Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2403/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3911/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Verkäuferin. Vom Jahr 1973 bis in das Jahr 2000 war sie als Abteilungsleiterin in der Schmuckwarenabteilung eines Kaufhauses, anschließend als stellvertretende Filialleiterin bei einer Drogeriemarktkette unter Anwendung der Gehaltsgruppe G III des Tarifvertrags für den Einzelhandel beschäftigt. Im März 2003 zog sich die Klägerin bei einem privaten Skiunfall eine Innenmeniskus- und Außenmeniskusverletzung sowie einen Abriss des vorderen Kreuzbandes zu. Der Behandlungsverlauf gestaltete sich kompliziert. In der Zeit bis Februar 2004 wurde die Klägerin zur Durchführung bzw. Revision einer vorderen Kreuzbandplastik insgesamt vier Mal operiert. Am linken Kniegelenk ist eine Bewegungseinschränkung und leichte Instabilität verblieben. Es weist zudem beginnende Verschleißerscheinungen auf. Bei Belastung des Kniegelenks besteht eine Schwellneigung, ferner treten Schmerzen auf. Daneben leidet die Klägerin an chronisch rezidivierenden degenerativen lumbalen und thorakalen Wirbelsäulensyndromen sowie an Reizzuständen der Hüftgelenke. Sie verfügt über einen PKW und besitzt einen Führerschein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin vom September 2005 mit Bescheid vom 16.02.2006 ab. Die Klägerin sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere, vermehrt sitzende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Davon umfasst seien auch Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen, auf die die Klägerin zumutbar verwiesen werden könne.
Dem lagen im Wesentlichen ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. und eine berufskundliche Stellungnahme von Frau T. (berufskundliche Beraterin der Beklagten) zugrunde. Dr. M. hatte am linken Kniegelenk eine initiale Gonarthrose und eine leichtgradige sagittale Instabilität und hinsichtlich des Lumbalsyndroms eine pseudoradiculäre Schmerzsymptomatik beschrieben. Die überwiegend stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin hatte er nicht mehr als leidensgerecht erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend sitzend im Wechsel mit Stehen und Gehen jedoch für vollschichtig zumutbar gehalten. Frau T. hatte u.a. ausgeführt, kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen seien nach der Gehaltsgruppe III oder II bewertet. Bei den auszuführenden Arbeiten handle es sich um leichte Büroinnendiensttätigkeiten, die überwiegend sitzend, jedoch auch arbeitsorganisatorisch bedingt und individuell steuerbar mit einem Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werden könnten.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, bei der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung handle es sich um keinen Verweisungsberuf. Im Übrigen sei sie, da sie nur noch unter 5 kg heben und tragen könne, nicht in der Lage diese Tätigkeit zu verrichten. Die Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. B. und ein für einen privaten Versicherer erstelltes unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. M. sowie ein im Auftrag der Klägerin zum Nachweis eines Behandlungsfehlers erstelltes Gutachten von Prof. Dr. St. bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen sah die beratende Ärztin W. keine Veranlassung, von der bisherigen Leistungseinschätzung abzuweichen. Darauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 30.08.2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Das SG hat zunächst Dr. B. , der die Leistungseinschätzung der Beklagten geteilt hat, schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Die Klägerin hat hierauf ein Attest des Praxisvorgängers von Dr. B. , Dr. L. , vorgelegt, der nur noch von einem Leistungsvermögen von maximal vier Stunden täglich ausgegangen ist. Im Auftrag des SG hat Dr. K. auf der Grundlage der Untersuchung der Klägerin am 20.07.2007 ein orthopädisches Gutachten erstellt. Er hat im Wesentlichen die Darstellungen und Einschätzungen von Dr. M. und Dr. B. , insbesondere in Bezug auf das zeitliche Leistungsvermögen bestätigt. Am linken Kniegelenk hat er, obwohl die Klägerin subjektiv keine Instabilität angegeben hatte, eine leichte vordere Restinstabilität beschrieben. Hinsichtlich des lumbalen Wirbelsäulensyndroms hat er keine radiculären Ausfallerscheinungen gesehen. Ausgeschlossen hat der Sachverständige das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen, anhaltendes Stehen, ausschließliches Sitzen, überwiegendes Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unebenen Böden. Tätigkeiten in der kaufmännischen Verwaltung eines Einzelhandelsunternehmens entsprechend der berufskundlichen Stellungnahme seien möglich.
