L 5 KA 4293/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 5320/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4293/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Antrag, die Schiedsperson im Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrieren Versorgung wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist nicht statthaft. Insoweit findet § 44 VwGO entsprechend Anwendung, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können.
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart von 27.8.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, auch soweit sich dieses erledigt hat.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihrer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge.

Die Beteiligten befanden sich in einem Schiedsverfahren zum Abschluss eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b Abs. 4 SGB V. Durch das Bundesversicherungsamt war Dr. E., Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht (VRiBSG) a.D., als Schiedsperson bestimmt worden. Während der mündlichen Verhandlung im Schiedsverfahren am 18.08.2010 haben die Antragstellerinnen VRiBSG a.D. Dr. E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieser hat das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen.

Am 25.08.2010 haben die Antragstellerinnen beim Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt, 1. den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären, 2. der Schiedsperson bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, auf der Grundlage der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 einen Schiedsspruch betreffend eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zu fällen, 3. hilfsweise für den Fall des Erlasses des Schiedsspruchs aufgrund der Verhandlung vom 18.08.2010 die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch aufgrund der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 in Stuttgart zur Durchführung eines Vertrages betreffend der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen.

Das SG hat die Anträge mit Beschluss vom 27.08.2010 abgelehnt. Hiergegen haben die Antragstellerinnen am 10.09.2010 Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung den Anträgen vom 25.08.2010 stattzugeben.

Am 13.09.2010 ist der Schiedsspruch ergangen.

Mit Schriftsatz vom 15.9.2010 haben die Antragstellerinnen daraufhin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Schiedsspruch vom 13.9.2010 betreffend die Festsetzung eines Vertrages zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 1, 4 SGB V einstweilen, mindestens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen; 2. den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 1, 4, Satz 1 SGB V, VRiBSG a.D. Dr. E., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären. Hierzu haben sie ausgeführt, der in erster Instanz gestellte und im Beschwerdeverfahren zunächst weiterverfolgte dortige Antrag zu 2. sowie der Hilfsantrag würden wegen des Erlasses des Schiedsspruchs nicht mehr aufrechterhalten. Zur Vermeidung von Kostennachteilen würden sie nicht zurückgenommen. Vielmehr werde der ursprünglich gestellte Antrag zu 2. für erledigt erklärt und der Antrag gestellt, die Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen. Die Antragsgegner haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Kosten den Antragstellerinnen aufzuerlegen.

Mit Beschlüssen vom 28.9.2010 hat der Senat den Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Schiedsspruch vom 13.9.2010 betreffend die Festsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 1, 4 SGB V einstweilen, mindestens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen, vom vorliegenden Verfahren abgetrennt, weil dies im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Landessozialgerichts zweckmäßig war und ihn an das zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen.

Die Antragstellerinnen beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.8.2010, soweit der dortige Antrag zu 1 abgelehnt wurde, aufzuheben und den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 1, 4, Satz 1 SGB V, VRiBSG a.D., Dr. E., wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären;

die Kosten - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags - den Antragsgegnern aufzuerlegen.

Die Antragsgegner beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Kosten - auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags - den Antragstellerinnen aufzuerlegen.

Sie halten die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. 1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen ist statthaft; sie ist insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags, den Antrag, die Schiedsperson betreffend das Schiedsverfahren zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, für begründet zu erklären, durch den angegriffenen Beschluss des SG.

Das SG hat den Antrag der Antragstellerinnen zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Frage, ob es eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung einer Schiedsperson wegen der Besorgnis der Befangenheit gibt und der Vortrag der Antragstellerinnen ausreicht, um Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen, schließt § 44a VwGO, der hier analoge Anwendung findet, die begehrte Anordnung aus. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Regelung gilt auch für Anträge nach § 86b SGG, da bereits der Wortlaut, der sich auf alle Rechtsbehelfe bezieht, weit gefasst ist und es darüber hinaus der Sinn der Vorschrift ausschließt, einen Anspruch auf eine isolierte behördliche Verfahrenshandlung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 6.4.2006 - 2 VR 2/05 -, veröffentlicht in Juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn. 3, 4 zu § 44a), für den es kein eigenständiges Hauptsacheverfahren gibt. Denn im Eilverfahren kann kein weitergehender Rechtsschutz erlangt werden als in Klageverfahren (vgl. BVerwG Beschluss vom 21.03.1997 - 11 VR 2/97 = Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 7). Die Regelung schließt auch ein isoliertes Vorgehen gegen behördliche Verfahrenshandlungen im Wege der Feststellungsklage aus. Auch dies ist ohne Weiteres dem offenen Wortlaut des § 44a Satz 1 VwGO zu entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 17.05.1989 5 CB 6/89 -, veröffentlicht in Juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.).

Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Norm, das Verwaltungsverfahren nicht durch die isolierte Anfechtung von einzelnen Verfahrenshandlungen zu verzögern oder zu erschweren, ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat deshalb § 44a Satz 1 VwGO wiederholt herangezogen (BSG, Urteil vom 14.12.1988 - 9/4b RV 55/86 -; Urteil von 28.06.1991 - 2 RU 24/90 -, m.w.N.; Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 71/91 -; Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R -; offen gelassen im Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R -, jeweils veröffentlicht in Juris).

Rechtsschutz unmittelbar gegen Verfahrenshandlungen ist daher nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn anders der durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 191, 415). Dies ist nicht hier nicht der Fall. Denn der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung führt hier nicht zu unzumutbaren Nachteilen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Solche irreparable Rechtsverletzungen können z.B. im Prüfungsverfahrensrecht eintreten im Falle der Verweigerung einer beantragten Prüfungserleichterung, wie z.B. Schreibverlängerung. Selbst in diesem Bereich ist es allerdings umstritten, ob auch die Befangenheit eines Prüfers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu Zimmerling, Brehm, Der vorläufige Rechtsschutz im Prüfungsrecht, NVwZ 2004, 651 [655 f.] m.w.N.). Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Die Schiedsentscheidung führt zu dem Zustandekommen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen den Antragstellerinnen und den Antragsgegnern. Ob ein solcher aufgrund einer rechtmäßigen Schiedsentscheidung wirksam zustande gekommen ist, kann nachträglich geklärt werden. Alleine dadurch, dass der Schiedsspruch zunächst ergeht und hierdurch ggf. Rechtsverletzungen eintreten können, werden die Betroffenen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn Aufgabe der Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nicht die Verhinderung und Verzögerung des Ergehens von Entscheidungen aufgrund von im Vorfeld erhobenen formellen oder auf den mutmaßlichen Inhalt der künftigen Entscheidung bezogenen materiellen Bedenken. Die öffentlich-rechtlichen Prozessgesetze und damit auch das Sozialgerichtsgesetz stellen vielmehr ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit, mit dem das Verfassungsgebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Klageverfahren wie für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. In aller Regel ist daher abzuwarten, bis die Verwaltung gehandelt hat. Danach kann Klage bei Gericht erhoben und, sofern notwendig, um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht werden.

2. a) Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde auf § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG.

b) Soweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde, beruht sie auf § 161 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach ist, nachdem die (Haupt-)Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben, über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass sich der Antrag, der Schiedsperson bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, auf der Grundlage der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 einen Schiedsspruch betreffend eines Vertrages zur Durchführung einer hausarztzentrierten Versorgung gem. § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V zu fällen, bei summarischer Prüfung als unzulässig erweist.

Vorbeugender Rechtsschutz ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings bedarf es eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses. Denn der sozialgerichtliche (wie der verwaltungsgerichtliche) Rechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Die rechtsprechende Gewalt ist nämlich darauf verwiesen, die Tätigkeit der Verwaltung im Nachhinein am Maßstab von Recht und Gesetz zu überprüfen. Darin besteht ihr Kontrollmandat. In das Handlungsmandat der vollziehenden Gewalt darf sie nicht eingreifen. Deshalb ist es den Gerichten grundsätzlich nicht erlaubt, der Behörde im Vorhinein den Erlass bestimmter Entscheidungen zu verbieten oder vorzuschreiben. Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch insoweit nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 15.11.1995, - 6 RKa 17/95 -, veröffentlicht in Juris; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 20.04.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein solches Rechtsschutzinteresse der Antragstellerinnen ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem oben zu 1. Ausgeführten, dass sie sich darauf verweisen lassen müssen, die vorgesehenen, auf nachträglichen - ggf. vorläufigen - Rechtsschutz gerichteten Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen.

Auch mit dem Hilfsantrag, für den Fall des Erlasses des Schiedsspruchs aufgrund der Verhandlung vom 18.08.2010, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch aufgrund der Schiedsverhandlung vom 18.08.2010 in Stuttgart zur Durchführung eines Vertrages betreffend der hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen, hätten die Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben können. Unabhängig davon, dass dieser bereits aufgrund seiner Bedingung unzulässig gewesen sein dürfte, war er gegen die Vollstreckung aus einer bis dahin noch nicht ergangenen Entscheidung gerichtet. Ein solcher vorbeugender Vollstreckungsschutz scheidet aus den oben genannten Gründen aus. Soweit der inzwischen ergangene Schiedsspruch eine sofort vollziehbare Entscheidung sein sollte, waren die Antragstellerinnen auch insoweit auf Vollstreckungsschutz nach dessen Ergehen zu verweisen,

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 63 Abs. 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von EUR 5.000,00 (Auffangstreitwert) anzunehmen. Wegen der Vorläufigkeit der angestrebten einstweiligen Anordnung ist hiervon die Hälfte zu nehmen.
Rechtskraft
Aus
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