Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 767/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2656/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ist nach den ermittelbaren Umständen die Einlegung einer vom Arbeitnehmer von vornherein beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung wahrscheinlich und ist nicht feststellbar, ob er während der versicherten Tätigkeit oder einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung verunfallt ist, trägt - anders als in den vom Bundessozialgericht in den Urteilen vom 04.09.2007 (B 2 U 28/06 R) und vom 26.10.2004 (B 2 U 24/03 R) entschiedenen Fällen - nicht die Berufsgenossenschaft die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufgehoben und wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1953 geborene Kläger war bei der Firma J. H. Transporte (H) als Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte den Auftrag, am 07.04.2003 Waren zur Firma C. Reformwarenvertriebsgesellschaft mbH (C) in Baden-Baden zu transportieren. Nach dem Abladevorgang bei C in Baden-Baden bewegte sich der Kläger mit einem Hämatom am Kopf langsam taumelnd. Beim Eintreffen des Rettungssanitäters zeigte sich der Kläger desorientiert und bewusstseinsgetrübt. Ferner zeigte er einen schwankenden Gang und konnte keine adäquaten Angaben zum vorangegangenen Geschehen machen (Durchgangsarztbericht vom 04.06.2003). Sodann erfolgte eine notärztliche Betreuung und eine stationäre Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 07.04.2003 bis zum 29.04.2003. Auch dort bestand hinsichtlich des Unfallhergangs eine vollständige Amnesie. Diagnostiziert wurden ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalottenfraktur okzipital, multiple Einblutungen fronto-basal rechts, ein passagerer Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine retrograde Amnesie und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (Befundbericht vom 30.04.2003). Sodann wurde der Kläger vom 29.04.2003 bis zum 03.06.2003 in den Kliniken Sch. in G. stationär behandelt. Diagnostiziert wurden ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer subarachnoidaler Blutung, bifrontale Kontusionsblutungen beidseits und ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit affektiver Beteiligung (Befundberichte vom 05.05.2003 und 28.05.2003 sowie Entlassungsbericht vom 15.08.2003).
Die Beklagte gewährte Heilbehandlung und ab 20.05.2003 Verletztengeld.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 04.06.2003 Telefongespräche mit dem Inhaber der H. H. sowie dem bei C beschäftigten E. Der Inhaber der H gab an, der Kläger habe vor seiner Abfahrt noch einen Kaffee mit Bekannten getrunken. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Anhand des Fahrtenschreibers sei es nachvollziehbar, dass der Kläger am 07.04.2003 um 1:00 Uhr in Markgröningen losgefahren und um circa 2:30 Uhr in der unmittelbaren Umgebung von Baden-Baden angekommen sei. Um circa 9:00 Uhr habe der Geschäftsführer der C bei H angerufen und mitgeteilt, die Fracht sei noch nicht angekommen. Daraufhin habe ihm der Kläger auf seine telefonische Anfrage hin mitgeteilt, er werde in circa 10 Minuten bei C ankommen. Um circa 9:30 Uhr sei der Kläger bei C angekommen und habe seinen Lkw rückwärts an die Rampe geparkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der fraglichen Nacht überfallen worden sei, da weder Geld und Papiere fehlten noch der Lkw beschädigt gewesen sei. Die vom Kläger zwischen circa 2:30 Uhr und circa 9:00 Uhr gemachte Pause sei sehr ungewöhnlich, da er eigentlich um 7:00 Uhr hätte abladen sollen. Der bei C beschäftigte E. führte aus, der Kläger sei mit seinem Lkw leicht gegen die Rampe gestoßen. Nachdem er den Lkw entleert habe, was circa 15 Minuten gedauert habe, und er sich darüber gewundert habe, dass der Kläger die Frachtpapiere immer noch nicht abgegeben habe, sei er auf die Rampe gegangen und habe gesehen, wie sich der Kläger mit einem Hämatom an seinem Auge langsam taumelnd bewegt habe (Aktenvermerk vom 05.06.2003).
Die Weiterbehandlung des Klägers erfolgte stationär in den Kliniken Sch. in G. vom 05.06.2003 bis zum 16.07.2003 (Kurzmitteilung vom 16.07.2003 und Entlassungsbericht vom 29.08.2003) und ambulant in der Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. F. (Arztbriefe vom 25.06.2003, 22.07.2003 und 26.11.2003), durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Befundbericht vom 22.12.2003) und durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch. (Befundberichte vom 05.02.2004 und 03.06.2004). Ferner ist ein Fahreignungsgutachten der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie B. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 25.11.2003 aktenkundig.
Sodann holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. St. vom 21.04.2004 mit psychologischem Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin M. vom 14.04.2004 ein. Prof. Dr. St. führte unter anderem aus, der Kläger habe ihm gegenüber mitgeteilt, er habe seine Lkw-Fahrt am 07.04.2003 planmäßig gegen 1:00 Uhr angetreten und noch mit einem Disponenten gesprochen. Ferner entsinne er sich noch, an einer Umleitung bei Mühlacker vorbei gekommen zu sein. Für die Zeit danach setze seine Erinnerung aus. Nach der Tachoscheibe müsse er irgendwo einige Stunden gewartet haben, was er darauf zurückführe, dass er seinen ersten Kunden erst gegen 7:00 Uhr habe anfahren können. Wo er gewartet habe und was dort passiert sei, wisse er nicht. Zusammenfassend führte Prof. Dr. St. aus, nach dem bisherigen Kenntnisstand bestehe ein wahrscheinlich posttraumatisches Anfallsleiden mit bisher mehrfachen zerebral organischen primär generalisierten Anfällen.
Am 28.04.2004 befragte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten erneut den Inhaber der H. Dieser teilt mit, er habe im Rahmen seines mit dem Kläger am 07.04.2003 geführten Telefongesprächs nicht nach dem Grund der Verspätung gefragt (Aktenvermerk vom 28.04.2004).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2004 mit, sie prüfe, ob aufgrund der Folgen seines "Arbeitsunfalls" Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig seien. Unter dem 12.07.2004 teilte sie dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die aufgrund seines "Arbeitsunfalls" erfolgte Zahlung des Verletztengeldes einzustellen.
Mit Bescheid vom 06.08.2004 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 27.09.2004 ein. Wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger bisher Verletztengeld erhalten. Mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien derzeit nicht zu erbringen und die 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei abgelaufen. Sodann beantragte der Kläger am 31.08.2004 Verletztenrente. Mit Änderungsbescheid vom 17.09.2004 stellte die Beklagte die Gewährung des Verletztengeldes mit Ablauf des 03.10.2004 ein. Bei der Befristung des Anspruchs auf Verletztengeld sei ein Fehler unterlaufen. Auf dessen Schreiben vom 27.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sei weise ihn auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen Vorschuss in Höhe von 300 EUR an. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe.
Sodann holte die Beklagte die Gutachten des Arztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. J. vom 11.10.2004 und des Prof. Dr. St. vom 08.12.2004 mit Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin M. vom 24.11.2004 ein. Dr. J. diagnostizierte eine annähernde Normalhörigkeit rechts, eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links mit prozentualem Hörverlust von 80 % (Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] 15 vom Hundert [ v. H.]), ein subjektiv stark störendes Ohrgeräusch links mit Einschlafstörungen (MdE 10 v. H.) und eine nur geringfügige vestibuläre Irritation durch Schwindelbeschwerden bei schnellen Bewegungen (MdE 0 v. H.). Prof. Dr. St. diagnostizierte ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit Verminderung der verbalen Merkfähigkeit sowie subjektiven Beschwerden, Narbenkopfschmerzen nach Schädelfraktur und ein posttraumatisches Anfallsleiden mit seltenen Anfällen und der Notwendigkeit der Einnahme antiepileptischer Medikation (MdE 50 v. H.). In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 25.01.2005 schätzte Prof. Dr. St. die Gesamt-MdE auf 60 v. H. ein.
Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte der Inhaber der H unter dem 18.03.2005 mit, der Kläger habe am 07.04.2003, wenn vorhanden, noch eine Zuladung für Offenburg übernehmen sollen. Da aber eine solche nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei der Kläger zu seiner Abladestelle bei C gefahren. Der von diesem betriebene Lkw habe über eine Schlafkabine verfügt. Eine Kopie der Tachoscheibe sei nicht mehr vorhanden.
Auf dessen Schreiben vom 16.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie weise ihn auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen Vorschuss in Höhe von 1.700 EUR an. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe.
In seiner weiteren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 23.03.2005 erläuterte Prof. Dr. St. die von ihm angenommenen MdE-Werte.
Mit Bescheid vom 29.03.2005 rechnete die Beklagte den "Anspruch" des Klägers "auf Rente" aus Anlass seines Unfalls mit rückständigen Beitragsforderungen auf.
Mit Bescheid vom 24.06.2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 07.04.2003 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Kläger seine Kopfverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Ein zu entschädigender Arbeitsunfall sei daher als nicht erwiesen abzulehnen. Vorschüsse auf Leistungen in Höhe von 2.000 EUR seien zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 05.07.2005 Widerspruch ein. Er habe die fragliche Fahrt mit seinem Lkw völlig gesund und ohne Anzeichen einer schweren Verletzung angetreten. Er habe seinen Lkw auch nicht zu privaten Vergnüglichkeiten verlassen. Tanken, das Aufsuchen einer Toilette und die Erfüllung bürokratischer Pflichten bei den entsprechend angefahrenen Firmen seien die einzigen Gründe, seinen Lkw zu verlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass sich der Kläger seine Verletzung infolge der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.03.2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Er habe seinen Arbeitstag am 07.04.2003 so wie immer begonnen, wenn er mit seinem Lkw in Richtung Baden-Baden zu fahren habe. Dies bedeute, dass er gegen 1:00 Uhr zum K. in Markgröningen gefahren sei, Lkw und dessen Ladung kontrolliert habe und sich dann auf den Weg in Richtung Baden-Baden gemacht habe. Er habe sich hierbei stets einen großzügigen Zeitpuffer gelassen. Er habe beabsichtigt, einen vor dem Ortseingang von Rastatt gelegenen Parkplatz anzufahren, auf dem er mit seinem Lkw üblicherweise bei dieser Tour stehe. Von dort nach Baden-Baden zur ersten Abladestation betrage die Fahrtzeit noch circa 20 Minuten. Er habe so sicherstellen wollen, dass er pünktlich am Abladeort ankomme. Ferner habe er sich noch einige Stunden Ruhezeit gönnen wollen, bevor von Baden-Baden aus weitere Abladestationen anzufahren gewesen wären. Bis dahin sei die Fahrt so verlaufen wie sonst auch. Entgegen der üblichen Gepflogenheit sei er jedoch länger auf dem Parkplatz geblieben. Insgesamt habe seine Standzeit circa 4,5 Stunden betragen. Eine genaue Erinnerung hieran habe er jedoch nicht mehr. Bis auf den Umstand, dass er sich länger als üblich auf dem Parkplatz aufgehalten habe und ihm während der Fahrt etwas unwohl gewesen sei, habe es für ihn keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Bereits der gesamte äußere Geschehensablauf lasse keinen Zweifel daran, dass die Kopfverletzungen infolge der beruflichen Tätigkeit eingetreten seien. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Da er bereits bei Fahrtantritt gewusst habe, dass er im Raum Freiburg eine Rückladung für Garching bei München habe aufnehmen sollen, habe er die Zeit bis zur Entladung in Baden-Baden als Ruhezeit nutzen wollen. Hiergegen wandte die Beklagte ein, hätte der Kläger auftragsgemäß um 7:00 Uhr bei C entladen, hätte die Unterbrechung der betrieblichen Fahrt statt der tatsächlichen 6,5 Stunden nur 4 bis 4,5 Stunden betragen. Es sei weiterhin nicht feststellbar, dass sich der Kläger die Verletzung bei der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
Mit Urteil vom 03.03.2009 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 auf und verpflichtete die Beklagte, das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit liege vor. Der Kläger habe sich seine Verletzungen unter ungeklärten Umständen zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr zugezogen. Es stehe aber fest, dass der Kläger bei Beginn der Fahrt noch gesund gewesen sei und sich bei der Ankunft am Entladeort Verletzungen zugezogen habe, die aus einem Unfall resultieren müssten. Es lasse sich auch nicht der Nachweis führen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen Markgröningen und Baden-Baden nur 1,5 Stunden betrage, der Kläger aber erst nach 8 Stunden angekommen sei, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung geschlossen werden. Seinen Zeitpuffer habe der Kläger auch für die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit verwenden können, was angesichts der Uhrzeit naheliegender erscheine als eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung. Auch aus der Verspätung des Klägers um über 2 Stunden folge nicht der Nachweis einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung. Angesichts der Verletzungen des Klägers könne er lange Zeit bewusstlos oder desorientiert gewesen sein. Die Ungewissheit darüber, unter welchen Umständen sich der Kläger die Verletzungen zugezogen habe, gehe zu Lasten der Beklagten. Denn sie trage bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass sich der Kläger während der versicherten Fahrt vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt habe. Verunglücke ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet habe, so entfalle der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe.
Gegen das ihr am 20.05.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 12.06.2009 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts überzeuge nicht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zur Zeit der Gesundheitsschädigung eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, welche ursächlich zu dem Schädigungsereignis geführt habe. Zunächst sei zu beachten, dass vorliegend die Umstände der Körperverletzung in keiner Weise hätten festgestellt werden können. Allein der spätere Nachweis eines Körperschadens reiche dafür sicher nicht aus. Auch scheide ein Verkehrsunfall oder Überfall auf den Kläger aus. Unabhängig hiervon sei die Auffassung des Sozialgerichts unzutreffend, wonach der Kläger von 1:00 Uhr bis 9:30 Uhr durchgehend betrieblich tätig gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger seine betriebliche Fahrt von 2:30 Uhr bis 9:00 Uhr unterbrochen habe. Bei solchen nächtlichen Ruhepausen sei eindeutig von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten auszugehen, bei denen grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz nicht vorliege. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ausnahmsweise betriebliche Umstände oder besondere Gefahren des anderweitigen Aufenthaltsorts zu dem Eintritt des Unfalls wesentlich beigetragen hätten. Solche Gefahrenmomente seien vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe in seinem Urteil zu Recht ausgeführt, dass er zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr durchgehend betrieblich tätig gewesen sei. Eine eigenwirtschaftliche Verrichtung zu irgendeinem Zeitpunkt sei nicht erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen Markgröningen und Baden-Baden nur etwa 1,5 bis 2 Stunden betrage, er aber erst nach 8 Stunden bei der ersten Entladestation angekommen sei, lasse sich nicht auf eine Unterbrechung der versicherten Verrichtung schließen. Zum einen sei ihm unbenommen, einen entsprechenden Zeitpuffer einzubauen. Zum anderen habe er als Berufskraftfahrer Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.
Der Senat hat das über den Kläger geführte Vorerkrankungsverzeichnis der BKK für Heilberufe beigezogen.
Auf Anfrage des Senats hat Prof. Dr. St. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.02.2010 ausgeführt, Verletzungen des Stirnhirns und des rechten Temporallappens, wie vorliegend, führten nicht zu fokalen neurologischen Ausfällen im Sinne einer Gesichtsfeldstörung, einer Lähmung oder einer Orientierungsstörung im Raum. Vielmehr sei eine Störung des planerischen Denkens und des Antriebs im Sinne einer Verlangsamung und Entschlussunfähigkeit zu erwarten. Verletzungen des Stirnhirns gingen auch nicht regelhaft mit Bewusstseinsstörungen einher. Insofern erscheine es vorliegend medizinisch durchaus möglich, dass der Kläger, obwohl mehrfache Verletzungen des Stirnhirns und des rechten Temporallappens bereits eingetreten gewesen seien, noch in der Lage gewesen sei, seinen Lkw zu führen. Die gegen 09:30 Uhr am Unfalltag beobachtete Koordinationsstörung sei mit einiger Wahrscheinlichkeit Folge des in der Zwischenzeit aufgetretenen Hirnödems. Es sei daher möglich, dass die Hirnschädigung während der Fahrt zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr oder während der Pause zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr eingetreten sei. Ferner lege der Umstand, dass sich der Kläger noch daran erinnert habe, an einer Umleitung in Mühlacker vorbeigekommen zu sein, nahe, dass er jene Umleitung wahrgenommen habe, bevor die Hirnschädigung eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass durch eine fronto-temporale Hirnschädigung die Fähigkeit, neue Gedächtnisinhalte aufzunehmen und zu konsolidieren, erheblich gestört werde, so dass insofern Einiges dafür spreche, dass das schädigende Ereignis nach dem Passieren dieser Umleitung eingetreten sei.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 angegeben, er sei kurz nach Mitternacht von seinem Wohnort D. losgefahren und bald darauf in Markgröningen eingetroffen. Er habe um 1:00 Uhr die Fahrt ohne weitere Zuladung angetreten und sei etwa 1,5 Stunden gefahren. Er habe sich vorgenommen, in der Nähe von Rastatt eine Pause einzulegen, wie er dies bei derartigen Touren regelmäßig mache. Um 7:00 Uhr habe er sein Ziel in Baden-Baden erreichen müssen. Die Fahrzeiten betrügen von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden und von Baden-Baden bis Freiburg 2 Stunden. Von Baden-Baden habe er nach Vogtsburg im Kaiserstuhl weiterfahren wollen, wo er um 16:00 Uhr habe eintreffen sollen. Von dort habe er über Karlsruhe und Stuttgart nach München weiterfahren wollen, wo er um 1:00 Uhr habe eintreffen sollen. Die Fahrzeiten betrügen von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Stuttgart 2,5 bis 3 Stunden und von Stuttgart bis München 3,5 Stunden. Da er verpflichtet sei, nicht mehr als 4,5 Stunden am Stück zu fahren und danach eine Pause von mindestens 0,75 Stunden einzuhalten, habe er seine Route so geplant, zweimal jeweils 4,5 Stunden am Stück zu fahren. Aus diesem Grund habe er beabsichtigt, in der Nähe von Rastatt eine längere Pause einzulegen. Diese Tour fahre er fast wöchentlich. Er sei sich darüber im Klaren, dass er bei seiner Tourenplanung den gesetzlichen Anforderungen, eine durchgehende Pause von 9 Stunden einzulegen, nicht habe nachkommen können. Dafür habe er 2 Pausen von jeweils 6 Stunden eingeplant und deshalb damit rechnen können, tatsächlich für die gesamte Fahrt fit zu sein.
Der Senat hat sodann für den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers H I. H. am 11.05.2010, die Ehegattin des Klägers I. B. unter dem 20.05.2010 sowie die bei H tätig gewesenen F. G. unter dem 15.06.2010 und H. C. unter dem 14.07.2010 schriftlich als Zeugen vernommen. I. H. hat angegeben, sie könne in dieser Rechtssache, da sie im April 2008 Insolvenz angemeldet habe, nicht weiterhelfen. I. B., F. G. und H. C. haben angegeben, beim Kläger vor Fahrtantritt kein Hämatom am Kopf gesehen zu haben.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2010 angegeben, auf dem Weg nach Baden-Baden habe er gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt eingelegt, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden habe anfahren können. Wenn er in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg bekommen habe, habe sich die Pause wegen der weiteren Zuladezeit verkürzt. In diesen Fällen hätte er aber zuerst Baden-Baden und danach Rastatt beziehungsweise Offenburg angefahren. Am 07.04.2003 sei in Markgröningen eine solche weitere Zuladung nicht vorhanden gewesen, so dass er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant habe. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob er tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er vermute dies aber, da er dort häufig eine Pause eingelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
Rechtsgrundlage sind die §§ 7 und 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt:
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie beispielsweise Essen, oder eigenwirtschaftliche Vernichtungen, wie beispielsweise Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Beweisrechtlich ist Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglückt aber ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem er mit weiteren Mitarbeitern eine erste Baustellenbegehung vorgenommen und dabei eine mit einem Geländer ausgerüstete Plattform eines Kranes begangen hatte und bevor anschließend das weitere Vorgehen im Maschinenraum hätte besprochen werden sollen, weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform verblieben und währenddessen von der Plattform gestürzt war, ohne dass hat festgestellt werden können, was er in dieser Zeit auf der Plattform getan hatte. Allein aus dem Umstand, dass der Versicherte allein auf der Plattform geblieben sei, ohne dass sich habe klären lassen, was er in dieser Zeit getan habe, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung "Einrichten der Baustelle" geschlossen werden (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R). Ferner hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem die eigentliche Montagearbeit auf einem Dach dadurch unterbrochen wurde, dass sein Kollege vom Dach herunter gerufen wurde, etwa 7 Meter entfernt vom eigentlichen Arbeitsplatz vom Dach stürzte. Eine mit entsprechender Handlungstendenz persönlichen Zwecken dienende Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und der konkreten versicherten Verrichtung "Warten auf den Kollegen" durch den Versicherten sei nicht festgestellt. Es sprächen keine durchschlagenden Gründe dafür, alleine aus der Entfernung von 7 Metern zwischen Absturzstelle und Arbeitsplatz eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls "Warten auf den Kollegen" abzuleiten (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Von diesen Sachverhalten unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall in zwei wesentlichen Gesichtspunkten.
Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Denn der Unfall des Klägers kann sich sowohl zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit "Kontrolle der Ladung in Markgröningen und Fahrt in Richtung Baden-Baden", als auch zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr während der Standzeit oder zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit "Weiterfahrt nach Baden-Baden" ereignet haben. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Kontrolle der Ladung in Markgröningen beziehungsweise im Lkw während der Fahrt nach Baden-Baden oder der Standzeit und damit an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Ebenso ist es möglich, dass der Kläger außerhalb seines Lkw während der Standzeit und damit nicht an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist.
Zum anderen verfolgte der Kläger am Unfalltag nicht ausschließlich betriebliche, sondern auch eigenwirtschaftliche Zwecke.
Denn der Kläger beabsichtigte bereits bei Fahrtantritt in Markgröningen, im Raum Rastatt auf einem Parkplatz eine 4 bis 4,5 Stunden dauernde Pause einzulegen. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 und 09.12.2010. Zwar hat der Kläger angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, ob er am 07.04.2003 tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er hat aber auch angegeben, dass er auf dem Weg nach Baden-Baden gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt einlege, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden anfahren könne. Da am 07.04.2003 in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg nicht vorhanden gewesen sei, habe er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant. Der vom Kläger angegebenen Übung und der am fraglichen Tag bestehenden Absicht, eine Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt einzulegen, entspricht auch die Auswertung des Fahrtenschreibers. Denn danach hielt das Fahrzeug des Klägers nach der üblichen Fahrzeit zwischen Markgröningen und Rastatt für mehrere Stunden. Danach sprechen die zu ermittelnden Umstände dafür, dass der Kläger die übliche und auch am fraglichen Tag geplante Pause tatsächlich eingelegt hat.
Dass es sich bei der Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte, ergibt sich daraus, dass Verrichtungen während einer Arbeitspause mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren Zusammenhang stehen, wenn sie aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich sind. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten während einer Arbeitspause zu begründen. Ein innerer Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (BSG, Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R). Ferner besteht Versicherungsschutz während einer Arbeitspause auf der Arbeitsstätte, selbst wenn der Versicherte während der Pause eine privaten Zwecken dienende Tätigkeit verrichtet, wenn höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben (BSG, Urteil vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75).
Derartige Ausnahmesituationen sind nach den Feststellungen des Senats vorliegend nicht gegeben. Nach der Überzeugung des Senats hätte es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Pause um eine solche eigenwirtschaftlicher und damit unversicherter Natur gehandelt. Eine betriebliche Notwendigkeit für diese ungewöhnliche Pausengestaltung - etwa wegen einzuhaltender Lenkzeiten - ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Kläger entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 nach dem Abladen in Baden-Baden noch eine Zuladung in Vogtsburg im Kaiserstuhl zur Ablieferung nach Garching bei München durchführen sollte, so wäre es angesichts der vom Senat mit circa 0,5 Stunden eingeschätzten Ladungskontroll-, Auf- und Abladezeiten sowie der vom Kläger angegebenen beziehungsweise vom Senat anhand eines Routenplaners abgeglichenen Fahrzeiten (von Heilbronn bis Markgröningen 0,5 bis 1 Stunde/n, Ladungskontrolle in Markgröningen 0,5 Stunden, von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 7:00 Uhr in Baden-Baden 0,5 Stunden, von Baden-Baden bis Vogtsburg im Kaiserstuhl 2 Stunden, beabsichtigtes Aufladen um 16:00 Uhr in Vogtsburg im Kaiserstuhl 0,5 Stunden, von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Garching bei München 6 bis 6,5 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 1:00 Uhr in Garching bei München 0,5 Stunden) naheliegender gewesen, statt bereits um 1:00 Uhr in Markgröningen loszufahren und bereits nach einer Fahrt von 1,5 Stunden um 2:30 Uhr im Raum Baden-Baden eine Pause einzulegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach den Berechnungen des Senats etwa gegen 5:00 Uhr, um nach einer Fahrtzeit von 1,5 bis 2 Stunden gegen 7:00 in Baden-Baden zu sein - in Markgröningen loszufahren und die Arbeitszeit auf den Strecken zwischen Baden-Baden und Vogtsburg im Kaiserstuhl zwischen 7:30 Uhr und 16:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 2 Stunden für 6,5 Stunden sowie zwischen Vogtsburg im Kaiserstuhl und Garching bei München zwischen 16:30 Uhr und 1:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 6 bis 6,5 Stunden für 2 bis 2,5 Stunden - zu unterbrechen. Mithin haben betriebliche Umstände die vom Kläger beabsichtigte Pausengestaltung nicht veranlasst. Ferner hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben. Der Kläger hätte daher während seiner beabsichtigten Fahrpause nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
Diese beiden Besonderheiten des vorliegenden Falles und insbesondere die geplante sowie nach den ermittelbaren Umständen wahrscheinliche Einlegung einer unversicherten Pause führen zu einer Beweislastumkehr der Gestalt, dass nicht die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist. Denn in einem solchen Fall ist es Sache des Klägers, ein Abweichen von seiner eigenen, durch die Umstände des Falles bestätigten Planung nachzuweisen. Diesen Nachweis kann der Kläger aber vorliegend nicht erbringen.
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihre Rechtsansicht geändert hat und bis dahin, etwa durch die Gewährung von Heilbehandlung, Verletztengeld und Vorschüssen und die in diversen Schreiben getroffene Wortwahl "Arbeitsunfall" oder "Anspruch auf Rente" auch nach außen zu erkennen gegeben hat, es handle sich ihrer Ansicht nach um einen Arbeitsunfall vor. Denn die materielle Bestandskraft und damit Bindungswirkung eines Verwaltungsakts beschränkt sich nur auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann. Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben zwar auch die Begründung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur, wenn dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung lässt. Sofern Verwaltungsakte keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweisen, ist die gesamte Begründung darauf hin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft. Aber auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 36/03 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte weder durch die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld oder mit ihrem Schreiben vom 08.07.2004 noch mit ihren die Gewährung von Verletztengeld einstellenden Bescheiden vom 06.08.2004 und 17.09.2004 oder den Vorschüsse gewährenden Bescheiden vom 16.03.2005 und 29.03.2005 mit Rechtsbindung festgestellt, das Ereignis vom 07.04.2003 sei ein Arbeitsunfall. Zwar ist die Beklagte dabei ersichtlich zunächst davon ausgegangen, es handle sich um einen Arbeitsunfall. Diese später revidierte Einschätzung ist aber weder in einer schriftlichen Entscheidung über die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld noch in die auf die Einstellung von Verletztengeld und Gewährung von Vorschüssen gerichteten Verfügungssätze dieser Bescheide aufgenommen worden, sondern lediglich Teil der Begründungen dieser Verwaltungsakte, der keine Bedeutung im Sinne einer materiellrechtlichen Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall zukommt. Ferner handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.07.2004 lediglich um eine die Prüfung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben beeinhaltende Mitteilung ohne Regelungscharakter.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist, die vom Senat angewandte Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitnehmers vorzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen ist.
Der 1953 geborene Kläger war bei der Firma J. H. Transporte (H) als Kraftfahrer beschäftigt. Er hatte den Auftrag, am 07.04.2003 Waren zur Firma C. Reformwarenvertriebsgesellschaft mbH (C) in Baden-Baden zu transportieren. Nach dem Abladevorgang bei C in Baden-Baden bewegte sich der Kläger mit einem Hämatom am Kopf langsam taumelnd. Beim Eintreffen des Rettungssanitäters zeigte sich der Kläger desorientiert und bewusstseinsgetrübt. Ferner zeigte er einen schwankenden Gang und konnte keine adäquaten Angaben zum vorangegangenen Geschehen machen (Durchgangsarztbericht vom 04.06.2003). Sodann erfolgte eine notärztliche Betreuung und eine stationäre Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. vom 07.04.2003 bis zum 29.04.2003. Auch dort bestand hinsichtlich des Unfallhergangs eine vollständige Amnesie. Diagnostiziert wurden ein schweres Schädel-Hirn-Trauma unklarer Genese, eine Kalottenfraktur okzipital, multiple Einblutungen fronto-basal rechts, ein passagerer Verwirrtheitszustand, ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine retrograde Amnesie und eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus (Befundbericht vom 30.04.2003). Sodann wurde der Kläger vom 29.04.2003 bis zum 03.06.2003 in den Kliniken Sch. in G. stationär behandelt. Diagnostiziert wurden ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit traumatischer subarachnoidaler Blutung, bifrontale Kontusionsblutungen beidseits und ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit affektiver Beteiligung (Befundberichte vom 05.05.2003 und 28.05.2003 sowie Entlassungsbericht vom 15.08.2003).
Die Beklagte gewährte Heilbehandlung und ab 20.05.2003 Verletztengeld.
Der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten führte am 04.06.2003 Telefongespräche mit dem Inhaber der H. H. sowie dem bei C beschäftigten E. Der Inhaber der H gab an, der Kläger habe vor seiner Abfahrt noch einen Kaffee mit Bekannten getrunken. Zu diesem Zeitpunkt habe es keine Anzeichen für eine Verletzung gegeben. Anhand des Fahrtenschreibers sei es nachvollziehbar, dass der Kläger am 07.04.2003 um 1:00 Uhr in Markgröningen losgefahren und um circa 2:30 Uhr in der unmittelbaren Umgebung von Baden-Baden angekommen sei. Um circa 9:00 Uhr habe der Geschäftsführer der C bei H angerufen und mitgeteilt, die Fracht sei noch nicht angekommen. Daraufhin habe ihm der Kläger auf seine telefonische Anfrage hin mitgeteilt, er werde in circa 10 Minuten bei C ankommen. Um circa 9:30 Uhr sei der Kläger bei C angekommen und habe seinen Lkw rückwärts an die Rampe geparkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der fraglichen Nacht überfallen worden sei, da weder Geld und Papiere fehlten noch der Lkw beschädigt gewesen sei. Die vom Kläger zwischen circa 2:30 Uhr und circa 9:00 Uhr gemachte Pause sei sehr ungewöhnlich, da er eigentlich um 7:00 Uhr hätte abladen sollen. Der bei C beschäftigte E. führte aus, der Kläger sei mit seinem Lkw leicht gegen die Rampe gestoßen. Nachdem er den Lkw entleert habe, was circa 15 Minuten gedauert habe, und er sich darüber gewundert habe, dass der Kläger die Frachtpapiere immer noch nicht abgegeben habe, sei er auf die Rampe gegangen und habe gesehen, wie sich der Kläger mit einem Hämatom an seinem Auge langsam taumelnd bewegt habe (Aktenvermerk vom 05.06.2003).
Die Weiterbehandlung des Klägers erfolgte stationär in den Kliniken Sch. in G. vom 05.06.2003 bis zum 16.07.2003 (Kurzmitteilung vom 16.07.2003 und Entlassungsbericht vom 29.08.2003) und ambulant in der Gemeinschaftspraxis Dr. B./Dr. F. (Arztbriefe vom 25.06.2003, 22.07.2003 und 26.11.2003), durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. (Befundbericht vom 22.12.2003) und durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Sch. (Befundberichte vom 05.02.2004 und 03.06.2004). Ferner ist ein Fahreignungsgutachten der Fachpsychologin für Verkehrspsychologie B. und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 25.11.2003 aktenkundig.
Sodann holte die Beklagte die beratungsärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Prof. Dr. St. vom 21.04.2004 mit psychologischem Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin M. vom 14.04.2004 ein. Prof. Dr. St. führte unter anderem aus, der Kläger habe ihm gegenüber mitgeteilt, er habe seine Lkw-Fahrt am 07.04.2003 planmäßig gegen 1:00 Uhr angetreten und noch mit einem Disponenten gesprochen. Ferner entsinne er sich noch, an einer Umleitung bei Mühlacker vorbei gekommen zu sein. Für die Zeit danach setze seine Erinnerung aus. Nach der Tachoscheibe müsse er irgendwo einige Stunden gewartet haben, was er darauf zurückführe, dass er seinen ersten Kunden erst gegen 7:00 Uhr habe anfahren können. Wo er gewartet habe und was dort passiert sei, wisse er nicht. Zusammenfassend führte Prof. Dr. St. aus, nach dem bisherigen Kenntnisstand bestehe ein wahrscheinlich posttraumatisches Anfallsleiden mit bisher mehrfachen zerebral organischen primär generalisierten Anfällen.
Am 28.04.2004 befragte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten erneut den Inhaber der H. Dieser teilt mit, er habe im Rahmen seines mit dem Kläger am 07.04.2003 geführten Telefongesprächs nicht nach dem Grund der Verspätung gefragt (Aktenvermerk vom 28.04.2004).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 08.07.2004 mit, sie prüfe, ob aufgrund der Folgen seines "Arbeitsunfalls" Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig seien. Unter dem 12.07.2004 teilte sie dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die aufgrund seines "Arbeitsunfalls" erfolgte Zahlung des Verletztengeldes einzustellen.
Mit Bescheid vom 06.08.2004 stellte die Beklagte die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 27.09.2004 ein. Wegen seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger bisher Verletztengeld erhalten. Mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien derzeit nicht zu erbringen und die 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei abgelaufen. Sodann beantragte der Kläger am 31.08.2004 Verletztenrente. Mit Änderungsbescheid vom 17.09.2004 stellte die Beklagte die Gewährung des Verletztengeldes mit Ablauf des 03.10.2004 ein. Bei der Befristung des Anspruchs auf Verletztengeld sei ein Fehler unterlaufen. Auf dessen Schreiben vom 27.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sei weise ihn auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen Vorschuss in Höhe von 300 EUR an. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe.
Sodann holte die Beklagte die Gutachten des Arztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten Dr. J. vom 11.10.2004 und des Prof. Dr. St. vom 08.12.2004 mit Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin M. vom 24.11.2004 ein. Dr. J. diagnostizierte eine annähernde Normalhörigkeit rechts, eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit links mit prozentualem Hörverlust von 80 % (Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] 15 vom Hundert [ v. H.]), ein subjektiv stark störendes Ohrgeräusch links mit Einschlafstörungen (MdE 10 v. H.) und eine nur geringfügige vestibuläre Irritation durch Schwindelbeschwerden bei schnellen Bewegungen (MdE 0 v. H.). Prof. Dr. St. diagnostizierte ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit Verminderung der verbalen Merkfähigkeit sowie subjektiven Beschwerden, Narbenkopfschmerzen nach Schädelfraktur und ein posttraumatisches Anfallsleiden mit seltenen Anfällen und der Notwendigkeit der Einnahme antiepileptischer Medikation (MdE 50 v. H.). In seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 25.01.2005 schätzte Prof. Dr. St. die Gesamt-MdE auf 60 v. H. ein.
Auf erneute Anfrage der Beklagten teilte der Inhaber der H unter dem 18.03.2005 mit, der Kläger habe am 07.04.2003, wenn vorhanden, noch eine Zuladung für Offenburg übernehmen sollen. Da aber eine solche nicht mehr vorhanden gewesen sei, sei der Kläger zu seiner Abladestelle bei C gefahren. Der von diesem betriebene Lkw habe über eine Schlafkabine verfügt. Eine Kopie der Tachoscheibe sei nicht mehr vorhanden.
Auf dessen Schreiben vom 16.03.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie weise ihn auf die "voraussichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" einen Vorschuss in Höhe von 1.700 EUR an. Dieser stehe unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass keine oder eine geringere Leistungspflicht bestehe.
In seiner weiteren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 23.03.2005 erläuterte Prof. Dr. St. die von ihm angenommenen MdE-Werte.
Mit Bescheid vom 29.03.2005 rechnete die Beklagte den "Anspruch" des Klägers "auf Rente" aus Anlass seines Unfalls mit rückständigen Beitragsforderungen auf.
Mit Bescheid vom 24.06.2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 07.04.2003 ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass sich der Kläger seine Kopfverletzung bei einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Ein zu entschädigender Arbeitsunfall sei daher als nicht erwiesen abzulehnen. Vorschüsse auf Leistungen in Höhe von 2.000 EUR seien zu erstatten.
Hiergegen legte der Kläger am 05.07.2005 Widerspruch ein. Er habe die fragliche Fahrt mit seinem Lkw völlig gesund und ohne Anzeichen einer schweren Verletzung angetreten. Er habe seinen Lkw auch nicht zu privaten Vergnüglichkeiten verlassen. Tanken, das Aufsuchen einer Toilette und die Erfüllung bürokratischer Pflichten bei den entsprechend angefahrenen Firmen seien die einzigen Gründe, seinen Lkw zu verlassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass sich der Kläger seine Verletzung infolge der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.03.2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Er habe seinen Arbeitstag am 07.04.2003 so wie immer begonnen, wenn er mit seinem Lkw in Richtung Baden-Baden zu fahren habe. Dies bedeute, dass er gegen 1:00 Uhr zum K. in Markgröningen gefahren sei, Lkw und dessen Ladung kontrolliert habe und sich dann auf den Weg in Richtung Baden-Baden gemacht habe. Er habe sich hierbei stets einen großzügigen Zeitpuffer gelassen. Er habe beabsichtigt, einen vor dem Ortseingang von Rastatt gelegenen Parkplatz anzufahren, auf dem er mit seinem Lkw üblicherweise bei dieser Tour stehe. Von dort nach Baden-Baden zur ersten Abladestation betrage die Fahrtzeit noch circa 20 Minuten. Er habe so sicherstellen wollen, dass er pünktlich am Abladeort ankomme. Ferner habe er sich noch einige Stunden Ruhezeit gönnen wollen, bevor von Baden-Baden aus weitere Abladestationen anzufahren gewesen wären. Bis dahin sei die Fahrt so verlaufen wie sonst auch. Entgegen der üblichen Gepflogenheit sei er jedoch länger auf dem Parkplatz geblieben. Insgesamt habe seine Standzeit circa 4,5 Stunden betragen. Eine genaue Erinnerung hieran habe er jedoch nicht mehr. Bis auf den Umstand, dass er sich länger als üblich auf dem Parkplatz aufgehalten habe und ihm während der Fahrt etwas unwohl gewesen sei, habe es für ihn keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Bereits der gesamte äußere Geschehensablauf lasse keinen Zweifel daran, dass die Kopfverletzungen infolge der beruflichen Tätigkeit eingetreten seien. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Da er bereits bei Fahrtantritt gewusst habe, dass er im Raum Freiburg eine Rückladung für Garching bei München habe aufnehmen sollen, habe er die Zeit bis zur Entladung in Baden-Baden als Ruhezeit nutzen wollen. Hiergegen wandte die Beklagte ein, hätte der Kläger auftragsgemäß um 7:00 Uhr bei C entladen, hätte die Unterbrechung der betrieblichen Fahrt statt der tatsächlichen 6,5 Stunden nur 4 bis 4,5 Stunden betragen. Es sei weiterhin nicht feststellbar, dass sich der Kläger die Verletzung bei der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen habe.
Mit Urteil vom 03.03.2009 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 24.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 auf und verpflichtete die Beklagte, das Ereignis vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall festzustellen. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfalls und der versicherten Tätigkeit liege vor. Der Kläger habe sich seine Verletzungen unter ungeklärten Umständen zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr zugezogen. Es stehe aber fest, dass der Kläger bei Beginn der Fahrt noch gesund gewesen sei und sich bei der Ankunft am Entladeort Verletzungen zugezogen habe, die aus einem Unfall resultieren müssten. Es lasse sich auch nicht der Nachweis führen, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen Markgröningen und Baden-Baden nur 1,5 Stunden betrage, der Kläger aber erst nach 8 Stunden angekommen sei, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung geschlossen werden. Seinen Zeitpuffer habe der Kläger auch für die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit verwenden können, was angesichts der Uhrzeit naheliegender erscheine als eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung. Auch aus der Verspätung des Klägers um über 2 Stunden folge nicht der Nachweis einer eigenwirtschaftlichen Unterbrechung. Angesichts der Verletzungen des Klägers könne er lange Zeit bewusstlos oder desorientiert gewesen sein. Die Ungewissheit darüber, unter welchen Umständen sich der Kläger die Verletzungen zugezogen habe, gehe zu Lasten der Beklagten. Denn sie trage bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass sich der Kläger während der versicherten Fahrt vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt habe. Verunglücke ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet habe, so entfalle der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen sei, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen habe.
Gegen das ihr am 20.05.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat die Beklagte am 12.06.2009 Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts überzeuge nicht, da nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger zur Zeit der Gesundheitsschädigung eine versicherte Tätigkeit verrichtet habe, welche ursächlich zu dem Schädigungsereignis geführt habe. Zunächst sei zu beachten, dass vorliegend die Umstände der Körperverletzung in keiner Weise hätten festgestellt werden können. Allein der spätere Nachweis eines Körperschadens reiche dafür sicher nicht aus. Auch scheide ein Verkehrsunfall oder Überfall auf den Kläger aus. Unabhängig hiervon sei die Auffassung des Sozialgerichts unzutreffend, wonach der Kläger von 1:00 Uhr bis 9:30 Uhr durchgehend betrieblich tätig gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger seine betriebliche Fahrt von 2:30 Uhr bis 9:00 Uhr unterbrochen habe. Bei solchen nächtlichen Ruhepausen sei eindeutig von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten auszugehen, bei denen grundsätzlich ein Unfallversicherungsschutz nicht vorliege. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ausnahmsweise betriebliche Umstände oder besondere Gefahren des anderweitigen Aufenthaltsorts zu dem Eintritt des Unfalls wesentlich beigetragen hätten. Solche Gefahrenmomente seien vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.03.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Sozialgericht habe in seinem Urteil zu Recht ausgeführt, dass er zwischen 1:00 Uhr und 9:30 Uhr durchgehend betrieblich tätig gewesen sei. Eine eigenwirtschaftliche Verrichtung zu irgendeinem Zeitpunkt sei nicht erkennbar. Allein aus dem Umstand, dass die Fahrtzeit zwischen Markgröningen und Baden-Baden nur etwa 1,5 bis 2 Stunden betrage, er aber erst nach 8 Stunden bei der ersten Entladestation angekommen sei, lasse sich nicht auf eine Unterbrechung der versicherten Verrichtung schließen. Zum einen sei ihm unbenommen, einen entsprechenden Zeitpuffer einzubauen. Zum anderen habe er als Berufskraftfahrer Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.
Der Senat hat das über den Kläger geführte Vorerkrankungsverzeichnis der BKK für Heilberufe beigezogen.
Auf Anfrage des Senats hat Prof. Dr. St. in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 02.02.2010 ausgeführt, Verletzungen des Stirnhirns und des rechten Temporallappens, wie vorliegend, führten nicht zu fokalen neurologischen Ausfällen im Sinne einer Gesichtsfeldstörung, einer Lähmung oder einer Orientierungsstörung im Raum. Vielmehr sei eine Störung des planerischen Denkens und des Antriebs im Sinne einer Verlangsamung und Entschlussunfähigkeit zu erwarten. Verletzungen des Stirnhirns gingen auch nicht regelhaft mit Bewusstseinsstörungen einher. Insofern erscheine es vorliegend medizinisch durchaus möglich, dass der Kläger, obwohl mehrfache Verletzungen des Stirnhirns und des rechten Temporallappens bereits eingetreten gewesen seien, noch in der Lage gewesen sei, seinen Lkw zu führen. Die gegen 09:30 Uhr am Unfalltag beobachtete Koordinationsstörung sei mit einiger Wahrscheinlichkeit Folge des in der Zwischenzeit aufgetretenen Hirnödems. Es sei daher möglich, dass die Hirnschädigung während der Fahrt zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr oder während der Pause zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr eingetreten sei. Ferner lege der Umstand, dass sich der Kläger noch daran erinnert habe, an einer Umleitung in Mühlacker vorbeigekommen zu sein, nahe, dass er jene Umleitung wahrgenommen habe, bevor die Hirnschädigung eingetreten sei. Es sei davon auszugehen, dass durch eine fronto-temporale Hirnschädigung die Fähigkeit, neue Gedächtnisinhalte aufzunehmen und zu konsolidieren, erheblich gestört werde, so dass insofern Einiges dafür spreche, dass das schädigende Ereignis nach dem Passieren dieser Umleitung eingetreten sei.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 angegeben, er sei kurz nach Mitternacht von seinem Wohnort D. losgefahren und bald darauf in Markgröningen eingetroffen. Er habe um 1:00 Uhr die Fahrt ohne weitere Zuladung angetreten und sei etwa 1,5 Stunden gefahren. Er habe sich vorgenommen, in der Nähe von Rastatt eine Pause einzulegen, wie er dies bei derartigen Touren regelmäßig mache. Um 7:00 Uhr habe er sein Ziel in Baden-Baden erreichen müssen. Die Fahrzeiten betrügen von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden und von Baden-Baden bis Freiburg 2 Stunden. Von Baden-Baden habe er nach Vogtsburg im Kaiserstuhl weiterfahren wollen, wo er um 16:00 Uhr habe eintreffen sollen. Von dort habe er über Karlsruhe und Stuttgart nach München weiterfahren wollen, wo er um 1:00 Uhr habe eintreffen sollen. Die Fahrzeiten betrügen von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Stuttgart 2,5 bis 3 Stunden und von Stuttgart bis München 3,5 Stunden. Da er verpflichtet sei, nicht mehr als 4,5 Stunden am Stück zu fahren und danach eine Pause von mindestens 0,75 Stunden einzuhalten, habe er seine Route so geplant, zweimal jeweils 4,5 Stunden am Stück zu fahren. Aus diesem Grund habe er beabsichtigt, in der Nähe von Rastatt eine längere Pause einzulegen. Diese Tour fahre er fast wöchentlich. Er sei sich darüber im Klaren, dass er bei seiner Tourenplanung den gesetzlichen Anforderungen, eine durchgehende Pause von 9 Stunden einzulegen, nicht habe nachkommen können. Dafür habe er 2 Pausen von jeweils 6 Stunden eingeplant und deshalb damit rechnen können, tatsächlich für die gesamte Fahrt fit zu sein.
Der Senat hat sodann für den ehemaligen Arbeitgeber des Klägers H I. H. am 11.05.2010, die Ehegattin des Klägers I. B. unter dem 20.05.2010 sowie die bei H tätig gewesenen F. G. unter dem 15.06.2010 und H. C. unter dem 14.07.2010 schriftlich als Zeugen vernommen. I. H. hat angegeben, sie könne in dieser Rechtssache, da sie im April 2008 Insolvenz angemeldet habe, nicht weiterhelfen. I. B., F. G. und H. C. haben angegeben, beim Kläger vor Fahrtantritt kein Hämatom am Kopf gesehen zu haben.
Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2010 angegeben, auf dem Weg nach Baden-Baden habe er gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt eingelegt, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden habe anfahren können. Wenn er in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg bekommen habe, habe sich die Pause wegen der weiteren Zuladezeit verkürzt. In diesen Fällen hätte er aber zuerst Baden-Baden und danach Rastatt beziehungsweise Offenburg angefahren. Am 07.04.2003 sei in Markgröningen eine solche weitere Zuladung nicht vorhanden gewesen, so dass er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant habe. Er könne sich aber nicht daran erinnern, ob er tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er vermute dies aber, da er dort häufig eine Pause eingelegt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
Rechtsgrundlage sind die §§ 7 und 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben hat die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R) die folgenden Grundsätze entwickelt:
Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis als einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die Art und das Ausmaß des Unfallereignisses und der Gesundheitserstschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die haftungsbegründende Kausalität, welche nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, ist grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreichend, aber auch erforderlich. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht, so dass auf diesen Grad der Wahrscheinlichkeit vernünftiger Weise die Entscheidung gestützt werden kann und ernste Zweifel ausscheiden. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.
Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei einem wie hier nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich versicherten Beschäftigten sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen so genannten Betriebsbann nur in der Schifffahrt gemäß § 10 SGB VII, nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche Verrichtungen wie beispielsweise Essen, oder eigenwirtschaftliche Vernichtungen, wie beispielsweise Einkaufen. Sie führen zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit regelmäßig auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Beweisrechtlich ist Folgendes zu beachten: Lässt sich ein Nachweis der versicherten Tätigkeit nicht führen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der materiellen Beweislast zu Lasten des Versicherten. Verunglückt aber ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (BSG, Urteil vom 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R; BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem er mit weiteren Mitarbeitern eine erste Baustellenbegehung vorgenommen und dabei eine mit einem Geländer ausgerüstete Plattform eines Kranes begangen hatte und bevor anschließend das weitere Vorgehen im Maschinenraum hätte besprochen werden sollen, weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform verblieben und währenddessen von der Plattform gestürzt war, ohne dass hat festgestellt werden können, was er in dieser Zeit auf der Plattform getan hatte. Allein aus dem Umstand, dass der Versicherte allein auf der Plattform geblieben sei, ohne dass sich habe klären lassen, was er in dieser Zeit getan habe, könne nicht auf eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung "Einrichten der Baustelle" geschlossen werden (BSG, Urteil vom 09.04.2007 - B 2 U 28/06 R). Ferner hat das BSG Versicherungsschutz in einem Fall angenommen, in dem der Versicherte, nachdem die eigentliche Montagearbeit auf einem Dach dadurch unterbrochen wurde, dass sein Kollege vom Dach herunter gerufen wurde, etwa 7 Meter entfernt vom eigentlichen Arbeitsplatz vom Dach stürzte. Eine mit entsprechender Handlungstendenz persönlichen Zwecken dienende Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und der konkreten versicherten Verrichtung "Warten auf den Kollegen" durch den Versicherten sei nicht festgestellt. Es sprächen keine durchschlagenden Gründe dafür, alleine aus der Entfernung von 7 Metern zwischen Absturzstelle und Arbeitsplatz eine eigenwirtschaftliche und unversicherte Unterbrechung der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls "Warten auf den Kollegen" abzuleiten (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R).
Von diesen Sachverhalten unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Fall in zwei wesentlichen Gesichtspunkten.
Zum einen lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Denn der Unfall des Klägers kann sich sowohl zwischen 1:00 Uhr und 2:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit "Kontrolle der Ladung in Markgröningen und Fahrt in Richtung Baden-Baden", als auch zwischen 2:30 Uhr und 9:00 Uhr während der Standzeit oder zwischen 9:00 Uhr und 9:30 Uhr während der versicherten Tätigkeit "Weiterfahrt nach Baden-Baden" ereignet haben. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Kontrolle der Ladung in Markgröningen beziehungsweise im Lkw während der Fahrt nach Baden-Baden oder der Standzeit und damit an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist. Ebenso ist es möglich, dass der Kläger außerhalb seines Lkw während der Standzeit und damit nicht an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, verunfallt ist.
Zum anderen verfolgte der Kläger am Unfalltag nicht ausschließlich betriebliche, sondern auch eigenwirtschaftliche Zwecke.
Denn der Kläger beabsichtigte bereits bei Fahrtantritt in Markgröningen, im Raum Rastatt auf einem Parkplatz eine 4 bis 4,5 Stunden dauernde Pause einzulegen. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 und 09.12.2010. Zwar hat der Kläger angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, ob er am 07.04.2003 tatsächlich auf dem Parkplatz in Raststatt gestanden sei. Er hat aber auch angegeben, dass er auf dem Weg nach Baden-Baden gewöhnlich eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt einlege, um zu warten, bis er die wegen Lärmbelästigung erst ab 6:00 Uhr anfahrbare Abladestelle in Baden-Baden anfahren könne. Da am 07.04.2003 in Markgröningen eine weitere Zuladung für Rastatt oder Offenburg nicht vorhanden gewesen sei, habe er eine Pause auf dem Parkplatz in Raststatt geplant. Der vom Kläger angegebenen Übung und der am fraglichen Tag bestehenden Absicht, eine Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt einzulegen, entspricht auch die Auswertung des Fahrtenschreibers. Denn danach hielt das Fahrzeug des Klägers nach der üblichen Fahrzeit zwischen Markgröningen und Rastatt für mehrere Stunden. Danach sprechen die zu ermittelnden Umstände dafür, dass der Kläger die übliche und auch am fraglichen Tag geplante Pause tatsächlich eingelegt hat.
Dass es sich bei der Pause auf dem Parkplatz bei Rastatt um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hätte, ergibt sich daraus, dass Verrichtungen während einer Arbeitspause mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem inneren Zusammenhang stehen, wenn sie aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich sind. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten während einer Arbeitspause zu begründen. Ein innerer Zusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung des Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (BSG, Urteil vom 26.06.2001 - B 2 U 30/00 R). Ferner besteht Versicherungsschutz während einer Arbeitspause auf der Arbeitsstätte, selbst wenn der Versicherte während der Pause eine privaten Zwecken dienende Tätigkeit verrichtet, wenn höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben (BSG, Urteil vom 22.01.1976 - 2 RU 101/75).
Derartige Ausnahmesituationen sind nach den Feststellungen des Senats vorliegend nicht gegeben. Nach der Überzeugung des Senats hätte es sich bei der vom Kläger beabsichtigten Pause um eine solche eigenwirtschaftlicher und damit unversicherter Natur gehandelt. Eine betriebliche Notwendigkeit für diese ungewöhnliche Pausengestaltung - etwa wegen einzuhaltender Lenkzeiten - ist nicht ersichtlich. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Kläger entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 nach dem Abladen in Baden-Baden noch eine Zuladung in Vogtsburg im Kaiserstuhl zur Ablieferung nach Garching bei München durchführen sollte, so wäre es angesichts der vom Senat mit circa 0,5 Stunden eingeschätzten Ladungskontroll-, Auf- und Abladezeiten sowie der vom Kläger angegebenen beziehungsweise vom Senat anhand eines Routenplaners abgeglichenen Fahrzeiten (von Heilbronn bis Markgröningen 0,5 bis 1 Stunde/n, Ladungskontrolle in Markgröningen 0,5 Stunden, von Markgröningen bis Baden-Baden 1,5 bis 2 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 7:00 Uhr in Baden-Baden 0,5 Stunden, von Baden-Baden bis Vogtsburg im Kaiserstuhl 2 Stunden, beabsichtigtes Aufladen um 16:00 Uhr in Vogtsburg im Kaiserstuhl 0,5 Stunden, von Vogtsburg im Kaiserstuhl bis Garching bei München 6 bis 6,5 Stunden, beabsichtigtes Abladen um 1:00 Uhr in Garching bei München 0,5 Stunden) naheliegender gewesen, statt bereits um 1:00 Uhr in Markgröningen loszufahren und bereits nach einer Fahrt von 1,5 Stunden um 2:30 Uhr im Raum Baden-Baden eine Pause einzulegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach den Berechnungen des Senats etwa gegen 5:00 Uhr, um nach einer Fahrtzeit von 1,5 bis 2 Stunden gegen 7:00 in Baden-Baden zu sein - in Markgröningen loszufahren und die Arbeitszeit auf den Strecken zwischen Baden-Baden und Vogtsburg im Kaiserstuhl zwischen 7:30 Uhr und 16:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 2 Stunden für 6,5 Stunden sowie zwischen Vogtsburg im Kaiserstuhl und Garching bei München zwischen 16:30 Uhr und 1:00 Uhr unter Berücksichtigung einer Fahrzeit von 6 bis 6,5 Stunden für 2 bis 2,5 Stunden - zu unterbrechen. Mithin haben betriebliche Umstände die vom Kläger beabsichtigte Pausengestaltung nicht veranlasst. Ferner hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass höhere Gewalt oder betriebsbedingte Gefahren den Unfall wesentlich mitbewirkt haben. Der Kläger hätte daher während seiner beabsichtigten Fahrpause nicht unter Versicherungsschutz gestanden.
Diese beiden Besonderheiten des vorliegenden Falles und insbesondere die geplante sowie nach den ermittelbaren Umständen wahrscheinliche Einlegung einer unversicherten Pause führen zu einer Beweislastumkehr der Gestalt, dass nicht die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat, sondern der Kläger die Beweislast dafür trägt, dass er an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist. Denn in einem solchen Fall ist es Sache des Klägers, ein Abweichen von seiner eigenen, durch die Umstände des Falles bestätigten Planung nachzuweisen. Diesen Nachweis kann der Kläger aber vorliegend nicht erbringen.
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte erst im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihre Rechtsansicht geändert hat und bis dahin, etwa durch die Gewährung von Heilbehandlung, Verletztengeld und Vorschüssen und die in diversen Schreiben getroffene Wortwahl "Arbeitsunfall" oder "Anspruch auf Rente" auch nach außen zu erkennen gegeben hat, es handle sich ihrer Ansicht nach um einen Arbeitsunfall vor. Denn die materielle Bestandskraft und damit Bindungswirkung eines Verwaltungsakts beschränkt sich nur auf den Entscheidungsausspruch, den so genannten Verfügungssatz, wobei ein Verwaltungsakt mehrere Verfügungssätze enthalten kann. Zur Klärung des Umfangs der Bindungswirkung kann daneben zwar auch die Begründung des Verwaltungsakts berücksichtigt werden, jedoch nur innerhalb des Verfügungssatzes und nur, wenn dieser unklar ist und Raum für eine Auslegung lässt. Sofern Verwaltungsakte keine strenge Trennung zwischen Verfügungssatz und Begründung aufweisen, ist die gesamte Begründung darauf hin zu prüfen, inwieweit sie für einen Verwaltungsakt typische, der Bindung fähige Regelungen trifft. Aber auch wenn Verfügungssatz und Begründung klar voneinander getrennt sind, können Teile der Begründung eines Verwaltungsakts als weiterer Verfügungssatz bewertet werden, wenn ihnen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht eine solche Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 22.06.2004 - B 2 U 36/03 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte weder durch die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld oder mit ihrem Schreiben vom 08.07.2004 noch mit ihren die Gewährung von Verletztengeld einstellenden Bescheiden vom 06.08.2004 und 17.09.2004 oder den Vorschüsse gewährenden Bescheiden vom 16.03.2005 und 29.03.2005 mit Rechtsbindung festgestellt, das Ereignis vom 07.04.2003 sei ein Arbeitsunfall. Zwar ist die Beklagte dabei ersichtlich zunächst davon ausgegangen, es handle sich um einen Arbeitsunfall. Diese später revidierte Einschätzung ist aber weder in einer schriftlichen Entscheidung über die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld noch in die auf die Einstellung von Verletztengeld und Gewährung von Vorschüssen gerichteten Verfügungssätze dieser Bescheide aufgenommen worden, sondern lediglich Teil der Begründungen dieser Verwaltungsakte, der keine Bedeutung im Sinne einer materiellrechtlichen Feststellung des Ereignisses vom 07.04.2003 als Arbeitsunfall zukommt. Ferner handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.07.2004 lediglich um eine die Prüfung von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben beeinhaltende Mitteilung ohne Regelungscharakter.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz beziehungsweise nicht während einer von ihm beabsichtigten eigenwirtschaftlichen Unterbrechung der an sich versicherten Tätigkeit verunfallt ist, die vom Senat angewandte Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitnehmers vorzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.
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