Mit Urteil vom 11.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. K. gestützt und auf die Übereinstimmung des Gutachters mit den Auffassungen von Dr. M. und Dr. B. hingewiesen. Die abweichende Beurteilung von Dr. L. habe nicht überzeugt, da er nicht begründet habe, warum die Klägerin nur noch in einem Umfang von vier Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Selbst wenn ihre letzte Tätigkeit der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werde, könne sie auf den von der Beklagten genannten Verweisungsberuf einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen verwiesen werden.
Gegen das ihr am 28.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, weder lange sitzen noch lange gehen oder stehen zu können. Nach längerem Sitzen müsse sie bereits seit dem Unfall für jeweils ca. zwei Stunden das linke Bein hochlegen. Ferner leide sie an Hüftschmerzen und sei auch psychisch angeschlagen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Klägerin eine "Fachorthopädische Stellungnahme" von Prof. Dr. St. vorgelegt. Dieser hat eine durch das Streckdefizit am linken Bein verursachte relative Beinverkürzung und dadurch bedingte Beschwerden an den Hüftgelenken und der Rumpfwirbelsäule beschrieben. Die Klägerin könne auch eine sitzende Verweisungstätigkeit nicht mehr verrichten.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.06.2008 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2006 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest und hat im Hinblick auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. die beratungsärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. K. , die eine Verschlechterung im Zustand der Klägerin nicht für nachvollziehbar erachtet hat, vorgelegt.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Prof. Dr. W. auf Grundlage der Untersuchung am 23.03.2009 ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten erstellt. Er hat die Klägerin seit April 2009, dem Zeitpunkt, zu dem bei einem auf seine Bitte hin erstellten MRT der Lendenwirbelsäule ein Bandscheibenvorfall nachgewiesen worden sei, nur noch in der Lage gesehen, an fünf Tagen in der Woche leichte Tätigkeiten für drei bis weniger als sechs Stunden zu verrichten. U.a. Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Tätigkeiten, die mit längerem Sitzen verbunden seien, seien ungeeignet. Die Abweichung von der Auffassung des Dr. K. hat er mit einem bislang nicht diagnostizierten Bandscheibenvorfall L 4/5 und mit den Unfallfolgezuständen im Bereich des linken Kniegelenks, die gravierender seien als bisher dargestellt, begründet.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen - auch in dem zumutbaren Verweisungsberuf einer kaufmännischen Angestellten in der Verwaltung eines Einzelhandelsunternehmens - mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und in der Lage ist, mit ihrem PKW eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu ergänzen ist, dass weder die im Berufungsverfahren vorgelegte fachorthopädische Stellungnahme von Prof. Dr. St. noch das auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. den Senat von einem zeitlich auf unter sechs Stunden eingeschränkten Leistungsvermögen überzeugen können.
Die Leistungsfähigkeit der Klägerin wird im Wesentlichen durch Gesundheitsstörungen am linken Kniegelenk und an der Lendenwirbelsäule eingeschränkt. Im Kern werden diese Gesundheitsstörungen und die dadurch hervorgerufenen Funktionsminderungen von den Gutachtern bzw. Sachverständigen sowie den behandelnden Ärzten übereinstimmend beschrieben. Am linken Kniegelenk besteht nach der Kreuzbandruptur und einer zweimaligen Kreuzbandersatzplastik mit Korrekturoperationen sowie angesichts beginnender Verschleißerscheinungen (Gonarthrose) eine schmerzhafte Funktionsminderung mit leichter Instabilität und Bewegungsdefizit. Daneben liegen Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (insbesondere im Segment L 4/5), die zu einem Wirbelsäulensyndrom geführt haben, vor. Überzeugend hat Dr. K. ausgeführt, dass angesichts dieser Beeinträchtigungen zur Vermeidung des Auftretens eines klinischen Beschwerdebildes insbesondere Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und ausschließlichem Sitzen und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sind, bei Einhaltung dieser qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten jedoch mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden können.
