Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 4559/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1796/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Rente über den 28. Februar 2006 hinaus.
Die 1955 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die nach ihren Angaben im Juli 2004 nach Griechenland zurückgekehrt ist, war im Zeitraum vom 21. Juni 1976 bis 30. April 2000 - unterbrochen durch Schwangerschaft, Mutterschutz, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit und Bezug von Sozialleistungen - ohne Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Fabrikarbeiterin und zuletzt als Reinigungskraft. Ab 1. April 2000 bis zuletzt 28. Februar 2006 bezog sie, wiederholt befristet, eine von der zunächst zuständigen LVA W. bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Außerdem sind vom 29. Januar 2001 bis 31. August 2004 Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit anerkannt. Nach dem 28. Februar 2006 liegen keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vor. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 31. Mai 2010 verwiesen.
Die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit durch die LVA W., für deren Zahlung nach der Rückkehr der Klägerin nach Griechenland inzwischen die Beklagte zuständig ist, erfolgte auf Grund von Gutachten des Nervenarztes L. vom 12. November 1999 (Schmerzzustände mit körperlichen und seelischen Erklärungen [psychische Erkrankung des Ehemannes], Depressionen, Ängste bei Lungenkrankheit und psychosoziale Belastungen; leichte Arbeiten seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen [unter Berücksichtigung körperlicher Einschränkungen und einer verminderten Stressresistenz und zeitweiliger Konzentrationsstörungen] halb- bis unter vollschichtig möglich) und des Internisten Dr. G. 15. Februar 2000 (allgemeine Immunerkrankung bei Befall der Lunge und Gelenksbeschwerden [Sarkoidose], depressive Verstimmung, Beschwerden im Nacken-Schulterbereich durch Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule [HWS]; keine Anhaltspunkte für erneute Aktivitätszunahme der Sarkoidose; aus Sicht des organischen Krankheitsbildes ergebe sich keine schwere Leistungseinschränkung, die psychische Situation sei jedoch auffällig beeinträchtigt; leichte Arbeiten seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen halb- bis unter vollschichtig möglich).
Die für die Klägerin nach deren Rückkehr nach Griechenland zuständige Beklagte lehnte den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom 21. Oktober 2005 mit Bescheid vom 12. Februar 2007 ab, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne und damit nicht erwerbs- oder berufsunfähig sei.
Grundlage der Entscheidung waren u. a. Berichte und Bescheinigungen griechischer Ärzte (der Ärzte N., M. und V., eingegangen am 31. Mai 2006 [Diagnosen: Lungen-Sarkoidose, Osteoporose, Depression, Gedächtnisstörungen, Schwerhörigkeit, HWS-Erkrankung; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe "nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes" eine vollständige Invalidität], des Prof. K. u. a. vom 17. Januar, 13. Juli und 6. September 2006 [Behandlung mit Kortison wegen Sarkoidose, Knochenschmerzen und Klimakterium], des Allgemeinen Universitätskrankenhauses I. vom 8. Februar 2006 [Tenonitis-Kalzifikation an supra spinalis, Osteopenie auf dem Boden einer Sarkoidose; das Vermeiden schwerer körperlich anstrengender Arbeit werde empfohlen], der Lungenärztin M. vom 8. Februar 2006 [regelmäßig Kortisonbehandlung einer Lungen-Sarkoidose], des Allgemeinen Universitätskrankenhauses I. vom 30. August 2006 über eine CT-Untersuchung [erneute Kalzifikation des proangialen Bereichs, protracheal sowie para-tracheal und an Lungenportalen, verdickte Lymphknoten der Lungenportale], Spirometriedaten über eine Testung vom 5. September 2006, des Allgemeinen Krankenhauses F. vom 7. September 2006 [arbeitsunfähig für jede Art von Arbeit] und das vorgelegte Originalkrankenbuch. Weitere Entscheidungsgrundlagen waren nach Untersuchungen Gutachten des Internisten und Allergologen M. vom 15. Dezember 2006 (Sarkiodose der Lungen im Stadium III, Polyarthritis bei Sarkoidose, Depressives Syndrom; es bestehe eine Lungensarkoidose mit einer Funktionseinschränkung der Lunge ohne Progression, jedoch mit Symptomen in Form von Husten, Luftnot bei körperlicher Belastung; die Klägerin könne leichte Arbeiten - ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 3 kg, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Treppensteigen und Einwirkung durch Kälte, Wärme, Zugluft sowie Nässe - sechs Stunden und mehr verrichten) sowie des Prof. Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27. Dezember 2006 (die Klägerin gebe an, ihren Ehemann versorgen zu müssen; Diagnosen: Anpassungsstörungen nach belastenden familiären Lebensereignissen, Lungensarkoidose; die Klägerin befürchte, wie schon im Jahr 1999, ein Rezidiv der Sarkoidose, das jedoch nicht eingetreten sei; die Klägerin sei zwar beeinträchtigt, doch in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen, eine schwerwiegende psychopathologische Symptomatik bestehe nicht; die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Stehen und ohne vorn übergebeugte Zwangshaltung vollschichtig ausüben). Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurück, da sie ihr zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Grundlage dessen war eine Stellungnahme von Dr. G. vom 23. März 2007, der sich den Gutachten anschloss.
Auf den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 8. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, das diese mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2008 abgewiesen hat. Weil die Klägerin mindestens sechs Stunden oder gar vollschichtig arbeiten könne, sei sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert noch erwerbsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Das SG hat den Gerichtsbescheid dem von der Klägerin benannten Rechtsanwalt M., Stuttgart, der sich gegenüber dem SG jedoch zu keinem Zeitpunkt legitimiert hat, übersandt, worauf dieser sich weiterhin, auch auf Anschreiben, nicht geäußert hat. Auf Nachfrage der Klägerin hat ihr das SG am 30. März 2009 eine Abschrift des Gerichtsbescheids übersandt.
Am 20. April 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Rente begehrt und zu der sie weitere ärztliche Äußerungen der Psychiaterin M. und eine Bescheinigung der Pneumologin M. vom 17. Februar 2010 vorgelegt hat, auf die verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 zu verurteilen, ihr über den 28. Februar 2006 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ihr Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners Dr. B. vom 31. März 2010 vorgelegt. Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen ist er zum Ergebnis gelangt, die vorbekannte Lungensarkoidose sei weiterhin nicht aktiv. Unter Berücksichtigung der Befunde ergebe sich im Vergleich zum Gutachten des Internisten M. keinerlei Anhaltspunkt für eine Progression. Aus dem psychiatrischen Befundbericht ergebe sich nur, dass die Klägerin über Angst, Schlaflosigkeit, depressive Ideen, Reizbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, Isolierungstendenz und manchmal Selbstzerstörungsideen klage. Daraus leite die Psychiaterin ab, dass die Funktionsfähigkeit deutlich vermindert sei und die Klägerin nicht arbeiten könne. Ein psychiatrischer Befund sei nicht erhoben worden, weswegen anzunehmen sei, dass die Beurteilung vorwiegend auf Grund der Selbsteinschätzung der Klägerin erfolgt sei. Demgegenüber sei bei der Begutachtung durch Prof. Dr. K. eine ausführliche psychiatrische Befunderhebung und Begutachtung erfolgt. Die subjektiven Beschwerden seien im Wesentlichen dieselben gewesen, wie sie nun angegeben würden. Es seien Anpassungsstörungen nach belastenden familiären Lebensereignissen diagnostiziert und leichte körperliche Tätigkeiten für vollschichtig möglich erachtet worden. Für eine Progression der psychiatrischen Erkrankung ergebe sich kein sicherer Anhaltspunkt. Eine weitere Sachaufklärung erscheine nicht erforderlich. Die Klägerin könne weiterhin leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr bzw. nach altem Recht vollschichtig verrichten.
Die Klägerin hat ergänzend angegeben, sie erhalte vom griechischen Versicherungsträger keine Rente.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung nach § 151 SGG fristgerecht eingelegt, nachdem eine wirksame Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an den von der Klägerin zwar benannten Rechtsanwalt M. in Stuttgart, der sich zu keinem Zeitpunkt für die Klägerin legimitiert hat, nicht erfolgt ist. Damit hat die Klägerin erst mit Übersendung des Gerichtsbescheids durch das SG am 30. März 2009 Kenntnis erlangt und ist ihre am 20. April 2009 eingegangene Berufung fristgemäß eingelegt und zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Sie hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit über den 28. Februar 2006 hinaus, noch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit dem angefochtenen ablehnenden Bescheid vom 12. Februar 2007 hat die Beklagte zunächst richtigerweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entschieden, diesen Anspruch allerdings verneint. Da die Klägerin bis 28. Februar 2006 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hat, wäre somit bei fortbestehender Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter in Betracht gekommen. Dass der Rentenausschuss der Beklagten in Verkennung dessen den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hat, diese sei nicht erwerbsgemindert, weil sie wenigstens sechs Stunden täglich zumutbare Tätigkeiten verrichten könne, ist unerheblich. Auch das SG hat, wie zumindest seinen Entscheidungsgründen zu entnehmen, einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geprüft und verneint. Im Ergebnis ist dies auch zutreffend, denn die Klägerin war über den 28. Februar 2006 hinaus nicht berufs- oder erwerbsunfähig.
Soweit die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Anschluss an die bis 28. Februar 2006 bewilligte Rente strittig ist, ist gemäß § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) heranzuziehen. Soweit ein neuer Leistungsfall nach dem 28. Februar 2006 und die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit (sinngemäß) geltend gemacht wird, ist das SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) maßgeblich.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen Versicherte, die die allgemeine Wartezeit erfüllten, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnten und darüber hinaus erwerbsunfähig waren (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Erwerbsunfähig waren nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Erster Halbsatz SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM überstieg. Erwerbsunfähig war dagegen nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen Versicherte, die berufsunfähig waren, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatten und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Berufsunfähig waren nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten gesunken war, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, alle Tätigkeiten umfasste, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtete sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden für Arbeiter die Gruppen durch die Leitberufe des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters mit längerer Ausbildung als zwei Jahre, regelmäßig von drei Jahren, des angelernten Arbeiters mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf nach dieser Rechtsprechung ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - u. a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Bezüglich der Berufsunfähigkeit gelten die oben dargestellten Voraussetzungen zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F.
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen war die Klägerin über den 28. Februar 2006 hinaus nicht erwerbsunfähig und auch nicht berufsunfähig, denn sie konnte ihr zumutbare Tätigkeiten (nach ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit ist sie dem Bereich der Ungelernten zuzuordnen und auf alle, auch umgelernte Tätigkeiten verweisbar) des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Dies entnimmt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. K ... Danach litt die Klägerin im Zeitpunkt seiner Untersuchung im Dezember 2006 auf psychiatrischem Fachgebiet unter Anpassungsstörungen nach belastenden familiären Lebensereignissen. Weder nach den ihm vorgelegten ärztlichen Äußerungen aus der Zeit bis zu seiner Untersuchung noch nach dem Ergebnis seiner eigenen Untersuchung bestanden auf nervenärztlichem Fachgebiet funktionelle Einschränkungen, die einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstanden. Prof. Dr. K. hat die Klägerin eingehend untersucht, wobei er auch die schwierige familiäre Situation der Klägerin, deren Ehemann unter einer paranoiden Psychose litt bzw. leidet und Jahre davor versucht hatte, sich das Leben zu nehmen, berücksichtigt hat. Ebenso hat er die angegebenen Kopfschmerzen, Angstzustände, Gedächtnis- und phobischen Störungen berücksichtigt und gewürdigt. Bei Erhebung des psychischen Befundes der Klägerin, die unauffällig, gut gepflegt und ordentlich gekleidet war, wurden die Fragen mit Verlangsamung, jedoch genau beantwortet, fanden sich keine Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Denkstörungen, war die Klägerin bewusstseinsklar und allseits voll orientiert, wirkte sie leicht psychomotorisch verlangsamt, erschienen Merkfähigkeit und Gedächtnis absolut intakt, war der Gedankengang unauffällig, bestanden keine Anhaltspunkte für eine psychotische produktive Symptomatik oder psychische Veränderungen oder eine kognitive Störung, erschienen Grundantrieb und Willensfunktion normal und fand sich keine gravierende Depressivität. Deshalb ist die Beurteilung des Prof. Dr. K., die Klägerin sei vollschichtig leistungsfähig, schlüssig und überzeugend. Es ergaben sich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. K. auch keine wesentlichen qualitativen Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet.
