Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 2740/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3074/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Anspruch auf Krankengeld erhoben.
Der am 1961 geborene Antragsteller bezog seit 30. Januar 2010 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 24,64 und war bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T. bescheinigte zuletzt mit einer Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2010. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung endete mit dem 06. April 2010 (Bescheid der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 08. April 2010). Der Antragsteller reichte sodann Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit seitens des HNO-Arztes Dr. B. vom 30. März 2010 (von diesem Tag bis Ostersonntag, 04. April 2010) sowie vom 06. April 2010 (Dienstag nach Ostern) für die Zeit vom 30. März bis 11. April 2010 ein. Die Antragsgegnerin lehnte durch Bescheid vom 22. April 2010 die Leistung von Krankengeld ab 06. April 2010 ab, da Anspruch auf Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe und aufgrund der Folgebescheinigung vom 06. April 2010 ab dem folgenden Tag keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden habe. Die Versicherungspflicht habe mit dem 05. April 2010 geendet. - In der Folgezeit gingen Folgebescheinigungen verschiedener Ärzte für die Zeiten vom 12. bis 17. April, 19. bis 30. April, 29. April bis 09. Mai und 10. bis 31. Mai 2010 ein.
Auf Antrag vom 27. April 2010 bewilligte das JobCenter S. durch Bescheid vom 06. Mai 2010 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 27. April 2010 für die Zeit vom 27. bis 30. April 2010 von insgesamt EUR 83,10 und für den Mai 2010 EUR 623,24, nämlich die Regelleistung für Alleinstehende von EUR 359,00 sowie für Unterkunft und Heizung von EUR 264,24.
Am 06. Mai 2010 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Krankengeld im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vom 06. April 2010 bis zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und legte gleichzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. April 2010 ein, über welchen noch nicht entschieden war. Der Antragsteller trug vor, er habe Rechnungen eines Krankenhauses über EUR 300,00 sowie der Notaufnahme von EUR 10,00 erhalten. Auch bezüglich seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen befinde er sich in einer Notlage. In der Sache trug er vor, er und der Arzt hätten die Fortsetzung der nichtbakteriellen Erkältung über die Osterfeiertage nicht vorhersehen können. Er habe frühestmöglich am Dienstag, 06. April 2010 die Folgebescheinigung eingereicht.
Die Antragsgegnerin erklärte, sie habe inzwischen festgestellt, dass der Antragsteller ab dem 06. April 2010 doch einen nachgehenden Leistungsanspruch habe. Demgemäß könne Krankengeld vom 06. bis 17. April und vom 19. bis 26. April 2010 nachgezahlt werden. Wegen des Zeitablaufs fehle dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Eilbedürftigkeit, nachdem seit dem 27. April 2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen würden.
Durch Beschluss vom 26. Mai 2010 lehnte das SG den Antrag ab und entschied, außergerichtliche Kosten würden nicht erstattet. Zur Begründung legte es dar, die Antragsgegnerin habe sich inzwischen bereit erklärt, das begehrte Krankengeld als nachgehende Leistung zu bewilligen. Im Übrigen sei die Sache nicht eilbedürftig. Für die Vergangenheit könne generell keine Leistung zugesprochen werden. Nehme man den Antrag des Antragstellers wörtlich, liege der gesamte Zeitraum in der Vergangenheit. Inzwischen beziehe der Antragsteller vom JobCenter ab 27. April 2010 Leistungen. Aus diesen Mitteln könne der Antragsteller seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten. Hierdurch sei das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum ausreichend gesichert. Im Übrigen wäre das Krankengeld nicht wesentlich höher als das nunmehr bewilligte Arbeitslosengeld II. Die Beschwerde sei nicht ausgeschlossen, da der Antragsteller Krankengeld für unbestimmte Zeit ab dem 06. April 2010 beantragt habe. Wenn der Antrag so zu verstehen wäre, dass er auf die Zeit vom 06. bis 26. April 2010 beschränkt sei, wäre die Berufungssumme von EUR 750,00 nicht erreicht. Dies könne jedoch nicht zwingend angenommen werden.
Gegen den an ihn formlos am 01. Juni 2010 abgesandten Beschluss hat der Antragsteller am 01. Juli 2010 beim SG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, es treffe nicht zu, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher, schwerer und unzumutbarer Nachteile vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Ablehnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht gerechtfertigt. Er habe im streitigen Zeitraum noch keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt. Am 06. Mai 2010 habe er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, da er kein Vermögen mehr gehabt habe und auch kein ausreichend zeitnahes Einkommen in Aussicht gestanden habe. Auch seitens des Sozialamts habe noch keine rechtsverbindliche Zusage bestanden. Aufgelaufene Rechnungen seien eine existenzielle Bedrohung gewesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 22. April 2010 Krankengeld vom 06. April 2010 bis zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Möglicherweise sei die Beschwerde nur deshalb ausgelöst worden, da versehentlich das Krankengeld noch nicht ausbezahlt sei. Dies werde unverzüglich nachgeholt werden.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Beschwerdeakten, der Akten des SG und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil der gesetzlich geforderte Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist - vorbehaltlich ausdrücklicher Zulassung - ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Dieser Beschwerdewert ist hier nicht erreicht. Streitig war - auch in einem etwaigen Hauptsachverfahren - der Anspruch auf Krankengeld vom 06. bis 26. April 2010. Dies sind 21 Kalendertage. Bei einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 24,64 ergeben sich EUR 517,44.