Die hiervon abweichende Auffassung von Prof. Dr. W. , der nur noch leichte Tätigkeiten, die mit einem häufigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verbunden sind, für möglich erachtet hat und darüber hinaus selbst bei Einhaltung dieser Einschränkung zur Vermeidung von Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Knies eine zeitliche Einschränkung auf weniger als sechs Stunden täglich gesehen hat, ist nicht überzeugend. Er selbst hat die von ihm behauptete Leistungseinschränkung auf die Zeit seit April 2009 datiert. Dieses Datum begründete er allein mit der Erstellung eines MRT der Lendenwirbelsäule am 08.04.2009, das zum Nachweis eines Bandscheibenvorfalls geführt habe. Der für den Sachverständigen maßgebende bildgebende Befund ist damit nach dessen eigener persönlicher Untersuchung der Klägerin am 23.03.2009 erhoben worden. Maßgeblich für eine rentenrelevante Leistungsminderung sind indes nicht bildgebende Befunde, sondern konkrete Funktionseinschränkungen. Solche Einschränkungen hat Prof. Dr. W. zu dem von ihm gesehenen Zeitpunkt des Eintritts einer rentenberechtigenden Leistungsminderung aber gar nicht mehr selbst erheben können, da er die Klägerin nicht mehr gesehen hat.
Zudem ist die von Prof. Dr. W. aufgestellte Behauptung, die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 sei bislang noch nicht gestellt worden, unzutreffend. Er selbst hat in seinem eigenen Gutachten bei der Darstellung der Vorgeschichte nach Aktenlage, die konservative Behandlung eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 im Jahr 1997 erwähnt. Auch unter Beachtung des Verschleißschadens der Wirbelsäule ist - so überzeugend Dr. K. - eine Verschlechterung anhand des Gutachtens von Prof. Dr. W. nicht eruierbar.
So lassen sich auch die von Prof. Dr. W. im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall zur weiteren Begründung seiner abweichenden Auffassung genannten radiculären Ausfallerscheinungen aus seinem Gutachten nicht sicher herleiten. Denn im neurologischen Befund hat er lediglich einen fraglichen positiven Lasègue links bei 75 Grad beschrieben. Diese Unsicherheit im Befund hat Prof. Dr. W. in seiner abschließenden Bewertung außer Acht gelassen. Nachdem der Gutachter Dr. M. und der Sachverständige Dr. K. übereinstimmend einen negativen Lasègue beschrieben haben und lediglich von einer pseudoradiculären Schmerzsymptomatik ausgegangen sind, ist - so sinngemäß auch Dr. K. - ein jetzt fraglich positiver Lasègue nicht zum sicheren Nachweis radiculärer Ausfallerscheinungen geeignet.
Soweit Prof. Dr. W. in Abgrenzung zu den Vorgutachten betont, die Unfallfolgezustände im Bereich des linken Kniegelenks seien gravierender als bisher dargestellt, hat er dem selbst keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn erst im Zusammenhang mit dem Nachweis eines Bandscheibenvorfalls hat er eine rentenrelevante Leistungseinschränkung gesehen. Im Übrigen hat er die von ihm in Abgrenzung zu der von Dr. K. beschriebenen sagittalen Instabilität als "antero-medial" bezeichnete Instabilität selbst lediglich als erstgradig eingestuft. Auch die von ihm als besonders gravierende Unfallfolge bezeichnete Streckhemmung wurde - wenn auch von Dr. K. nicht ausdrücklich erwähnt - mehrmals im Vorfeld, beispielsweise vom sachverständigen Zeugen Dr. B. , beschrieben. Eine wesentliche Abweichung in der Bewertung der Funktionseinschränkungen des Kniegelenks ist letztlich nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Dr. K. hat darauf hingewiesen, dass bei Zugrundelegung der von Dr. K. und Prof. Dr. W. erhobenen Funktionsbefunde von einer Verbesserung der Funktionalität des Kniegelenks auszugehen wäre.
Ferner spricht gegen das Gutachten von Prof. Dr. W. , dass sich die von ihm angenommene Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin auch nicht aus deren Angaben herleiten lässt. So hat die Klägerin unter anderem im Erörterungstermin im Januar 2009 angegeben, bereits seit dem Unfall im Jahr 2003 ihr linkes Bein nach längerem Sitzen hochlegen zu müssen.
Den von der Klägerin angegebenen gesundheitlichen Beschwerden und den damit im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigungen - dass das linke Kniegelenk nach längerer Belastung anschwillt, sie wegen den Knie- und den Wirbelsäulenbeschwerden Probleme bei längerem Sitzen hat und dass sie nicht mehr Rad und Ski fahren kann und auch beim Schwimmen Probleme hat - wird bei einer Tätigkeit mit wechselnden Körperhaltungen bei überwiegendem Sitzen ausreichend Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. St. steht dem auch nicht eine ungünstigste Wechselwirkung zwischen den Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, des linken Kniegelenks und der Hüften entgegen. Zwar haben Dr. K. und Prof. Dr. W. Verschleißerscheinungen an den Hüftgelenken beschrieben, diesen jedoch - insoweit übereinstimmend - keine besondere Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin beigemessen. Soweit Prof. Dr. St. auf eine funktionelle Beinverkürzung - eine tatsächliche Verkürzung liegt, wie sich aus dem von Prof. Dr. W. erstellten Messblatt ergibt, nicht vor - hingewiesen hat, hat er dies wiederum insbesondere im Hinblick auf eine verstärkte Fehlbelastung an den Hüftgelenken für bedeutsam erachtet. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass Prof. Dr. St. die Klägerin diesbezüglich untersucht hat, hingegen die gerichtlichen Sachverständigen und Dr. B. nach persönlicher Untersuchung insoweit keine rentenrelevanten Einschränkungen gesehen haben, vermögen die theoretischen Erwägungen von Prof. Dr. St. nicht zu überzeugen.
Hinweise der Klägerin, sie lege immer wieder ihr linkes Bein hoch, haben keinen Sachverständigen dazu veranlasst, von einer rentenrelevanten zeitlichen Leistungseinschränkung auszugehen. Bezüglich des linken Kniegelenks sind zwar, wie Dr. K. überzeugend dargestellt hat, wegen der Schmerzzustände sowie der durch die Instabilität bedingten Belastungseinschränkung und den bestehenden ligamentären Schmerzpunkten qualitative (im Gutachtenstext S. 26 offensichtlich irrtümlich: "quantitative") Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen, eine zeitliche Einschränkung der Restleistungsfähigkeit lässt sich daraus jedoch - so der Sachverständige ausdrücklich - nicht ableiten. Wie bereits erwähnt, hat selbst Prof. Dr. W. eine zeitliche Leistungseinschränkung letztlich nicht mit der Beschwerdesymptomatik am linken Kniegelenk, sondern mit einer Verschlechterung der Situation an der Wirbelsäule begründet.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung darauf hingewiesen hat, psychisch angeschlagen zu sein, sind keine Anhaltspunkte für eine erhebliche psychiatrische Erkrankung ersichtlich.
Mit dem vom SG beschriebenen und hier bestätigten Leistungsmögen kann die Klägerin auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen verwiesen werden. Das SG hat ausführlich und zutreffend dargestellt, dass damit auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die von Prof. Dr. W. gesehene Einschränkung auf Hebe- und Tragebelastung von max. 5 kg angesichts der ausführlich dargestellten Einwände gegen sein Gutachten nicht überzeugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1956 geborene Klägerin ist ausgebildete Verkäuferin. Vom Jahr 1973 bis in das Jahr 2000 war sie als Abteilungsleiterin in der Schmuckwarenabteilung eines Kaufhauses, anschließend als stellvertretende Filialleiterin bei einer Drogeriemarktkette unter Anwendung der Gehaltsgruppe G III des Tarifvertrags für den Einzelhandel beschäftigt. Im März 2003 zog sich die Klägerin bei einem privaten Skiunfall eine Innenmeniskus- und Außenmeniskusverletzung sowie einen Abriss des vorderen Kreuzbandes zu. Der Behandlungsverlauf gestaltete sich kompliziert. In der Zeit bis Februar 2004 wurde die Klägerin zur Durchführung bzw. Revision einer vorderen Kreuzbandplastik insgesamt vier Mal operiert. Am linken Kniegelenk ist eine Bewegungseinschränkung und leichte Instabilität verblieben. Es weist zudem beginnende Verschleißerscheinungen auf. Bei Belastung des Kniegelenks besteht eine Schwellneigung, ferner treten Schmerzen auf. Daneben leidet die Klägerin an chronisch rezidivierenden degenerativen lumbalen und thorakalen Wirbelsäulensyndromen sowie an Reizzuständen der Hüftgelenke. Sie verfügt über einen PKW und besitzt einen Führerschein.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag der Klägerin vom September 2005 mit Bescheid vom 16.02.2006 ab. Die Klägerin sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere, vermehrt sitzende Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Davon umfasst seien auch Tätigkeiten als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen, auf die die Klägerin zumutbar verwiesen werden könne.
Dem lagen im Wesentlichen ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. und eine berufskundliche Stellungnahme von Frau T. (berufskundliche Beraterin der Beklagten) zugrunde. Dr. M. hatte am linken Kniegelenk eine initiale Gonarthrose und eine leichtgradige sagittale Instabilität und hinsichtlich des Lumbalsyndroms eine pseudoradiculäre Schmerzsymptomatik beschrieben. Die überwiegend stehend und gehend ausgeübte Tätigkeit als Filialleiterin hatte er nicht mehr als leidensgerecht erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend sitzend im Wechsel mit Stehen und Gehen jedoch für vollschichtig zumutbar gehalten. Frau T. hatte u.a. ausgeführt, kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen seien nach der Gehaltsgruppe III oder II bewertet. Bei den auszuführenden Arbeiten handle es sich um leichte Büroinnendiensttätigkeiten, die überwiegend sitzend, jedoch auch arbeitsorganisatorisch bedingt und individuell steuerbar mit einem Wechsel der Körperhaltungen verrichtet werden könnten.
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, bei der Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung handle es sich um keinen Verweisungsberuf. Im Übrigen sei sie, da sie nur noch unter 5 kg heben und tragen könne, nicht in der Lage diese Tätigkeit zu verrichten. Die Beklagte zog einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. B. und ein für einen privaten Versicherer erstelltes unfallchirurgisches Gutachten von Prof. Dr. M. sowie ein im Auftrag der Klägerin zum Nachweis eines Behandlungsfehlers erstelltes Gutachten von Prof. Dr. St. bei. Nach Auswertung dieser Unterlagen sah die beratende Ärztin W. keine Veranlassung, von der bisherigen Leistungseinschätzung abzuweichen. Darauf gestützt wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2006 zurück.
Deswegen hat die Klägerin am 30.08.2006 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Das SG hat zunächst Dr. B. , der die Leistungseinschätzung der Beklagten geteilt hat, schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. Die Klägerin hat hierauf ein Attest des Praxisvorgängers von Dr. B. , Dr. L. , vorgelegt, der nur noch von einem Leistungsvermögen von maximal vier Stunden täglich ausgegangen ist. Im Auftrag des SG hat Dr. K. auf der Grundlage der Untersuchung der Klägerin am 20.07.2007 ein orthopädisches Gutachten erstellt. Er hat im Wesentlichen die Darstellungen und Einschätzungen von Dr. M. und Dr. B. , insbesondere in Bezug auf das zeitliche Leistungsvermögen bestätigt. Am linken Kniegelenk hat er, obwohl die Klägerin subjektiv keine Instabilität angegeben hatte, eine leichte vordere Restinstabilität beschrieben. Hinsichtlich des lumbalen Wirbelsäulensyndroms hat er keine radiculären Ausfallerscheinungen gesehen. Ausgeschlossen hat der Sachverständige das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg Arbeiten unter ungünstigen Witterungsverhältnissen, anhaltendes Stehen, ausschließliches Sitzen, überwiegendes Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie unebenen Böden. Tätigkeiten in der kaufmännischen Verwaltung eines Einzelhandelsunternehmens entsprechend der berufskundlichen Stellungnahme seien möglich.
Mit Urteil vom 11.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich insbesondere auf das Gutachten von Dr. K. gestützt und auf die Übereinstimmung des Gutachters mit den Auffassungen von Dr. M. und Dr. B. hingewiesen. Die abweichende Beurteilung von Dr. L. habe nicht überzeugt, da er nicht begründet habe, warum die Klägerin nur noch in einem Umfang von vier Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Selbst wenn ihre letzte Tätigkeit der Gruppe der Facharbeiter zugeordnet werde, könne sie auf den von der Beklagten genannten Verweisungsberuf einer Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen verwiesen werden.
Gegen das ihr am 28.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.08.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, weder lange sitzen noch lange gehen oder stehen zu können. Nach längerem Sitzen müsse sie bereits seit dem Unfall für jeweils ca. zwei Stunden das linke Bein hochlegen. Ferner leide sie an Hüftschmerzen und sei auch psychisch angeschlagen. Zur Unterstützung ihres Vorbringens hat die Klägerin eine "Fachorthopädische Stellungnahme" von Prof. Dr. St. vorgelegt. Dieser hat eine durch das Streckdefizit am linken Bein verursachte relative Beinverkürzung und dadurch bedingte Beschwerden an den Hüftgelenken und der Rumpfwirbelsäule beschrieben. Die Klägerin könne auch eine sitzende Verweisungstätigkeit nicht mehr verrichten.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.06.2008 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.08.2006 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an der getroffenen Entscheidung fest und hat im Hinblick auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. die beratungsärztliche Stellungnahme der Ärztin Dr. K. , die eine Verschlechterung im Zustand der Klägerin nicht für nachvollziehbar erachtet hat, vorgelegt.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Prof. Dr. W. auf Grundlage der Untersuchung am 23.03.2009 ein unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten erstellt. Er hat die Klägerin seit April 2009, dem Zeitpunkt, zu dem bei einem auf seine Bitte hin erstellten MRT der Lendenwirbelsäule ein Bandscheibenvorfall nachgewiesen worden sei, nur noch in der Lage gesehen, an fünf Tagen in der Woche leichte Tätigkeiten für drei bis weniger als sechs Stunden zu verrichten. U.a. Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Tätigkeiten, die mit längerem Sitzen verbunden seien, seien ungeeignet. Die Abweichung von der Auffassung des Dr. K. hat er mit einem bislang nicht diagnostizierten Bandscheibenvorfall L 4/5 und mit den Unfallfolgezuständen im Bereich des linken Kniegelenks, die gravierender seien als bisher dargestellt, begründet.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die hier maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) dargestellt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin weder die Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen - auch in dem zumutbaren Verweisungsberuf einer kaufmännischen Angestellten in der Verwaltung eines Einzelhandelsunternehmens - mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und in der Lage ist, mit ihrem PKW eine Arbeitsstelle aufzusuchen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zu ergänzen ist, dass weder die im Berufungsverfahren vorgelegte fachorthopädische Stellungnahme von Prof. Dr. St. noch das auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten von Prof. Dr. W. den Senat von einem zeitlich auf unter sechs Stunden eingeschränkten Leistungsvermögen überzeugen können.
Die Leistungsfähigkeit der Klägerin wird im Wesentlichen durch Gesundheitsstörungen am linken Kniegelenk und an der Lendenwirbelsäule eingeschränkt. Im Kern werden diese Gesundheitsstörungen und die dadurch hervorgerufenen Funktionsminderungen von den Gutachtern bzw. Sachverständigen sowie den behandelnden Ärzten übereinstimmend beschrieben. Am linken Kniegelenk besteht nach der Kreuzbandruptur und einer zweimaligen Kreuzbandersatzplastik mit Korrekturoperationen sowie angesichts beginnender Verschleißerscheinungen (Gonarthrose) eine schmerzhafte Funktionsminderung mit leichter Instabilität und Bewegungsdefizit. Daneben liegen Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (insbesondere im Segment L 4/5), die zu einem Wirbelsäulensyndrom geführt haben, vor. Überzeugend hat Dr. K. ausgeführt, dass angesichts dieser Beeinträchtigungen zur Vermeidung des Auftretens eines klinischen Beschwerdebildes insbesondere Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und ausschließlichem Sitzen und Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zu vermeiden sind, bei Einhaltung dieser qualitativen Einschränkungen Tätigkeiten jedoch mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden können.
Die hiervon abweichende Auffassung von Prof. Dr. W. , der nur noch leichte Tätigkeiten, die mit einem häufigen Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verbunden sind, für möglich erachtet hat und darüber hinaus selbst bei Einhaltung dieser Einschränkung zur Vermeidung von Folgeschäden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Knies eine zeitliche Einschränkung auf weniger als sechs Stunden täglich gesehen hat, ist nicht überzeugend. Er selbst hat die von ihm behauptete Leistungseinschränkung auf die Zeit seit April 2009 datiert. Dieses Datum begründete er allein mit der Erstellung eines MRT der Lendenwirbelsäule am 08.04.2009, das zum Nachweis eines Bandscheibenvorfalls geführt habe. Der für den Sachverständigen maßgebende bildgebende Befund ist damit nach dessen eigener persönlicher Untersuchung der Klägerin am 23.03.2009 erhoben worden. Maßgeblich für eine rentenrelevante Leistungsminderung sind indes nicht bildgebende Befunde, sondern konkrete Funktionseinschränkungen. Solche Einschränkungen hat Prof. Dr. W. zu dem von ihm gesehenen Zeitpunkt des Eintritts einer rentenberechtigenden Leistungsminderung aber gar nicht mehr selbst erheben können, da er die Klägerin nicht mehr gesehen hat.
Zudem ist die von Prof. Dr. W. aufgestellte Behauptung, die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 sei bislang noch nicht gestellt worden, unzutreffend. Er selbst hat in seinem eigenen Gutachten bei der Darstellung der Vorgeschichte nach Aktenlage, die konservative Behandlung eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 im Jahr 1997 erwähnt. Auch unter Beachtung des Verschleißschadens der Wirbelsäule ist - so überzeugend Dr. K. - eine Verschlechterung anhand des Gutachtens von Prof. Dr. W. nicht eruierbar.
So lassen sich auch die von Prof. Dr. W. im Zusammenhang mit dem Bandscheibenvorfall zur weiteren Begründung seiner abweichenden Auffassung genannten radiculären Ausfallerscheinungen aus seinem Gutachten nicht sicher herleiten. Denn im neurologischen Befund hat er lediglich einen fraglichen positiven Lasègue links bei 75 Grad beschrieben. Diese Unsicherheit im Befund hat Prof. Dr. W. in seiner abschließenden Bewertung außer Acht gelassen. Nachdem der Gutachter Dr. M. und der Sachverständige Dr. K. übereinstimmend einen negativen Lasègue beschrieben haben und lediglich von einer pseudoradiculären Schmerzsymptomatik ausgegangen sind, ist - so sinngemäß auch Dr. K. - ein jetzt fraglich positiver Lasègue nicht zum sicheren Nachweis radiculärer Ausfallerscheinungen geeignet.
Soweit Prof. Dr. W. in Abgrenzung zu den Vorgutachten betont, die Unfallfolgezustände im Bereich des linken Kniegelenks seien gravierender als bisher dargestellt, hat er dem selbst keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Denn erst im Zusammenhang mit dem Nachweis eines Bandscheibenvorfalls hat er eine rentenrelevante Leistungseinschränkung gesehen. Im Übrigen hat er die von ihm in Abgrenzung zu der von Dr. K. beschriebenen sagittalen Instabilität als "antero-medial" bezeichnete Instabilität selbst lediglich als erstgradig eingestuft. Auch die von ihm als besonders gravierende Unfallfolge bezeichnete Streckhemmung wurde - wenn auch von Dr. K. nicht ausdrücklich erwähnt - mehrmals im Vorfeld, beispielsweise vom sachverständigen Zeugen Dr. B. , beschrieben. Eine wesentliche Abweichung in der Bewertung der Funktionseinschränkungen des Kniegelenks ist letztlich nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Dr. K. hat darauf hingewiesen, dass bei Zugrundelegung der von Dr. K. und Prof. Dr. W. erhobenen Funktionsbefunde von einer Verbesserung der Funktionalität des Kniegelenks auszugehen wäre.
Ferner spricht gegen das Gutachten von Prof. Dr. W. , dass sich die von ihm angenommene Verschlechterung des Leistungsvermögens der Klägerin auch nicht aus deren Angaben herleiten lässt. So hat die Klägerin unter anderem im Erörterungstermin im Januar 2009 angegeben, bereits seit dem Unfall im Jahr 2003 ihr linkes Bein nach längerem Sitzen hochlegen zu müssen.
Den von der Klägerin angegebenen gesundheitlichen Beschwerden und den damit im Zusammenhang stehenden Funktionsbeeinträchtigungen - dass das linke Kniegelenk nach längerer Belastung anschwillt, sie wegen den Knie- und den Wirbelsäulenbeschwerden Probleme bei längerem Sitzen hat und dass sie nicht mehr Rad und Ski fahren kann und auch beim Schwimmen Probleme hat - wird bei einer Tätigkeit mit wechselnden Körperhaltungen bei überwiegendem Sitzen ausreichend Rechnung getragen.
Entgegen der Auffassung von Prof. Dr. St. steht dem auch nicht eine ungünstigste Wechselwirkung zwischen den Beeinträchtigungen der Wirbelsäule, des linken Kniegelenks und der Hüften entgegen. Zwar haben Dr. K. und Prof. Dr. W. Verschleißerscheinungen an den Hüftgelenken beschrieben, diesen jedoch - insoweit übereinstimmend - keine besondere Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Klägerin beigemessen. Soweit Prof. Dr. St. auf eine funktionelle Beinverkürzung - eine tatsächliche Verkürzung liegt, wie sich aus dem von Prof. Dr. W. erstellten Messblatt ergibt, nicht vor - hingewiesen hat, hat er dies wiederum insbesondere im Hinblick auf eine verstärkte Fehlbelastung an den Hüftgelenken für bedeutsam erachtet. Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass Prof. Dr. St. die Klägerin diesbezüglich untersucht hat, hingegen die gerichtlichen Sachverständigen und Dr. B. nach persönlicher Untersuchung insoweit keine rentenrelevanten Einschränkungen gesehen haben, vermögen die theoretischen Erwägungen von Prof. Dr. St. nicht zu überzeugen.
Hinweise der Klägerin, sie lege immer wieder ihr linkes Bein hoch, haben keinen Sachverständigen dazu veranlasst, von einer rentenrelevanten zeitlichen Leistungseinschränkung auszugehen. Bezüglich des linken Kniegelenks sind zwar, wie Dr. K. überzeugend dargestellt hat, wegen der Schmerzzustände sowie der durch die Instabilität bedingten Belastungseinschränkung und den bestehenden ligamentären Schmerzpunkten qualitative (im Gutachtenstext S. 26 offensichtlich irrtümlich: "quantitative") Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen, eine zeitliche Einschränkung der Restleistungsfähigkeit lässt sich daraus jedoch - so der Sachverständige ausdrücklich - nicht ableiten. Wie bereits erwähnt, hat selbst Prof. Dr. W. eine zeitliche Leistungseinschränkung letztlich nicht mit der Beschwerdesymptomatik am linken Kniegelenk, sondern mit einer Verschlechterung der Situation an der Wirbelsäule begründet.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung darauf hingewiesen hat, psychisch angeschlagen zu sein, sind keine Anhaltspunkte für eine erhebliche psychiatrische Erkrankung ersichtlich.
Mit dem vom SG beschriebenen und hier bestätigten Leistungsmögen kann die Klägerin auf eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in der Verwaltung von Einzelhandelsunternehmen verwiesen werden. Das SG hat ausführlich und zutreffend dargestellt, dass damit auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die von Prof. Dr. W. gesehene Einschränkung auf Hebe- und Tragebelastung von max. 5 kg angesichts der ausführlich dargestellten Einwände gegen sein Gutachten nicht überzeugt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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