert, weil das SG in seinen Gründen beschwerende Rechtssätze aufgestellt habe. Danach könne die Beklagte nur dann erfolgreich sanktionieren, wenn die Sanktion sogleich nach dem Monat des Sanktionsbescheids erfolge. Nach diesem Rechtssatz hätte er zwischen Weihnachten und Neujahr Widerspruch einlegen und einen gerichtlichen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung stellen müssen. Müsste die Beklagte sofort sanktionieren, wäre der Betroffene aufgrund der unvermeidbaren Verfahrensdauer rechtlos gestellt. Da dieser Rechtssatz ihn in Zukunft monatelang rechtlos stelle, weil die Wirkungen des Sanktionsbescheids dann immer vor Abschluss des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einträten, müsse die Berufung als Fortsetzungsfeststellungsberufung zulässig sein.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
II. (ursprünglich L 13 AS 3573/08) 1. (S 7 AS 466/07) Bescheid vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 - Eigenkostenanteil für Sehhilfe -
Im November 2005 beantragte der Kläger beim Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für den Eigenanteil an einer Sehhilfe, die dieser mit Bescheid vom 19. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2006 abgelehnt hat. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bat der Kläger um Weiterleitung seines Antrags an die Beklagte, wo der weitergeleitete Antrag am 7. August 2006 einging.
Am 7. Februar 2007 hat der Kläger beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Hierauf hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 die Übernahme der Kosten für eine Sehhilfe unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SGB II abgelehnt; der Kläger habe für das Vorliegen eines unabwendbaren Bedarfs keine Unterlagen vorgelegt, lediglich eine Sehhilfenverordnung vom September 2005 liege vor. Im Übrigen habe der Kläger vorrangig auch die Möglichkeit einer Ratenzahlung beim Kauf einer Sehhilfe auszuschöpfen. Mit Schriftsatz vom 16. März 2007 stellte der Kläger die Klage auf eine "Verpflichtungsklage" um. Angesichts der gestiegenen Lebensmittelkosten könne nicht erwartet werden, dass solche Sonderausgaben von der Regelleistung bezahlt würden. Eine Quittung könne er nicht vorlegen, Kontoauszüge habe er im Verfahren S 7 AS 1544/07 ER vorgelegt. Ein Darlehen komme ebenfalls nicht in Betracht.
2. (ursprünglich S 7 AS 3602/07) Bescheid vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 - Eigenkostenanteil für Überkronung Backenzahn -
Der Kläger hat bei der Beklagten die Übernahme des von der Krankenkasse nicht gezahlten Eigenanteils an den Kosten der Überkronung eines Backenzahns beantragt. Am 22. Oktober 2007 hat der Kläger beim SG Untätigkeitsklage erhoben. Hierauf hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 die Übernahme der Kosten für die Überkronung eines Backenzahnes unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SGB II abgelehnt. Der Bedarf werde von der Regelleistung nach § 20 SGB II erfasst, im Übrigen und soweit überhaupt noch von einem unabweisbaren Bedarf ausgegangen werden könne, habe der Kläger vorrangig die Möglichkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung auszuschöpfen. Zudem stehe es dem Kläger frei, sich zunächst an die für die Behandlungskosten primär zuständige Krankenkasse zu wenden um mit dieser zu klären, ob nicht aufgrund einer unzumutbaren Belastung eine Regulierung über eine Härtefallregelung in Betracht komme.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 7 AS 466/07 verbunden.
3. (ursprünglich S 7 AS 3749/07) Einladung vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 - Vorsprache am 26. Oktober 2007 -
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 bestellte die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 26. Oktober 2007 ein; der Kläger erschien nicht. Gegen die Einladung erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 21. Oktober 2007), mit dem er geltend machte, dermaßen kurzfristige Ladungen seien verfassungswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 6. November 2007 beim SG erhoben.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 7 AS 466/07 verbunden.
4. (ursprünglich S 7 AS 3839/07) Einladung vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 - Vorsprache am 8. November 2007 -
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 bestellte die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 8. November 2007 ein; der Kläger erschien nicht. Gegen die Einladung erhob der Kläger am 7. November 2007 Widerspruch, mit dem er geltend machte, dermaßen kurzfristige Ladungen seien verfassungswidrig; es sei darauf zu achten, dass zwischen Ladung und Termin mindestens zwei Wochen lägen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 zurück. Der Kläger hat hiergegen am 11. November 2007 bei SG Klage erhoben.
Das SG hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren S 7 AS 466/07 verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG die Klagen abgewiesen. Im Einzelnen hat es zur Begründung ausgeführt: zu 1. und 2. (S 7 AS 466/07 und ursprünglich S 7 AS 3602/07) Bescheid vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 und Bescheid vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 - Eigenkostenanteil für Sehhilfe sowie Eigenkostenanteil für Überkronung Backenzahn -
Die - zunächst als Untätigkeitsklagen erhobenen und zulässigerweise geänderten - Klagen seien statthaft. Der Kläger stehe in dauerndem Bezug von SGB II-Leistungen und erhalte die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro bzw. ab dem 1. August 2007 347,00 Euro. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung komme gemäß § 20 SGB II nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen der in § 21 SGB II vorgesehenen Mehrbedarfe seien im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. Die vom Kläger beantragten Kosten fielen auch nicht unter die nach § 23 Abs. 3 SGB II gesondert zu erbringenden Leistungen. Auch ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf gemäß § 23 Abs. 1 SGB II komme vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 20 SGB II vorgesehene Regelleistung einen Teil der Gesundheitspflege enthalte. Im Übrigen sei die Übernahme von Gesundheitskosten im SGB V geregelt. Der Kläger sei während des Bezugs von Alg II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und habe dementsprechend gemäß § 27 SGB V Anspruch auf Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln soweit dies notwendig sei, um eine Krankheit zu heilen. Er habe damit als Leistungsbezieher nach dem SGB II bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung mit Hilfsmitteln.
zu 3. und 4. (ursprünglich S 7 AS 3749/07 und ursprünglich S 7 AS 3839/07)
Einladung vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 und Einladung vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 - Vorsprache am 26. Oktober 2007 und am 8. November 2007 -
Die Klagen gegen die Meldeaufforderungen seien als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft, da es sich bei den Meldeaufforderungen um erledigte Verwaltungsakte handele. Erledigung sei durch Zeitablauf eingetreten sowie dadurch, dass die angefochtenen Verwaltungsakte keine Grundlage von Sanktionen bzw. anderer belastender Verwaltungsakte gebildet hätten. Ob angesichts der mehrfach ergangen Meldeaufforderungen unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr oder der vom Kläger behaupteten Grundrechtsverletzung ("menschenwürdeverachtend") ein Feststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen, da die Klagen jedenfalls unbegründet seien, weil die Meldeaufforderungen (bei Erlass) nicht rechtswidrig gewesen seien. Die Verpflichtung, zum Meldetermin zu erscheinen, hänge nicht davon ab, ob Arbeitslosigkeit bestehe. Da der Kläger Leistungsempfänger nach dem SGB II sei, könne nur wesentlich sein, ob Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit vorlägen. Eine "Ladungsfrist" lege § 309 SGB III nicht fest, sondern die die Agentur für Arbeit habe gemäß § 309 Abs. 3 Satz 1 SGB III lediglich ein Recht zur Terminsbestimmung und -konkretisierung. Diesbezüglich müsse - weder nach Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 309 SGB III - grundsätzlich keine bestimmte Frist zwischen der Bekanntgabe zur Meldeaufforderung und dem Meldetermin bestehen. Eine kurzfristige Einbestellung sei daher durchaus zulässig. Den (Rechtsschutz-)Interessen des Klägers sei dadurch Rechnung getragen, dass eine Sanktion bei nicht wahrgenommenem Meldeterminen dann nicht Platz greifen könne, wenn ein wichtiger Grund für sein Verhalten nachweisbar sei. Vorliegend sei es zum einen bezüglich den streitgegenständlichen Meldeaufforderungen nicht zu Sanktionen gekommen; zum anderen habe der Kläger bezüglich der Aufforderung vom 29. Oktober 2007 keinen solchen wichtigen Grund vorgetragen. Soweit der Kläger hinsichtlich der Ladung vom 16. Oktober vortrage, er habe seit 13. Oktober 2007 hohes Fieber gehabt und sei daher krank gewesen, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung, sondern modifiziere diese lediglich gemäß § 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III.