Entgegen der Auffassung des SG ist der vom Antragsteller gestellte Antrag nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld ab 06. April 2010 auf unbestimmte Zeit begehrt. Der Antragsteller hat vielmehr sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich auf die Zeit bis zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II begrenzt. Dies war auch sachgerecht. Dem Antragsteller ging es erkennbar nur darum, bis zu einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II Leistungen von der Antragsgegnerin zu erhalten, um seinen Zahlungsverpflichtungen (Miete, Strom, Telefon) nachkommen zu können.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keinen weitergehenden Anspruch geltend gemacht. Dies würde im Übrigen auch nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands es letztlich rechtsmissbräuchlich wäre, ein erstinstanzliches Begehren mit dem Rechtsmittel weiterzuverfolgen, wenn der Rechtsmittelführer entgegen der eindeutigen objektiven Sachlage Anträge willkürlich aufrechterhält, um Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - BSGE 67, 194, 195; BSG SozR 1500 § 148 Nr. 5; SozR 5870 § 27 Nr. 3). Letzteres ist hier einschlägig.
Die aus der Sicht des SG gewählte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht die Zulässigkeit der Beschwerde (gefestigte Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 1500 § 146 Nr. 5 m.N.).
Im Übrigen käme eine dem Antragsteller günstigere Beschwerdeentscheidung offenkundig nicht mehr in Betracht, nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die versehentlich unterbliebene Nachzahlung des Krankengeldes zugesagt hat und dies inzwischen erfolgt sein dürfte.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Anspruch auf Krankengeld erhoben.
Der am 1961 geborene Antragsteller bezog seit 30. Januar 2010 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 24,64 und war bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T. bescheinigte zuletzt mit einer Folgebescheinigung Arbeitsunfähigkeit ab 23. Februar 2010. Die sechswöchige Leistungsfortzahlung endete mit dem 06. April 2010 (Bescheid der Agentur für Arbeit Stuttgart vom 08. April 2010). Der Antragsteller reichte sodann Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit seitens des HNO-Arztes Dr. B. vom 30. März 2010 (von diesem Tag bis Ostersonntag, 04. April 2010) sowie vom 06. April 2010 (Dienstag nach Ostern) für die Zeit vom 30. März bis 11. April 2010 ein. Die Antragsgegnerin lehnte durch Bescheid vom 22. April 2010 die Leistung von Krankengeld ab 06. April 2010 ab, da Anspruch auf Krankengeld am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe und aufgrund der Folgebescheinigung vom 06. April 2010 ab dem folgenden Tag keine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld mehr bestanden habe. Die Versicherungspflicht habe mit dem 05. April 2010 geendet. - In der Folgezeit gingen Folgebescheinigungen verschiedener Ärzte für die Zeiten vom 12. bis 17. April, 19. bis 30. April, 29. April bis 09. Mai und 10. bis 31. Mai 2010 ein.
Auf Antrag vom 27. April 2010 bewilligte das JobCenter S. durch Bescheid vom 06. Mai 2010 Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 27. April 2010 für die Zeit vom 27. bis 30. April 2010 von insgesamt EUR 83,10 und für den Mai 2010 EUR 623,24, nämlich die Regelleistung für Alleinstehende von EUR 359,00 sowie für Unterkunft und Heizung von EUR 264,24.
Am 06. Mai 2010 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Krankengeld im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vom 06. April 2010 bis zum Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und legte gleichzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. April 2010 ein, über welchen noch nicht entschieden war. Der Antragsteller trug vor, er habe Rechnungen eines Krankenhauses über EUR 300,00 sowie der Notaufnahme von EUR 10,00 erhalten. Auch bezüglich seiner laufenden Zahlungsverpflichtungen befinde er sich in einer Notlage. In der Sache trug er vor, er und der Arzt hätten die Fortsetzung der nichtbakteriellen Erkältung über die Osterfeiertage nicht vorhersehen können. Er habe frühestmöglich am Dienstag, 06. April 2010 die Folgebescheinigung eingereicht.
Die Antragsgegnerin erklärte, sie habe inzwischen festgestellt, dass der Antragsteller ab dem 06. April 2010 doch einen nachgehenden Leistungsanspruch habe. Demgemäß könne Krankengeld vom 06. bis 17. April und vom 19. bis 26. April 2010 nachgezahlt werden. Wegen des Zeitablaufs fehle dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz die Eilbedürftigkeit, nachdem seit dem 27. April 2010 Leistungen nach dem SGB II bezogen würden.
Durch Beschluss vom 26. Mai 2010 lehnte das SG den Antrag ab und entschied, außergerichtliche Kosten würden nicht erstattet. Zur Begründung legte es dar, die Antragsgegnerin habe sich inzwischen bereit erklärt, das begehrte Krankengeld als nachgehende Leistung zu bewilligen. Im Übrigen sei die Sache nicht eilbedürftig. Für die Vergangenheit könne generell keine Leistung zugesprochen werden. Nehme man den Antrag des Antragstellers wörtlich, liege der gesamte Zeitraum in der Vergangenheit. Inzwischen beziehe der Antragsteller vom JobCenter ab 27. April 2010 Leistungen. Aus diesen Mitteln könne der Antragsteller seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten. Hierdurch sei das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum ausreichend gesichert. Im Übrigen wäre das Krankengeld nicht wesentlich höher als das nunmehr bewilligte Arbeitslosengeld II. Die Beschwerde sei nicht ausgeschlossen, da der Antragsteller Krankengeld für unbestimmte Zeit ab dem 06. April 2010 beantragt habe. Wenn der Antrag so zu verstehen wäre, dass er auf die Zeit vom 06. bis 26. April 2010 beschränkt sei, wäre die Berufungssumme von EUR 750,00 nicht erreicht. Dies könne jedoch nicht zwingend angenommen werden.
Gegen den an ihn formlos am 01. Juni 2010 abgesandten Beschluss hat der Antragsteller am 01. Juli 2010 beim SG Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, es treffe nicht zu, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher, schwerer und unzumutbarer Nachteile vorgelegen habe. Im Übrigen sei die Ablehnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht gerechtfertigt. Er habe im streitigen Zeitraum noch keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt. Am 06. Mai 2010 habe er den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, da er kein Vermögen mehr gehabt habe und auch kein ausreichend zeitnahes Einkommen in Aussicht gestanden habe. Auch seitens des Sozialamts habe noch keine rechtsverbindliche Zusage bestanden. Aufgelaufene Rechnungen seien eine existenzielle Bedrohung gewesen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Mai 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren wegen des Bescheids vom 22. April 2010 Krankengeld vom 06. April 2010 bis zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Möglicherweise sei die Beschwerde nur deshalb ausgelöst worden, da versehentlich das Krankengeld noch nicht ausbezahlt sei. Dies werde unverzüglich nachgeholt werden.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Beschwerdeakten, der Akten des SG und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil der gesetzlich geforderte Beschwerdewert nicht erreicht wird.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung ist - vorbehaltlich ausdrücklicher Zulassung - ausgeschlossen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 nicht übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).
Dieser Beschwerdewert ist hier nicht erreicht. Streitig war - auch in einem etwaigen Hauptsachverfahren - der Anspruch auf Krankengeld vom 06. bis 26. April 2010. Dies sind 21 Kalendertage. Bei einem täglichen Leistungsbetrag von EUR 24,64 ergeben sich EUR 517,44.
Entgegen der Auffassung des SG ist der vom Antragsteller gestellte Antrag nicht dahin zu verstehen, dass der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Krankengeld ab 06. April 2010 auf unbestimmte Zeit begehrt. Der Antragsteller hat vielmehr sein Begehren im einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich auf die Zeit bis zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II begrenzt. Dies war auch sachgerecht. Dem Antragsteller ging es erkennbar nur darum, bis zu einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II Leistungen von der Antragsgegnerin zu erhalten, um seinen Zahlungsverpflichtungen (Miete, Strom, Telefon) nachkommen zu können.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keinen weitergehenden Anspruch geltend gemacht. Dies würde im Übrigen auch nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass bei der Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstands es letztlich rechtsmissbräuchlich wäre, ein erstinstanzliches Begehren mit dem Rechtsmittel weiterzuverfolgen, wenn der Rechtsmittelführer entgegen der eindeutigen objektiven Sachlage Anträge willkürlich aufrechterhält, um Berufungsfähigkeit zu erreichen (vgl. Bundessozialgericht - BSG - BSGE 67, 194, 195; BSG SozR 1500 § 148 Nr. 5; SozR 5870 § 27 Nr. 3). Letzteres ist hier einschlägig.
Die aus der Sicht des SG gewählte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht die Zulässigkeit der Beschwerde (gefestigte Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 1500 § 146 Nr. 5 m.N.).
Im Übrigen käme eine dem Antragsteller günstigere Beschwerdeentscheidung offenkundig nicht mehr in Betracht, nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren die versehentlich unterbliebene Nachzahlung des Krankengeldes zugesagt hat und dies inzwischen erfolgt sein dürfte.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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