Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 5546/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2832/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (bei freiwilliger Krankenversicherung), die auf den Beitragsmonat bezogen im Folgemonat fällig werden, entsteht damit auch erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Beitrag ist daher vom Sozialhilfeträger nicht mehr zu übernehmen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit gegnüber dem Sozialhilfeträger kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII mehr besteht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages der Klägerin für den Monat Juni 2009 in Höhe von 155,99 EUR zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr.
Die am 1966 geborene Klägerin war vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 freiwillig krankenversichert bei der Barmer Ersatzkasse (BEK); damit war sie seit diesem Zeitpunkt auch pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Sie bezog vor dem 1. Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Freiburg (ARGE). Nachdem Dr. H. vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Freiburg in seinem Gutachten vom 18. April 2006 festgestellt hatte, dass die Klägerin voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht erwerbsfähig sei, hob die ARGE mit Bescheid vom 27. April 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. Juni 2006 auf. Am 12. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 692,55 EUR für den Juni 2006 und vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von 833,12 EUR. Der Unterschied resultierte aus der Berücksichtigung der Beiträge der Klägerin zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung sowie eines Zuschlags zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 140,57 EUR. Aufgrund einer Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 123,28 EUR auf 128,46 EUR bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2007 für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Mai 2007 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 837,99 EUR. Nachdem Dr. H. nach einer Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2007 in seinem ärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2007 festgestellt hatte, dass die Klägerin derzeit eine Tätigkeit nicht ausüben könne und eine Nachuntersuchung im Mai 2009 empfahl, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2007 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2009 in Höhe von 837,99 EUR. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr mit, dass die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis 31. Mai 2009 befristet sei und sich die ARGE bezüglich der Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit sich mit ihr in Verbindung setzen werde.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 auf. Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 hatte die ARGE der Klägerin Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 1. Juli 2009 bewilligt. Mit Beitragsbescheid vom 28. Juli 2009 forderte die BEK die Klägerin auf, die KV- und PV Beiträge für Juni 2009 - fällig geworden am 15. Juli 2009 - in Höhe von 155,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 1,50 EUR und einer Mahngebühr von 2,00 EUR (Gesamt 159,49 EUR) umgehend zu zahlen. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2009 (richtig wohl 31. Juli 2009) an die Beklagte und beantragte die Übernahme dieser Beiträge. Mit Bescheid vom 4. August 2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der KV- und PV Beiträge für Juni 2009 ab. Aufgrund der Fälligkeit der Juni-Beiträge wären diese zu einem Zeitpunkt (Juli 2009) zu entrichten gewesen, zu dem Sozialhilfeleistungen bereits eingestellt gewesen seien. Hiergegen erhob die Klägerin am 19. August 2009 Widerspruch. Sie habe bis einschließlich Juni 2009 Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gehabt. Dieser Anspruch umfasse auch die KV- und PV Beiträge, da sie im Juni 2009 zu den Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 SGB XII gehört habe. Die ARGE sei zu Leistungen erst ab 1. Juli 2009 verpflichtet und damit auch erst zur Übernahme der KV- und PV Beiträge für den Geltungszeitraum ab 1. Juli 2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beiträge zu Sozialversicherungen würden grundsätzlich bei Entstehung fällig; so sei auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2009 zum 1. Juni 2009 fällig. Die ARGE habe die Übernahme der Versicherungsbeiträge für den Monat Juni 2009 abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte könnten die Beiträge übernommen werden für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen könnten. Da die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2009 erst zum 15. Juli 2009 und damit zu einem Zeitpunkt fällig geworden seien, zu dem die Klägerin nicht mehr leistungsberechtigt im Sinne des § 19 SGB XII gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dieser Bedarf habe nicht aktuell im Leistungszeitraum bestanden. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Bereits am 25. Januar 2010 hatte die Klägerin auch bei der ARGE die Übernahme der KV- und PV Beiträge für Juni 2009 beantragt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 hat diese den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass der Leistungsbezug nach dem SGB II erst seit dem 1. Juli 2010 bestehe und davor kein Leistungsanspruch bestanden habe. Den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid der ARGE vom 8. April 2010 hat die Klägerin am 20. April 2010 beim SG angefochten. Mit Urteil (S 2 AS 2060/10) vom 27. August 2010 hat das SG diese Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil des SG erhobene Berufung ist beim LSG unter dem Aktenzeichen L 7 AS 4297/10 anhängig.
