Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1692/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5445/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21.10.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, streitig.
Der am 1960 geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1979 eine Ausbildung zum Kessel- und Behälterbauer. Anschließend war er seinen Angaben zufolge als Schlosser tätig. Seit 01.03.1989 ist er bei der N. und W. Sondermaschinenbau GmbH als Maschinenbauer (Schweißen und Bearbeiten von Maschinen, Blechbearbeitung) beschäftigt.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen Rücken- und Hüftschmerzen, derentwegen er seines Erachtens seit 2003 leichte Arbeiten nur noch halbtags verrichten könne. Er verwies auf den Entlassungsbericht der B.-Klinik in Bad K., wo er vom 24.10. bis 14.11.2006 unter den Diagnosen degeneratives Lumbal-Syndrom und Coxarthrose beiderseits behandelt worden war. Ausweislich des von der Beklagten beigezogenen Entlassungsberichts wurde der Kläger noch für fähig erachtet, mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Vermeidung einer anhaltend vorgeneigten Körperposition, häufiger Bückbelastungen, von Springen, Steigen, Hocken sowie Arbeiten auf rutschigem, glattem und unebenem Untergrund täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Restleistungsvermögen nicht angepasst und könne lediglich noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden; berufsfördernde Leistungen seien indiziert. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2007 mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er im erlernten Beruf Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er fühle sich nicht mehr in der Lage, in seinem derzeitigen Beruf mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er legte die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. M. vom 27.12.2006 für ein privates Versicherungsunternehmen zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie nunmehr aus, zwar sei der Kläger den Anforderungen einer mindestens sechsstündigen Beschäftigung als Schlosser nicht mehr gewachsen, jedoch könne er mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel (zumutbar 20 kg), ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und ohne häufige Überkopfarbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Damit könne er eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter ausüben und sei daher nicht berufsunfähig.
Am 15.06.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass er auch an einem thorakalen Morbus Forestier leide und noch immer plötzlich einsetzende stechende Rückenschmerzen, die sich bis in die Schulterblätter ausdehnten, aufträten, weshalb er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich nicht mehr erwerbstätig sein könne.
Das SG hat eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers eingeholt. Dieser hat ausgeführt, seit Bekanntwerden der Beschwerden des Klägers bzw. seit seiner Rückkehr aus der Kur habe man versucht, ihm das schwere Heben von Gegenständen zu ersparen, was jedoch nicht immer mit seiner Tätigkeit vereinbar sei. Das SG hat darüber hinaus Dr. M. und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Berg schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. M. hat neben den bekannten Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden von Beschwerden im Bereich der Schultergürtelregion berichtet. Insoweit habe sich bei weitgehend uneingeschränkter Funktion ein positiver Impingement-Test rechts ergeben; auszugehen sei von einer beginnenden AC-Gelenksarthrose rechts sowie einer beginnenden Bursitis. Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Ende 2006 seien ihm nicht bekannt. Die Allgemeinmedizinerin Berg hat ausgeführt, keine anderen als die im Entlassungsbericht angegebenen Befunde erhoben zu haben; sie hat sich der Leistungsbeurteilung der Beklagten angeschlossen. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Ende 2006 hat sie verneint. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG ferner das orthopädische Gutachten des Dr. Z. , Chefarzt der A. I.-N. , aufgrund Untersuchung des Klägers vom 02.06.2008 eingeholt. Dieser hat im Bereich der Wirbelsäule ausgeprägte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des BWS- und LWS-Abschnitts im Rahmen einer Forestier-Grunderkrankung sowie rechtsseitig eine mittelgradige und linksseitig eine geringgradige Coxarthrose beschrieben. Hieraus resultierten qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Allerdings sei die bisher ausgeübte Tätigkeit mit regelmäßigem Heben von Lasten von 20 bis 50 kg, die gehäuft aus gebückter Haltung aufgenommen und transportiert werden müssten, nur noch weniger als drei Stunden täglich zumutbar. Bei Ausübung einer solchen Tätigkeit sei deshalb mit nicht einplanbaren Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 50 % der Arbeitszeit zu rechnen. Demgegenüber stelle sich die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters als leidensgerecht dar und könne aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig durchgeführt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger sei zwar eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr zumutbar, er könne jedoch auf die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters zumutbar verwiesen werden.
