Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1051/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1851/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1969 bis zum 31.03.1972 eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, deren Abschlussprüfung er nicht bestand. Anschließend war er als Weber und Gipser tätig bis zur Ableistung seiner Wehrpflicht in der Zeit vom 01.10.1975 bis zum 31.12.1976. Anschließend war er bis zuletzt am 30.04.2007 als Kraftfahrer tätig. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Am 24.07.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, einer geringfügigen Beschäftigung als Automatenaufsteller nachzugehen. Zur Begründung seines Rentenantrages berief er sich auf eine chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung, Diabetes II, Osteoporose, Depressionen sowie Rückenbeschwerden.
Die Beklagte ließ den Kläger durch MDir L. vom Sozialmedizinischen Dienst mehrfach ärztlich begutachten. Im Rahmen dieser Begutachtung wurden Zusatzgutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Schn. eingeholt. MDir L. stellte in seinem mehrfachärztlichen Gutachten vom 17.09.2007 folgende Diagnosen:
1. Osteoporose (ED 03/03) mit Deckplatteneinbrüchen LWK 4 und BWK 5 und 9 mit deutlicher Besserung der Knochendichte unter Therapie mit Fosamax, 2. Anpassungsstörung, 3. Verdacht auf Restless-Leg-Syndrom/DD: Nebenwirkung von Fosamax, 4. sehr gut mit Tabletten eingestellter Diabetes mellitus Typ II (ED 2005) ohne Sekundärkomplikationen, 5. Fermentsubstitution nach chronischer Pankreatitis 1998 ohne wesentliches klinisches Korrelat, 6. Zustand nach Entfernung eines Melanoms an der linken Schläfe (2001).
Er gelangte zu der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit als LKW-Fahrer sowie Mitarbeiter im Straßenbau aufgrund der damit verbundenen schweren Belastungen spätestens seit 01/07 nicht mehr nennenswert leisten könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilo regelmäßig und vollschichtig möglich, wobei übertriebene und ständige Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule sowie häufiges Bücken zu vermeiden seien. Die Arbeit solle zu ebener Erde, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung durchgeführt werden können. Dr. Schn. sah in seinem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten vom 04.09.2007 ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen. Lediglich wegen des Verdachtes auf Restless-Leg-Syndrom sollten Nachtschichttätigkeiten unterbleiben. Dr. Sch. beurteilte das Leistungsvermögen des Klägers in seinem chirurgisch-orthopädischen Zusatzgutachten vom 02.09.2007 dahingehend, dass der Kläger regelmäßig schwere körperliche Arbeiten nicht mehr ausführen könne, wohingegen sich keine Bedenken gegen leichte und weitgehend auch mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ausgeführt überwiegend im Sitzen oder in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig möglich seien.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.09.2007 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 zurück.
Am 07.03.2009 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Zur Begründung machte er geltend, es sei aufgrund fortschreitender Wirbelsäulenveränderungen zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen mit Ausstrahlungen in die oberen und unteren Extremitäten gekommen. Zusätzlich hätten sich noch Schultergelenksveränderungen eingestellt. Das auf nervenfachärztlichem Gebiet unstreitig bestehende Restless-Leg-Syndrom führe dazu, dass der Kläger nachts nur noch zwei bis drei Stunden schlafen könne und deshalb nicht mehr belastbar und überaus nervös sei. Der Kläger habe sich erneut einer Basaliombehandlung unterziehen müssen. Die hautärztliche Befundsituation verlange weiterhin engmaschige Kontrollen. Dem Kläger sei untersagt worden, in die Sonne zu gehen. Die nervliche Befundsituation habe sich, auch deshalb, zwischenzeitlich weiter verschlechtert. Der Kläger leide unter ausgeprägten Verstimmungs- und Versagungsängsten, die der eigenen Willensbestimmung im Wesentlichen entzogen seien. Ihm solle zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt werden. Er sei zum Berufskraftfahrer ausgebildet worden und zuletzt bei der Firma O. GmbH 18 Jahre lang als Facharbeiter beschäftigt gewesen.
Das Sozialgericht hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen an und erhob eine Arbeitgeberauskunft der Firma O. GmbH.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. gab in seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 an, den Kläger seit dem 15.01.2008 zu behandeln. Er habe eine Depression, ein LWS-Syndrom sowie eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Im Verlaufe der Behandlung sei es zu keiner wesentlichen Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers gekommen. Aufgrund des chronischen LWS-Syndroms und der osteoporotischen Veränderungen beim Kläger könne ihm eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer täglich nur noch weniger als sechs Stunden zugemutet werden, er sei jedoch noch in der Lage, mindestens drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Orthopäde Dr. L. teilte mit Stellungnahme vom 08.07.2008 mit, er habe den Kläger im 1. Quartal 2007 wegen Osteoporose, Diabetes mellitus sowie wegen Depression bei klinischem Verdacht auf diabetische Polyneuropathie behandelt. Im Juli 2007 sei eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie einer Hüftgelenksarthrose beidseits erfolgt. Im Oktober 2007 habe die massive Osteoporose im Vordergrund gestanden. Eine nachhaltige Befundstabilisierung habe im Laufe der Behandlung nicht erzielt werden können. Die massive Kalk-Salz-Minderung des Achsenorgans in Verbindung mit den Bandscheibenschäden L4/5 und L5/S1 müssten als ungünstig für die bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer betrachtet werden. Diese könne nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine aber bei strenger Selektion und Vermeidung ungünstiger Bedingungen als zumutbar. Die Hautärztin Dr. G. berichtete in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2008, sie habe den Kläger wegen Basaliomen am Oberarm links, an der Schulter links und an der Schläfe rechts behandelt. Im Jahr 2007 seien neue Basaliome aufgetreten. Derartige Basaliome verursachten nach ihrer Entfernung jedoch keine Beschwerden, es sei denn, es handele sich um ausgedehnte Narbenzüge mit daraus folgenden Kontrakturen. Dergleichen liege beim Kläger nicht vor, es sollten jedoch Tätigkeiten mit Lichtexposition vermieden werden. Der Beruf des Berufskraftfahrers sei aus dermatologischer Sicht ausübbar.
Die Firma O. GmbH-Bauunternehmung beantwortete die Anfrage des Sozialgerichts in ihrer am 08.07.2008 eingegangenen Arbeitgeberauskunft dahingehend, dass der Kläger seit dem 08.02.1989 bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 30.04.2007 dort als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen sei. Er habe einen Dreiachser mit Absetzmodulen gefahren und mit diesem Baustellen mit Material beliefert. Der Kläger sei mit einem Bruttostundenlohn von 16,26 EUR deutlich übertariflich bezahlt worden. Grund für die tarifliche Einstufung des Klägers sei nicht die Qualität der verrichteten Tätigkeit, sondern vor allem dessen lange Betriebszugehörigkeit gewesen.
