Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 4994/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2092/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.04.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger beanspruchen kann, dass der Unfall, den er während eines stationären Krankenhausaufenthaltes erlitt, als Arbeitsunfall festgestellt wird.
Der am 1956 geborene Kläger wurde ab 28.10.1985 wegen einer Schizophrenie stationär im Zentrum für Psychiatrie R. behandelt. In der Nacht vom 31.10. auf den 01.11.1985 stürzte der Kläger in einem schizophrenen Schub, als er die Klinik aus einem Fenster des 2. Stocks verlassen wollte, ab und verletzte sich erheblich im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule.
Im August 2009 beantragte der Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls eine Verletztenrente. Zu dem seinerzeitigen Ereignis führte er aus, er habe die Klinik verlassen wollen und sei voller Angst und Panik gewesen. Er habe an der mit einer Kette gesicherten Balkontüre so lange gerissen, bis die Kette aufgesprungen sei. Die ca. 8 m Höhe bis zum Boden habe er an einem Pfeiler hinabklettern wollen, sei dabei jedoch abgestürzt.
Mit Bescheid vom 19.08.2009 lehnte die Beklagte eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet, da sich der Unfall aufgrund des Einweisungsleidens ereignet habe und die Unfallhandlung dem Heilverlauf nicht dienlich gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei gegen seinen Willen in das Zentrum für Psychiatrie eingewiesen worden und habe gegen seinen Willen starke Medikamente erhalten, unter deren Einfluss sich der Unfall ereignet habe, weshalb er für seine Handlungen nicht verantwortlich sei. Zudem habe eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht des Klinikpersonals vorgelegen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zurückgewiesen. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Klinikpersonals rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn auch fehlerhafte Behandlungsmaßnahmen bzw. fehlerhaft unterlassene Handlungen des Klinikpersonals würden den Versicherungsschutz ausschließen.
Mit am 25.09.2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ausführlich seine Situation sowie die Folgen des Unfalls beschrieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2010 hat das Sozialgericht Freiburg (SG) die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe bei seinem Sturz nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da die Versicherung auf Grund § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nicht das mit der ärztlichen Behandlung selbst verbundene Risiko und auch nicht die sich aus der Krankheit und ihrem Verlauf ergebenden Risiken erfasse. Der Sturz des Klägers habe aber aus dem mit dem Verlauf der Krankheit verbundenen Risiko resultiert.
Am 26.04.2010 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.04.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Sturz vom 31.10.1985 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erlitt am 31.10.1985 keinen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung erhalten.
Die gesetzliche Qualifikation des Erhaltens einer Behandlung oder einer Leistung als versicherte Tätigkeit dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind, zu schützen. Darüber hinaus sollen sie gegen die Gefahren geschützt sein, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause. Danach umfasst die versicherte Tätigkeit das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten (BSG, Urteil vom 27.04.2010, B 2 U 11/09 R).
Danach verrichtete der Kläger - wie die Beklagte und mit ihr das SG zutreffend ausgeführt haben - zum Zeitpunkt des Sturzereignisses keine versicherte Tätigkeit. Denn der Unfall ereignete sich nicht im Rahmen einer therapeutischen Behandlungsmaßnahme oder der Entgegennahme einer entsprechenden Leistung, sondern vielmehr zur nächtlichen Ruhezeit im Rahmen der Verwirklichung des Wunsches des Klägers, seinen stationären Aufenthalts zu beenden und die Klinik zu verlassen. Sein eigenmächtiges Verhalten diente damit in keiner Weise der Behandlung seiner Erkrankung, sondern stand dem Zweck seines stationären Aufenthaltes gerade entgegen. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Handlung stellt damit keine versicherte Tätigkeit in dem oben dargelegten Sinne dar.
Nicht von Bedeutung ist in dem vorliegenden Verfahren, ob die Klinik oder deren Personal - wie der Kläger meint - ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen war. Denn ein derartiges eventuelles Fehlverhalten der Klinik bzw. des Klinikpersonals würde nichts daran ändern, dass die Handlung des Klägers nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII fällt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage eines Fehlverhaltens Dritter könnte allenfalls Gegenstand eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses sein.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger beanspruchen kann, dass der Unfall, den er während eines stationären Krankenhausaufenthaltes erlitt, als Arbeitsunfall festgestellt wird.
Der am 1956 geborene Kläger wurde ab 28.10.1985 wegen einer Schizophrenie stationär im Zentrum für Psychiatrie R. behandelt. In der Nacht vom 31.10. auf den 01.11.1985 stürzte der Kläger in einem schizophrenen Schub, als er die Klinik aus einem Fenster des 2. Stocks verlassen wollte, ab und verletzte sich erheblich im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule.
Im August 2009 beantragte der Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls eine Verletztenrente. Zu dem seinerzeitigen Ereignis führte er aus, er habe die Klinik verlassen wollen und sei voller Angst und Panik gewesen. Er habe an der mit einer Kette gesicherten Balkontüre so lange gerissen, bis die Kette aufgesprungen sei. Die ca. 8 m Höhe bis zum Boden habe er an einem Pfeiler hinabklettern wollen, sei dabei jedoch abgestürzt.
Mit Bescheid vom 19.08.2009 lehnte die Beklagte eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet, da sich der Unfall aufgrund des Einweisungsleidens ereignet habe und die Unfallhandlung dem Heilverlauf nicht dienlich gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei gegen seinen Willen in das Zentrum für Psychiatrie eingewiesen worden und habe gegen seinen Willen starke Medikamente erhalten, unter deren Einfluss sich der Unfall ereignet habe, weshalb er für seine Handlungen nicht verantwortlich sei. Zudem habe eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht des Klinikpersonals vorgelegen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zurückgewiesen. Auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht des Klinikpersonals rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn auch fehlerhafte Behandlungsmaßnahmen bzw. fehlerhaft unterlassene Handlungen des Klinikpersonals würden den Versicherungsschutz ausschließen.
Mit am 25.09.2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie ausführlich seine Situation sowie die Folgen des Unfalls beschrieben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.04.2010 hat das Sozialgericht Freiburg (SG) die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe bei seinem Sturz nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, da die Versicherung auf Grund § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nicht das mit der ärztlichen Behandlung selbst verbundene Risiko und auch nicht die sich aus der Krankheit und ihrem Verlauf ergebenden Risiken erfasse. Der Sturz des Klägers habe aber aus dem mit dem Verlauf der Krankheit verbundenen Risiko resultiert.
Am 26.04.2010 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13.04.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Sturz vom 31.10.1985 um einen Arbeitsunfall handelte.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger erlitt am 31.10.1985 keinen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfall.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung erhalten.
Die gesetzliche Qualifikation des Erhaltens einer Behandlung oder einer Leistung als versicherte Tätigkeit dient dem Zweck, Versicherte gegen drohende Gesundheitsgefahren aus der Behandlung, an der mitzuwirken sie verpflichtet sind, zu schützen. Darüber hinaus sollen sie gegen die Gefahren geschützt sein, die entstehen, weil sie sich in eine besondere Einrichtung begeben müssen und dort überwiegend anderen Risiken ausgesetzt sind als zu Hause. Danach umfasst die versicherte Tätigkeit das Entgegennehmen der Behandlung sowie die Handlungen, die Versicherte vornehmen, um die Behandlung entweder zu erhalten oder an ihrer Durchführung mitzuwirken, soweit sie sich dabei im Rahmen der ärztlichen Anordnung halten (BSG, Urteil vom 27.04.2010, B 2 U 11/09 R).
Danach verrichtete der Kläger - wie die Beklagte und mit ihr das SG zutreffend ausgeführt haben - zum Zeitpunkt des Sturzereignisses keine versicherte Tätigkeit. Denn der Unfall ereignete sich nicht im Rahmen einer therapeutischen Behandlungsmaßnahme oder der Entgegennahme einer entsprechenden Leistung, sondern vielmehr zur nächtlichen Ruhezeit im Rahmen der Verwirklichung des Wunsches des Klägers, seinen stationären Aufenthalts zu beenden und die Klinik zu verlassen. Sein eigenmächtiges Verhalten diente damit in keiner Weise der Behandlung seiner Erkrankung, sondern stand dem Zweck seines stationären Aufenthaltes gerade entgegen. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Handlung stellt damit keine versicherte Tätigkeit in dem oben dargelegten Sinne dar.
Nicht von Bedeutung ist in dem vorliegenden Verfahren, ob die Klinik oder deren Personal - wie der Kläger meint - ihrer Aufsichtspflicht nicht hinreichend nachgekommen war. Denn ein derartiges eventuelles Fehlverhalten der Klinik bzw. des Klinikpersonals würde nichts daran ändern, dass die Handlung des Klägers nicht unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a SGB VII fällt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage eines Fehlverhaltens Dritter könnte allenfalls Gegenstand eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses sein.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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