Die Klägerin befürchtete zwar wie schon im Jahr 1999, ein Rezidiv der Sarkoidose, das jedoch nicht eingetreten ist. Die Klägerin war zwar beeinträchtigt, jedoch in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Eine schwerwiegende psychopathologische Symptomatik war nicht vorhanden. Die Klägerin konnte deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Stehen und ohne vorn übergebeugte Zwangshaltung vollschichtig ausüben.
Auch im Hinblick auf die internistischen Leiden, insbesondere die Sarkoidose, ist ein Herabsinken des Leistungsvermögens auf untervollschichtig bei der Begutachtung im Dezember 2006 durch den Internisten M. nicht feststellbar. Dieser hat unter Würdigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und einer eigenen Untersuchung die Diagnosen Sarkoidose der Lungen im Stadium III und Polyarthritis gestellt und ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten verrichten. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Klägerin im Dezember jedenfalls noch vollschichtig leistungsfähig war und ihr als ungelernte Arbeiterin zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte. Eine Bestätigung dessen findet sich mit der Stellungnahme des Dr. B. vom 31. März 2010. Insbesondere sind die nach Dezember 2006 ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen nicht geeignet, eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens bis Dezember 2006 zu belegen.
Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den - oben dargelegten - Bestimmungen des seit 1. Januar 2001 geltenden Rentenrechts.
Die vorgelegten ärztlichen Äußerungen sind nicht geeignet, ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden zu begründen, was der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. B., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu verwerten waren, entnimmt. Die Sarkoidose hat sich nach den vorliegenden Befunden nicht verschlimmert. Ein Rezidiv mit akuter und dauerhafter Erkrankung ist nicht belegt. Damit ist eine Verschlimmerung der internistischen Leiden und eine daraus resultierende dauerhafte, weitergehende Leistungsminderung gegenüber dem Zustand vom Dezember 2006, insbesondere auch ein Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden arbeitstäglich, nicht eingetreten.
Konkrete Befunderhebungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die eine Verschlimmerung gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. K. belegen oder auf eine solche nachvollziehbar hinweisen würden, sind den vorgelegten ärztlichen Äußerungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Ärztin M. gibt - so Dr. B. in der als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren, für den Senat schlüssigen, Stellungnahme vom 31. März 2010 - im Wesentlichen die Beschwerdeschilderung der Klägerin wieder, ohne einen psychiatrischen Befund mitzuteilen, der eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens begründen könnte. Die Psychiaterin M. geht von einer seit zwei Jahren bestehenden reaktiven Depression bei geistigen und familiären Problemen aus. Einen damit korrelierenden psychiatrischen Befund teilt sie nicht mit. Sie berichtet hierzu von Klagen über Angst, Schlaflosigkeit, depressive Ideen, Reizbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, Isolierungstendenz, manchmal Selbstzerstörungsideen. Die Klägerin werde mit Saroten und Ladose behandelt. Saroten erhielt die Klägerin allerdings auch schon bei der Begutachtung durch Prof. Dr. K ... Insofern ist eine wesentliche Änderung gegenüber der Begutachtung bei Prof. Dr. K. nicht feststellbar. Bereits bei diesem klagte die Klägerin u. a. über Angstzustände, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schwäche, psychische Beeinträchtigung ("mit den Nerven ganz fertig") und phobische Störungen, ohne dass ein wesentlicher, leistungsmindernder psychiatrischer Befund zu erheben war. Ein wesentlicher neuer Befund ist den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen damit nicht zu entnehmen. Damit ist ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden auch insofern nicht feststellbar. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung besteht deshalb nicht.
Da die Klägerin somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, noch auf teilweise oder volle Erwerbsminderung oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung von Rente über den 28. Februar 2006 hinaus.
Die 1955 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die nach ihren Angaben im Juli 2004 nach Griechenland zurückgekehrt ist, war im Zeitraum vom 21. Juni 1976 bis 30. April 2000 - unterbrochen durch Schwangerschaft, Mutterschutz, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit und Bezug von Sozialleistungen - ohne Berufsausbildung versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Fabrikarbeiterin und zuletzt als Reinigungskraft. Ab 1. April 2000 bis zuletzt 28. Februar 2006 bezog sie, wiederholt befristet, eine von der zunächst zuständigen LVA W. bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes. Außerdem sind vom 29. Januar 2001 bis 31. August 2004 Pflichtbeitragszeiten für Pflegetätigkeit anerkannt. Nach dem 28. Februar 2006 liegen keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vor. Wegen der Einzelheiten der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den von der Beklagten vorgelegten Versicherungsverlauf vom 31. Mai 2010 verwiesen.
Die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit durch die LVA W., für deren Zahlung nach der Rückkehr der Klägerin nach Griechenland inzwischen die Beklagte zuständig ist, erfolgte auf Grund von Gutachten des Nervenarztes L. vom 12. November 1999 (Schmerzzustände mit körperlichen und seelischen Erklärungen [psychische Erkrankung des Ehemannes], Depressionen, Ängste bei Lungenkrankheit und psychosoziale Belastungen; leichte Arbeiten seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen [unter Berücksichtigung körperlicher Einschränkungen und einer verminderten Stressresistenz und zeitweiliger Konzentrationsstörungen] halb- bis unter vollschichtig möglich) und des Internisten Dr. G. 15. Februar 2000 (allgemeine Immunerkrankung bei Befall der Lunge und Gelenksbeschwerden [Sarkoidose], depressive Verstimmung, Beschwerden im Nacken-Schulterbereich durch Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule [HWS]; keine Anhaltspunkte für erneute Aktivitätszunahme der Sarkoidose; aus Sicht des organischen Krankheitsbildes ergebe sich keine schwere Leistungseinschränkung, die psychische Situation sei jedoch auffällig beeinträchtigt; leichte Arbeiten seien bei Beachtung qualitativer Einschränkungen halb- bis unter vollschichtig möglich).
Die für die Klägerin nach deren Rückkehr nach Griechenland zuständige Beklagte lehnte den Antrag auf Weitergewährung der Rente vom 21. Oktober 2005 mit Bescheid vom 12. Februar 2007 ab, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne und damit nicht erwerbs- oder berufsunfähig sei.
Grundlage der Entscheidung waren u. a. Berichte und Bescheinigungen griechischer Ärzte (der Ärzte N., M. und V., eingegangen am 31. Mai 2006 [Diagnosen: Lungen-Sarkoidose, Osteoporose, Depression, Gedächtnisstörungen, Schwerhörigkeit, HWS-Erkrankung; für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe "nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes" eine vollständige Invalidität], des Prof. K. u. a. vom 17. Januar, 13. Juli und 6. September 2006 [Behandlung mit Kortison wegen Sarkoidose, Knochenschmerzen und Klimakterium], des Allgemeinen Universitätskrankenhauses I. vom 8. Februar 2006 [Tenonitis-Kalzifikation an supra spinalis, Osteopenie auf dem Boden einer Sarkoidose; das Vermeiden schwerer körperlich anstrengender Arbeit werde empfohlen], der Lungenärztin M. vom 8. Februar 2006 [regelmäßig Kortisonbehandlung einer Lungen-Sarkoidose], des Allgemeinen Universitätskrankenhauses I. vom 30. August 2006 über eine CT-Untersuchung [erneute Kalzifikation des proangialen Bereichs, protracheal sowie para-tracheal und an Lungenportalen, verdickte Lymphknoten der Lungenportale], Spirometriedaten über eine Testung vom 5. September 2006, des Allgemeinen Krankenhauses F. vom 7. September 2006 [arbeitsunfähig für jede Art von Arbeit] und das vorgelegte Originalkrankenbuch. Weitere Entscheidungsgrundlagen waren nach Untersuchungen Gutachten des Internisten und Allergologen M. vom 15. Dezember 2006 (Sarkiodose der Lungen im Stadium III, Polyarthritis bei Sarkoidose, Depressives Syndrom; es bestehe eine Lungensarkoidose mit einer Funktionseinschränkung der Lunge ohne Progression, jedoch mit Symptomen in Form von Husten, Luftnot bei körperlicher Belastung; die Klägerin könne leichte Arbeiten - ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 3 kg, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Treppensteigen und Einwirkung durch Kälte, Wärme, Zugluft sowie Nässe - sechs Stunden und mehr verrichten) sowie des Prof. Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27. Dezember 2006 (die Klägerin gebe an, ihren Ehemann versorgen zu müssen; Diagnosen: Anpassungsstörungen nach belastenden familiären Lebensereignissen, Lungensarkoidose; die Klägerin befürchte, wie schon im Jahr 1999, ein Rezidiv der Sarkoidose, das jedoch nicht eingetreten sei; die Klägerin sei zwar beeinträchtigt, doch in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen, eine schwerwiegende psychopathologische Symptomatik bestehe nicht; die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Stehen und ohne vorn übergebeugte Zwangshaltung vollschichtig ausüben). Den Widerspruch der Klägerin wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2007 zurück, da sie ihr zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Grundlage dessen war eine Stellungnahme von Dr. G. vom 23. März 2007, der sich den Gutachten anschloss.
Auf den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 8. Juni 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, das diese mit Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2008 abgewiesen hat. Weil die Klägerin mindestens sechs Stunden oder gar vollschichtig arbeiten könne, sei sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert noch erwerbsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Das SG hat den Gerichtsbescheid dem von der Klägerin benannten Rechtsanwalt M., Stuttgart, der sich gegenüber dem SG jedoch zu keinem Zeitpunkt legitimiert hat, übersandt, worauf dieser sich weiterhin, auch auf Anschreiben, nicht geäußert hat. Auf Nachfrage der Klägerin hat ihr das SG am 30. März 2009 eine Abschrift des Gerichtsbescheids übersandt.
Am 20. April 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin die Gewährung von Rente begehrt und zu der sie weitere ärztliche Äußerungen der Psychiaterin M. und eine Bescheinigung der Pneumologin M. vom 17. Februar 2010 vorgelegt hat, auf die verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2007 zu verurteilen, ihr über den 28. Februar 2006 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise ihr Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine Stellungnahme des Internisten und Sozialmediziners Dr. B. vom 31. März 2010 vorgelegt. Nach Auswertung der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen ist er zum Ergebnis gelangt, die vorbekannte Lungensarkoidose sei weiterhin nicht aktiv. Unter Berücksichtigung der Befunde ergebe sich im Vergleich zum Gutachten des Internisten M. keinerlei Anhaltspunkt für eine Progression. Aus dem psychiatrischen Befundbericht ergebe sich nur, dass die Klägerin über Angst, Schlaflosigkeit, depressive Ideen, Reizbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, Isolierungstendenz und manchmal Selbstzerstörungsideen klage. Daraus leite die Psychiaterin ab, dass die Funktionsfähigkeit deutlich vermindert sei und die Klägerin nicht arbeiten könne. Ein psychiatrischer Befund sei nicht erhoben worden, weswegen anzunehmen sei, dass die Beurteilung vorwiegend auf Grund der Selbsteinschätzung der Klägerin erfolgt sei. Demgegenüber sei bei der Begutachtung durch Prof. Dr. K. eine ausführliche psychiatrische Befunderhebung und Begutachtung erfolgt. Die subjektiven Beschwerden seien im Wesentlichen dieselben gewesen, wie sie nun angegeben würden. Es seien Anpassungsstörungen nach belastenden familiären Lebensereignissen diagnostiziert und leichte körperliche Tätigkeiten für vollschichtig möglich erachtet worden. Für eine Progression der psychiatrischen Erkrankung ergebe sich kein sicherer Anhaltspunkt. Eine weitere Sachaufklärung erscheine nicht erforderlich. Die Klägerin könne weiterhin leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr bzw. nach altem Recht vollschichtig verrichten.
Die Klägerin hat ergänzend angegeben, sie erhalte vom griechischen Versicherungsträger keine Rente.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist die Berufung nach § 151 SGG fristgerecht eingelegt, nachdem eine wirksame Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an den von der Klägerin zwar benannten Rechtsanwalt M. in Stuttgart, der sich zu keinem Zeitpunkt für die Klägerin legimitiert hat, nicht erfolgt ist. Damit hat die Klägerin erst mit Übersendung des Gerichtsbescheids durch das SG am 30. März 2009 Kenntnis erlangt und ist ihre am 20. April 2009 eingegangene Berufung fristgemäß eingelegt und zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Sie hat weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit über den 28. Februar 2006 hinaus, noch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit dem angefochtenen ablehnenden Bescheid vom 12. Februar 2007 hat die Beklagte zunächst richtigerweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entschieden, diesen Anspruch allerdings verneint. Da die Klägerin bis 28. Februar 2006 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hat, wäre somit bei fortbestehender Erwerbsunfähigkeit ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter in Betracht gekommen. Dass der Rentenausschuss der Beklagten in Verkennung dessen den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen hat, diese sei nicht erwerbsgemindert, weil sie wenigstens sechs Stunden täglich zumutbare Tätigkeiten verrichten könne, ist unerheblich. Auch das SG hat, wie zumindest seinen Entscheidungsgründen zu entnehmen, einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geprüft und verneint. Im Ergebnis ist dies auch zutreffend, denn die Klägerin war über den 28. Februar 2006 hinaus nicht berufs- oder erwerbsunfähig.
Soweit die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit im Anschluss an die bis 28. Februar 2006 bewilligte Rente strittig ist, ist gemäß § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a.F.) heranzuziehen. Soweit ein neuer Leistungsfall nach dem 28. Februar 2006 und die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit (sinngemäß) geltend gemacht wird, ist das SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) maßgeblich.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatten nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen Versicherte, die die allgemeine Wartezeit erfüllten, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen konnten und darüber hinaus erwerbsunfähig waren (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Erwerbsunfähig waren nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Erster Halbsatz SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM überstieg. Erwerbsunfähig war dagegen nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F.).
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hatten nach den bis 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen Versicherte, die berufsunfähig waren, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hatten und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.).
Berufsunfähig waren nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten gesunken war, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen war, alle Tätigkeiten umfasste, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprachen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden konnten. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen war (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtete sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden für Arbeiter die Gruppen durch die Leitberufe des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters mit längerer Ausbildung als zwei Jahre, regelmäßig von drei Jahren, des angelernten Arbeiters mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf nach dieser Rechtsprechung ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung (SGB VI n.F.) haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - u. a. - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI n.F. ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Bezüglich der Berufsunfähigkeit gelten die oben dargestellten Voraussetzungen zur Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a. F.
Gemessen an den vorstehenden Voraussetzungen war die Klägerin über den 28. Februar 2006 hinaus nicht erwerbsunfähig und auch nicht berufsunfähig, denn sie konnte ihr zumutbare Tätigkeiten (nach ihrer zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit ist sie dem Bereich der Ungelernten zuzuordnen und auf alle, auch umgelernte Tätigkeiten verweisbar) des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Dies entnimmt der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. K ... Danach litt die Klägerin im Zeitpunkt seiner Untersuchung im Dezember 2006 auf psychiatrischem Fachgebiet unter Anpassungsstörungen nach belastenden familiären Lebensereignissen. Weder nach den ihm vorgelegten ärztlichen Äußerungen aus der Zeit bis zu seiner Untersuchung noch nach dem Ergebnis seiner eigenen Untersuchung bestanden auf nervenärztlichem Fachgebiet funktionelle Einschränkungen, die einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstanden. Prof. Dr. K. hat die Klägerin eingehend untersucht, wobei er auch die schwierige familiäre Situation der Klägerin, deren Ehemann unter einer paranoiden Psychose litt bzw. leidet und Jahre davor versucht hatte, sich das Leben zu nehmen, berücksichtigt hat. Ebenso hat er die angegebenen Kopfschmerzen, Angstzustände, Gedächtnis- und phobischen Störungen berücksichtigt und gewürdigt. Bei Erhebung des psychischen Befundes der Klägerin, die unauffällig, gut gepflegt und ordentlich gekleidet war, wurden die Fragen mit Verlangsamung, jedoch genau beantwortet, fanden sich keine Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Denkstörungen, war die Klägerin bewusstseinsklar und allseits voll orientiert, wirkte sie leicht psychomotorisch verlangsamt, erschienen Merkfähigkeit und Gedächtnis absolut intakt, war der Gedankengang unauffällig, bestanden keine Anhaltspunkte für eine psychotische produktive Symptomatik oder psychische Veränderungen oder eine kognitive Störung, erschienen Grundantrieb und Willensfunktion normal und fand sich keine gravierende Depressivität. Deshalb ist die Beurteilung des Prof. Dr. K., die Klägerin sei vollschichtig leistungsfähig, schlüssig und überzeugend. Es ergaben sich zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr. K. auch keine wesentlichen qualitativen Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet.
Die Klägerin befürchtete zwar wie schon im Jahr 1999, ein Rezidiv der Sarkoidose, das jedoch nicht eingetreten ist. Die Klägerin war zwar beeinträchtigt, jedoch in der Lage, die meisten Aktivitäten fortzusetzen. Eine schwerwiegende psychopathologische Symptomatik war nicht vorhanden. Die Klägerin konnte deshalb auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte körperliche Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne ständiges Stehen und ohne vorn übergebeugte Zwangshaltung vollschichtig ausüben.
Auch im Hinblick auf die internistischen Leiden, insbesondere die Sarkoidose, ist ein Herabsinken des Leistungsvermögens auf untervollschichtig bei der Begutachtung im Dezember 2006 durch den Internisten M. nicht feststellbar. Dieser hat unter Würdigung der vorliegenden ärztlichen Äußerungen und einer eigenen Untersuchung die Diagnosen Sarkoidose der Lungen im Stadium III und Polyarthritis gestellt und ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne noch leichte Arbeiten verrichten. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Klägerin im Dezember jedenfalls noch vollschichtig leistungsfähig war und ihr als ungelernte Arbeiterin zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten konnte. Eine Bestätigung dessen findet sich mit der Stellungnahme des Dr. B. vom 31. März 2010. Insbesondere sind die nach Dezember 2006 ausgestellten ärztlichen Bescheinigungen nicht geeignet, eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens bis Dezember 2006 zu belegen.
Im Übrigen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach den - oben dargelegten - Bestimmungen des seit 1. Januar 2001 geltenden Rentenrechts.
Die vorgelegten ärztlichen Äußerungen sind nicht geeignet, ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden zu begründen, was der Senat den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. B., die als qualifizierter Beteiligtenvortrag zu verwerten waren, entnimmt. Die Sarkoidose hat sich nach den vorliegenden Befunden nicht verschlimmert. Ein Rezidiv mit akuter und dauerhafter Erkrankung ist nicht belegt. Damit ist eine Verschlimmerung der internistischen Leiden und eine daraus resultierende dauerhafte, weitergehende Leistungsminderung gegenüber dem Zustand vom Dezember 2006, insbesondere auch ein Absinken des zeitlichen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden arbeitstäglich, nicht eingetreten.
Konkrete Befunderhebungen auf psychiatrischem Fachgebiet, die eine Verschlimmerung gegenüber dem Gutachten von Prof. Dr. K. belegen oder auf eine solche nachvollziehbar hinweisen würden, sind den vorgelegten ärztlichen Äußerungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Ärztin M. gibt - so Dr. B. in der als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren, für den Senat schlüssigen, Stellungnahme vom 31. März 2010 - im Wesentlichen die Beschwerdeschilderung der Klägerin wieder, ohne einen psychiatrischen Befund mitzuteilen, der eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens begründen könnte. Die Psychiaterin M. geht von einer seit zwei Jahren bestehenden reaktiven Depression bei geistigen und familiären Problemen aus. Einen damit korrelierenden psychiatrischen Befund teilt sie nicht mit. Sie berichtet hierzu von Klagen über Angst, Schlaflosigkeit, depressive Ideen, Reizbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwäche, Isolierungstendenz, manchmal Selbstzerstörungsideen. Die Klägerin werde mit Saroten und Ladose behandelt. Saroten erhielt die Klägerin allerdings auch schon bei der Begutachtung durch Prof. Dr. K ... Insofern ist eine wesentliche Änderung gegenüber der Begutachtung bei Prof. Dr. K. nicht feststellbar. Bereits bei diesem klagte die Klägerin u. a. über Angstzustände, Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schwäche, psychische Beeinträchtigung ("mit den Nerven ganz fertig") und phobische Störungen, ohne dass ein wesentlicher, leistungsmindernder psychiatrischer Befund zu erheben war. Ein wesentlicher neuer Befund ist den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Äußerungen damit nicht zu entnehmen. Damit ist ein Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden auch insofern nicht feststellbar. Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung besteht deshalb nicht.
Da die Klägerin somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, noch auf teilweise oder volle Erwerbsminderung oder teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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