Der Kläger legte schließlich zum Nachweis seiner Qualifikation ein Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG der Industrie - und Handelskammer Nord-Schwarzwald vom 23.09.1982 vor, wonach er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf eines Berufskraftfahrers (Güterverkehr) bestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2009 wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bestehe nicht, da der Kläger nicht berufsunfähig sei. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei ungeachtet der Prüfung gemäß § 34 BBiG zum Berufskraftfahrer (Güterverkehr) nicht als Facharbeitertätigkeit, sondern als eine solche eines angelernten Arbeiters des oberen Bereiches anzusehen. Der Kläger sei sozial zumutbar verweisbar als Pförtner an einer Nebenpforte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrerausbildungsverordnung aufgrund der lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit nicht ausreichend für den Berufsschutz als Facharbeiter. Die üblichen Arbeiten eines Kraftfahrers entsprächen dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht, sondern seien allenfalls als angelernte Arbeiten des oberen Bereichs anzusehen. Auszugehen sei von der tatsächlich verrichteten Tätigkeit, im Falle des Klägers von einer Liefertätigkeit im Nahbereich, die an den Kläger keine mit einer Tätigkeit im Güterfernverkehr vergleichbaren Anforderungen gestellt habe. Auch aus der übertariflichen Bezahlung könne der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter ableiten, denn diese sei nach der Auskunft der Firma O. vielmehr seiner langen Betriebszugehörigkeit und nicht der Qualität seiner Tätigkeit geschuldet. Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs sei der Kläger daher sozial zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten eines Pförtners einer Nebenpforte. Derartige Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sei er auch gesundheitlich in der Lage. Er könne nach der Überzeugung des Gerichts mit den bestehenden Gesundheitsstörungen noch leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten, sofern es sich um Arbeiten zu ebener Erde, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung auszuführen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo, ständige Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule sowie häufiges Bücken handele. Dieses Leistungsbild lasse sich mit den Anforderungen an eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte unproblematisch in Einklang bringen. Aufgrund dieses Leistungsvermögens sei der Kläger nicht erwerbsgemindert, so dass auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI bestehe. Die Überzeugung vom Leistungsvermögen des Klägers stütze sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sozialmedizinischen Fachgutachten, die von der Beklagten im Rahmen einer mehrfachärztlichen Begutachtung eingeholt worden seien. Rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkungen hätten sich weder aus dem Gutachten des Dr. Schn. in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht noch dem Gutachter Dr. Sch. zu Folge auf orthopädischen Fachgebiet ergeben. Weder die internistischen Beschwerden eines Diabetes mellitus Typ II sowie einer chronischen Pankreatitis noch der Zustand nach Entfernung eines Melanoms an der linken Schläfe 2001 führten zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers. Eine wesentliche Verschlechterung der Befundsituation habe sich aus den Äußerungen der behandelnden Ärzte des Klägers nicht ergeben. Das Gericht habe sich deshalb nicht gehindert gesehen, seine Überzeugung auf die schlüssigen und nachvollziehbaren erstatteten Gutachten über den Kläger vom Dezember 2007 zu stützen. Das vom Neurologen und Psychiater S. und dem Orthopäden Dr. L. angenommene unter sechsstündige Leistungsvermögen lasse sich aus den mitgeteilten Befunden nicht schlüssig ableiten, und hätte die von der Beklagten erhobenen Gutachten nicht in Frage stellen können. Der Kläger könne mit dem feststehenden Restleistungsvermögen sowohl Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte als auch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, so dass er weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert sei.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 24.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.04.2009 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters, d. h. als Berufskraftfahrer im Güterverkehr. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei er nicht nur angelernt gewesen. Er habe verschiedene Fahrzeuge wie Kies-, Sattel-, Tankzug und Betonmischer, zuletzt drei LKW mit Kranaufbau gefahren. Er kenne das Transportgewerbe einschließlich betrieblicher Planung und Logistik und könne Planungen und Berechnungen durchführen. Er sei gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt und deshalb von Anfang an gut bezahlt worden. Der gute Stundenlohn habe sich daher keinesfalls allein aus seiner langen Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt. Er habe im Jahr 1976 an einer Ausbildung für den Güternahverkehr zum Berufskraftfahrer teilgenommen, die mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung der IHK zum Nachweis der fachlichen Eignung und Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen geendet habe. Ferner habe er erfolgreich am Berufskraftfahrerlehrgang der Dekra mit vorgeschalteter Tankwagenfahrerschulung teilgenommen. Diese Ausbildung sei nur bewilligt worden, weil er bereits eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker absolviert habe und darüber hinaus schon über eine sechs-jährige LKW-Fahrpraxis verfügt habe. Ferner sei dafür ausschlaggebend gewesen, dass er schon in einer Werkstatt die gearbeitet habe. Über die IHK Nord-Schwarzwald habe er schließlich den Facharbeiterbrief (Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG) vom 23.09.1982 erhalten. Der Kläger hat ein Schreiben der Dekra vom 31.03.2009 vorgelegt, worin ihm bestätigt wurde, dass die Maßnahme "Berufskraftfahrer (Güterverkehr) IHK", die er im Jahr 1982 erfolgreich abgeschlossen habe, ein anerkannter Ausbildungsberuf sei. Dies sei durch das Prüfungszeugnis der IHK Nord-Schwarzwald erkennbar. Der Kläger ließ weiter vortragen, aufgrund des ihm zu gewährenden Berufsschutzes sei ihm eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte sozial nicht zumutbar. Zudem scheide eine solche Tätigkeit auch aus gesundheitlichen Gründen aus. Seine Gesundheitsstörungen hätten sich weiter verschlimmert. Wegen der fortschreitenden Wirbelsäulenveränderungen seien auch Tätigkeiten mit längeren Stehen oder Sitzen ausgeschlossen. Daneben leide er auch an Depressionen, nächtlichen Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, einer diabetischen Polyneuropathie sowie unter dem Restless-Leg-Syndrom. Zudem komme es immer wieder zu Bauchschmerzen. Aufgrund des Zusammenwirkens der verschiedenen Erkrankungen sei auch für eine sechsstündige leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Belastbarkeit mehr gegeben. Vielmehr sei von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und merkt ergänzend an, dass auch für den Fall, dass der Kläger tatsächlich als Facharbeiter anzusehen wäre, keine Berufsunfähigkeit vorläge. Er könne auch in diesem Fall gesundheitlich und sozial zumutbar auf Tätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Im Erörterungstermin vom 07.10.2009 wurde die Bevollmächtigte des Klägers auf die gesundheitlichen und leistungsmäßigen Anforderungen an den Verweisungsberuf des Registrators, wie sie sich aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 04.02.2009 - L 5 R 1436/07 - ergeben, hingewiesen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. S., N.-C. und Dr.L. als sachverständige Zeugen angehört. Der Arzt für Innere Medizin N.-C. berichtete mit Stellungnahme vom 13.10.2009, er habe den Kläger zumeist wegen Diabetes mellitus und wegen Schmerzen behandelt. Der Kläger sei seit dem 01.07.2008 insgesamt 15-mal zu Fachärzten für Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, Augenheilkunde und Hauterkrankungen überwiesen worden. Ein durchschlagender Erfolg bezüglich der starken Schmerzen und Missempfindungen habe sich nicht eingestellt. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. gab in der Stellungnahme vom 24.11.2009 an, er habe den Kläger im Jahr 2008 14-mal, im Jahr 2009 zwischen Januar und Oktober 4-mal behandelt. Als Diagnosen nannte er Depression, Diabetes mellitus Typ II, Zustand nach Melanom, Osteoporose, LWS-Syndrom, chronische Pankreatitis, Anpassungsstörung und diabetische Polyneuropathie. Der Facharzt für Orthopädie Dr. L. gab mit Stellungnahme vom 10.11.2009 an, der Kläger sei in der Zeit von Juli 2008 bis September 2009 quartalsmäßig in Behandlung gewesen. Im Jahr 2008 habe eine signifikante Osteoporose osteodensitometrisch bestimmt werden können. Die Behandlung im Jahr 2009 sei wegen Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 und Kalk-Salz-Minderung des Achsenorgans erfolgt. Am 20.07.2009 sei eine erneute Osteodensitometrie (Knochendichtebestimmung) veranlasst worden.
