L 12 AS 5742/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 6260/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5742/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. November 2010 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 2. Dezember 2010 bis 31. März 2011 Leistungen in Höhe von 359 EUR monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., R., bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. Juli 2010.

Der 1980 geborene Antragsteller beantragte am 16. Dezember 2009 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Hierbei gab er an, bis April 2009 Krankengeld bezogen zu haben und mietfrei bei seinem Vater zu wohnen. Der Antragsgegner bewilligte für die Zeit vom 16. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 Leistungen in Höhe von 359 EUR monatlich.

Am 24. Juni 2010 stellte der Antragsteller einen Weiterbewilligungsantrag und legte hierbei Kontoauszüge des Girokontos bei der W. Bank AG vor. Hieraus gingen u.a. folgende Gutschriften hervor: 20. Mai 2010 662,50 EUR, 25. Mai 2010 150 EUR, 27. April 2010 480 EUR, 29. April 147,50 EUR. Auf Nachfrage des Antragsgegners teilte der Antragsteller hierzu mit, es handele sich bei den Überweisungen um Einnahmen der Firma seines Vaters. Da er sich selbstständig machen und die Firma auf sich ummelden wolle, liefen die Beträge bereits vorab auf sein Konto. Ihm sei deswegen bereits eine Zusage über ein Einstiegsgeld erteilt worden, sofern er einen Businessplan erstelle. Nunmehr verweigere ihm der zuständige Mitarbeiter des Antragsgegners jedoch das Einstiegsgeld aufgrund vorzeitiger Arbeit, obwohl die Firma auf seinen Vater laufe. Aus weiter vorgelegten Kontoauszügen ergab sich eine Gutschrift am 17. Juni 2010 in Höhe von 250 EUR. Mit Schreiben vom 9. Juli 2010 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Mitwirkung in Form der Vorlage von Unterlagen und Belegen unter Hinweis auf die folgenden fehlender Mitwirkung auf. Der Antragsteller teilte hierauf mit, dass er das Unternehmen auf sich anmelden werde, wenn die Förderung bestätigt werde. Lohnrechnungen könne er nicht vorlegen, da er in der Firma seines Vaters nicht angestellt sei, sondern frei arbeite, um seine Kosten für Wohnung, Heizung und Kredit an den Vater abzuzahlen. Die Geldbeträge gehörten ausschließlich dem Vater. Die Beträge seien auf sein neues Konto bei der W. Bank eingezahlt worden, da er erwartet habe, eine Förderung zu bekommen und die Firma zu übernehmen. Welches Abkommen er mit seinem Vater getroffen habe, stehe nicht zur Diskussion. Im Rahmen einer weiteren Vorsprache am 23. August 2010 teilte der Antragsteller mit, die angeforderten Nachweise nicht vorlegen zu können. Es spielten zu viele Faktoren mit hinein (Abzahlung der Maschinen, Kosten für Unterkunft und Strom, anteiliges Mittragen der Sanierung des Hofes).

Mit Schreiben vom 26. August 2010 schaltete sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ein und teilte mit, dass die angeforderten Unterlagen nicht existierten. Der Antragsteller verfüge über kein Einkommen und sei aktuell nicht krankenversichert.

Mit Bescheid vom 30. August 2010 versagte der Antragsgegner die Leistungen ab 1. Juli 2010 wegen fehlender Mitwirkung. Dem Widerspruch des Antragstellers gab der Antragsgegner mit Bescheid vom 9. September 2010 statt.

Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für den Anspruch lägen nicht vor, da der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit nicht durch Nachweise belegen könne.

Den Widerspruch des Antragstellers wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2010 zurück. Der Antragsteller habe keine Nachweise über seine Einkommensverhältnisse vorgelegt. Den Vortrag, die Gutschriften auf dem Konto seien Einkommen des Vaters, könne der Antragsgegner nicht nachvollziehen, ebenso den Vortrag, es existierten keine Unterlagen und Nachweise.