Gegen den ihm am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG (Eingang beim LSG am 29. Juli 2008) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er mitgeteilt, dass die Regelleistung nicht ausreiche um Zahnkronen und Sehhilfen zu finanzieren. Daher habe er gegen verschiedene Leistungsträger wie die Krankenkasse, das Sozialamt und die Beklagte Ansprüche gerichtet. Insoweit befürchte er, dass er von einem Leistungsträger zum nächsten verschoben werde und keiner zuständig sei. Im Verfahren gegen die Krankenkasse sei auf die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verwiesen worden, das SG habe insoweit jedoch die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers verneint und die Zuständigkeit der Beklagten für wahrscheinlich angesehen. Das SG habe mit Urteil vom 4. November 2010 (S 11 KR 3327/07) einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Zahlung eines höheren Zuschusses als den doppelten Festzuschuss zu den Kosten der Überkronung des Backenzahns abgelehnt. Die Entscheidung des SG sei falsch, denn sie übersehe, dass § 61 Abs. 1 SGB V a.F. gestrichen worden sei. Auch setze sich das SG nicht mit der Frage auseinander, ob die Nichtübernahme der noch im BSHG enthaltenen Hilfen in besonderen Lebenslagen ins SGB II verfassungskonform sei, zumal es unmöglich sei, vom Alg II zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten noch atypische Bedarfe aufzubringen, wie die 143,43 Euro, die er für die Zahnkrone, oder die ca. 150,00 Euro, die er für eine Sehhilfe benötige. Mit den von ihm dargelegten Grundrechtsverletzungen habe sich das SG nicht auseinander gesetzt. Eine Lösung stelle der vom BVerfG im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) dargestellte verfassungsrechtliche Anspruch dar. Hinsichtlich der von ihm als menschenwürdeverachtend und ultrakurz empfundenen Terminsladungen durch die Beklagte verweist der Kläger auf seine Äußerungen in den früheren Berufungsverfahren (dazu siehe unter I.)
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden. Über die hinsichtlich der Streitgegenstände 1. und 2. vom Kläger auch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 2698/09 NZB) hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 entschieden.
III. (ursprünglich L 13 AS 3574/08) (S 7 AS 2896/07) - Fortsetzungsfeststellungsklage -
Am 24. Juli 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens bzw. Vorschusses. Unter dem 26. Juli 2007 beantragte er bei Gericht diesbezüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 7 AS 2636/07 ER). Diesen Antrag erklärte er mit Schriftsatz vom 2. August 2007 für erledigt und erhob gleichzeitig "Fortsetzungsfeststellungsklage". Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 bzw. 1. November 2007 führte der Kläger weiter aus, die Beklagte habe abermals über einen Antrag auf Fortzahlung von Alg II (Antrag vom 30. September 2007) sowie über einen Antrag auf Bewilligung eines Darlehens (Antrag vom 10. Oktober 2007) nicht rechtzeitig entschieden. Ferner würde die Beklagte einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Zahnersatz-Eigenanteil "beharrlich ignorieren" (Antrag vom 6. Juli 2007). Der Kläger begehrt insoweit die Feststellung, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte 1. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 24. Juli 2007 entschieden habe, 2. nicht über den Antrag auf Vorschuss vom 22. Mai 2007 entschieden habe, 3. das Alg II für den Monat Mai erst am 4. Mai 2007 zur Verfügung gestellt habe, 4. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 10. Oktober 2007 entschieden habe, 5. nicht über den Fortzahlungsantrag bezüglich Alg II vom 30. September 2007 entschieden habe, 6. das Alg II für den Monat November 2007 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe. Zur Begründung verwies er auf eine Wiederholungsgefahr wie auch eine "beabsichtigte Schmerzensgeldklage".
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, da es bezüglich der gestellten Klageanträge an einem Feststellungsinteresse bzw. Rechtsschutzbedürfnis mangele. Soweit der Kläger die Feststellung der nicht rechtzeitigen Auszahlung von Alg II für die Monate Mai und Oktober 2007 begehre, seien die Anträge als Anträge gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu qualifizieren. Bezüglich Realakten wie der Auszahlung von Leistungen sei eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG sei eine Feststellung jedoch nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse daran habe. Hierbei sei auf die zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen, wobei bei der Vergangenheit angehörenden Rechtsverhältnissen ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur dann anzuerkennen sei, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der Gegenwart äußere. Eine Feststellungsklage, die wie vorliegend nur der Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen solle, sei unzulässig. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit wegen nicht rechtzeitiger Entscheidung über gestellte Anträge bei der Beklagten (Alg-II-Fortzahlungsantrag vom 30. September 2007; Antrag auf Darlehen vom 10. Oktober 2007; Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 24. Juli 2007; Antrag auf Vorschuss vom 22. Mai 2007) begehre, sei dieses Begehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft; der Kläger habe angesichts des sachlichen Zusammenhangs wie auch in rechtlicher Hinsicht gleich gelagerter Rechtsfragen - zumindest unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit wie auch der Tatsache, dass sich die Beklagte hierzu schriftsätzlich eingelassen habe - insoweit in zulässiger Form seine Klage gemäß § 99 SGG erweitert bzw. geändert. Da die Beklagte über die gestellten Anträge entschieden habe, habe sich der Eilantrag vom 26. Juli 2007 erledigt bzw. wären bezüglich der anderen behördlichen Anträge vom Kläger (nicht erhobene) Untätigkeitsklagen als erledigt anzusehen. Hinsichtlich einer Fortsetzungsfeststellungsklage fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Den behördlichen Anträgen seien jeweils gerichtliche Eilanträge nachgefolgt. Das Gesetz sehe für den Fall der Erledigung eines Eilantrags nicht die Möglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages vor. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Fortsetzungsfeststellungsklage komme nicht in Betracht, da in Eilverfahren nur aufgrund summarischer Prüfung entschieden werde und infolge dessen die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns nicht abschließend beurteilt werde. Es liege vielmehr die Konstellation eines (Fortsetzungs-)Feststellungsantrags vor Klageerhebung vor. Soweit der Kläger sich im Rahmen eines berechtigten Interesses auf einen beabsichtigten Amtshaftungsprozess stütze, sei ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu verneinen, da die Erledigung insoweit vor Klageerhebung eingetreten sei. Unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses bzw. des Feststellungsinteresses stehe dem Kläger die einfachere Möglichkeit der unmittelbaren Erhebung einer Amtshaftungsklage offen. Soweit sich der Kläger auf Wiederholungsgefahr berufe, sei eine solche nicht zu erkennen. Die Beklagte habe jeweils zeitnah über die Anträge des Klägers entschieden. Es hätten auch Gründe bezüglich des Zeitpunkts der behördlichen Entscheidung vorgelegen, als der Kläger jeweils erforderliche Unterlagen zur Bearbeitung seiner Anträge nicht in der erforderlichen Form beigefügt habe.