Der Senat beauftragte sodann den Orthopäden Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 21.01.2010 gelangte Dr. H. zu der Diagnose
1. schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule nach mäßiger Verformung des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers nach Stauchungsbrüchen bei Osteoporose und mäßigen Verschleißerscheinungen in den unteren Brustwirbelsäulenabschnitten und in den unteren Lendenwirbelsäulenabschnitten ohne neurologische Begleiterscheinungen, 2. Missempfindungen in der unteren Körperhälfte bei diabetischer Polyneuropathie (Fremddiagnose Dr. S.), 3. schmerzhafte Funktionsstörungen der Halswirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in den linken Schulterbereich und Kopfschmerzen bei Blockwirbelbildung C6/C7 ohne relevante zusätzliche Verschleißzeichen in der Halswirbelsäule.
Aufgrund der Osteoporose mit vorangegangenen Stauchungsbrüchen der unteren Lendenwirbelsäule könne aus gutachterlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die biomechanische Belastbarkeit des Binde- und Stützgewebes des Klägers dauerhaft massiv eingeschränkt sei. Prinzipiell erschienen daher nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilo in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis fünf Kilo in Rumpfvor- oder -seitneigung erscheine gelegentlich kurzfristig möglich. Langanhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollten vermieden werden. Gelegentliches kurzfristiges Bücken sei möglich. Die Körperhaltung solle zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gewechselt werden können, wobei Stehphasen von 15 bis 30 Minuten Dauer und Geh- und Sitzphasen von ein bis zwei Stunden Dauer zumutbar erschienen. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, die üblicherweise mit länger anhaltenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule einhergingen, erschienen deswegen nicht mehr zumutbar. Mit geeigneter Schutzkleidung sei das Arbeiten auch unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft möglich, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen solle allerdings vermieden werden. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr seien nicht mehr leidensgerecht. Im Hinblick auf die bekannte Zuckerkrankheit sei eine Tätigkeit im Schichtdienst ungünstig. Sofern den Angaben des Klägers über gelegentliche Kollapsneigungen gefolgt werde, solle der Kläger auch keine Arbeiten an gefährdenden Maschinen und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten mehr verrichten. Aus orthopädisch-gutachtlicher Sicht gebe es keine hinreichende Begründung dafür, warum der Kläger nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Gegenüber dem Vorgutachten von Dr. Schn. aus dem Jahr 2007 habe sich insoweit ein abweichender Untersuchungsbefund ergeben, dass der Kläger nunmehr teilweise einen deutlichen Tremor gezeigt habe. Daneben habe er auch gelegentlich unkontrollierte Drehbewegungen des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen gezeigt, wobei nicht beurteilbar sei, inwieweit diese Auffälligkeiten willkürlich kontrollierbar seien. Darüber hinaus habe der Kläger anlässlich der Begutachtung auch Verzweiflung mit der Option von Gewalttaten insbesondere gegen die LVA-Verwaltung in Karlsruhe geäußert. Die Wertigkeit dieser Aussagen könne nicht sicher eingeschätzt werden. Insoweit werde eine psychiatrische Zusatzbegutachtung empfohlen.
Der Senat veranlasste daraufhin eine fachpsychiatrische Begutachtung des Klägers. Dr. M. erstellte am 18.06.2010 ein fachpsychiatrisches Gutachten über den Kläger. Er diagnostizierte eine andere somatoforme Störung (ICD 10 F 45.8). Ein typisches Symptom einer solchen somatoformen Störung seien Parästhesien wie Kribbeln. Genau diese Beschwerdesymptomatik werde vom Kläger im Bereich der gesamten unteren Körperhälfte ab Hüfthöhe angegeben. Es bestehe hier ein enger Zusammenhang mit den Belastungen durch die Wirbelkörperfrakturen, wobei eine körperliche Störung, die diese Beschwerden erklären könne, nicht vorliege. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen psychiatrisch relevanten Erkrankung bestünden nicht. Aufgrund der diagnostizierten anderen somatoformen Störung ergäben sich qualitative Leistungseinschränkungen. So seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie etwa Akkordarbeit, Wechsel- und Nachtschicht, Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr und Arbeiten mit einer erhöhten Verantwortung und besonderen geistigen Beanspruchung beispielsweise im Rahmen von Vorgesetztentätigkeiten nicht mehr möglich. Weitere Einschränkungen ergäben sich aus psychiatrischer Sicht nicht. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen erscheine eine vollschichtige Tätigkeit möglich.
Der Kläger hat abschließend vortragen lassen, es sei unstreitig, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein könne. Es kämen aber auch keine Verweisungsberufe in Betracht. Hinsichtlich des Verweisungsberufs des Registrators sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht über die entsprechenden Vorbildungen verfüge. Üblicherweise setze diese Tätigkeit eine kaufmännische Ausbildung voraus und beinhalte auch eine intensive Computertätigkeit. Er habe aber keine EDV-Kenntnisse. Die erforderlichen Grundlagen seien auch nicht innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Zudem sei diese Tätigkeit mit einem Heben von Akten bis 10 Kilo und mit dem Steigen auf Leitern verbunden. Auch aufgrund der Gesundheitsstörungen könne der Kläger diese Tätigkeit nicht ausüben. Aufgrund der festgestellten manifesten Osteoporose sei - dem Gutachter Dr. H. zu Folge - von einer dauerhaften deutlich geminderten biomechanischen Belastbarkeit des Klägers auszugehen. Er solle laut Gutachter keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten. Dem Kläger seien Geh- und Sitzphasen von ein bis zwei Stunden zumutbar. Da ein Großteil der Arbeit eines Registrators am Computer verrichtet werden, sei zu bezweifeln, dass die Sitzphasen auf ein bis zwei Stunden begrenzt seien. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. stünden der Arbeit an einer Pforte entgegen. Aufgrund der festgestellten Empfindungsstörungen (somatoforme Störung) seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie auch Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgeschlossen. Der Feststellung von Dr. M., dass keine Depression bestehe, sei die Diagnose von Dr. S. entgegenzuhalten, der den Kläger über längere Zeit behandelt habe und diese Erkrankung festgestellt habe. Ebenso gehe der Bescheid des Versorgungsamtes vom 26.04.2010 über den Grad der Behinderung des Klägers von einer Depression sowie von einer Polyneuropathie aus. Auch die vom Beklagten benannte Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst könne der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausüben. Hier sei die Lastbewältigung von Pakten bis zu 30,5 Kilo erforderlich, die dem Kläger aufgrund der Osteoporoseerkrankung mit vorangegangen Brüchen nicht zumutbar sei. Darüber hinaus benötige auch ein Poststellenmitarbeiter PC-Kenntnisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger nach den vorgenannten Maßstäben nicht erwerbsgemindert ist. Der Kläger leidet den Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. M. zufolge an Wirbelsäulenbeschwerden mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen insbesondere an der Hals- und der Lendenwirbelsäule aufgrund von degenerativen Veränderungen und von erlittenen Stauchungsbrüchen bedingt durch Osteoporose sowie an Missempfindungen in der unteren Körperhälfte. Letztere ordnete Dr. H. der vom behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. S. diagnostizierten diabetischen Polyneuropathie zu, während Dr. M. diese als Symptome einer anderen somatoformen Störung angab. Der Kläger ist mit diesen Beschwerden aber noch dazu in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten, und wobei das Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilo in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis fünf Kilo in Rumpfvor- oder -seitneigung gelegentlich kurzfristig ebenso wie gelegentliches kurzfristiges Bücken möglich ist. Die Körperhaltung soll ohne langanhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gewechselt werden können. Stehphasen von 15 bis 30 Minuten Dauer und Geh- und Sitzphasen von ein bis zwei Stunden Dauer sind dem Kläger zumutbar. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, im Schichtdienst, mit erhöhter Unfallgefahr, an gefährdenden Maschinen und auf Leitern oder Gerüsten sind nicht mehr zumutbar. Mit geeigneter Schutzkleidung ist das Arbeiten auch unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft möglich, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen muss allerdings vermieden werden. In Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung sind dem Kläger auch Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr und Arbeiten mit einer erhöhten Verantwortung und besonderen geistigen Beanspruchung beispielsweise im Rahmen von Vorgesetztentätigkeiten nicht mehr möglich. Die Gutachter Dr. H. und Dr. M. haben ihre Leistungseinschätzungen auf ausführliche Befunderhebungen gestützt und nachvollziehbar aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Auch die dauerhaft geminderte Belastbarkeit des Klägers aufgrund der bei ihm bestehenden Osteoporose hat der Gutachter Dr. H. gewürdigt und bei seiner Leistungseinschätzung berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Stellungnahme des Neurologen und Psychiater Dr. S. vom 24.11.2009 nicht anderes. Soweit darin eine Depression zugrunde gelegt wurde, hat sich Dr. M. damit ausdrücklich auseinandergesetzt und ausgeführt, er habe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine solche nicht feststellen können. Er hat die Stimmungslage des Klägers bei der Untersuchung als ausgeglichen, ohne Auslenkungen in Richtung des depressiven oder manischen Pols beschrieben und dem Kläger eine ausreichende affektive Modulationsfähigkeit zugeschrieben. Auch retrospektiv hätten sich keine Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung herausarbeiten lassen. Dr. S. hat keine Befunde beschrieben, die seine Diagnose stützen könnten, so dass seine Beurteilung die Bewertung durch den erfahrenen Sachverständigen nicht in Frage stellen kann. Der Senat hält danach eine depressive Erkrankung für nicht nachgewiesen.
Dem Kläger steht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ebenfalls nicht zu. Der Kläger kann zwar seinen zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten des MDir L., der eine sozialmedizinische Leistungsfähigkeit für diese Tätigkeit seit Januar 2007 als nicht mehr gegeben angenommen hat. Die auch von Dr. H. diagnostizierten Wirbelsäulenbeschwerden, die zumindest zum Teil auf die Osteoporose des Klägers zurückzuführen sind, lassen eine solche Tätigkeit, die nicht nur lediglich eine leichte körperliche Arbeit darstellt, nicht mehr zu. Allerdings muss sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen, dessen Anforderungsprofil ihm im Erörterungstermin vom 07.10.2009 mitgeteilt worden ist.
Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urt. v. 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im zumutbaren Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urt. vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die auf der zweiten Stufe zu prüfende Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die hier maßgeblichen Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urt. vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urt. vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urt. vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O.; zu alledem Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, zuletzt Senatsurteil vom 26.8.2009, - L 5 R 1174/08).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen. Das Sozialgericht hat den vom Kläger zuletzt ausgeübten Beruf des LKW-Fahrers als einen Tätigkeit der zweiten Stufe nach dem Mehrstufenschema (abgelernter Arbeiter des oberen Bereichs) eingeordnet und den Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte für sozial verweisbar angesehen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren erneut auf die Bestätigung der IHK Nordschwarzwald über die Prüfung nach § 34 BBiG verwiesen und eine Bescheinigung der Dekra vom 31.03.2009 vorgelegt, wonach aus dem Prüfungszeugnis der IHK Nordschwarzwald folge, dass es sich bei dem Beruf des Berufskraftfahrers um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Selbst wenn aber der Senat zugunsten des Klägers von dem Berufsschutz des Facharbeiters ausgeht, muss sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist ihm sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor.
Geht man für den rentenrechtlichen Berufsschutz vom Beruf des LKW- Fahrers aus - den der Kläger im Hinblick auf die gutachterlich festgestellten Leistungseinschränkungen nicht mehr vollschichtig ausüben kann - und ist zugunsten des Klägers im für die Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs maßgeblichen Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts vom Leitberuf des Facharbeiters auszugehen, so muss sich der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verweisen lassen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (Senatsurteil vom 11.10.2006, a. a. O. m.w.N.). Dass sich an der Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das den Beteiligten bekannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.
Der Kläger, der geltend macht, er habe keinerlei EDV-Kenntnisse, kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Immerhin hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, er habe in seiner früheren Tätigkeit auch Planungen und Berechnungen im Rahmen der betriebliche Logistik eines Transportunternehmens durchgeführt, so dass ihm Verwaltungsaufgaben durchaus vertraut sein müssten. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann.
Was das gesundheitliche Belastungsprofil angeht, kann der Kläger nach den Erkenntnissen des Dr. H. leichte Tätigkeiten unter hier nicht maßgeblichen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten und dabei auch Lasten bis 5 kg, gelegentlich bis 10 kg Gewicht heben und tragen. Soweit der Kläger darauf abstellt, er könne keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten, steht dies der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Registratorentätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn mit dieser Tätigkeit ist allenfalls ein kurzfristiges Besteigen von Leitern, etwa um eine Akte in ein Regal zu stellen oder herauszunehmen, verbunden. Es ist dem Gutachten des Dr. H. nicht zu entnehmen, dass auch insoweit ein qualitativer Leistungsausschluss für den Kläger besteht.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch im Berufungsverfahren benannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im Jahr 1954 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.09.1969 bis zum 31.03.1972 eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker, deren Abschlussprüfung er nicht bestand. Anschließend war er als Weber und Gipser tätig bis zur Ableistung seiner Wehrpflicht in der Zeit vom 01.10.1975 bis zum 31.12.1976. Anschließend war er bis zuletzt am 30.04.2007 als Kraftfahrer tätig. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Am 24.07.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In diesem Antrag gab er an, einer geringfügigen Beschäftigung als Automatenaufsteller nachzugehen. Zur Begründung seines Rentenantrages berief er sich auf eine chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung, Diabetes II, Osteoporose, Depressionen sowie Rückenbeschwerden.
Die Beklagte ließ den Kläger durch MDir L. vom Sozialmedizinischen Dienst mehrfach ärztlich begutachten. Im Rahmen dieser Begutachtung wurden Zusatzgutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch. sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. Schn. eingeholt. MDir L. stellte in seinem mehrfachärztlichen Gutachten vom 17.09.2007 folgende Diagnosen:
1. Osteoporose (ED 03/03) mit Deckplatteneinbrüchen LWK 4 und BWK 5 und 9 mit deutlicher Besserung der Knochendichte unter Therapie mit Fosamax, 2. Anpassungsstörung, 3. Verdacht auf Restless-Leg-Syndrom/DD: Nebenwirkung von Fosamax, 4. sehr gut mit Tabletten eingestellter Diabetes mellitus Typ II (ED 2005) ohne Sekundärkomplikationen, 5. Fermentsubstitution nach chronischer Pankreatitis 1998 ohne wesentliches klinisches Korrelat, 6. Zustand nach Entfernung eines Melanoms an der linken Schläfe (2001).
