L 7 SO 5157/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 3052/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5157/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 3. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 2 SGG).

Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Ulm (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Ein einstweiliges Rechtsschutzbegehren ist etwa dann unzulässig, wenn es dem Antrag bereits am Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) mangelt (vgl. hierzu allgemein Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, Vor § 51 Rdnrn. 16 ff.; ferner Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 26b) oder aber der nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO geforderte Anordnungsgrund offensichtlich nicht besteht (vgl. Keller, a.a.O., Rdnr. 26c). Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und 26. Januar 2009 - L 7 SO 78/09 ER -). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Dabei lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der weiterhin aufrechterhaltene - auf Leistungen zur Beschaffung einer neuen Bettcouch sowie eines Elektroherdes gerichtete - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, etwa mangels des erforderlichen Rechtsschutzinteresses oder wegen offensichtlichen Fehlens eines Anordnungsgrundes, bereits unzulässig ist. Denn die Antragstellerin hat im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem SG vom 29. Oktober 2010 angegeben, den ihr vom Antragsgegner auf der Grundlage des Bescheids vom 3. September 2010 zur Verfügung gestellten Betrag von 70,00 Euro nicht für den Kauf einer Bettcouch, sondern für die Versandkosten der ebenfalls auf der Grundlage des vorgenannten Bescheids angeschafften Waschmaschine verwendet zu haben und während ihrer Aufenthalte in der anscheinend zum 15. August 2010 bezogenen, als Hauptwohnsitz angegebenen Wohnung in L. auf einer geliehenen Pritsche zu schlafen; außerdem hat sie im vorgenannten Erörterungstermin vorgebracht, den in der angemieteten Wohnung befindlichen Elektrokombiherd mit zwei Kochplatten mietrechtlich in Gebrauch nehmen zu können, jedoch aus Angst, ihn zu beschädigen, nicht zu benutzen. Offensichtlich hält die Antragstellerin darüber hinaus aber einen Nebenwohnsitz in N.-O. unter der Anschrift von Ehemann und Tochter aufrecht. All das könnte schon aus den oben genannten Gründen bezüglich des Eilantrags Zulässigkeitsbedenken aufkommen lassen, und zwar ungeachtet dessen, ob die Antragstellerin überhaupt rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 3. September 2010 eingelegt hat. Jedenfalls ist aber die Eilbedürftigkeit der Sache auf der Ebene der Begründetheit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzantrages zu verneinen. Die Beschwerde der Antragstellerin muss mithin schon mangels eines Anordnungsgrundes erfolglos bleiben.

Die Regelungsanordnung dient, wie bereits oben ausgeführt, der Behebung gegenwärtiger, also bestehender Notlagen. Demgemäß es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -, 6. Oktober 2009 - L 7 SO 3329/09 ER-B - und 25. Juni 2010 - L 7 SO 2034/10 ER-B -; ferner Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris)). Vorliegend steht fest, dass die Antragstellerin seit 9. November 2010 in der AHG Klinik W. in O., einer Fachklinik zur Behandlung von Medikamenten- und Alkoholabhängigkeit, stationär aufgenommen ist, wobei die Behandlung voraussichtlich bis 9. März 2011 andauern wird. Nach Hause fährt die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nur zwischendurch für zwei Tage, wobei schon unklar bleibt, ob die Heimfahrten überhaupt nach L. erfolgen oder aber in das Hausanwesen in N.-O., wo Ehemann und Tochter der Antragstellerin leben und wo sie anscheinend weiterhin einen Nebenwohnsitz unterhält, an die nach ihrem Wunsch auch die gerichtliche Post gehen soll. Unter diesen Umständen ist die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit der Sache nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Zuwarten bis zur Klärung der Angelegenheit im Hauptsacheverfahren, das beim SG bereits unter dem Aktenzeichen S 2 SO 3053/10 anhängig ist, erscheint nach allem beim gegenwärtigen Erkenntnisstand zumutbar. Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren keines weiteren Eingehens auf die - Leistungen nur für die Erstausstattung der Wohnung regelnde - Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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