Gegen den ihm am 17. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2008 beim SG (Eingang beim LSG am 29. Juli 2008) Berufung eingelegt. Es sei im Ergebnis unerheblich, ob es sich bei den von ihm beim SG gestellten Anträgen um eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder eine Feststellungsklage handele, weshalb das SG die Klage nicht als unzulässige Feststellungsklage habe abweisen dürfen. Auch liege ein Feststellungsinteresse vor, als akute Wiederholungsgefahr bestehe. Das SG habe genau gewusst, dass ihm die Beklagte Unterlagen erst verspätet überlassen habe. Seien die Formulare nicht übersandt worden, könne er diese auch nicht ausfüllen und an die Beklagte zurückgeben. Mit Schriftsatz vom 2. November 2008 hat der Kläger seine Berufung erweitert und begehrt nun auch die Feststellung, dass die verspätete Auszahlung der Alg-II-Leistung im November 2008 rechtswidrig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 hat der Kläger "hilfsweise" Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das SG im Gerichtsbescheid vom 11. Juni 2008 eingelegt, "obgleich dies laut Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig" sei.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden.
IV. (ursprünglich L 13 AS 67/09) (S 6 AS 3127/07) Bescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung -
Der Kläger beantragte am 29. Juli 2007 bei der Beklagten unter Vorlage von Laborbefunden die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung seit 30. März 2006. Er verwies insoweit auf erhöhte Cholesterinwerte. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 zurück; aufgrund der Werte des Cholesterinspiegels des Klägers ergäbe sich nicht die Notwendigkeit einer besonderen Kostform, die zu einem höheren Bedarf an Lebenshaltungskosten führe.
Am 12. September 2007 hat der Kläger beim SG Klage erhoben die das SG mit Urteil vom 22. Juli 2008 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger könne für den streitigen Zeitraum ab Juli 2007 keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aufgrund eines erhöhten Cholesterinsspiegels von der Beklagten verlangen, denn ein Mehrbedarf sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe eine ärztliche Bescheinigung des Dr. G. vom 27. August 2007 vorgelegt. Diagnosen enthalte diese Bescheinigung nicht, ihr ließen sich lediglich erhöhte Werte für Gesamtcholesterin und Triglyceride entnehmen, die auf eine Hyperlipidämie hindeuteten. Auf Grundlage dieser Bescheinigung sei ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nicht nachgewiesen. Nähere Feststellungen zur Art der Erkrankung des Klägers hätten im gerichtlichen Verfahren nicht gemacht werden können, da der Kläger sich geweigert habe, eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. Dem Gericht sei es daher nicht möglich gewesen, den behandelnden Arzt weitergehend zu befragen. Auch bedürfe eine Hyperlipidämie aus medizinischen Gründen keiner kostenaufwendigen Ernährung. Wegen der bei Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfettwerte) bei Übergewicht erforderlichen Reduktionskost entstünden dem Kläger keine Mehraufwendungen. Zwar sähen die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage vor. Dies gelte aber nur, wenn eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstünden, nicht ausreichend sei. Die Berufung sei nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorliege.
Gegen das ihm am 5. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. September 2008 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: L 7 AS 4252/08 NZB). Durch Beschluss vom 5. März 2009 hat das LSG die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 22. Juli 2008 aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Das LSG hat die Berufung Kraft Gesetzes für zulässig gehalten. Es hat dem Kläger mitgeteilt, er könne in der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG Berufung einlegen.
Am 2. Januar 2009 hat der Kläger beim LSG Berufung eingelegt. Die Berufung sei zulässig, da die Gewährung eines Mehrbedarfs als laufende wiederkehrende Leistung für einen Zeitraum von bislang 2 ¾ Jahren im Streit stehe. Wegen der Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung laufe als Berufungsfrist die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG. In der Sache sei Art. 3 GG verletzt, wenn der Kranke, der einen monatlichen Ernährungsmehrbedarf von durchschnittlich (1,50 Euro x 365,25 Tage./. 12 Monate) 48,40 Euro habe, von der Regelleistung jeden Monat 14 v.H. weniger zur Verfügung habe, im Jahr also 580,75 Euro, als ein Gesunder. Belastend komme hinzu, dass die Regelleistung seit 4 1/3 Jahren nicht den Preissteigerungen angepasst worden sei. Insgesamt reiche die Regelleistung, aus der in seinem Fall auch noch Faxkosten per Handy, Kosten für Internetrecherchen und Kopien von Rechtsprechungskommentaren und Entscheidungen inklusive Fahrtkosten, einen erhöhten Bedarf an Schreibwaren, Postwertzeichen, Druckerverbrauchsmaterial und Ersatzteile zur Instandhaltung seines veralteten Computers zu zahlen seien, nicht aus. Der Verweis darauf, dass er während der Verfahrensdauer den Ernährungsmehrbedarf entweder auf andere Weise gestillt oder sich der Mehrbedarf auf andere Weise erledigt habe, verletze das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, denn die Verfahrensdauer beruhe nicht auf einem Verschulden seinerseits. Dadurch, dass er aufgrund der Verfahrensdauer Mittel, die für Kleidung, die Teilnahme am kulturellen Leben für Nahrungsmittel habe ausgeben müssen, dies jedoch nicht regelmäßig gekonnt habe, habe er "billige Scheiße fressen" müssen, obwohl ihm dies von Dr. G. untersagt gewesen sei. Der streitgegenständliche Mehrbedarf diene zur Deckung der laufenden Ernährungsmehrkosten (Rind- und einfaches Wildfleisch statt Eier, Wurst, Innereien oder Schweinefleisch). Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2010 bringt der Kläger vor, er benötige neue Schuhe, eine Hose, Shorts, eine Badehose und Sandalen, eine Matratze, weil die alte 1989 Gekaufte kaputt sei, eine DC/DC Karte um seinen defekten Laptop zu reparieren, einen Toner und eine neue Entwicklungseinheit für den Drucker. Wegen der Ernährungsmehrkosten habe er das Geld nicht ansparen können. Jede Praxisgebühr sei einschneidend, wegen seiner Schilddrüsenunterfunktion und des unerlässlichen Medikaments Thyroxin, aber unerlässlich. Eine Behandlung des Knacken und Aushaken des linken Kiefergelenks sei nicht zustande gekommen, weil der Besuch beim Zahnarzt 10 Euro Praxisgebühr gekostet hätte. Hinzu komme, dass er für die Aufrechterhaltung seines US-Patents 7.080.056 B1 eine Patent Maintenance Fee von 490,00 US $ sowie als Late Payment Surcharge 65 US $ zuzüglich 17,00 Euro Überweisungsgebühr bis 18. Juli 2010 zu zahlen habe. Ein Schaden im Millionenbereich könne verhindert werden, wenn er den für die Vergangenheit ausstehenden Mehrbedarf für die Aufrechnung des US-Patents sowie die nötigsten Einkäufe verwenden könnte. Der Deutsche Verein habe erst im Oktober 2008 den Mehrbedarf bei Hyperlipidämie aus seiner Liste gestrichen; diese Streichung könne allenfalls den Zeitraum ab 1. Oktober 2008 betreffen, die danach geltenden Empfehlungen könnten wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf den zuvor liegenden Zeitraum angewendet werden. Als Mehrbedarf beziffert der Kläger einen Betrag von täglich 1,59 Euro.
Die Beklagte hält die Berufung nicht für zulassungsfrei, auch liege keiner der Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vor. In der Sache hält die Beklagte die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden.
V. (ursprünglich L 13 AS 5742/09) (S 8 AS 3679/08) - Fortsetzungsfeststellungs-/ Feststellungsklage -
Im Anschluss an das vor dem Sozialgericht Mannheim geführte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 8 AS 3524/08 ER und dem vor dem LSG geführten Beschwerdeverfahren L 7 AS 5573/08 ER-B hat der Kläger am 10. September 2008 beim SG Klage erhoben mit der er festzustellen begehrt, 1. es sei rechtswidrig, dass die Beklagte das November-Alg-II erst am 3. November 2008 zur Verfügung gestellt habe, 2. es sei rechtswidrig, dass das "Service-Center" eine Telefonverbindung mit der Leistungsabteilung verweigert habe bzw. mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte in solchen Eilfällen verpflichtet sei, eine Verbindung mit deren Leistungsabteilung herzustellen, 3. dass Anträge und Erklärungen so lange am Datum des erfolglosen Faxversuchs bei der Beklagten als eingegangen gelten - sofern sie in den folgenden 3 Werktagen danach per Post eingehen - bis die Beklagte den Faxeingang wiederhergestellt habe (so wie es bis zum 2. Juli 2008 war), 4. dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm bis spätestens ein Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert neue Fortbewilligungsantragsformulare zuzusenden, 5. dass die Beklagte verpflichtet sei, den Eingang im Haus und nicht erst das Vorliegen bei der Sachbearbeitern als Eingangsdatum - wahrheitsgemäß - zu vermerken - und, sofern auch bei Adressierung an das Dienstgebäude in ein Postfach umgelenkt würde, den Eingang im Postfach und nicht erst das Datum des Abholens aus diesem Postfach.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2008 die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt: Die Feststellungsklage sei hinsichtlich aller Feststellungsanträge gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Antrages Ziff. 1 ergebe sich aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Leistungen nach dem SGB II bereits vor dem 1. November 2008 zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 2 sei die Erreichbarkeit der Beklagten durch das Service-Center in ausreichendem Maße sichergestellt. Mittels des Service-Centers habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, zu den üblichen Geschäftszeiten sein Anliegen telefonisch vorzubringen und durch die Bezugnahme auf eine evtl. gegebene Eilbedürftigkeit eine zeitnahe Reaktion zu veranlassen. Einen Anspruch darauf, jederzeit mit der Leistungsabteilung verbunden zu werden, bestehe hingegen nicht. Hinsichtlich des Antrages Ziff. 3 sei gerichtsbekannt, dass die Agentur für Arbeit Heidelberg per Fax erreichbar sei. Die Nummer sei dem Kläger durch die Schreiben der Beklagten und die Bewilligungsbescheide bekannt. Zu Antrag Ziff. 4 führt das SG aus, gemäß § 37 Abs. 1 SGB II würden die Leistungen des SGB II ausschließlich auf Antrag erbracht. Es sei Sache des Antragstellers, sich die entsprechenden Antragsformulare zu besorgen. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 5 hat das SG in vollem Umfang auf die Klageerwiderung der Beklagten Bezug genommen.
Gegen den ihm am 30. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. November 2009 beim SG (Eingang beim LSG am 9. Dezember 2009) Berufung eingelegt und zugleich "sicherheitshalber" die Zulassung der Berufung durch das SG beantragt.
Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 erneuerte der Kläger seinen Antrag, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen und begehrt zusätzlich die Feststellung, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte das Alg II für November 2009 erst am 2. November 2009 zur Verfügung gestellt habe. Der Anspruch auf Alg-II-Leistungen habe am 1. November 2008 um 0:00 Uhr bestanden. Er habe Anspruch darauf, einen Teil des November-Alg-II dafür zu verwenden, in der Nacht vom 31. Oktober zum 1. November auf eine Halloween-Veranstaltung zu gehen, sofern er erst kurz nach Mitternacht losfahre. In dieser Nacht dürfe er um 0:00 Uhr auch an einer Tankstelle Nahrungsmittel und Benzin kaufen oder an einem VRN-Automaten die Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel und den Eintritt zu einer Veranstaltung bezahlen. Auch sei er berechtigt gewesen, am 1. November 2009 Einkäufe für das Wochenende zu erledigen. Wäre es so, wie das SG ausgeführt habe, dann müsse ein Hilfebedürftiger in Jahren, in denen Wochenenden und Feiertage am Monatsbeginn lägen mit der Regelleistung des Vormonats länger auskommen. Dieselbe Untätigkeit der Beklagten wiederhole sich jedes Jahr. Es sei nicht zumutbar, jedes Jahr einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen zu müssen. Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch auf Zuleitung der jeweiligen Fortzahlungsformulare zu. Formlose Anträge ignoriere die Beklagte. Da die Beklagte die Unterlagen nur im ausgefüllten Original akzeptiere und nicht per Fax, müsse ein Rechtsanspruch auf Zuleitung dieser Formulare bestehen. Die Zuleitung müsse so rechtzeitig erfolgen, dass er zwei Wochen Zeit habe, die Formulare auszufüllen und auch die Postlaufzeit, die Bearbeitungs- und Überweisungszeit müsse berücksichtigt werde.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 9. November 2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Verfahren L 13 AS 3595/07 verbunden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
I. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juni 2007 abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 9. November 2005 und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 rechtswidrig waren.
II. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 sowie - den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Eigenanteils einer Versorgung mit einer Sehhilfe zu übernehmen, - den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Eigenanteils einer Überkronung eines Backenzahns zu übernehmen, - den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 aufzuheben sowie - den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2007 aufzuheben, III. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte 1. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 24. Juli 2007 entschieden habe, 2. nicht über den Antrag auf Vorschuss vom 22. Mai 2007 entschieden habe, 3. das Alg II für den Monat Mai erst am 4. Mai 2007 zur Verfügung gestellt habe, 4. nicht zeitgemäß über den Antrag auf Darlehen/Vorschuss vom 10. Oktober 2007 entschieden habe, 5. nicht über den Fortzahlungsantrag bezüglich Alg II vom 30. September 2007 entschieden habe, 6. das Alg II für den Monat November 2007 nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe, sowie festzustellen, dass es rechtswidrig ist, dass die Beklagte das Alg II für November 2008 noch nicht zur Verfügung gestellt hat. IV. das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Januar 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 30. März 2006 wegen eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung um monatlich 38,30 Euro höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu zahlen. V. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2008 aufzuheben und festzustellen, 1. es ist rechtswidrig, dass die Beklagte das November-Alg-II erst am 3. November 2008 zur Verfügung gestellt habe, 2. es ist rechtswidrig, dass das "Service-Center" eine Telefonverbindung mit der Leistungsabteilung verweigert habe bzw. mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte in solchen Eilfällen verpflichtet sei, eine Verbindung mit deren Leistungsabteilung herzustellen, 3. dass Anträge und Erklärungen so lange am Datum des erfolglosen Faxversuchs bei der Beklagten als eingegangen gelten - sofern sie in den folgenden 3 Werktagen danach per Post eingehen - bis die Beklagte den Faxeingang wiederhergestellt habe (so wie es bis zum 2. Juli 2008 war), 4. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bis spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unaufgefordert neue Fortbewilligungsantragsformulare zuzusenden, 5. dass die Beklagte verpflichtet ist, den Eingang im Haus und nicht erst das Vorliegen bei der Sachbearbeitern als Eingangsdatum - wahrheitsgemäß - zu vermerken - und, sofern auch bei Adressierung an das Dienstgebäude in ein Postfach umgelenkt würde, den Eingang im Postfach und nicht erst das Datum des Abholens aus diesem Postfach sowie festzustellen, es war rechtswidrig, dass die Beklagte das Alg II für November 2009 erst am 2. November 2009 zur Verfügung gestellt hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG der genannten Berufungsverfahren, die beigezogenen Akten des LSG (L 7 AS 249/06, L 7 AS 1196/06 ER-B, L 7 AS 1833/06, L 5 KR 1564/07 ER-B, L 5 KR 1869/07 PKH-A, L 5 KR 3346/07 A, L 7 AS 4103/07 A, L 7 AS 4556/07 ER-B, L 7 AS 4580/07 AK-B, L 7 AS 5026/07 R, L 7 AS 5400/07 A, L 7 SF 5401/07 A, L 7 SF 5402/07 A, L 7 SF 5403/07 A, L 7 SF 5424/07 A, L 7 SF 5479/07 A, L 7 AS 1307/08 A , L 7 AS 1312/08 ER-B, L 7 SF 1813/08 A, L 7 AS 3231/08, L 7 AS 3230/08, L 7 SF 3453/08 A, L 7 SF 3454/08 S, L 7 AS 4252/08 NZB, L 7 AS 4780/08, L 7 AS 5573/08 ER-B, L 7 AS 68/09 ER, L 13 AS 1002/09, L 13 SF 1941/09 B, L 13 AS 222709 B, L 13 AS 2228/09 B, L 13 AS 2229/09 B, L 13 AS 2698/09 NZB, L 13 AS 2588/10 ER, L 13 AS 3152/10 ER-B, L 13 AS 3350/10 RG, L 13 AS 3641/10 ER-B, L 13 AS 3992/10 ER-B), die beigezogenen Akten des SG der genannten Klageverfahren und die darüber hinaus beigezogenen Akten der Verfahren (S 4 AS 826/06 ER, S 7 AS 2943/07 ER, S 8 AS 88/08, S 8 AS 2201/08, S 8 AS 3524/08 ER, S 4 AS 2045/10 ER, S 4 AS 2455/10 ER) und der von der Beklagten vorgelegten Aktenteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg, sie sind teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Der Kläger ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 8 SGB II, denn er in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Er ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II, denn er ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht zu sichern und erhält die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit kommt es hierfür nicht an. Damit unterfällt der Kläger dem Leistungsregime des SGB II und die Leistungsträger des SGB II sind sachlich zuständig.
I. (L 13 AS 3595/07)
Hinsichtlich der Streitgegenstände der Klagen 4. (ursprünglich S 4 AS 1284/06) sowie 5. (ursprünglich S 4 AS 2741/06) hat der Kläger keine Berufung eingelegt. Da es sich insoweit um teilbare Streitgegenstände handelt, war der Senat - zumal die Beklagte keine Berufung eingelegt hatte - auch nicht berechtigt im Rahmen der im Übrigen vom Kläger eingelegten Berufung die insoweit ergangene Entscheidung des SG zu überprüfen. Die vom Kläger eingelegte Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2007 hat keinen Erfolg.
1. (S 4 AS 58/06): Einladungen vom 9. und 18. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 5. Dezember 2005 - Vorsprachen am 17. und 24. November 2005 -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulässig. Unabhängig von der Frage, ob die Einbestellung zu einer Vorsprache nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III schon per se Verwaltungsakt ist, vorliegend erst durch die Erteilung eines Widerspruchsbescheids zu einem Verwaltungsakt wurde oder - mangels Setzung einer Regelung des Einzelfalls im Sinne des § 31 SGB I - überhaupt keine Verwaltungsaktsqualität aufweist, ist die Berufung unbegründet. Zunächst muss dabei festgehalten werden, dass sich die Pflicht bzw. Obliegenheit des Klägers zu dem in der Einbestellung genannten Termin zu erscheinen, mit fruchtlosem Verstreichen des Termins erledigt hat. Insoweit kann ein den Terminstag überdauernder Regelungsgehalt auch nicht nachträglich durch die Erteilung von Widerspruchsbescheiden der Beklagten begründet werden. Insoweit beschränken sich diese Widerspruchsbescheide auf die feststellende Aussage, dass die Einladung zu den jeweiligen Terminen rechtmäßig war. Aus den von der Beklagten bestimmten Vorsprachen ergeben sich auch keine den jeweiligen Termin überdauernden Rechtsfolgen mehr, da das SG die in Folge des Nichterscheinens des Klägers erlassenen Sanktionsbescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 vollständig aufgehoben hat. Darüber hinaus war das Nichterscheinen des Klägers zu den Terminen am 17. und 24. November 2005 auch nicht Grundlage irgendeiner anderen Sanktion oder eines Rechtsnachteils. Ein Feststellungsinteresse bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist somit nicht erkennbar. Die Beklagte war in der Sache berechtigt, den Kläger auch unter Setzung kurzfristiger Termine zu Vorsprachen einzubestellen. Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften des § 309 SGB III, auf den § 59 SGB II Bezug nimmt, zutreffend dargestellt. Soweit § 59 SGB II die entsprechende Anwendung des § 309 SGB III anordnet, bedeutet dies nicht, dass auch auf die dort vorausgesetzte Arbeitslosigkeit Bezug genommen würde; vielmehr berechtigt § 59 SGB II den jeweiligen Träger der Grundsicherung, die ihm in seinem Zuständigkeitsbereich zugeordneten Hilfebedürftigen nach dem SGB II - unabhängig von deren tatsächlichen Erwerbsstatus - zu Vorsprachen einbestellen zu dürfen. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der SG nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Nur ergänzend sei ausgeführt, dass der Gerichtsbescheid entgegen der Auffassung des Klägers weder das Willkürverbot, das Rechtsstaatsprinzip oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Das Gesetz sieht in den §§ 59 SGB II, 309 SGB III weder die Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist, noch eine Mindestladungsfrist vor. Es ist auch weder willkürlich, noch menschenunwürdig, einen Empfänger staatlicher steuerfinanzierter Existenzsicherungsleistungen zu kurzfristigen Vorsprachen einzubestellen. Denn gerade die Zielsetzung des SGB II, nämlich den Hilfebedürftigen in den Arbeitsmarkt einzugliedern und von staatlichen Leistungen unabhängig zu machen, bringt es zwangsläufig mit sich, den Hilfebedürftigen kurzfristig zu Informations- und Beratungsgesprächen, Vorsprachen bzw. Veranstaltungen einbestellen zu müssen um mit ihm dessen weiteren Leistungsbezug bzw. dessen Eingliederung in das Erwerbsleben zu besprechen. Lediglich solche Termine, die nicht der Zielsetzung des SGB II dienen sind nicht zulässig. Vorliegend hat die Beklagte den Kläger zu Zwecken einbestellt, die von den im Rahmen des SGB II verfolgten Zwecken umfasst sind und damit nicht willkürlich gehandelt.
Auch soweit das SG nicht auf die ausführlichen - auch verfassungsrechtlichen - Vorträge des Klägers eingegangen ist, ist die Entscheidung nicht fehlerhaft. Denn Das SG hat sich mit der Argumentation des Klägers ausreichend auseinandergesetzt und zu erkennen gegeben, dass es das vielfältige Vorbringen des Klägers umfassend berücksichtigt hat.
Damit ist die Berufung daher unbegründet, denn in der Sache war die Einbestellung des Klägers nicht rechtswidrig.
2. (ursprünglich S 4 AS 308/06): Bescheide vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 - Absenkung Alg II vom 1. Februar 2006 bis 30. April 2006 -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch unzulässig. Denn hinsichtlich dieses Streitgegenstandes fehlt dem Kläger eine Beschwer und auch ein Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung jedes Rechtsmittels ist das Vorhandensein einer Beschwer, also einer Belastung des Rechtsmittelführers durch die angefochtene Entscheidung, sowie ein Rechtsschutzinteresse, also ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes zur Beseitigung dieser Beschwer.
Das SG hat - wie vom Kläger in erster Instanz begehrt - die Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2006 aufgehoben. Der Kläger ist durch diese restlose Beseitigung der angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Eine Beschwer des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Begründung des SG. Er hat daher auch kein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes. Er hat insoweit auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG), also ein Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen war. Dieser Ausspruch ist zunächst schon in dem aufhebenden Ausspruch des SG im Gerichtsbescheid vom 18. Juni 2007 enthalten. Ein Interesse an einer weitergehenden Feststellung hat der Kläger nicht - er hat ein solches auch in erster Instanz nicht dargetan. Aber auch darüber hinaus liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht vor. Ein solches hat die Rechtsprechung bisher nur bei der Erledigung von Verwaltungsakten vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung angenommen, bei Präjudiziabilität, d.h., wenn die Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis bedeutsam sein kann, bei einem Schadensinteresse, bei einem Rehabilitationsinteresse sowie bei Wiederholungsgefahr (zum Ganzen vgl. BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 16/06 R - SozR 4-1500 § 131 Nr. 3 - juris Rdnr. 13, mit weiteren Nachweisen). Keine dieser Fallgestaltungen liegt vor. Insbesondere droht keine konkrete Wiederholung desselben Fehlverhaltens auf Grundlage derselben Sachlage durch die Beklagte. Auch wird der Kläger - entgegen seinen Ausführungen - nicht rechtlos gestellt, denn ihm bleiben mit Widerspruch und ggf. auch dem einstweiligen Rechtsschutz hinreichend sichere Möglichkeiten, den Eintritt einer Sanktion, deren Rechtsfolgen in Form von Absenkung oder Wegfall des Leistungsanspruchs gemäß § 31 Abs. 6 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats eintreten, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt, überprüfen zu lassen. Eines nachgelagerten Rechtsschutzes in Form der Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits vom Gericht aufgehobener Verwaltungsakte bedarf der Kläger daher nicht.
3. (ursprünglich S 4 AS 742/06) Einladung vom 1. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 - Vorsprache am 6. September 2005 -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger auch unter Setzung kurzfristiger Termine zu Vorsprachen einzubestellen (dazu siehe bereits unter 1.). Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften des § 309 SGB III auf den § 59 SGB II Bezug nimmt, zutreffend dargestellt. Hierauf, wie auch auf die zutreffenden Entscheidungsgründe nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Klage 1 (ursprünglich S 4 AS 58/06) Bezug genommen.
II. (ursprünglich L 13 AS 3573/08) (ursprünglich 3573/08)
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG).
1. und 2. (S 7 AS 466/07 und ursprünglich S 7 AS 3602/07) - Eigenkostenanteil für Sehhilfe sowie für Überkronung eines Backenzahns-
Die Berufung ist, soweit die die Streitgegenstände 1. und 2. betrifft nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt weder für die beiden Streitgegenstände allein, noch zusammen, den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmten, bei Berufungseinlegung am 17. Juli 2008 maßgeblichen Wert von 750,00 Euro. Zunächst handelt es sich nicht um Berufungen, die wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffen. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Zwar ist der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bei mehreren Berufungen gem. § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammen zu rechnen. Doch gilt die Berufungsbeschränkung nur für Klagen, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt zum Gegenstand haben. Insoweit können von einer Zusammenrechnung nach § 5 ZPO auch nur Klagen erfasst sein, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt gerichtet sind. Andere, also nicht auf die in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG genannten Streitgegenstände gerichtete Klagen, können hierzu nicht hinzugerechnet werden. Werden im Wege objektiver Klagehäufung - die auch durch eine Verbindung mehrerer ursprünglich selbständiger Klagen nach § 113 SGG entstehen kann - einerseits Ansprüche verfolgt, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte zum Gegenstand haben, und andererseits Ansprüche anderer Art, so können die auf diese verschiedenen Ansprüche entfallenden Gegenstandswerte nicht zusammengerechnet werden (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnr. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. August 1995 - 10 A 3549/93 - NVwZ-RR 1996, 548-549 - juris Rdnr. 9 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. November 1992 - 13 A 2080/92 - soweit ersichtlich nicht veröffentlicht). Eine solche Zusammenrechnung schließen Wortlaut und Zweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG aus. Sie ziehen der sonst geltenden Grundregel des § 202 SGG i.V.m. §§ 2, 5 ZPO für ihren Sachbereich Schranken. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG regelt das Rechtsmittelverfahren unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine Klage handelt, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, oder um eine Klage mit einem anderen Streitgegenstand. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG knüpft für diese Differenzierung an den Streitgegenstand an und erst innerhalb der dort beschriebenen Klagen an den Wert des Beschwerdegegenstandes (so OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O. zu § 131 VwGO). Die Beschränkung der Berufungsmöglichkeit hängt also zunächst nicht vom Wert des Beschwerdegegenstandes, sondern vom Streitgegenstand der Klage ab. Damit mag es noch vereinbar sein, den Wert des Beschwerdegegenstandes mehrerer Klagen zusammenzurechnen, die Geldleistungen oder hierauf gerichtete Verwaltungsakte betreffen. Das System des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG würde indes durchbrochen, wenn zum Wert des Beschwerdegegenstandes auch noch der Streitwert von Ansprüchen hinzugerechnet wird, die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst werden.
Da der Kläger selbst mitgeteilt hat, dass sich sein Eigenanteil an der Zahnkrone auf 143,43 Euro, an der Sehhilfe auf ca. 150,00 Euro belaufe - mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 hat er angegeben, die Kosten der Sehhilfe, der Goldkrone und die vom Zahnarzt geltend gemachten Zinsen beliefen sich auf ca. 300,00 Euro -, konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes - auch unter Zusammenrechnung beider Streitgegenstände - den Betrag von 750,00 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist insoweit unzulässig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde (L 13 AS 2698/09) hat der Senat mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 entschieden.
3. und 4. (ursprünglich S 7 AS 3749/07 und ursprünglich S 7 AS 3839/07) Einladung vom 29. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November und Einladung vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2007 - Vorsprache am 26. Oktober 2007 und am 8. November 2007 -
Die Berufung ist hinsichtlich der Streitgegenstände 3. und 4. statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger auch unter Setzung kurzfristiger Termine zu Vorsprachen einzubestellen (dazu siehe bereits unter I.1.). Das SG hat die maßgeblichen Vorschriften des § 309 SGB III, auf den § 59 SGB II Bezug nimmt, zutreffend dargestellt. Hierauf, wie auch auf die zutreffenden Entscheidungsgründe nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Klage I.1 Bezug genommen. Auch wenn das SG nicht ausdrücklich zu den vom Kläger behaupteten Grundrechtsverletzungen Stellung genommen hat, so liegen solche Verletzungen weder vor, noch stellt das Unterbleiben konkreter Ausführungen des SG hierzu einen Rechtsverstoß dar. Denn das SG hat in der Sache zu erkennen gegeben, dass es sich umfassend mit dem vielfältigen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat und dieses umfassend gewürdigt hat.
III. (ursprünglich L 13 AS 3574/08) (S 7 AS 2996/07) - Fortsetzungsfeststellungsklage -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und weitgehend zulässig. Die Berufung unterfällt nicht den Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG. Die Berufung ist jedoch - soweit sie zulässig ist - unbegründet.
Hinsichtlich der Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach eigener Prüfung durch den Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei nur ausgeführt:
Unabhängig von der vom SG aufgeworfenen Frage nach der Möglichkeit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit von Handeln der Beklagten, auch nachdem dieses sich erledigt hat, ist die Berufung - soweit sie zulässig ist - unbegründet. Denn die Beklagte hat nicht rechtswidrig gehandelt.
1. - Darlehens-/ Vorschussantrag vom 24. Juli 2007 -
Der Kläger hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 26. Juni 2007 zur Durchsetzung seines Antrags bei der Beklagten vom 24. Juli 2007 am 2. August 2007 für erledigt erklärt, weil die Beklagte über seinen Antrag entscheiden hat. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von existenzsichernden Leistungen war die Entscheidung der Beklagten nicht verzögert und das Verhalten der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. Der Kläger besitzt daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch.
2. - Vorschussantrag vom 22. Mai 2007 -
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Von diesen Vorschüssen nicht erfasst sind Fallkonstellationen, in denen eine richtig und zu recht ausbezahlte Sozialleistung nicht ausreicht um den mit ihr abgedeckten Leistungszeitraum zu überbrücken. Der Antrag des Klägers ist daher vielmehr als Darlehensantrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu verstehen. Kann hiernach im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Der Kläger hat insoweit keinen von der Regelleistung erfassten jedoch unabweisbaren Bedarf vorgetragen, der Senat konnte auch einen solchen nicht feststellen. Der Kläger hat daher weder ein Interesse an der begehrten Feststellung noch einen hierauf gerichteten Feststellungsanspruch.
3. - Alg II Mai 2007 erst am 4. Mai 2007 zur Verfügung gestellt -
Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird auf die Ausführungen bei V. 1. verwiesen. Beim Kläger ist zu berücksichtigen, dass der Bewilligungsabschnitt zum 30. April 2007 ausgelaufen ist und die Zahlung des Alg II für Mai 2007 einen neuen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt voraussetzt. Nachdem die Beklagte - ohne dass ihr der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung gemacht werden kann - erst mit Bescheid vom 30. April 2007 über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. Mai 2007 entscheiden konnte, ist die Zurverfügungstellung der dem Kläger ab 1. Mai 2007 zustehenden Regelleistung unter Beachtung der angemessenen Überweisungsdauer am 4. Mai 2007 nicht rechtswidrig. Insoweit enthält nämlich § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich eine "Soll-Regelung", die in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden, der durch eine erst kurz vor Monatsbeginn erfolgende Leistungsbewilligung gekennzeichnet ist, auch eine spätere Zurverfügungstellung der Leistungen zulässt.
4. - Darlehens-/Vorschussantrag vom 10. Oktober 2007 -
Auf den Darlehens-/ Vorschussantrag des Klägers vom 10. Oktober 2007 (40,00 Euro für Lebensmittel und 50,00 Euro, sofern das Alg II für November nicht bis zum 30. Oktober zur Verfügung gestellt werden kann) hin hat die Beklagte dem Kläger am 2. November 2007 eine Barauszahlung zukommen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von existenzsichernden Leistungen war die Entscheidung der Beklagten nicht verzögert und das Verhalten der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. Der Kläger hat daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch.
5. - Fortzahlungsantrag Alg II vom 30. September 2007 -
Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. November 2007 Leistungen für die Zeit nach Ende des am 31. Oktober 2007 ablaufenden Bewilligungsabschnitts (vgl. Bescheid vom 30. April 2007) bewilligt hat, ohne dass ihr der Vorwurf einer verzögerten Entscheidung über den Leistungsantrag gemacht werden kann, hat die Beklagte über den Fortzahlungsantrag des Klägers entschieden. Der Kläger hat daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch.
6. - Alg II für November 2007 -
Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II wird auf die Ausführungen bei V. 1. verwiesen. Beim Kläger ist zu berücksichtigen, dass der Bewilligungsabschnitt zum 31. Oktober 2007 ausgelaufen ist und die Zahlung des Alg II für November 2007 einen neuen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt voraussetzt. Nachdem die Beklagte - ohne dass ihr der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung gemacht werden kann - erst mit Bescheid vom 7. November 2007 über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. November 2007 entscheiden konnte, ist die erst im Laufe des Novembers 2007 erfolgte Überweisung der dem Kläger zustehenden Regelleistung vorliegend nicht rechtswidrig. Insoweit enthält nämlich § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich eine "Soll-Regelung", die in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden, der durch eine erst nach Monatsbeginn erfolgende Leistungsbewilligung gekennzeichnet ist, auch eine spätere Zurverfügungstellung der Leistungen zulässt. Ein Feststellungsinteresse ist nicht anzuerkennen.
7. - Nichtauszahlung des Alg II für November 2008 -
Die Beklagte hat dem Kläger Alg II auch für November 2008 ausbezahlt. Er hat daher weder ein Feststellungsinteresse noch einen Feststellungsanspruch in dem von ihm begehrten Sinn. Da der Kläger diesen Gegenstand jedoch erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, ist die Berufung mangels vorausgehender Entscheidung des SG insoweit unzulässig.
IV. (ursprünglich L 13 AS 67/09) (S 6 AS 3127/07) Bescheid vom 1. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 - Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung -
Da im vorliegenden Fall Leistungen ab 30. März 1996 streitig sind, ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Im Hinblick auf die Feststellungen des 7. Senats des LSG in seinem gegen das vorliegend angefochtene Urteil ergangenen Beschluss vom 5. März 2009 (L 7 AS 4252/08 NZB), der Kläger mache auch in der Klagebegründung Ansprüche seit dem 30. März 2006 geltend, ist die Berufung des Klägers als zulässig und fristgemäß anzusehen. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet.
Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II erhalten Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Leistungen für solche Mehrbedarfe im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II umfassen Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind. Damit ist Voraussetzung eines Mehrbedarfszuschlags nach § 21 SGB II, dass der Bedarf nicht bereits durch die Regelleistung gedeckt ist.
Anspruch auf einen solchen Mehrbedarf hat der Kläger nicht. Maßgeblich für die Bestimmung des Mehrbedarfs sind stets die im Einzelfall medizinisch begründeten tatsächlichen Kosten für eine besondere Ernährung, die von der Regelleistung nicht gedeckt ist. Beim Kläger liegt eine Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie vor. Dr. G. hat hierzu in seinem Attest vom 27. August 2007 lediglich mitgeteilt: "ärztl. Bescheinigung. Chol.: 291 mg %, Trigl. 420mg% Deshalb ist eine Diät, cholesterinarm, hochwertige Fettsäuren, erforderlich.". In seinem Attest vom 8. November 2007 hat er mitgeteilt: "Herr Krämer leidet an einer Hypercholesterinämie und Hypertriglyzeridämie. Deshalb sollte eine cholesterinarme Diät sowie Kost mit hochwertigen Fettsäuren eingehalten werden. Cholesterin: 261mg% Triglyzeride: 225mmg%". Aus dem Attest vom 28. Mai 2010 ergibt sich folgendes: "Herr Krämer leidet an einer kombinierten Fettstoffwechselstörung (Chorlesterin und Triglyceride). Aufgrund dieser Stoffwechselstörung bedarf er einer Ernährung, die entsprechend der Erkrankung beachtet werden muss. (Fettarm, proteinreich)". Diese Erkrankungen und Befunde führen nicht dazu, dass der Kläger auf eine krankheitsbedingt kostenaufwändigere Ernährung angewiesen ist. Denn auch wenn es bei diesen Erkrankungen sinnvoll, zweckmäßig ggf. auch geboten erscheint, sich bewusst und entsprechend einem Diätplan zu ernähren, können die erforderlichen Nahrungsmittel aus der Regelleistung angeschafft werden. Dr. G. konnte gerade nicht mitteilen, dass der Kläger auf eine kostenaufwändige Ernährung angewiesen ist, vielmehr hat er nur mitgeteilt, der Kläger solle sich fett- und proteinreich ernähren. Mit diesem Hinweis konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger zwingend kostenaufwändige Ernährung benötigt. Dass der Kläger mit dem Verzehr von Puten- und Rindfleisch sowie Wild dem Diätplan nachkommt ist nachvollziehbar aber nicht zwingend, jedoch ist dafür die Regelleistung zu verwenden. Auch mit der Regelleistung ist nämlich die Anschaffung fettarmer und proteinreicher Nahrung möglich.
Einen Anspruch kann der Kläger auch nicht aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur kostenaufwändigen Ernährung ableiten. Bei diesen Empfehlungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 - juris Rdnr. 24). Auch der Umstand, dass in der Gesetzesbegründung auf die Empfehlungen verwiesen wird, kann nicht als Indiz für eine Bewertung als allgemeine Erfahrungssätze im Sinne eines antizipierten Sachverständigengutachtens gewertet werden (BSG a.a.O.). Des Weiteren konnte vor der Überarbeitung der Empfehlungen im Jahr 2008 nicht davon ausgegangen werden, dass die Empfehlungen in allen Punkten allgemeine und im wesentlichen unumstrittene aktuelle Erfahrungswerte wiedergegeben werden (BSG a.a.O.). Da schon die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht vorliegen und eine Bindung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins - weder in der alten noch in der überarbeiteten Fassung - nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf derartige Leistungen, denn die vom Kläger geltend gemachten tatsächlichen Kosten lassen sich medizinisch nicht begründen. Nachdem der Kläger somit keinen Anspruch auf Bewilligung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs hat, sind die Bewilligungsbescheide der hier maßgeblichen Bewilligungsabschnitte nicht gemäß § 44 SGB X abzuändern. Insoweit ist die Berufung des Klägers unbegründet.
Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgebracht hat, er benötige neue Schuhe, eine Hose, Shorts, eine Badehose und Sandalen, eine Matratze, weil die alte 1989 gekaufte kaputt sei, eine DC/DC Karte um seinen defekten Laptop zu reparieren, einen Toner und eine neue Entwicklungseinheit für den Drucker oder Geld zur Zahlung einer Praxisgebühr, oder zur Aufrechterhaltung seines US-Patents 7.080.056 B1, ist die Berufung unzulässig. Diese Bedarfe waren nicht Gegenstand der von der Beklagten getroffenen Entscheidung, nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem SG und hierüber hat das SG im angefochtenen Urteil auch nicht entschieden. Es handelt sich im Übrigen auch um Bedarfe, die der Kläger aus der Regelleistung zu finanzieren hat; hinsichtlich des Bedarfs zur Aufrechterhaltung des Patents bestünde auch unter dem Blickwinkel der §§ 16 ff SGB II kein Leistungsanspruch.
V. (ursprünglich L 13 AS 5742/09) (S 8 AS 3679/08) - Fortsetzungsfeststellungs-/ Feststellungsklage -
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG) und zulässig. Die Berufung unterfällt nicht den Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. - Alg II für November 2008 -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig, dass die Beklagte das November-Alg-II erst am 3. November 2008 zur Verfügung gestellt habe, ist die Berufung unbegründet.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Grundsicherungsträger des SGB II Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligen und monatlich im Voraus erbringen. Die Zahlung ist daher grds. so rechtzeitig zu veranlassen, dass sie am letzten Tag vor dem Monat in dem der Anspruch eigentlich entstehen würde, zur Verfügung steht, selbst wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist (Eicher in Eicher Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 41 Rdnr. 11.).
Im Fall des Klägers ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bewilligungsabschnitt zum 31. Oktober 2008 ausgelaufen ist und die Zahlung des Alg II für November 2008 einen neuen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt voraussetzt. Da der Kläger seinen Fortzahlungsantrag erst am 20. Oktober 2010 so vollständig stellte, dass die Beklagte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen abschließend prüfen konnte, konnte die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise über den Leistungsanspruch des Klägers ab 1. November 2008 erst mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entscheiden. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungs- und Überweisungsdauer ist es daher vorliegend nicht rechtswidrig, wenn die Leistungen erst an 3. November 2008 auf dem Konto des Klägers zur Verfügung gestellt wurden. Insoweit enthält nämlich § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II lediglich eine "Soll-Regelung", die in Ausnahmefällen wie dem vorliegenden, der durch eine erst kurz vor Monatsbeginn erfolgende Leistungsbewilligung gekennzeichnet ist, auch eine spätere Zurverfügungstellung der Leistungen zulässt.
2. - Telefonisches Durchstellen zur Leistungsabteilung -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig, dass das "Service-Center" eine Telefonverbindung mit der Leistungsabteilung verweigert habe bzw. mit Wirkung für die Zukunft festzustellen, dass die Beklagte in solchen Eilfällen verpflichtet sei, eine Verbindung mit deren Leistungsabteilung herzustellen, ist die Berufung unbegründet.
Der Kläger hat nach §§ 13 ff SGB I, sowie nach den Vorschriften des SGB II zwar einen Anspruch auf Aufklärung, Auskunft und Beratung gegen die Beklagte, doch bestimmt das Gesetz keinen Anspruch auf telefonische Erreichbarkeit bestimmter Mitarbeiter von Leistungsträgern. Dennoch stellt ihm die Beklagte mit dem "Service-Center" einen telefonischen (grds. erreichbaren) Ansprechpartner zur Verfügung, dem er sein Vorbringen vortragen kann und der dann die Information an den zuständigen Sachbearbeiter weiterleitet. Will der Kläger schneller direkteren Kontakt zu den Mitarbeitern der Beklagten aufnehmen, so steht es ihm frei, sich eines Fax zu bedienen - der Kläger kennt die Faxnummer der zuständigen Sachbearbeiter - oder durch eine persönliche Vorsprache im Kundencenter während der Öffnungszeiten sein Anliegen persönlich den dafür zuständigen Mitarbeitern vorzutragen.
3. - Faxeingang -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Anträge und Erklärungen so lange am Datum des erfolglosen Faxversuchs bei der Beklagten als eingegangen gelten - sofern sie in den folgenden 3 Werktagen danach per Post eingehen - bis die Beklagte den Faxeingang wiederhergestellt habe (so wie es bis zum 2. Juli 2008 war), ist die Berufung unbegründet. Das Verspätungs- bzw. Verlustrisiko der Übersendung einer Nachricht trägt grds. der Absender. Daher geht es - soweit nicht ein Verschulden des Empfängers vorliegt - zu Lasten des Absenders, wenn sein Übersendungsversuch fehl schlägt. Eine Verpflichtung, den Eingang von Schriftstücken auf einen früheren Zeitpunkt, zu dem ein Übermittlungsversuch per Fax bereits gescheitert war, zurückzudatieren, besteht nicht. Sollte es wegen vom Kläger nicht zu vertretender Umstände zu einer Verzögerung bei der Erreichbarkeit der Beklagten geben, steht ggf. auch die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Raum (§ 27 SGB X).
4. - Zusendung der Antragsunterlagen -
Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Dabei haben die Grundsicherungsträger nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I 1) darauf hinzuwirken, dass der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Dennoch besteht grds. keine Pflicht zur Benutzung dieser Vordrucke; auch formlos gestellte Anträge sind nach den Regelungen des SGB II zu beachten (vgl. Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37 Rdnr. 20). Dabei muss jedoch gesehen werden, dass die Nutzung der amtlichen Vordrucke dazu beiträgt, alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen schnell und einfach zu erfassen; daher ist es sachdienlich und zweckmäßig diese Vordrucke zu nutzen.
Das SGB II weist es mit § 37 Abs. 1 SGB II dem Hilfebedürftigen zu, sich um eine Antragstellung zu kümmern. Dieser hat zunächst zu entscheiden, ob er Leistungen in Anspruch nehmen will. Eine Pflicht, Beziehern von Leistungen daher im Vorgriff auf diese individuell vom jeweiligen Betroffenen zu treffende Entscheidung über eine Antragstellung Antragsunterlagen zu übersenden besteht nicht. Es ist daher Sache des Klägers - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -, sich die nötigen Antragsunterlagen zu besorgen; diesen Vorgang kann der jeweilige Leistungsträger dann auch dazu nutzen, den Hilfeempfänger zu beraten.
Die Berufung ist insoweit unbegründet
5. - Eingangsstempel -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Eingang im Haus und nicht erst das Vorliegen beim Sachbearbeiter als Eingangsdatum - wahrheitsgemäß - zu vermerken - und, sofern auch bei Adressierung an das Dienstgebäude in ein Postfach umgelenkt würde, den Eingang im Postfach und nicht erst das Datum des Abholens aus diesem Postfach zu vermerken, ist die Berufung unbegründet. Entsprechend den Ausführungen und der zutreffenden Verwaltungspraxis der Beklagten vermerken die Mitarbeiter der Beklagten als Eingangsdatum das Datum des Tages der Entnahme aus dem Briefkasten, montags früh sogar das Datum des vorausgegangenen Freitags. Ein Anspruch auf eine noch frühere Fertigung des Eingangsvermerks besteht nicht, zumal die Beklagte mangels eigener Kenntnis den Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten bzw. die Einlegung in ein Postfach nicht minutengenau datieren kann. Insoweit hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Feststellung.
6. - Alg II für November 2009 -
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, es sei rechtswidrig gewesen, dass die Beklagte das Alg II für November 2009 erst am 2. November 2009 zur Verfügung gestellt habe, ist seine Berufung unzulässig, da er dies erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat - eine anfechtbare erstinstanzliche Entscheidung somit fehlt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; dabei wurde als wesentlich berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist. Der Senat sieht vorliegend nochmals von der Verhängung von Gerichtskosten gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gegenüber dem Kläger ab.
Die Berufungen des Klägers sind daher teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved