L 1 U 2876/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 4427/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2876/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Im Streit steht die Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheids zum Gefahrtarif der Beklagten für die Jahre 2007 bis 2008.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Zeitarbeit und seit 1. November 1990 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.

Mit Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2007 stufte die Beklagte die Klägerin in den ab 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif ein, und zwar in Gefahrtarifstelle 31.1 mit der Unternehmensart Zeitarbeit - Beschäftigte im Dienstleistungsbereich und Stammpersonal mit der Gefahrklasse 0,86 und in Gefahrtarifstelle 31.2 die Unternehmensart Zeitarbeit - Beschäftigte in allen anderen Bereichen und der Gefahrklasse 8,54.

Dagegen erhob der Bevollmächtigte der Klägerin, der eine Vielzahl von Zeitarbeitsnehmen vertritt, Widerspruch und brachte vor, der Klägerin sei es auch nach dem neuen Gefahrtarif nicht möglich, eine Herabsetzung der Gefahrklassen aufgrund der Umsetzung umfangreicher Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu erhalten. Der Gefahrtarif 2007 habe seinem Augenschein nach bei der Gefahrtarifstelle 31.2 im Vergleich zu den Gefahrtarifen 1998 bis 2001 zwar eine Absenkung der Gefahrklasse von 10,66 auf 8,54 ergeben. Allerdings sei offen, ob sich damit auch eine Beitragsentlastung ergeben würde. Man hätte im Übrigen auch im Gefahrtarif eine besondere Veranlagung für die Hilfsarbeiter in der Zeitarbeit aufnehmen müssen, da die Entschädigungsleistungen mehr als 42% an der Gesamtentschädigungssumme ausmachten. § 157 SGB VII sei verfassungswidrig, die darauf gestützten Entscheidungen des Bundessozialgerichts daher unbeachtlich. Unfalllasten und Beitragsaufkommen stünden nicht in Einklang.

Mit Bescheid vom 20. November 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Beitragsnachlasses bzw. einer Prämie ab. Mangels Ermächtigungsgrundlage sei bereits der Antrag auf Gewährung eines Beitragsnachlasses abzulehnen. Da kein Prämiensystem bestehe, könne auch keine Prämie gewährt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin ging die Beklagte ausführlich auf auch in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Zeitarbeit diskutierte Modelle für die Aufteilung der Risikogruppen ein, die in das im Gefahrtarif 2007 niedergelegte Modell eingemündet ist. Weiter führte die Beklagte aus, dass die Gefahrklassenberechnung der Gefahrtarifstelle 31 versicherungsmathematisch begründet sei und im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehe. Sämtliche, zur Begründung des Widerspruchs vorgebrachten Argumente seien bereits vom Bundessozialgericht am 24. Juni 2003 (B 2 U 21/02 R und vom 24. Februar 2004 - B 2 U 31/03 R) zum Gefahrtarif 1998 bis 2000 beschieden worden. Gleiches gelte für das Verhältnis Beitrag zu Entschädigungsleistungen (vgl. auch BVerfG Entscheidungen vom 3. Juli und 19. Juli 2007). Die unterschiedliche prozentuale Beteiligung verschiedener Unternehmensarten an den Ausgaben, die nicht auf reinen Unfallentschädigungen beruhen, rührte daher, dass Unternehmensarten mit hoher Gefahrklasse rechnerisch stärker als andere an den Gemeinkosten beteiligt seien. Eine deckungsgleiche Kalkulation ("Beitrag = erwarteter Schaden") sei wegen der §§ 152, 153 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) nicht möglich.

Dagegen hat die Klägerin am 10. Dezember 2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Beklagten Banken und Versicherungen nur etwa 0,11% der Lohnsumme als Beiträge zu zahlen hätten, dem gegenüber die Zeitarbeitsunternehmen etwa 4,5% der Lohnsumme. Daher sei die Beitragsveranlagung willkürlich und damit rechtswidrig. Weiter hat der Bevollmächtigte ausgeführt, die Beklagte habe 1995 600 Mio. DM Überschuss eingenommen, von dem ein Großteil aus überhöhten Beiträgen der Zeitarbeitsunternehmen herrühre, diese weder an die Mitgliedsunternehmen zurückbezahlt noch ordnungsgemäß verbucht. Vielmehr seien die Gelder größtenteils an einen neu gegründeten Pensionsfonds umgeleitet worden. Darüber hinaus habe es umfangreiche Geldgeschäfte mit der Commerzbank gegeben. Dies habe sich auch auf die Erstellung des Gefahrtarifs ausgewirkt. Auch wenn dies unmittelbar nur die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffe, seien davon auch die Folgejahre berührt, da sie auf den Bilanzen der Vorjahre aufbauten. Dass der DGUV und das Bundesversicherungsamt die jeweiligen Rechnungsabschlüsse geprüft und genehmigt hätten, rechtfertige keine andere Beurteilung, da man die Mehreinnahmen gerade verschleiert und den Gerichten gefälschte Unterlagen vorgelegt habe. Darüber hinaus hat der Klägerbevollmächtigte ein Konvolut von Entscheidungen und Schriftsätzen vorgelegt, die sich mit den erhobenen Vorwürfen beschäftigen, soweit gerichtliche Entscheidungen betroffen sind, die behaupteten Vorwürfe jedoch nicht bestätigten. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat weiter mitgeteilt, dass er am 3. Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft B. "Strafanzeige gegen Verantwortliche der Verwaltungsberufsgenossenschaft" wegen "Verdacht auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage etc." sowie "dubioser Immobiliengeschäfte" gestellt habe und das entsprechende Schreiben vorgelegt. In dieser Anzeige hat er die bereits im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Vorwürfe wiederholt.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Veranlagungsbescheid sei rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht beschwert. Dabei hat sich das SG den Ausführungen des LSG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27. Juli 2009 - L 2 U 260/08 angeschlossen, auf die Entscheidung des BSG vom 24. Februar 2004 (B 2 U 31/03) und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 3. Juli 2007 (1 BvR 1696/03) Bezug genommen. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, dass es in Übereinstimmung mit dem LSG Rheinland-Pfalz der Auffassung sei, dass auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu verpflichte, unsubstantiierten, ehrenrührigen Behauptungen ins Blaue hinein nachzugehen. Darauf sei der Bevollmächtigte der Klägerin auch in anderen sozialgerichtlichen Entscheidungen, die im Einzelnen aufgeführt worden sind, hingewiesen worden.

Gegen den am 7. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 21. Juni 2010 Berufung eingelegt, mit der der Bevollmächtigte das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, dass an den vor der Wiederanrufung erhobenen Einwänden gegen den Gefahrtarif nicht mehr festgehalten werde.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 2. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 aufzuheben, hilfsweise die Beweise gemäß Anträgen im Schriftsatz vom 23.06.2010 zu erheben.

Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht gefolgt wird, rügt er bereits jetzt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der Amtsermittlung.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid. Ergänzend führt sie aus, dass bei identisch vorgetragenem Sachverhalt bislang keines der angerufenen Sozialgerichte bzw. Landessozialgerichte Anlass gesehen habe, Beweis zu erheben, da weder Tatsachen noch konkrete Anhaltspunkte für den erhobenen schweren Vorwurf vorgetragen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten sowie das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Veranlagungsbescheide der Beklagten sind rechtmäßig ergangen.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Veranlagungsbescheid vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007, mit dem die Klägerin zum Gefahrtarif 2007/2008 der Beklagten veranlagt worden ist.

Rechtsgrundlage für diesen Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen. In ihm sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).

Entsprechend dieser Kriterien hat die Beklagte die Klägerin zum Gefahrtarif 2007/2008 veranlagt. Die vom Klägerbevollmächtigten nunmehr gegen den Veranlagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vorgebrachten Einwände vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat schon nicht dargetan, wie sich die behaupteten Mehreinnahmen der Beklagten in den Wirtschaftsjahren 1994/1995 auf die Gefahrklassenberechnung für den Gefahrtarif 2007 auswirken sollten. Dies Gefahrklassen berechnen sich aus dem Verhältnis der Entschädigungslasten zu den gezahlten Entgelten einer Tarifstelle während eines bestimmten Zeitraums. Die sich daraus ergebende Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse. Keiner dieser Faktoren ist jedoch von den behaupteten Mehreinnahmen auch nur annähernd betroffen. Darauf ist auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 29. Juni 2010 (Az.: L 3 U 261/08) auf Seiten 16 und 17 der Entscheidungsgründe sehr ausführlich eingegangen, worauf ergänzend verwiesen wird. Mit diesem Gesichtspunkt und der zugrunde liegenden rechtlichen Problematik hat sich der Klägerbevollmächtigte in keiner Weise auseinander gesetzt. Das Vorbringen, wonach 600 Mio. DM Mehreinnahmen "sehr wohl" auch den hier maßgeblichen Veranlagungsbescheid betreffen würden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte lediglich ausgeführt, dass "wenn es stimmt, dass die Beklagte in den Jahren 1995 und 1996 festgestellt hat, dass sie aufgrund der vorangegangenen Gefahrtarifumstellung 600 Mio. DM zu viel in der Kasse hatte, so hätte dies selbstverständlich zur Folge haben müssen, dass man die Berechnungsgrundlagen für die neuen Gefahrklassen hätte ändern müssen". Dieser Vortrag berücksichtigt nicht die für die Aufstellung des Gefahrtarifs und die Bildung der Gefahrklassen maßgeblichen Kriterien, wie sie bereits dargestellt worden sind, bzw. die Frage, wo überhaupt eine Mehreinnahme von 600 Mio. DM hätte relevant sein können. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. J. und Anderer war mangels rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung für das vorliegende Verfahren nicht nachzugehen. Darüber hinaus soll sich der angebotene Beweis auf Vorgänge beziehen, die die Wirtschaftsjahre 1994 und 1995 betreffen und damit weit vor Beginn des Zeitraums liegen, der für den Gefahrtarif 2007 von Bedeutung ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorbringt, dass diese Vorgänge "selbstverständlich" auch auf die Folgejahre Einfluss hätten, da "das Haushaltswesen und auch die Jahresabschlüsse jeweils auf das Vorjahr aufbauen", ist mit diesem Vorbringen weder hinreichend dargelegt noch substantiiert ein Zusammenhang der Wirtschaftsjahre 1994/1995 und dem Gefahrtarif 2007 vorgetragen. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit der Klägerbevollmächtigte weder Beweis angeboten noch Unterlagen vorgelegt hat, die einen solchen Zusammenhang belegen könnten. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass bereits das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 13. Februar 2009 zutreffend ausgeführt hat, dass schon der Vortrag von behaupteten Mehreinnahmen in Höhe von 600 Mio. DM auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht hinreichend konkret ist. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Berufungsverfahren vorträgt, der Umstand, dass das Oberlandesgericht Hamburg noch immer nicht über seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg entschieden habe, spreche für eine Sachentscheidung zu seinen Gunsten, handelt es sich um reine Spekulation, der nachzugehen der Senat keine Veranlassung hat.

Auch das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten gegenüber dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde war ohne Erfolg, wie dessen Schreiben vom 23. November 2009 belegt. So hat das Bundesversicherungsamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich im Zuge der aufsichtsrechtlichen Prüfung keinerlei Hinweise auf Tatsachen ergeben hätten, die ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten bei der Aufstellung der Gefahrtarife begründet hätten. Anhaltspunkte, die belegen könnten, dass sich die Beklagte die Genehmigungen u.a. des Bundesversicherungsamtes "erschlichen" hat, hat offenbar auch das Bundesversicherungsamt dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten nicht entnehmen können. Soweit dafür Beweis angeboten worden ist, dass das Bundesversicherungsamt von "verschleierten Mehreinnahmen in Höhe von 600 Mio. DM" nichts gewusst hat bzw. den Gefahrtarif nicht genehmigt hätte, wären diesen Mehreinnahmen bekannt gewesen, sind diese Behauptungen unerheblich.

Keine Beweiserhebungen waren durch den Vortrag veranlasst, Nacherhebungen der Beklagten u.a. für den Gefahrtarif 1998 seien unter anderem deshalb unzutreffend erfolgt, da ein ausreichendes Computerprogramm zur Datenauswertung nicht vorgelegen habe. Denn ein Zusammenhang mit dem Gefahrtarif 2007 ist weder dargetan noch für den Senat ersichtlich.

Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt vorgetragen hat, dass er im März 2010 Strafanzeige gegen "Verantwortliche der Verwaltungsberufsgenossenschaft" u.a. wegen Verdacht auf Prozessbetrug, Urkundenfälschung, uneidliche Falschaussage etc. gestellt und diese auch vorgelegt hat, ist das Verfahren von der Staatsanwaltschaft D. mit Beschluss vom 10. August 2010 wegen Verjährung der zugrunde liegenden Vorwürfe eingestellt worden. Soweit dort noch ein weiteres staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, handelt es sich hierbei um Ermittlungen wegen der "diverser Immobiliengeschäfte", die bereits aus diesem Grund nicht mit der Erstellung des Gefahrtarifs 2001 der Beklagten in Zusammenhang stehen. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Beschluss vom 8. September 2010 ein dort anhängiges Ermittlungsverfahren wegen der vom Klägerbevollmächtigten erhobenen Betrugsvorwürfe gegen einen Mitarbeiter der Beklagten, die der Klägerbevollmächtigte auf das selbe Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren gestützt hat, eingestellt, da eine Täuschungshandlung nicht habe festgestellt werden können. Eines Eingehens des Gerichts auf den Aussetzungsbeschluss des Berichterstatters im 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Verfahren L 3 U 203/08 vom 29. Juli 2010 bedarf es deshalb ebenfalls nicht.

Die vom Klägervertreter ohne nähere Begründung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 157 SGB VII teilt der Senat in Übereinstimmung mit seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (Az.: L 1 U 1430/05, bestätigt durch BSG vom 20. März 2007 - B 2 U 9/06 R) nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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