Er gelangte zu der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit als LKW-Fahrer sowie Mitarbeiter im Straßenbau aufgrund der damit verbundenen schweren Belastungen spätestens seit 01/07 nicht mehr nennenswert leisten könne. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilo regelmäßig und vollschichtig möglich, wobei übertriebene und ständige Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule sowie häufiges Bücken zu vermeiden seien. Die Arbeit solle zu ebener Erde, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung durchgeführt werden können. Dr. Schn. sah in seinem nervenfachärztlichen Zusatzgutachten vom 04.09.2007 ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen. Lediglich wegen des Verdachtes auf Restless-Leg-Syndrom sollten Nachtschichttätigkeiten unterbleiben. Dr. Sch. beurteilte das Leistungsvermögen des Klägers in seinem chirurgisch-orthopädischen Zusatzgutachten vom 02.09.2007 dahingehend, dass der Kläger regelmäßig schwere körperliche Arbeiten nicht mehr ausführen könne, wohingegen sich keine Bedenken gegen leichte und weitgehend auch mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, ausgeführt überwiegend im Sitzen oder in wechselnden Körperhaltungen vollschichtig möglich seien.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.09.2007 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2008 zurück.
Am 07.03.2009 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, mit der er sein Begehren weiter verfolgte. Zur Begründung machte er geltend, es sei aufgrund fortschreitender Wirbelsäulenveränderungen zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen mit Ausstrahlungen in die oberen und unteren Extremitäten gekommen. Zusätzlich hätten sich noch Schultergelenksveränderungen eingestellt. Das auf nervenfachärztlichem Gebiet unstreitig bestehende Restless-Leg-Syndrom führe dazu, dass der Kläger nachts nur noch zwei bis drei Stunden schlafen könne und deshalb nicht mehr belastbar und überaus nervös sei. Der Kläger habe sich erneut einer Basaliombehandlung unterziehen müssen. Die hautärztliche Befundsituation verlange weiterhin engmaschige Kontrollen. Dem Kläger sei untersagt worden, in die Sonne zu gehen. Die nervliche Befundsituation habe sich, auch deshalb, zwischenzeitlich weiter verschlechtert. Der Kläger leide unter ausgeprägten Verstimmungs- und Versagungsängsten, die der eigenen Willensbestimmung im Wesentlichen entzogen seien. Ihm solle zumindest Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt werden. Er sei zum Berufskraftfahrer ausgebildet worden und zuletzt bei der Firma O. GmbH 18 Jahre lang als Facharbeiter beschäftigt gewesen.
Das Sozialgericht hörte die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen an und erhob eine Arbeitgeberauskunft der Firma O. GmbH.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. gab in seiner Stellungnahme vom 23.06.2008 an, den Kläger seit dem 15.01.2008 zu behandeln. Er habe eine Depression, ein LWS-Syndrom sowie eine diabetische Polyneuropathie diagnostiziert. Im Verlaufe der Behandlung sei es zu keiner wesentlichen Veränderung im Gesundheitszustand des Klägers gekommen. Aufgrund des chronischen LWS-Syndroms und der osteoporotischen Veränderungen beim Kläger könne ihm eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer täglich nur noch weniger als sechs Stunden zugemutet werden, er sei jedoch noch in der Lage, mindestens drei Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Orthopäde Dr. L. teilte mit Stellungnahme vom 08.07.2008 mit, er habe den Kläger im 1. Quartal 2007 wegen Osteoporose, Diabetes mellitus sowie wegen Depression bei klinischem Verdacht auf diabetische Polyneuropathie behandelt. Im Juli 2007 sei eine Lumbalgie bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie einer Hüftgelenksarthrose beidseits erfolgt. Im Oktober 2007 habe die massive Osteoporose im Vordergrund gestanden. Eine nachhaltige Befundstabilisierung habe im Laufe der Behandlung nicht erzielt werden können. Die massive Kalk-Salz-Minderung des Achsenorgans in Verbindung mit den Bandscheibenschäden L4/5 und L5/S1 müssten als ungünstig für die bisherige Tätigkeit als Berufskraftfahrer betrachtet werden. Diese könne nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erscheine aber bei strenger Selektion und Vermeidung ungünstiger Bedingungen als zumutbar. Die Hautärztin Dr. G. berichtete in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2008, sie habe den Kläger wegen Basaliomen am Oberarm links, an der Schulter links und an der Schläfe rechts behandelt. Im Jahr 2007 seien neue Basaliome aufgetreten. Derartige Basaliome verursachten nach ihrer Entfernung jedoch keine Beschwerden, es sei denn, es handele sich um ausgedehnte Narbenzüge mit daraus folgenden Kontrakturen. Dergleichen liege beim Kläger nicht vor, es sollten jedoch Tätigkeiten mit Lichtexposition vermieden werden. Der Beruf des Berufskraftfahrers sei aus dermatologischer Sicht ausübbar.
Die Firma O. GmbH-Bauunternehmung beantwortete die Anfrage des Sozialgerichts in ihrer am 08.07.2008 eingegangenen Arbeitgeberauskunft dahingehend, dass der Kläger seit dem 08.02.1989 bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 30.04.2007 dort als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen sei. Er habe einen Dreiachser mit Absetzmodulen gefahren und mit diesem Baustellen mit Material beliefert. Der Kläger sei mit einem Bruttostundenlohn von 16,26 EUR deutlich übertariflich bezahlt worden. Grund für die tarifliche Einstufung des Klägers sei nicht die Qualität der verrichteten Tätigkeit, sondern vor allem dessen lange Betriebszugehörigkeit gewesen.
Der Kläger legte schließlich zum Nachweis seiner Qualifikation ein Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG der Industrie - und Handelskammer Nord-Schwarzwald vom 23.09.1982 vor, wonach er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf eines Berufskraftfahrers (Güterverkehr) bestanden habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2009 wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI bestehe nicht, da der Kläger nicht berufsunfähig sei. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer sei ungeachtet der Prüfung gemäß § 34 BBiG zum Berufskraftfahrer (Güterverkehr) nicht als Facharbeitertätigkeit, sondern als eine solche eines angelernten Arbeiters des oberen Bereiches anzusehen. Der Kläger sei sozial zumutbar verweisbar als Pförtner an einer Nebenpforte. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei die Qualifikation als Berufskraftfahrer nach der Kraftfahrerausbildungsverordnung aufgrund der lediglich zweijährigen Regelausbildungszeit nicht ausreichend für den Berufsschutz als Facharbeiter. Die üblichen Arbeiten eines Kraftfahrers entsprächen dem Anspruch auf Ausübung des Lehrberufs "Berufskraftfahrer" regelmäßig nicht, sondern seien allenfalls als angelernte Arbeiten des oberen Bereichs anzusehen. Auszugehen sei von der tatsächlich verrichteten Tätigkeit, im Falle des Klägers von einer Liefertätigkeit im Nahbereich, die an den Kläger keine mit einer Tätigkeit im Güterfernverkehr vergleichbaren Anforderungen gestellt habe. Auch aus der übertariflichen Bezahlung könne der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter ableiten, denn diese sei nach der Auskunft der Firma O. vielmehr seiner langen Betriebszugehörigkeit und nicht der Qualität seiner Tätigkeit geschuldet. Als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs sei der Kläger daher sozial zumutbar verweisbar auf Tätigkeiten eines Pförtners einer Nebenpforte. Derartige Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sei er auch gesundheitlich in der Lage. Er könne nach der Überzeugung des Gerichts mit den bestehenden Gesundheitsstörungen noch leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich verrichten, sofern es sich um Arbeiten zu ebener Erde, überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Körperhaltung auszuführen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilo, ständige Zwangshaltungen der Rumpfwirbelsäule sowie häufiges Bücken handele. Dieses Leistungsbild lasse sich mit den Anforderungen an eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte unproblematisch in Einklang bringen. Aufgrund dieses Leistungsvermögens sei der Kläger nicht erwerbsgemindert, so dass auch kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI bestehe. Die Überzeugung vom Leistungsvermögen des Klägers stütze sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren sozialmedizinischen Fachgutachten, die von der Beklagten im Rahmen einer mehrfachärztlichen Begutachtung eingeholt worden seien. Rentenrechtlich relevante Leistungseinschränkungen hätten sich weder aus dem Gutachten des Dr. Schn. in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht noch dem Gutachter Dr. Sch. zu Folge auf orthopädischen Fachgebiet ergeben. Weder die internistischen Beschwerden eines Diabetes mellitus Typ II sowie einer chronischen Pankreatitis noch der Zustand nach Entfernung eines Melanoms an der linken Schläfe 2001 führten zu einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens des Klägers. Eine wesentliche Verschlechterung der Befundsituation habe sich aus den Äußerungen der behandelnden Ärzte des Klägers nicht ergeben. Das Gericht habe sich deshalb nicht gehindert gesehen, seine Überzeugung auf die schlüssigen und nachvollziehbaren erstatteten Gutachten über den Kläger vom Dezember 2007 zu stützen. Das vom Neurologen und Psychiater S. und dem Orthopäden Dr. L. angenommene unter sechsstündige Leistungsvermögen lasse sich aus den mitgeteilten Befunden nicht schlüssig ableiten, und hätte die von der Beklagten erhobenen Gutachten nicht in Frage stellen können. Der Kläger könne mit dem feststehenden Restleistungsvermögen sowohl Tätigkeiten als Pförtner an einer Nebenpforte als auch leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, so dass er weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert sei.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 24.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22.04.2009 Berufung einlegen lassen. Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er genieße den Berufsschutz eines Facharbeiters, d. h. als Berufskraftfahrer im Güterverkehr. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei er nicht nur angelernt gewesen. Er habe verschiedene Fahrzeuge wie Kies-, Sattel-, Tankzug und Betonmischer, zuletzt drei LKW mit Kranaufbau gefahren. Er kenne das Transportgewerbe einschließlich betrieblicher Planung und Logistik und könne Planungen und Berechnungen durchführen. Er sei gerade wegen seiner speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt und deshalb von Anfang an gut bezahlt worden. Der gute Stundenlohn habe sich daher keinesfalls allein aus seiner langen Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt. Er habe im Jahr 1976 an einer Ausbildung für den Güternahverkehr zum Berufskraftfahrer teilgenommen, die mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung der IHK zum Nachweis der fachlichen Eignung und Sachkunde zur Führung von Güterkraftverkehrsunternehmen geendet habe. Ferner habe er erfolgreich am Berufskraftfahrerlehrgang der Dekra mit vorgeschalteter Tankwagenfahrerschulung teilgenommen. Diese Ausbildung sei nur bewilligt worden, weil er bereits eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker absolviert habe und darüber hinaus schon über eine sechs-jährige LKW-Fahrpraxis verfügt habe. Ferner sei dafür ausschlaggebend gewesen, dass er schon in einer Werkstatt die gearbeitet habe. Über die IHK Nord-Schwarzwald habe er schließlich den Facharbeiterbrief (Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG) vom 23.09.1982 erhalten. Der Kläger hat ein Schreiben der Dekra vom 31.03.2009 vorgelegt, worin ihm bestätigt wurde, dass die Maßnahme "Berufskraftfahrer (Güterverkehr) IHK", die er im Jahr 1982 erfolgreich abgeschlossen habe, ein anerkannter Ausbildungsberuf sei. Dies sei durch das Prüfungszeugnis der IHK Nord-Schwarzwald erkennbar. Der Kläger ließ weiter vortragen, aufgrund des ihm zu gewährenden Berufsschutzes sei ihm eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte sozial nicht zumutbar. Zudem scheide eine solche Tätigkeit auch aus gesundheitlichen Gründen aus. Seine Gesundheitsstörungen hätten sich weiter verschlimmert. Wegen der fortschreitenden Wirbelsäulenveränderungen seien auch Tätigkeiten mit längeren Stehen oder Sitzen ausgeschlossen. Daneben leide er auch an Depressionen, nächtlichen Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, einer diabetischen Polyneuropathie sowie unter dem Restless-Leg-Syndrom. Zudem komme es immer wieder zu Bauchschmerzen. Aufgrund des Zusammenwirkens der verschiedenen Erkrankungen sei auch für eine sechsstündige leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Belastbarkeit mehr gegeben. Vielmehr sei von einem untervollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.03.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01.01.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend und merkt ergänzend an, dass auch für den Fall, dass der Kläger tatsächlich als Facharbeiter anzusehen wäre, keine Berufsunfähigkeit vorläge. Er könne auch in diesem Fall gesundheitlich und sozial zumutbar auf Tätigkeiten als Registrator und Poststellenmitarbeiter verwiesen werden.
Im Erörterungstermin vom 07.10.2009 wurde die Bevollmächtigte des Klägers auf die gesundheitlichen und leistungsmäßigen Anforderungen an den Verweisungsberuf des Registrators, wie sie sich aus den Ausführungen des Senats im Urteil vom 04.02.2009 - L 5 R 1436/07 - ergeben, hingewiesen.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte des Klägers Dr. S., N.-C. und Dr.L. als sachverständige Zeugen angehört. Der Arzt für Innere Medizin N.-C. berichtete mit Stellungnahme vom 13.10.2009, er habe den Kläger zumeist wegen Diabetes mellitus und wegen Schmerzen behandelt. Der Kläger sei seit dem 01.07.2008 insgesamt 15-mal zu Fachärzten für Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie, Augenheilkunde und Hauterkrankungen überwiesen worden. Ein durchschlagender Erfolg bezüglich der starken Schmerzen und Missempfindungen habe sich nicht eingestellt. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie S. gab in der Stellungnahme vom 24.11.2009 an, er habe den Kläger im Jahr 2008 14-mal, im Jahr 2009 zwischen Januar und Oktober 4-mal behandelt. Als Diagnosen nannte er Depression, Diabetes mellitus Typ II, Zustand nach Melanom, Osteoporose, LWS-Syndrom, chronische Pankreatitis, Anpassungsstörung und diabetische Polyneuropathie. Der Facharzt für Orthopädie Dr. L. gab mit Stellungnahme vom 10.11.2009 an, der Kläger sei in der Zeit von Juli 2008 bis September 2009 quartalsmäßig in Behandlung gewesen. Im Jahr 2008 habe eine signifikante Osteoporose osteodensitometrisch bestimmt werden können. Die Behandlung im Jahr 2009 sei wegen Lumbalgie bei Osteochondrose L5/S1 und Kalk-Salz-Minderung des Achsenorgans erfolgt. Am 20.07.2009 sei eine erneute Osteodensitometrie (Knochendichtebestimmung) veranlasst worden.
Der Senat beauftragte sodann den Orthopäden Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens. In seinem fachorthopädischen Gutachten vom 21.01.2010 gelangte Dr. H. zu der Diagnose
1. schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule nach mäßiger Verformung des 4. und 5. Lendenwirbelkörpers nach Stauchungsbrüchen bei Osteoporose und mäßigen Verschleißerscheinungen in den unteren Brustwirbelsäulenabschnitten und in den unteren Lendenwirbelsäulenabschnitten ohne neurologische Begleiterscheinungen, 2. Missempfindungen in der unteren Körperhälfte bei diabetischer Polyneuropathie (Fremddiagnose Dr. S.), 3. schmerzhafte Funktionsstörungen der Halswirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen in den linken Schulterbereich und Kopfschmerzen bei Blockwirbelbildung C6/C7 ohne relevante zusätzliche Verschleißzeichen in der Halswirbelsäule.
Aufgrund der Osteoporose mit vorangegangenen Stauchungsbrüchen der unteren Lendenwirbelsäule könne aus gutachterlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die biomechanische Belastbarkeit des Binde- und Stützgewebes des Klägers dauerhaft massiv eingeschränkt sei. Prinzipiell erschienen daher nur noch leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar. Das Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilo in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis fünf Kilo in Rumpfvor- oder -seitneigung erscheine gelegentlich kurzfristig möglich. Langanhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule sollten vermieden werden. Gelegentliches kurzfristiges Bücken sei möglich. Die Körperhaltung solle zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gewechselt werden können, wobei Stehphasen von 15 bis 30 Minuten Dauer und Geh- und Sitzphasen von ein bis zwei Stunden Dauer zumutbar erschienen. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, die üblicherweise mit länger anhaltenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule einhergingen, erschienen deswegen nicht mehr zumutbar. Mit geeigneter Schutzkleidung sei das Arbeiten auch unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft möglich, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen solle allerdings vermieden werden. Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr seien nicht mehr leidensgerecht. Im Hinblick auf die bekannte Zuckerkrankheit sei eine Tätigkeit im Schichtdienst ungünstig. Sofern den Angaben des Klägers über gelegentliche Kollapsneigungen gefolgt werde, solle der Kläger auch keine Arbeiten an gefährdenden Maschinen und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten mehr verrichten. Aus orthopädisch-gutachtlicher Sicht gebe es keine hinreichende Begründung dafür, warum der Kläger nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Gegenüber dem Vorgutachten von Dr. Schn. aus dem Jahr 2007 habe sich insoweit ein abweichender Untersuchungsbefund ergeben, dass der Kläger nunmehr teilweise einen deutlichen Tremor gezeigt habe. Daneben habe er auch gelegentlich unkontrollierte Drehbewegungen des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen gezeigt, wobei nicht beurteilbar sei, inwieweit diese Auffälligkeiten willkürlich kontrollierbar seien. Darüber hinaus habe der Kläger anlässlich der Begutachtung auch Verzweiflung mit der Option von Gewalttaten insbesondere gegen die LVA-Verwaltung in Karlsruhe geäußert. Die Wertigkeit dieser Aussagen könne nicht sicher eingeschätzt werden. Insoweit werde eine psychiatrische Zusatzbegutachtung empfohlen.
Der Senat veranlasste daraufhin eine fachpsychiatrische Begutachtung des Klägers. Dr. M. erstellte am 18.06.2010 ein fachpsychiatrisches Gutachten über den Kläger. Er diagnostizierte eine andere somatoforme Störung (ICD 10 F 45.8). Ein typisches Symptom einer solchen somatoformen Störung seien Parästhesien wie Kribbeln. Genau diese Beschwerdesymptomatik werde vom Kläger im Bereich der gesamten unteren Körperhälfte ab Hüfthöhe angegeben. Es bestehe hier ein enger Zusammenhang mit den Belastungen durch die Wirbelkörperfrakturen, wobei eine körperliche Störung, die diese Beschwerden erklären könne, nicht vorliege. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer anderen psychiatrisch relevanten Erkrankung bestünden nicht. Aufgrund der diagnostizierten anderen somatoformen Störung ergäben sich qualitative Leistungseinschränkungen. So seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie etwa Akkordarbeit, Wechsel- und Nachtschicht, Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr und Arbeiten mit einer erhöhten Verantwortung und besonderen geistigen Beanspruchung beispielsweise im Rahmen von Vorgesetztentätigkeiten nicht mehr möglich. Weitere Einschränkungen ergäben sich aus psychiatrischer Sicht nicht. Unter Berücksichtigung dieser Leistungseinschränkungen erscheine eine vollschichtige Tätigkeit möglich.
Der Kläger hat abschließend vortragen lassen, es sei unstreitig, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Berufskraftfahrer tätig sein könne. Es kämen aber auch keine Verweisungsberufe in Betracht. Hinsichtlich des Verweisungsberufs des Registrators sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht über die entsprechenden Vorbildungen verfüge. Üblicherweise setze diese Tätigkeit eine kaufmännische Ausbildung voraus und beinhalte auch eine intensive Computertätigkeit. Er habe aber keine EDV-Kenntnisse. Die erforderlichen Grundlagen seien auch nicht innerhalb von drei Monaten zu erlernen. Zudem sei diese Tätigkeit mit einem Heben von Akten bis 10 Kilo und mit dem Steigen auf Leitern verbunden. Auch aufgrund der Gesundheitsstörungen könne der Kläger diese Tätigkeit nicht ausüben. Aufgrund der festgestellten manifesten Osteoporose sei - dem Gutachter Dr. H. zu Folge - von einer dauerhaften deutlich geminderten biomechanischen Belastbarkeit des Klägers auszugehen. Er solle laut Gutachter keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten. Dem Kläger seien Geh- und Sitzphasen von ein bis zwei Stunden zumutbar. Da ein Großteil der Arbeit eines Registrators am Computer verrichtet werden, sei zu bezweifeln, dass die Sitzphasen auf ein bis zwei Stunden begrenzt seien. Die Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. stünden der Arbeit an einer Pforte entgegen. Aufgrund der festgestellten Empfindungsstörungen (somatoforme Störung) seien Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie auch Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgeschlossen. Der Feststellung von Dr. M., dass keine Depression bestehe, sei die Diagnose von Dr. S. entgegenzuhalten, der den Kläger über längere Zeit behandelt habe und diese Erkrankung festgestellt habe. Ebenso gehe der Bescheid des Versorgungsamtes vom 26.04.2010 über den Grad der Behinderung des Klägers von einer Depression sowie von einer Polyneuropathie aus. Auch die vom Beklagten benannte Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter im öffentlichen Dienst könne der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausüben. Hier sei die Lastbewältigung von Pakten bis zu 30,5 Kilo erforderlich, die dem Kläger aufgrund der Osteoporoseerkrankung mit vorangegangen Brüchen nicht zumutbar sei. Darüber hinaus benötige auch ein Poststellenmitarbeiter PC-Kenntnisse.