Gegen das den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 18. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtige der Klägerin am 17. Juni 2010 schriftlich Berufung beim LSG eingelegt. Auf die Fälligkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen, sei zu kurz gegriffen. Freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entstünden, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Beiträge seien für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Beitragsansprüche der Kranken- sowie der Pflegekasse entstünden somit täglich. Den Regelungen der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" zur Fälligkeit sei nur zu entnehmen, dass die Beiträge spätestens bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen seien. Es sei somit zwischen Entstehung und Fälligkeit der Beiträge zu unterscheiden. Der Bedarf hinsichtlich des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung sei bereits im Juni 2009 entstanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 4. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2009 zuzüglich angefallener Mahngebühren und Säumniszuschläge zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG (S 4 SO 5546/09), die beigezogene Akte des SG (S 2 AS 2060/10) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. § 143, 144 Abs. 1, 3 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für Juni 2009 hat.
Gem. § 32 Abs. 2 SGB XII können für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Gem. § 32 Abs. 3 SGB XII werden, soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können somit nach § 32 SGB XII nur dann übernommen werden, wenn die Betroffenen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllen. Leistungsberechtigt sind danach Personen, die ihren notwendigen Lebensbedarf im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Im Rahmen des § 32 ist somit von einem unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelten Bedarf auszugehen. Der Bedarf der Klägerin im Hinblick auf die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für den Juni 2009 ist aber zu einem Zeitpunkt entstanden (15. Juli 2009) als die Klägerin nicht mehr nach § 19 SGB XII leistungsberechtigt war; ihre Leistungsberechtigung endete mit Ablauf des 30. Juni 2009, da sie ab 1. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II bezog (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Im Bereich der Sozialhilfe ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage (=Bedarf) dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -). Davon ging § 1 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und geht § 1 SGB XII aus, die die Aufgabe der Sozialhilfe nur darin sehen, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, sowie bis 31. Dezember 2004 § 2 Abs. 1 BSHG und jetzt § 2 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält wer sich (etwa) durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann. Früher § 5 Abs. 1 BSHG und nunmehr § 18 SGB XII folgen dieser Vorstellung. Danach setzt die Sozialhilfe (schon, aber auch erst) ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Leistung ist also nicht von einem Antrag abhängig, sondern von einer Notlage und der Kenntnis hierüber. All dies knüpft denknotwendig im Grundsatz an einen aktuellen Hilfebedarf an. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt (vgl. BVerfG aaO).
Im Juni 2009, als die Klägerin noch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllte, also im Sinne dieser Vorschrift leistungsberechtigt war, war jedoch ein Bedarf im Hinblick auf die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und für sozialen Pflegeversicherung im Sinne des "Gegenwärtigkeitsprinzips" noch nicht entstanden. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und in ihrer Folge auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. der Satzung der BEK, bei der die Klägerin vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 freiwilliges Mitglied war i.V.m. § 10 Abs. 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, nach § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Nach Satz 2 von § 10 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind sie bis zum 15. des den Beitragsmonat folgenden Monat (Fälligkeitstag) zu zahlen. Damit war der Beitragsanspruch der BEK im Hinblick auf den Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung für den Juni 2009 gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zwar im Juni 2009 entstanden; als im Sinne des Sozialhilferechts vom Sozialhilfeträger zu berücksichtigenden Bedarf war der Beitragsanspruch der BEK gegen die Klägerin jedoch erst mit Eintritt der Fälligkeit dieser Forderung am 15. Juli 2009 entstanden, da die Klägerin erst am 15. Juli 2009 die Beiträge für den Juni 2009 an die BEK zu zahlen hatte. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - soweit dem Senat bekannt - zu der § 32 SGB XII entsprechenden Regelung des § 13 BSHG ergangen. Nach § 13 BSHG wurden vom Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen Krankenversicherungsbeiträge übernommen. Erforderlich dabei war aber stets, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG vorlag. Der Bedarf, Krankenkassenbeiträge nach § 13 BSHG zu übernehmen, entstand aber erst zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Beiträge zur Zahlung fällig waren (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24. September 2003 - AN 13 K 03.01010 -; VG Freiburg, Urteil vom 9. April 2002 - 8 K 1146/00 -).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage, wann der sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Beitragsmonat bezogen im Folgemonat fällig werden, entsteht, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Übernahme des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages der Klägerin für den Monat Juni 2009 in Höhe von 155,99 EUR zuzüglich Säumniszuschlag und Mahngebühr.
Die am 1966 geborene Klägerin war vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 freiwillig krankenversichert bei der Barmer Ersatzkasse (BEK); damit war sie seit diesem Zeitpunkt auch pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung. Sie bezog vor dem 1. Juni 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Arbeitsgemeinschaft Freiburg (ARGE). Nachdem Dr. H. vom ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Freiburg in seinem Gutachten vom 18. April 2006 festgestellt hatte, dass die Klägerin voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht erwerbsfähig sei, hob die ARGE mit Bescheid vom 27. April 2006 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit Wirkung ab 1. Juni 2006 auf. Am 12. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 692,55 EUR für den Juni 2006 und vom 1. Juli 2006 bis 31. Mai 2007 in Höhe von 833,12 EUR. Der Unterschied resultierte aus der Berücksichtigung der Beiträge der Klägerin zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung sowie eines Zuschlags zur Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 140,57 EUR. Aufgrund einer Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages von 123,28 EUR auf 128,46 EUR bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 9. März 2007 für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Mai 2007 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 837,99 EUR. Nachdem Dr. H. nach einer Untersuchung der Klägerin am 4. Juli 2007 in seinem ärztlichen Gutachten vom 5. Juli 2007 festgestellt hatte, dass die Klägerin derzeit eine Tätigkeit nicht ausüben könne und eine Nachuntersuchung im Mai 2009 empfahl, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2007 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2009 in Höhe von 837,99 EUR. Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr mit, dass die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bis 31. Mai 2009 befristet sei und sich die ARGE bezüglich der Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit sich mit ihr in Verbindung setzen werde.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 auf. Mit Bescheid vom 28. Mai 2009 hatte die ARGE der Klägerin Leistungen der Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 1. Juli 2009 bewilligt. Mit Beitragsbescheid vom 28. Juli 2009 forderte die BEK die Klägerin auf, die KV- und PV Beiträge für Juni 2009 - fällig geworden am 15. Juli 2009 - in Höhe von 155,99 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von 1,50 EUR und einer Mahngebühr von 2,00 EUR (Gesamt 159,49 EUR) umgehend zu zahlen. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 2009 (richtig wohl 31. Juli 2009) an die Beklagte und beantragte die Übernahme dieser Beiträge. Mit Bescheid vom 4. August 2009 lehnte die Beklagte die Übernahme der KV- und PV Beiträge für Juni 2009 ab. Aufgrund der Fälligkeit der Juni-Beiträge wären diese zu einem Zeitpunkt (Juli 2009) zu entrichten gewesen, zu dem Sozialhilfeleistungen bereits eingestellt gewesen seien. Hiergegen erhob die Klägerin am 19. August 2009 Widerspruch. Sie habe bis einschließlich Juni 2009 Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gehabt. Dieser Anspruch umfasse auch die KV- und PV Beiträge, da sie im Juni 2009 zu den Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 SGB XII gehört habe. Die ARGE sei zu Leistungen erst ab 1. Juli 2009 verpflichtet und damit auch erst zur Übernahme der KV- und PV Beiträge für den Geltungszeitraum ab 1. Juli 2009. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 3. November 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Beiträge zu Sozialversicherungen würden grundsätzlich bei Entstehung fällig; so sei auch der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2009 zum 1. Juni 2009 fällig. Die ARGE habe die Übernahme der Versicherungsbeiträge für den Monat Juni 2009 abgelehnt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 5. Mai 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte könnten die Beiträge übernommen werden für Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen könnten. Da die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2009 erst zum 15. Juli 2009 und damit zu einem Zeitpunkt fällig geworden seien, zu dem die Klägerin nicht mehr leistungsberechtigt im Sinne des § 19 SGB XII gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dieser Bedarf habe nicht aktuell im Leistungszeitraum bestanden. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Bereits am 25. Januar 2010 hatte die Klägerin auch bei der ARGE die Übernahme der KV- und PV Beiträge für Juni 2009 beantragt. Mit Bescheid vom 1. Februar 2010 hat diese den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass der Leistungsbezug nach dem SGB II erst seit dem 1. Juli 2010 bestehe und davor kein Leistungsanspruch bestanden habe. Den den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid der ARGE vom 8. April 2010 hat die Klägerin am 20. April 2010 beim SG angefochten. Mit Urteil (S 2 AS 2060/10) vom 27. August 2010 hat das SG diese Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil des SG erhobene Berufung ist beim LSG unter dem Aktenzeichen L 7 AS 4297/10 anhängig.
Gegen das den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 18. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Bevollmächtige der Klägerin am 17. Juni 2010 schriftlich Berufung beim LSG eingelegt. Auf die Fälligkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzustellen, sei zu kurz gegriffen. Freiwillige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entstünden, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Beiträge seien für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Beitragsansprüche der Kranken- sowie der Pflegekasse entstünden somit täglich. Den Regelungen der "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" zur Fälligkeit sei nur zu entnehmen, dass die Beiträge spätestens bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats zu zahlen seien. Es sei somit zwischen Entstehung und Fälligkeit der Beiträge zu unterscheiden. Der Bedarf hinsichtlich des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung sei bereits im Juni 2009 entstanden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 4. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Juni 2009 zuzüglich angefallener Mahngebühren und Säumniszuschläge zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG und ihre angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG (S 4 SO 5546/09), die beigezogene Akte des SG (S 2 AS 2060/10) und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. § 143, 144 Abs. 1, 3 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für Juni 2009 hat.
Gem. § 32 Abs. 2 SGB XII können für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Krankenversicherungsbeiträge übernommen werden, soweit die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Gem. § 32 Abs. 3 SGB XII werden, soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für die Krankenversicherung übernommen werden, auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pflegeversicherung übernommen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können somit nach § 32 SGB XII nur dann übernommen werden, wenn die Betroffenen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllen. Leistungsberechtigt sind danach Personen, die ihren notwendigen Lebensbedarf im Sinne der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Im Rahmen des § 32 ist somit von einem unter Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ermittelten Bedarf auszugehen. Der Bedarf der Klägerin im Hinblick auf die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für den Juni 2009 ist aber zu einem Zeitpunkt entstanden (15. Juli 2009) als die Klägerin nicht mehr nach § 19 SGB XII leistungsberechtigt war; ihre Leistungsberechtigung endete mit Ablauf des 30. Juni 2009, da sie ab 1. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II bezog (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
Im Bereich der Sozialhilfe ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage (=Bedarf) dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -). Davon ging § 1 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und geht § 1 SGB XII aus, die die Aufgabe der Sozialhilfe nur darin sehen, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, sowie bis 31. Dezember 2004 § 2 Abs. 1 BSHG und jetzt § 2 SGB XII, wonach Sozialhilfe nicht erhält wer sich (etwa) durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen kann. Früher § 5 Abs. 1 BSHG und nunmehr § 18 SGB XII folgen dieser Vorstellung. Danach setzt die Sozialhilfe (schon, aber auch erst) ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Leistung ist also nicht von einem Antrag abhängig, sondern von einer Notlage und der Kenntnis hierüber. All dies knüpft denknotwendig im Grundsatz an einen aktuellen Hilfebedarf an. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht. Dieses "Gegenwärtigkeitsprinzip" ist als Teil des Bedarfsdeckungsgrundsatzes für die Sozialhilfe allgemein anerkannt (vgl. BVerfG aaO).
Im Juni 2009, als die Klägerin noch die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 SGB XII erfüllte, also im Sinne dieser Vorschrift leistungsberechtigt war, war jedoch ein Bedarf im Hinblick auf die Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und für sozialen Pflegeversicherung im Sinne des "Gegenwärtigkeitsprinzips" noch nicht entstanden. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und in ihrer Folge auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung werden gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. der Satzung der BEK, bei der die Klägerin vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 freiwilliges Mitglied war i.V.m. § 10 Abs. 1 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, nach § 13 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler am 1. Januar 2009 in Kraft getreten, für den jeweiligen Beitragsmonat erhoben. Nach Satz 2 von § 10 Abs. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind sie bis zum 15. des den Beitragsmonat folgenden Monat (Fälligkeitstag) zu zahlen. Damit war der Beitragsanspruch der BEK im Hinblick auf den Beitrag für die freiwillige Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung für den Juni 2009 gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zwar im Juni 2009 entstanden; als im Sinne des Sozialhilferechts vom Sozialhilfeträger zu berücksichtigenden Bedarf war der Beitragsanspruch der BEK gegen die Klägerin jedoch erst mit Eintritt der Fälligkeit dieser Forderung am 15. Juli 2009 entstanden, da die Klägerin erst am 15. Juli 2009 die Beiträge für den Juni 2009 an die BEK zu zahlen hatte. In diesem Sinne ist auch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - soweit dem Senat bekannt - zu der § 32 SGB XII entsprechenden Regelung des § 13 BSHG ergangen. Nach § 13 BSHG wurden vom Sozialhilfeträger unter bestimmten Voraussetzungen Krankenversicherungsbeiträge übernommen. Erforderlich dabei war aber stets, dass Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 BSHG vorlag. Der Bedarf, Krankenkassenbeiträge nach § 13 BSHG zu übernehmen, entstand aber erst zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Beiträge zur Zahlung fällig waren (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 24. September 2003 - AN 13 K 03.01010 -; VG Freiburg, Urteil vom 9. April 2002 - 8 K 1146/00 -).
Aus diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil der vorliegend zu entscheidenden Rechtsfrage, wann der sozialhilferechtliche Bedarf im Hinblick auf Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf den Beitragsmonat bezogen im Folgemonat fällig werden, entsteht, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt.
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