Am 7. Oktober 2010 hat der Antragsteller deswegen Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (anhängig unter S 21 AS 6261/10) und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er macht geltend, keinen Betrieb angemeldet zu haben und kein Einkommen zu beziehen. Der Betrieb seines Vaters schreibe aufgrund getätigter Investitionen keine schwarzen Zahlen. Er wolle sich selbstständig machen, das Einstiegsgeld sei ihm jedoch verweigert worden. Er habe deshalb die Firma noch nicht auf sich umgemeldet, da es ihm ohne weitere Mittel nicht möglich sei, zu arbeiten, bis er Gewinn erwirtschafte. Er habe nunmehr sein privates Auto verkaufen müssen sowie weitere Geräte und habe weder Geld, das Einzelunternehmen anzumelden noch zu betreiben. Hierzu hat der Antragsteller einen Kaufvertrag vom 27. September 2010 über den Verkauf eines Pkw zum Kaufpreis von 750 EUR vorgelegt. Der Antragsteller macht weiter geltend, er habe zeitweise im Geschäft seines Vaters unentgeltlich ausgeholfen, was nun nicht mehr der Fall sei. Er sei nicht mehr selbstständig. Zwar habe er weiter Interesse an der Existenzgründung, könne das Projekt jedoch nicht realisieren, sofern er keine Förderung erhalte. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergab sich eine Gutschrift vom 5. Oktober 2010 in Höhe von 550 EUR, der Verwendungszweck war geschwärzt.

Mit Beschluss vom 18. November 2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht komme. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheine vorliegend bereits deshalb nicht geboten, weil das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids habe. Die Kammer habe durchgreifende Zweifel an der behaupteten Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Die bislang vorliegenden Unterlagen reichten nicht aus, um einen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II, insbesondere dessen Höhe festzustellen. Ein Antrag mit der Angabe, er sei mittellos und könne seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten sowie die teilweise geschwärzte Vorlage der Kontoauszüge reiche nicht aus. Der Vortrag des Antragstellers erscheine insgesamt unschlüssig und widersprüchlich. So habe der Antragsteller im Jahr 2009 angegeben, mietfrei zu wohnen. Im Laufe des Verfahrens habe er seinen Vortrag dahin geändert, dass er Miete zahlen müsse und die Mithilfe im Betrieb im Zusammenhang mit der Abzahlung der Maschinen, den Kosten für Unterkunft und Strom sowie das anteilige Mittragen der Sanierung des Hofes stehe. Letztendlich werde vorgetragen, er habe teilweise unentgeltlich mitgeholfen. Auch erscheine der Vortrag unschlüssig, dass die Zahlungseingänge auf dem Konto des Antragstellers Einkommen des Vaters seien. Der Antragsteller sei nicht in der Lage gewesen, Kaufverträge mit den Kunden oder entsprechende Vereinbarungen mit dem Vater vorzulegen, auch ein schriftlicher Mietvertrag werde nicht vorgelegt. Das Gericht habe auch keine Anhaltspunkte, dass der Antragsteller bislang Mietzahlungen vorgenommen habe. Auf dem Konto seien lediglich Eingänge zu verzeichnen, ein entsprechender Rücklauf bzw. eine Rückführung an den Vater zur Begleichung evtl. bestehender Verbindlichkeiten finde sich dort nicht. Auch der Vortrag, dass der Antragsteller nunmehr nicht mehr im Betrieb tätig sei und keine Einnahmen mehr auf sein Konto eingingen, erscheine nicht glaubhaft, zumal im Rahmen der aktuell vorgelegten Kontoauszüge erneut eine geschwärzte Überweisung in Höhe eines Betrags von 550 EUR vorgelegt worden sei. Das Gericht gehe davon aus, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers auf andere Weise gesichert sei. Aus den Kontoauszügen ergäben sich keine Ausgaben über den Einkauf von Lebensmitteln, auch Barabhebungen könnten nicht verzeichnet werden. Das Gericht gehe aus diesem Grund davon aus, dass der Antragsteller sowohl unentgeltlich bei seinem Vater wohne als auch, dass ihm dort Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt würden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 10. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Ergänzend zum bisherigen Vortrag hat er den Kontoauszug Nr. 7 in ungeschwärzter Form vorgelegt. Es handele sich um einen Teilbetrag aufgrund des Verkaufs des Kfz des Antragstellers. Da er bei seiner Online-Bank keine direkten Einzahlungen tätigen könne, habe er einen Bekannten gebeten, den Teilbetrag zu überweisen. Die Überweisung sei mit einem nicht zutreffenden "lustigen" Vermerk versehen gewesen, weshalb dieser geschwärzt worden sei, um Missverständnisse zu vermeiden. Hierzu hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung des Herrn J. P. vorgelegt. Der Vortrag des Antragstellers sei auch nicht unschlüssig. Er habe zunächst mietfrei gewohnt. Da im Laufe des Verfahrens Arbeitslosigkeit für den Vater gedroht und dieser mitgeteilt habe, den Sohn nicht mehr mietfrei wohnen zu lassen, sei die Möglichkeit gesucht worden, zunächst Arbeitskraft des Antragstellers mit der Miete zu verrechnen. Das Unternehmen sei stets auf den Vater angemeldet gewesen. Richtig sei, dass der Antragsteller keine Kaufverträge oder Vereinbarungen des Vaters mit den Kunden vorlegen könne. Diese Unterlagen seien nicht existent. Ebenso gebe es keinen schriftlichen Mietvertrag zwischen Vater und Sohn. Richtig sei, dass den Kontoauszügen eine Rückführung an den Vater betreffend eventuell bestehender Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen sei. Dies liege daran, dass aus den dortigen Beträgen sofort Betriebsausgaben beglichen worden seien. Eine Deckung dahingehend, dem Vater als Geschäftsinhaber Geld zu überweisen, sei nicht gegeben gewesen. Der Antragsteller habe nach wie vor keine Einkünfte, er erhalte vom Vater keinerlei Zuwendungen. Hierzu hat er eine eidesstattliche Versicherung seines Vaters vorgelegt, in der ausgeführt wird, dass sein Sohn von ihm keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt bekomme. Ebenso übernehme er keine Unterkunftskosten, da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten und er aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei Firma Putzmeister AG Aichtal am 30. Juni 2010 betriebsbedingt habe ausscheiden müssen. Im Übrigen seien den Kontoauszügen durchaus Barabhebungen sowie kleinere Ausgaben zum Bestreiten des täglichen Lebens zu entnehmen.

Der Antragsgegner nimmt Bezug auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Nachweise führten zu keinem anderen Ergebnis.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde im Sinne einer vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der Regelleistung ab 2. Dezember 2010 bis 31. März 2011 begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers am 2. Dezember 2010 kein Anordnungsanspruch im Sinne eines materiellen Leistungsanspruchs. Für den Zeitraum bis einschließlich 1. Dezember 2010 hat die Beschwerde daher keinen Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Auch nach dem aktuellen Verfahrensstand lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Hierzu sind weitere Ermittlungen erforderlich, die im Rahmen des Eilverfahrens nicht durchgeführt werden können. Aufgrund der Erklärung des Vaters des Antragstellers, dass dieser von ihm keinerlei Leistungen zum Lebensunterhalt bekomme und auch nicht bekommen werde, ist jedoch im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung angesichts der zur Existenzsicherung dienenden Leistungen des SGB II eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, die Regelleistung zu gewähren. Sollte sich aufgrund der weiteren Ermittlungen herausstellen, dass kein Anspruch besteht, muss der Antragsteller die vorläufig gewährten Leistungen zurückzahlen. Angesichts der Gefahr, dass hier existenznotwendige Mittel nicht zur Verfügung stehen, muss die Möglichkeit, dass eine Rückabwicklung der Leistungsgewährung aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers scheitert, im Ergebnis im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten.

Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung sind dagegen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zuzusprechen. Es ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller überhaupt einer ernsthaften Mietzinsforderung durch seinen Vater ausgesetzt ist. Erst recht keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass der Antragsteller seine Wohnung zu verlieren droht, wenn er nicht umgehend die behauptete Miete zahlt.

Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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