Gegen den am 23.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.11.2008 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters sei ihm weder sozial noch gesundheitlich zumutbar. Zudem seien solche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht in nennenswerter Anzahl vorhanden, würden weitestgehend innerbetrieblich besetzt und weit überwiegend in Zeitarbeit angeboten, was für ihn mit einem unzumutbarem sozialen Abstieg verbunden sei. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen EDV-Kenntnisse. Letztlich könne er damit auch nicht die gesetzliche Lohnhälfte erzielen. Hierzu hat er zahlreiche dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit entnommene Stellenangebote vorgelegt. Er hat ferner das in dem Rechtsstreit S 2 U 2695/08 vom SG im Hinblick auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. B. aufgrund Untersuchung vom 12.08.2009 vorgelegt und folgende weitere Gesundheitsstörungen geltend gemacht: Wirbelsäulenfehlstatik, rezidivierender Reizzustand des rechten Schultergelenks bei Schultereckgelenksarthrose rechts, Zustand nach Schlüsselbeinfraktur, Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellbogen), Zustand nach Ganglionexstirpation am linken Handgelenk, Gonalgie beidseits mit initialer Retropatellararthrose rechts, Spreizfußdeformität beidseits, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck). Unter Vorlage des Arztbriefes des Facharztes für HNO H. vom 13.03.2009 hat er ferner einen seit sechs Monaten bestehenden Hörverlust mit Tinnitus aurium geltend gemacht, wodurch er seinen bisherigen Beruf als Schlosser und auch vergleichbare Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie hat die Stellungnahme des Dr. Stark vom 12.11.2009 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist. Im Sinne dieser Regelungen ist der Kläger - ungeachtet des Umstandes, dass er in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist - nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Der Kläger ist in seinem beruflichen Leistungsvermögen in erster Linie durch Gesundheitsstörungen von Seiten des orthopädischen Fachgebietes eingeschränkt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger an einem degenerativen Lumbal-Syndrom leidet, wobei ausgehend von der bestehenden Grunderkrankung eines Morbus Forestier überschießende osteophytäre Knochenneubildungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule aufgetreten sind, die die Beweglichkeit der Wirbelsäule und deren Belastbarkeit einschränken. Ferner leidet der Kläger an einer Coxarthrose beidseits, die von den behandelnden Ärzten der B.-Klinik ausweislich ihres Entlassungsberichts linksseitig als mäßig und rechtsseitig als beginnend und von dem Sachverständigen Dr. Z. linksseitig als geringgradig bzw. rechtsseitig als mittelgradig beurteilt wurden. Darin, dass dem Kläger aufgrund dieser Veränderungen Tätigkeiten, die mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind, nicht mehr zugemutet werden können, stimmen sämtliche mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers befassten Ärzte überein. Entsprechend halten die Ärzte der B.-Klinik lediglich noch mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar. Die behandelnden Ärzte Dr. M. und die Allgemeinärztin Berg haben in ihrer dem SG erteilten Auskunft als sachverständige Zeugen dieser Beurteilung zugestimmt. Auch der Sachverständige Dr. Z. hat sich dahingehend geäußert und ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, wonach er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig Lasten von 20 bis 50 kg bewegen und gehäuft aus gebückter Haltung aufnehmen und transportieren müsse, ausgeführt, dass wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule solche Belastungen zu vermehrten Verspannungen der Muskulatur und erhöhter Schmerzhaftigkeit führen, was solche Tätigkeiten lediglich noch über einen Zeitraum von weniger als drei Stunden täglich zumutbar erscheinen lasse.
Der Umstand, dass sich für den Kläger dementsprechend Belastungen schwerer Art im Umfang von sechs Stunden täglich verbieten, rechtfertigt für sich betrachtet allerdings nicht die Annahme, dass der Kläger in einem rentenrelevanten Ausmaß eingeschränkt ist. Denn mittelschwere Tätigkeiten sind dem Kläger durchaus noch in einem Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar, wenn gewisse qualitative Einschränkungen beachtet werden. Dies haben die Ärzte der B.-Klinik in ihrem Entlassungsbericht für den Senat aus den vorliegenden Gesundheitsstörungen überzeugend abgeleitet, wobei sich auch die behandelnden Ärzte im Rahmen ihrer Auskünfte gegenüber dem SG dieser Einschätzung angeschlossen haben. Damit kann der Kläger bei Vermeidung von anhaltend vorgeneigten Körperpositionen, häufigem Bücken, Steigen und Hocken sowie Arbeiten auf rutschigem, glattem und unebenem Untergrund mittelschwere Tätigkeiten noch wenigstens sechs Stunden täglich zumutbar verrichten. Im Sinne des § 43 SGB VI ist er daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Mit dem beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger darüber hinaus auch nicht berufsunfähig. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger mit diesem Leistungsvermögen weder eine Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann. Denn ungeachtet der Frage, ob das Berufsbild des Kessel- und Behälterbauers geprägt ist von regelmäßigen schweren Hebe- und Tragebelastungen, die - wie oben ausgeführt - für den Kläger nicht mehr in Betracht kommen, geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei der N. und W. Sondermaschinenbau GmbH tatsächlich eine Tätigkeit in diesem Berufsbereich ausübt, die mit seinem Leistungsvermögen in Einklang steht.
Für den Senat liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die derzeit dort ausgeübte Tätigkeit - entsprechend seines Vorbringens - auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet. Dem stehen insbesondere die Auskünfte seines Arbeitgebers entgegen, wonach zumindest seit Entlassung des Klägers aus der B.-Klinik versucht werde, dessen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung zu tragen und ihm weitestgehend Tätigkeiten erspart würden, die mit schwerem Heben von Gegenständen verbunden sind. Damit übt der Kläger seit Rentenantragstellung jedoch keine schwere mit regelmäßigen Heben und Tragen schwerer Lasten verbundene Tätigkeit mehr aus. Im Sinne dieser, gegenüber dem SG erteilten Auskunft hat der Arbeitgeber des Klägers sich im Berufungsverfahren auch gegenüber dem Senat geäußert und ausgeführt, dass versucht werde, auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers Rücksicht zu nehmen und ihm soweit wie möglich leichtere Arbeiten übertragen würden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch der Kläger selbst hat nicht geltend gemacht, dass diese Angaben nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stünden.
Auch die seitens des Arbeitgebers mitgeteilten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weisen nicht darauf hin, dass der Kläger die ausgeübte Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit verrichtet. So war es insbesondere seit Rentenantragstellung im Dezember 2006 nicht notwendig, den Kläger im Hinblick auf anhaltende Beschwerdezuständen über längere Zeit aus dem Arbeitsprozess herauszunehmen, was bei einer dauerhaften gesundheitlichen Überlastung jedoch durchaus zu erwarten wäre. Vielmehr weisen die mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten jeweils nur kurzfristige Erkrankungen von wenigen Tagen aus, wobei offen bleibt, ob sämtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten überhaupt Beschwerden zugrunde lagen, die aus den seine Leistungsfähigkeit einschränkenden orthopädischen Erkrankungen resultierten. Jedenfalls deuten Krankheitszeiten von drei Tagen im gesamten Jahr 2007, von drei Tagen (im März) sowie zwei mal vier Tagen (im Juli und November) im Jahr 2008, jeweils drei Tagen im März und April 2009 sowie vier Tagen im Mai 2009 nicht darauf hin, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet und insbesondere regelmäßig mit schwerem Heben und Tragen verbundene Tätigkeiten verrichtet, wie dies wohl noch vor Bekanntwerden seiner Erkrankungen im Betrieb der Fall war. Unter der Annahme, dass der Kläger regelmäßig Gewichte zwischen 20 und 50 kg heben muss, hat schließlich auch der Sachverständige Dr. Z. weit höhere Arbeitsunfähigkeitszeiten erwartet und diese im Bereich von 50% der üblichen Arbeitszeit angesetzt. Er ist damit von zu erwartenden Krankheitszeiten ausgegangen, die das nunmehr tatsächlich dokumentierte Ausmaß weit übersteigen.
Dass der Kläger seine Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit ausübt, vermag der Senat auch nicht dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des Dr. M. vom 01.12.2009 zu entnehmen, in dem angegeben ist, dass der Kläger bei progredient anhaltenden Beschwerden in seiner letzten Tätigkeit als Schlosser im Metallbau zu Lasten seiner Gesundheit arbeite. Diesen Ausführungen vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil dem Attest nicht entnommen werden kann, welche konkreten beruflichen Belastungen Dr. M. seiner Einschätzung zugrunde gelegt hat und ob er insbesondere berücksichtigt hat, dass seitens des Arbeitgebers in weitreichendem Ausmaß versucht wird, den Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung zu tragen, indem ihm möglichst leichtere Tätigkeiten übertragen werden. Die Bezeichnung "Tätigkeit als Schlosser im Metallbau" deutet eher darauf hin, dass Dr. M. seiner Beurteilung die Belastungen zu Grunde gelegt hat, wie sie üblicherweise im Metallbau von Schlossern durchgeführt und erwartet werden. Davon dass für den Kläger solche Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht sind und dementsprechend im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit auch auf Kosten der Gesundheit ausgeübt würden, geht jedoch auch der Senat und die Beklagte aus.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Vorlage des Gutachtens des Dr. B. zahlreiche, diesem Gutachten entnommene Diagnosen aufgelistet hat, die zusätzlich zu den zuvor erörterten Gesundheitsstörungen seine berufliche Leistungsfähigkeit einschränkten, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch hierdurch keine andere Beurteilung rechtfertigt. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um Gesundheitsstörungen, die im Laufe des Rentenverfahrens aufgetreten sind und sich über die bereits beschriebenen Funktionseinschränkungen hinaus zusätzlich nachteilig auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auswirken. Vielmehr hat Dr. B. in dem vorgelegten Gutachten auch Gesundheitsstörungen aufgelistet, die in der Vergangenheit aufgetreten sind und behandelt wurden, ohne Folgen zu hinterlassen, wie die Schlüsselbeinfraktur, der Tennisellbogen und die Ganglionexstirpation am linken Handgelenk. Ferner hat er Gesundheitsstörungen genannt, die sich nicht leistungsmindernd auswirken (Spreizfußdeformität) und sich auch über das beschriebene Leistungsbild des Klägers hinaus nicht zusätzlich nachteilig auswirken (rezidivierender Reizzustand des rechten Schultergelenks) oder behandelbar sind (arterielle Hypertonie).
Letztlich steht auch der vom Kläger geltend gemachte Hörverlust, der seit Anfang des Jahres 2009 bestehe, der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit nicht entgegen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger seiner Tätigkeit trotz der von dem HNO-Arzt H. in seinem Arztbrief vom 13.03.2009 beschriebenen Hochtonschwerhörigkeit - abgesehen von den oben bereits erwähnten kurzen Arbeitsunfähigkeitszeiten von wenigen Tagen - gleichwohl nachgegangen ist und damit offenbar auch nachzugehen vermag.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch wegen Berufsunfähigkeit, streitig.
Der am 1960 geborene Kläger absolvierte von 1975 bis 1979 eine Ausbildung zum Kessel- und Behälterbauer. Anschließend war er seinen Angaben zufolge als Schlosser tätig. Seit 01.03.1989 ist er bei der N. und W. Sondermaschinenbau GmbH als Maschinenbauer (Schweißen und Bearbeiten von Maschinen, Blechbearbeitung) beschäftigt.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung wegen Rücken- und Hüftschmerzen, derentwegen er seines Erachtens seit 2003 leichte Arbeiten nur noch halbtags verrichten könne. Er verwies auf den Entlassungsbericht der B.-Klinik in Bad K., wo er vom 24.10. bis 14.11.2006 unter den Diagnosen degeneratives Lumbal-Syndrom und Coxarthrose beiderseits behandelt worden war. Ausweislich des von der Beklagten beigezogenen Entlassungsberichts wurde der Kläger noch für fähig erachtet, mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Vermeidung einer anhaltend vorgeneigten Körperposition, häufiger Bückbelastungen, von Springen, Steigen, Hocken sowie Arbeiten auf rutschigem, glattem und unebenem Untergrund täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Restleistungsvermögen nicht angepasst und könne lediglich noch drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden; berufsfördernde Leistungen seien indiziert. Nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09.01.2007 mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er im erlernten Beruf Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten, weshalb weder volle noch teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er fühle sich nicht mehr in der Lage, in seinem derzeitigen Beruf mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Er legte die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. M. vom 27.12.2006 für ein privates Versicherungsunternehmen zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie nunmehr aus, zwar sei der Kläger den Anforderungen einer mindestens sechsstündigen Beschäftigung als Schlosser nicht mehr gewachsen, jedoch könne er mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel (zumutbar 20 kg), ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken und ohne häufige Überkopfarbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Damit könne er eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter ausüben und sei daher nicht berufsunfähig.
Am 15.06.2007 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass er auch an einem thorakalen Morbus Forestier leide und noch immer plötzlich einsetzende stechende Rückenschmerzen, die sich bis in die Schulterblätter ausdehnten, aufträten, weshalb er unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als sechs Stunden täglich nicht mehr erwerbstätig sein könne.
Das SG hat eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers eingeholt. Dieser hat ausgeführt, seit Bekanntwerden der Beschwerden des Klägers bzw. seit seiner Rückkehr aus der Kur habe man versucht, ihm das schwere Heben von Gegenständen zu ersparen, was jedoch nicht immer mit seiner Tätigkeit vereinbar sei. Das SG hat darüber hinaus Dr. M. und die Fachärztin für Allgemeinmedizin Berg schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. M. hat neben den bekannten Wirbelsäulen- und Hüftbeschwerden von Beschwerden im Bereich der Schultergürtelregion berichtet. Insoweit habe sich bei weitgehend uneingeschränkter Funktion ein positiver Impingement-Test rechts ergeben; auszugehen sei von einer beginnenden AC-Gelenksarthrose rechts sowie einer beginnenden Bursitis. Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Ende 2006 seien ihm nicht bekannt. Die Allgemeinmedizinerin Berg hat ausgeführt, keine anderen als die im Entlassungsbericht angegebenen Befunde erhoben zu haben; sie hat sich der Leistungsbeurteilung der Beklagten angeschlossen. Das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeitszeiten seit Ende 2006 hat sie verneint. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG ferner das orthopädische Gutachten des Dr. Z. , Chefarzt der A. I.-N. , aufgrund Untersuchung des Klägers vom 02.06.2008 eingeholt. Dieser hat im Bereich der Wirbelsäule ausgeprägte Bewegungs- und Belastungseinschränkungen des BWS- und LWS-Abschnitts im Rahmen einer Forestier-Grunderkrankung sowie rechtsseitig eine mittelgradige und linksseitig eine geringgradige Coxarthrose beschrieben. Hieraus resultierten qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Allerdings sei die bisher ausgeübte Tätigkeit mit regelmäßigem Heben von Lasten von 20 bis 50 kg, die gehäuft aus gebückter Haltung aufgenommen und transportiert werden müssten, nur noch weniger als drei Stunden täglich zumutbar. Bei Ausübung einer solchen Tätigkeit sei deshalb mit nicht einplanbaren Arbeitsunfähigkeitszeiten von mehr als 50 % der Arbeitszeit zu rechnen. Demgegenüber stelle sich die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters als leidensgerecht dar und könne aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen vollschichtig durchgeführt werden. Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 hat das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger sei zwar eine Tätigkeit im bisherigen Beruf nicht mehr zumutbar, er könne jedoch auf die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters zumutbar verwiesen werden.
Gegen den am 23.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24.11.2008 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters sei ihm weder sozial noch gesundheitlich zumutbar. Zudem seien solche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht in nennenswerter Anzahl vorhanden, würden weitestgehend innerbetrieblich besetzt und weit überwiegend in Zeitarbeit angeboten, was für ihn mit einem unzumutbarem sozialen Abstieg verbunden sei. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen EDV-Kenntnisse. Letztlich könne er damit auch nicht die gesetzliche Lohnhälfte erzielen. Hierzu hat er zahlreiche dem Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit entnommene Stellenangebote vorgelegt. Er hat ferner das in dem Rechtsstreit S 2 U 2695/08 vom SG im Hinblick auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. B. aufgrund Untersuchung vom 12.08.2009 vorgelegt und folgende weitere Gesundheitsstörungen geltend gemacht: Wirbelsäulenfehlstatik, rezidivierender Reizzustand des rechten Schultergelenks bei Schultereckgelenksarthrose rechts, Zustand nach Schlüsselbeinfraktur, Epicondylitis humeri radialis rechts (Tennisellbogen), Zustand nach Ganglionexstirpation am linken Handgelenk, Gonalgie beidseits mit initialer Retropatellararthrose rechts, Spreizfußdeformität beidseits, arterielle Hypertonie (Bluthochdruck). Unter Vorlage des Arztbriefes des Facharztes für HNO H. vom 13.03.2009 hat er ferner einen seit sechs Monaten bestehenden Hörverlust mit Tinnitus aurium geltend gemacht, wodurch er seinen bisherigen Beruf als Schlosser und auch vergleichbare Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21.10.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie hat die Stellungnahme des Dr. Stark vom 12.11.2009 vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch nicht bei Berufsunfähigkeit, zu.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verweist. Im Sinne dieser Regelungen ist der Kläger - ungeachtet des Umstandes, dass er in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist - nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig.
Der Kläger ist in seinem beruflichen Leistungsvermögen in erster Linie durch Gesundheitsstörungen von Seiten des orthopädischen Fachgebietes eingeschränkt. Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger an einem degenerativen Lumbal-Syndrom leidet, wobei ausgehend von der bestehenden Grunderkrankung eines Morbus Forestier überschießende osteophytäre Knochenneubildungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule aufgetreten sind, die die Beweglichkeit der Wirbelsäule und deren Belastbarkeit einschränken. Ferner leidet der Kläger an einer Coxarthrose beidseits, die von den behandelnden Ärzten der B.-Klinik ausweislich ihres Entlassungsberichts linksseitig als mäßig und rechtsseitig als beginnend und von dem Sachverständigen Dr. Z. linksseitig als geringgradig bzw. rechtsseitig als mittelgradig beurteilt wurden. Darin, dass dem Kläger aufgrund dieser Veränderungen Tätigkeiten, die mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten verbunden sind, nicht mehr zugemutet werden können, stimmen sämtliche mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers befassten Ärzte überein. Entsprechend halten die Ärzte der B.-Klinik lediglich noch mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar. Die behandelnden Ärzte Dr. M. und die Allgemeinärztin Berg haben in ihrer dem SG erteilten Auskunft als sachverständige Zeugen dieser Beurteilung zugestimmt. Auch der Sachverständige Dr. Z. hat sich dahingehend geäußert und ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, wonach er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig Lasten von 20 bis 50 kg bewegen und gehäuft aus gebückter Haltung aufnehmen und transportieren müsse, ausgeführt, dass wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule solche Belastungen zu vermehrten Verspannungen der Muskulatur und erhöhter Schmerzhaftigkeit führen, was solche Tätigkeiten lediglich noch über einen Zeitraum von weniger als drei Stunden täglich zumutbar erscheinen lasse.
Der Umstand, dass sich für den Kläger dementsprechend Belastungen schwerer Art im Umfang von sechs Stunden täglich verbieten, rechtfertigt für sich betrachtet allerdings nicht die Annahme, dass der Kläger in einem rentenrelevanten Ausmaß eingeschränkt ist. Denn mittelschwere Tätigkeiten sind dem Kläger durchaus noch in einem Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar, wenn gewisse qualitative Einschränkungen beachtet werden. Dies haben die Ärzte der B.-Klinik in ihrem Entlassungsbericht für den Senat aus den vorliegenden Gesundheitsstörungen überzeugend abgeleitet, wobei sich auch die behandelnden Ärzte im Rahmen ihrer Auskünfte gegenüber dem SG dieser Einschätzung angeschlossen haben. Damit kann der Kläger bei Vermeidung von anhaltend vorgeneigten Körperpositionen, häufigem Bücken, Steigen und Hocken sowie Arbeiten auf rutschigem, glattem und unebenem Untergrund mittelschwere Tätigkeiten noch wenigstens sechs Stunden täglich zumutbar verrichten. Im Sinne des § 43 SGB VI ist er daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Mit dem beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger darüber hinaus auch nicht berufsunfähig. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger mit diesem Leistungsvermögen weder eine Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann. Denn ungeachtet der Frage, ob das Berufsbild des Kessel- und Behälterbauers geprägt ist von regelmäßigen schweren Hebe- und Tragebelastungen, die - wie oben ausgeführt - für den Kläger nicht mehr in Betracht kommen, geht der Senat davon aus, dass der Kläger bei der N. und W. Sondermaschinenbau GmbH tatsächlich eine Tätigkeit in diesem Berufsbereich ausübt, die mit seinem Leistungsvermögen in Einklang steht.
Für den Senat liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die derzeit dort ausgeübte Tätigkeit - entsprechend seines Vorbringens - auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet. Dem stehen insbesondere die Auskünfte seines Arbeitgebers entgegen, wonach zumindest seit Entlassung des Klägers aus der B.-Klinik versucht werde, dessen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung zu tragen und ihm weitestgehend Tätigkeiten erspart würden, die mit schwerem Heben von Gegenständen verbunden sind. Damit übt der Kläger seit Rentenantragstellung jedoch keine schwere mit regelmäßigen Heben und Tragen schwerer Lasten verbundene Tätigkeit mehr aus. Im Sinne dieser, gegenüber dem SG erteilten Auskunft hat der Arbeitgeber des Klägers sich im Berufungsverfahren auch gegenüber dem Senat geäußert und ausgeführt, dass versucht werde, auf die eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers Rücksicht zu nehmen und ihm soweit wie möglich leichtere Arbeiten übertragen würden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Auch der Kläger selbst hat nicht geltend gemacht, dass diese Angaben nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Einklang stünden.
Auch die seitens des Arbeitgebers mitgeteilten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weisen nicht darauf hin, dass der Kläger die ausgeübte Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit verrichtet. So war es insbesondere seit Rentenantragstellung im Dezember 2006 nicht notwendig, den Kläger im Hinblick auf anhaltende Beschwerdezuständen über längere Zeit aus dem Arbeitsprozess herauszunehmen, was bei einer dauerhaften gesundheitlichen Überlastung jedoch durchaus zu erwarten wäre. Vielmehr weisen die mitgeteilten Arbeitsunfähigkeitszeiten jeweils nur kurzfristige Erkrankungen von wenigen Tagen aus, wobei offen bleibt, ob sämtlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten überhaupt Beschwerden zugrunde lagen, die aus den seine Leistungsfähigkeit einschränkenden orthopädischen Erkrankungen resultierten. Jedenfalls deuten Krankheitszeiten von drei Tagen im gesamten Jahr 2007, von drei Tagen (im März) sowie zwei mal vier Tagen (im Juli und November) im Jahr 2008, jeweils drei Tagen im März und April 2009 sowie vier Tagen im Mai 2009 nicht darauf hin, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet und insbesondere regelmäßig mit schwerem Heben und Tragen verbundene Tätigkeiten verrichtet, wie dies wohl noch vor Bekanntwerden seiner Erkrankungen im Betrieb der Fall war. Unter der Annahme, dass der Kläger regelmäßig Gewichte zwischen 20 und 50 kg heben muss, hat schließlich auch der Sachverständige Dr. Z. weit höhere Arbeitsunfähigkeitszeiten erwartet und diese im Bereich von 50% der üblichen Arbeitszeit angesetzt. Er ist damit von zu erwartenden Krankheitszeiten ausgegangen, die das nunmehr tatsächlich dokumentierte Ausmaß weit übersteigen.
Dass der Kläger seine Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit ausübt, vermag der Senat auch nicht dem im Berufungsverfahren vorgelegten Attest des Dr. M. vom 01.12.2009 zu entnehmen, in dem angegeben ist, dass der Kläger bei progredient anhaltenden Beschwerden in seiner letzten Tätigkeit als Schlosser im Metallbau zu Lasten seiner Gesundheit arbeite. Diesen Ausführungen vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil dem Attest nicht entnommen werden kann, welche konkreten beruflichen Belastungen Dr. M. seiner Einschätzung zugrunde gelegt hat und ob er insbesondere berücksichtigt hat, dass seitens des Arbeitgebers in weitreichendem Ausmaß versucht wird, den Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung zu tragen, indem ihm möglichst leichtere Tätigkeiten übertragen werden. Die Bezeichnung "Tätigkeit als Schlosser im Metallbau" deutet eher darauf hin, dass Dr. M. seiner Beurteilung die Belastungen zu Grunde gelegt hat, wie sie üblicherweise im Metallbau von Schlossern durchgeführt und erwartet werden. Davon dass für den Kläger solche Tätigkeiten nicht mehr leidensgerecht sind und dementsprechend im Rahmen einer vollschichtigen Tätigkeit auch auf Kosten der Gesundheit ausgeübt würden, geht jedoch auch der Senat und die Beklagte aus.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Vorlage des Gutachtens des Dr. B. zahlreiche, diesem Gutachten entnommene Diagnosen aufgelistet hat, die zusätzlich zu den zuvor erörterten Gesundheitsstörungen seine berufliche Leistungsfähigkeit einschränkten, ist darauf hinzuweisen, dass sich auch hierdurch keine andere Beurteilung rechtfertigt. Insoweit handelt es sich nämlich nicht um Gesundheitsstörungen, die im Laufe des Rentenverfahrens aufgetreten sind und sich über die bereits beschriebenen Funktionseinschränkungen hinaus zusätzlich nachteilig auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers auswirken. Vielmehr hat Dr. B. in dem vorgelegten Gutachten auch Gesundheitsstörungen aufgelistet, die in der Vergangenheit aufgetreten sind und behandelt wurden, ohne Folgen zu hinterlassen, wie die Schlüsselbeinfraktur, der Tennisellbogen und die Ganglionexstirpation am linken Handgelenk. Ferner hat er Gesundheitsstörungen genannt, die sich nicht leistungsmindernd auswirken (Spreizfußdeformität) und sich auch über das beschriebene Leistungsbild des Klägers hinaus nicht zusätzlich nachteilig auswirken (rezidivierender Reizzustand des rechten Schultergelenks) oder behandelbar sind (arterielle Hypertonie).
Letztlich steht auch der vom Kläger geltend gemachte Hörverlust, der seit Anfang des Jahres 2009 bestehe, der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit nicht entgegen. Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger seiner Tätigkeit trotz der von dem HNO-Arzt H. in seinem Arztbrief vom 13.03.2009 beschriebenen Hochtonschwerhörigkeit - abgesehen von den oben bereits erwähnten kurzen Arbeitsunfähigkeitszeiten von wenigen Tagen - gleichwohl nachgegangen ist und damit offenbar auch nachzugehen vermag.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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