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist nach den Ermittlungen im Berufungsverfahren zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger nach den vorgenannten Maßstäben nicht erwerbsgemindert ist. Der Kläger leidet den Sachverständigengutachten von Dr. H. und Dr. M. zufolge an Wirbelsäulenbeschwerden mit schmerzhaften Funktionseinschränkungen insbesondere an der Hals- und der Lendenwirbelsäule aufgrund von degenerativen Veränderungen und von erlittenen Stauchungsbrüchen bedingt durch Osteoporose sowie an Missempfindungen in der unteren Körperhälfte. Letztere ordnete Dr. H. der vom behandelnden Neurologen und Psychiater Dr. S. diagnostizierten diabetischen Polyneuropathie zu, während Dr. M. diese als Symptome einer anderen somatoformen Störung angab. Der Kläger ist mit diesen Beschwerden aber noch dazu in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche zu verrichten, und wobei das Heben und Tragen von Lasten bis 10 Kilo in stabilisierter aufrechter Rumpfhaltung bzw. bis fünf Kilo in Rumpfvor- oder -seitneigung gelegentlich kurzfristig ebenso wie gelegentliches kurzfristiges Bücken möglich ist. Die Körperhaltung soll ohne langanhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule zwischen Sitzen, Gehen und Stehen gewechselt werden können. Stehphasen von 15 bis 30 Minuten Dauer und Geh- und Sitzphasen von ein bis zwei Stunden Dauer sind dem Kläger zumutbar. Arbeiten unter Akkord- und Fließbandbedingungen, im Schichtdienst, mit erhöhter Unfallgefahr, an gefährdenden Maschinen und auf Leitern oder Gerüsten sind nicht mehr zumutbar. Mit geeigneter Schutzkleidung ist das Arbeiten auch unter Einfluss von Nässe, Kälte und Zugluft möglich, ein ständiger Wechsel zwischen Wärme- und Kältezonen muss allerdings vermieden werden. In Hinblick auf die somatoforme Schmerzstörung sind dem Kläger auch Tätigkeiten mit vermehrtem Publikumsverkehr und Arbeiten mit einer erhöhten Verantwortung und besonderen geistigen Beanspruchung beispielsweise im Rahmen von Vorgesetztentätigkeiten nicht mehr möglich. Die Gutachter Dr. H. und Dr. M. haben ihre Leistungseinschätzungen auf ausführliche Befunderhebungen gestützt und nachvollziehbar aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Auch die dauerhaft geminderte Belastbarkeit des Klägers aufgrund der bei ihm bestehenden Osteoporose hat der Gutachter Dr. H. gewürdigt und bei seiner Leistungseinschätzung berücksichtigt.
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Stellungnahme des Neurologen und Psychiater Dr. S. vom 24.11.2009 nicht anderes. Soweit darin eine Depression zugrunde gelegt wurde, hat sich Dr. M. damit ausdrücklich auseinandergesetzt und ausgeführt, er habe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine solche nicht feststellen können. Er hat die Stimmungslage des Klägers bei der Untersuchung als ausgeglichen, ohne Auslenkungen in Richtung des depressiven oder manischen Pols beschrieben und dem Kläger eine ausreichende affektive Modulationsfähigkeit zugeschrieben. Auch retrospektiv hätten sich keine Anhaltspunkte für eine depressive Erkrankung herausarbeiten lassen. Dr. S. hat keine Befunde beschrieben, die seine Diagnose stützen könnten, so dass seine Beurteilung die Bewertung durch den erfahrenen Sachverständigen nicht in Frage stellen kann. Der Senat hält danach eine depressive Erkrankung für nicht nachgewiesen.
Dem Kläger steht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ebenfalls nicht zu. Der Kläger kann zwar seinen zuletzt ausgeübten Beruf als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich bereits aus dem im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten des MDir L., der eine sozialmedizinische Leistungsfähigkeit für diese Tätigkeit seit Januar 2007 als nicht mehr gegeben angenommen hat. Die auch von Dr. H. diagnostizierten Wirbelsäulenbeschwerden, die zumindest zum Teil auf die Osteoporose des Klägers zurückzuführen sind, lassen eine solche Tätigkeit, die nicht nur lediglich eine leichte körperliche Arbeit darstellt, nicht mehr zu. Allerdings muss sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen, dessen Anforderungsprofil ihm im Erörterungstermin vom 07.10.2009 mitgeteilt worden ist.
Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urt. v. 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im zumutbaren Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urt. vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die auf der zweiten Stufe zu prüfende Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die hier maßgeblichen Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urt. vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urt. vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urt. v. 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urt. vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O.; zu alledem Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, zuletzt Senatsurteil vom 26.8.2009, - L 5 R 1174/08).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen. Das Sozialgericht hat den vom Kläger zuletzt ausgeübten Beruf des LKW-Fahrers als einen Tätigkeit der zweiten Stufe nach dem Mehrstufenschema (abgelernter Arbeiter des oberen Bereichs) eingeordnet und den Kläger auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte für sozial verweisbar angesehen. Der Kläger hat im Berufungsverfahren erneut auf die Bestätigung der IHK Nordschwarzwald über die Prüfung nach § 34 BBiG verwiesen und eine Bescheinigung der Dekra vom 31.03.2009 vorgelegt, wonach aus dem Prüfungszeugnis der IHK Nordschwarzwald folge, dass es sich bei dem Beruf des Berufskraftfahrers um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Selbst wenn aber der Senat zugunsten des Klägers von dem Berufsschutz des Facharbeiters ausgeht, muss sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser ist ihm sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Ein sog. "Seltenheitsfall" oder "Unüblichkeitsfall" liegt nicht vor.
Geht man für den rentenrechtlichen Berufsschutz vom Beruf des LKW- Fahrers aus - den der Kläger im Hinblick auf die gutachterlich festgestellten Leistungseinschränkungen nicht mehr vollschichtig ausüben kann - und ist zugunsten des Klägers im für die Beurteilung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs maßgeblichen Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts vom Leitberuf des Facharbeiters auszugehen, so muss sich der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verweisen lassen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (Senatsurteil vom 11.10.2006, a. a. O. m.w.N.). Dass sich an der Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das den Beteiligten bekannte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf.
Der Kläger, der geltend macht, er habe keinerlei EDV-Kenntnisse, kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Immerhin hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, er habe in seiner früheren Tätigkeit auch Planungen und Berechnungen im Rahmen der betriebliche Logistik eines Transportunternehmens durchgeführt, so dass ihm Verwaltungsaufgaben durchaus vertraut sein müssten. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC – um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann.
Was das gesundheitliche Belastungsprofil angeht, kann der Kläger nach den Erkenntnissen des Dr. H. leichte Tätigkeiten unter hier nicht maßgeblichen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten und dabei auch Lasten bis 5 kg, gelegentlich bis 10 kg Gewicht heben und tragen. Soweit der Kläger darauf abstellt, er könne keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten, steht dies der gesundheitlichen Zumutbarkeit der Registratorentätigkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn mit dieser Tätigkeit ist allenfalls ein kurzfristiges Besteigen von Leitern, etwa um eine Akte in ein Regal zu stellen oder herauszunehmen, verbunden. Es ist dem Gutachten des Dr. H. nicht zu entnehmen, dass auch insoweit ein qualitativer Leistungsausschluss für den Kläger besteht.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch im Berufungsverfahren benannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved