L 2 U 715/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 398/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 715/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 182,28 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Veranlagung des Klägers zum Gefahrtarif 2007.

Der am geborene Kläger ist Diplom-Informatiker. Am 1. Juli 1996 meldete er bei der Gemeinde G. ein Gewerbe der EDV-Beratung, Entwicklung von individuellen Softwarelösungen und damit verbunden Verkauf von Hard- und Software an. Seit 2002 ist er von der IHK B.-O. als Sachverständiger für Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung öffentlich bestellt und vereidigt. Im Internet wirbt er unter der Internet-Adresse "Morgenstern.net" für seine Dienstleistungen mit folgender Beschreibung: EDV-Gutachter/EDV-Sachverständiger für Gerichte, Privat, Versicherungen, Strafverfolgungsbehörden, Schiedsgutachten, Wertgutachten, Beweissicherung in den Bereichen Hardware, Software, Internet, Telekommunikation, Computer Forensik, Digitale Fotografie. Seit dem 18. Januar 2007 beschäftigt er einen Arbeitnehmer. Mit Schreiben vom 28. September 2007 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Unternehmensfragebogen zur Prüfung ihrer Zuständigkeit als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Unter dem Datum 23. Oktober 2007 gab der Kläger in diesem Unternehmensfragebogen u. a. zu der Frage, was Gegenstand seines Unternehmens sei, an, dass er zu 98 % freiberufliche Sachverständigentätigkeiten als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Technik, Systeme und Anwendungen sowie Computer Forensik verrichte und zu 2 % EDV-Beratung und Software Entwicklung.

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2007 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit als Unfallversicherungsträger für das Unternehmen des Klägers fest. Mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2007 legte die Beklagte den Beginn der Beitragspflicht auf den 18. Januar 2007 fest. Schließlich wurde er mit einem dritten Bescheid vom 25. Oktober 2007 aufgrund des ab 1. Januar 2007 geltenden neuen Gefahrtarifs der Beklagten nach der Gefahrtarifstelle 03 (Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen) ab 2007 mit der Gefahrklasse 0,91 veranlagt. Mit dem gegen den Veranlagungsbescheid am 28. November 2007 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei als Diplom-Informatiker als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Technik, Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung sowie Computer Forensik tätig. Dies entspräche in der Hauptsache dem Tätigkeitsprofil der Gefahrtarifstelle "04 Unternehmen für Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" sowie untergeordnet der Gefahrtarifstelle "08 Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege". Anders als ein Ingenieur oder Architekt sei er nicht hauptsächlich auf Baustellen etc. unterwegs, sondern sitze am Schreibtisch und untersuche Software- und Hardwaresysteme und schreibe dazu Gutachten. Außentätigkeiten beschränkten sich auf Gerichtstermine. Gefahrtarife seien nach Gefahrrisiken und nicht nach Tätigkeitsarten festzusetzen. Er erbringe als zugelassener Sachverständiger für EDV Informationsleistungen. Damit sei schon dem Wortlaut nach die Gefahrtarifstelle 04 einschlägig. Seine Tätigkeit entspräche nicht der typischen Tätigkeit eines Ingenieurs, der auf der Basis einer höheren Ausbildung (Studium) ein Werk erschaffe; er plane oder erschaffe keine Gegenstände, sondern erstelle Gutachten.

Auf seiner Internetseite führt der Kläger aus, seine Dienstleistungen als EDV-Sachverständiger umfassten EDV-Gutachten, IT-Expertisen, Schiedsgutachten, Wertgutachten sowie Beweissicherung und Analyse für Gerichtsgutachten, Staatsanwaltschaften, Firmen und Privatpersonen (Parteigutachten/Privatgutachten) sowie Versicherungen. Diese Dienstleistungen bezögen sich ganzheitlich auf den gesamten Bereich der Informationsverarbeitung, also auf Hardware-Technik, Software/Systemanalyse/Konzeption/Programmiertechnik, Datenschutz, Datensicherung, Datenrettung und Computer Forensik, Internet, Telekommunikation und digitale Fotografie.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gefahrtarif sei gewerbezweig - und nicht tätigkeitsbezogen. Somit komme es nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, sondern auf die Art und den Gegenstand des Unternehmens an. Zur Gefahrtarifstelle 04 könnten nur Unternehmen zugeordnet werden, die sich schwerpunktmäßig mit der Softwareentwicklung und Betreuung beschäftigten. Die Tarifstelle 08 beträfe Rechtsanwälte, Steuerberater, Rentenberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer etc. Zur Tarifstelle 03 gehörten Dienstleistungen im Hinblick auf technische Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Konzepte. Hierzu gehörten auch Ingenieurdienstleistungen, die technische Überwachungen und Prüfungen vornehmen würden. Technische Gutachter und technische Sachverständige seien aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihres Spezialwissens befähigt auf ihrem jeweiligen Fachgebiet Beurteilungen und Gutachten abzugeben. Dazu würden typischerweise Untersuchungen und Studien durchgeführt, Materialien ausgewertet und als Ergebnis schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Die Bezeichnung "technisch" umfasse alle Verfahren, Einrichtungen und Maßnahmen, die naturwissenschaftliche Erkenntnisse nutzten, insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Maschinenbau und Informationstechnik. Der Schwerpunkt der Dienstleistungen des Klägers liege im Bereich der technischen Gutachtenerbringung, so dass die Veranlagung nach der Gefahrtarifstelle 03 korrekt sei.

Hiergegen hat der Kläger am 12. Februar 2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und verlangt, in die Gefahrtarifstelle 04 eingeordnet zu werden. Gegenstand des Unternehmens seien Informations- und Kommunikationsdienstleistungen. Er sei nicht gestaltend tätig wie ein Ingenieur oder Architekt, er schreibe keine Computerprogramme oder programmiere Anlagen, sondern sei nahezu ausschließlich mit der Überprüfung von EDV-Anlagen im weitesten Sinne und Gutachten beschäftigt. Die Annahme, Gefahrentarife seien nicht tätigkeitsbezogen, sondern branchenbezogen festzusetzen, sei unzutreffend. Da die Gefahrenklasse herauf- oder herabzusetzen sei, wenn sich im Einzelfall ergäbe, dass die Betriebsweise des Unternehmens geringeren oder höheren Gefahren unterliege als für die Gefahrenklasse berechnet, werde somit eine tätigkeitsbezogene und nicht eine branchenspezifische Festsetzung der Gefahrenklasse vorgenommen. Lediglich Gewerbezweige mit annähernd gleichem Risiko dürften zu Tarifstellen zusammengefasst werden. Es komme bei der Bildung von Gefahrklassen oder Gewerbezweigen und ihren Zuordnungen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an. Es sei unklar, welchem Gewerbezweig der Kläger nach Art und Gegenstand seines Unternehmens zuzurechnen sei, da es keinen Unternehmenszweig des öffentlich bestellten Sachverständigen gäbe. Die Einteilung in die Gefahrtarife, wie sie die Beklagte vornähme, begegne erheblichen Bedenken; die Abgrenzungen der einzelnen Gefahrtarife sei nicht klar. Es ergäben sich Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Gefahrtarifstelle 06 (Beratung von Unternehmen) zur Gefahrtarifstelle 08 (Rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen) sowie der Gefahrtarifstelle 03 zur Gefahrtarifstelle 04. Alle diese Gefahrtarifstellen hätten Beratung zum Gegenstand und seien nicht in erster Linie auf die Produktion bestimmter Werke ausgerichtet. Entweder sei die Einteilung der Gefahrtarifstellen nicht objektiv abgrenzbar, womit die gesamte Einteilung nichtig wäre oder ein Unternehmen müsse in eine andere Gefahrtarifstelle zugeordnet werden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Gefahrtarif sei seiner Rechtsnatur nach autonomes Satzungsrecht. Zahlen und Inhalt der Tarifstellen stünden grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers. Dabei müssten sachgerechte Lösungen gesucht werden, die die jeweils besonderen Strukturen der in einer Berufsgenossenschaft zusammengefassten Gewerbezweige und Unternehmen berücksichtigten. Nicht erforderlich sei es, dem konkreten Unfallrisiko eines Unternehmens oder einer kleinen Gruppe von Unternehmen Rechnung zu tragen. Ausreichend große Gruppen von Unternehmen mit etwa gleichartigen Risiken könnten zusammengefasst werden. Ihr Gefahrtarif sei ein nach Unternehmensarten gegliederter Gewerbezweigtarif. Die Zuordnung der Unternehmen zu den Unternehmensarten richte sich ausschließlich nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Auf die ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens/der Beschäftigten komme es nicht an. Die Zuordnung zur Unternehmensart "Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen" erfolge für solche Unternehmen, die Dienstleistungen im Hinblick auf technische Erzeugnisse, Bauwerke, Verfahren, Prozesse und Konzepte erbrächten; weitere Dienstleistungen seien die Gewinnung raumbezogener Daten, Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen von technischen Anlagen, sowie die Begutachtung technischer Sachverhalte. Im Rahmen dieser Unternehmensart erfolge die Zuordnung von Unternehmen, deren Unternehmensstruktur technische Dienstleistungen erbringe. Technische Gutachter und technische Sachverständigen seien aufgrund ihrer Fachkenntnisse und aufgrund ihres Fachwissens befähigt, auf ihrem jeweiligen Fachgebiet Beurteilungen abzugeben. Dazu würden typischerweise Untersuchungen und Studien durchgeführt, Materialien ausgewertet und als Ergebnis schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Die Bezeichnung "technisch" umfasse alle Verfahren, Einrichtungen und Maßnahmen, die naturwissenschaftliche Erkenntnisse praktisch nutzten, insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Bauingenieurwesen, Maschinenbau und Informationstechnik. Im Rahmen der Unternehmensart "Unternehmen der Informations- und Kommunikationsdienstleistung" würden Unternehmen veranlagt, die die Infrastruktur zur Information oder Kommunikation bereitstellten/oder aufbereiteten und/oder Software erstellten. Dies seien z. B. Betreiber von Netzwerken, Call-Centern, Internet-Serviceprovider, Rechenzentren sowie Telekommunikationsunternehmen. Somit habe sie eine individuelle Unterscheidung im Rahmen der Unternehmensarten vorgenommen, die sich auf die jeweilige Dienstleistung des Unternehmens an sich beziehe. Eine begleitend erbrachte Beratungsserviceleistung, die heutzutage durch jedes Unternehmen zu erbringen sei, sei nicht ausschlaggebend für die Einstufung einer Unternehmensart. Die Gefahrtarifstellen wiesen ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskriterien im Rahmen der Gefahrklassen auf, sodass eine individualisierte Zuordnung der Unternehmen nach der individuellen Unternehmensstruktur gewährleistet sei. Sicherlich seien einzelne Tätigkeiten ähnlich. Die jeweiligen Dienstleistungsunternehmen könnten jedoch eindeutig anhand der Definition der Unternehmensarten abgegrenzt werden. Im Übrigen sei eine analytische Auswertung im technischen Bereich von EDV-Anlagen und eine anschließende Gutachtenerstellung definitiv abgrenzbar zu einer allgemeinen - nicht technischen - Beratungsdienstleistung, die keine analytischen Gesichtspunkte beinhalte.

Mit Urteil vom 21. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt. Ein Gewerbezweigtarif beziehe seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben. Deshalb komme es für die Bildung der Gewerbezweige und Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstige Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt würden. Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines behaupteten erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, könne dabei nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweise und unklar sei, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstanz zuzurechnen sei. Stehe dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, könne die Zugehörigkeit nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Entscheidung der Beklagten, das Unternehmen des Klägers in die Gefahrtarifstelle 03 einzuordnen, sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen des Klägers, der vorrangig als EDV-Sachverständiger und EDV-Gutachter auftrete, falle ohne weiteres unter technischer Gutachter und Sachverständiger, da zu "technisch" auch die Elektrotechnik und Informationstechnologie gehöre. Er übe kein Gewerbe aus, das nach Art und Gegenstand den Informations- und Kommunikationsdienstleistern entspräche. Hierbei handele es sich vor allem um Unternehmen die sich schwerpunktmäßig mit der Softwareentwicklung und Betreuung beschäftigten. Derartigen Tätigkeiten - Beratung und Softwareentwicklung - gehe das Unternehmen des Klägers seinen Angaben zufolge in nicht relevantem Umfange von 2 % nach. Der Hinweis des Klägers auf ein vergleichbares Unfallrisiko mit den Unternehmen der gewünschten (Gefahrentarifstelle 04) führe nicht weiter, denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge alleine nach der Größe des Unfallrisikos sei nicht zulässig. Die Beklagte sei bei der Bildung der Gefahrtarifstelle 03 nicht über ihren Regelungsspielraum hinaus gegangen; sie habe weder Betriebe mit völlig unterschiedlichen Unfallrisiken zusammengefasst noch habe sie Unternehmensarten zusammengefasst, die technologisch nicht artverwandt seien. Bei der Aufstellung von Gefahrtarifen sei eine den Bedürfnissen der Massenverwaltung entsprechende Typisierung zulässig, wobei Härten im Einzelfall hinzunehmen seien. Zwar sei dem Kläger zuzugeben, dass bei seinem Unternehmen die typischen Gefahren bei Baustellenbesuchen, denen Architekten ausgesetzt seien könnten, nicht anfielen. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass auch bei Architekturbüros eine überwiegende oder gar ausschließliche Bürotätigkeit mit demensprechend geringen Unfallgefahren noch zu den üblichen Betriebsweisen zählten. Ein erhebliches Abweichen der Unfallrisiken beim Kläger im Vergleich zu anderen Betrieben in der Gefahrtarifstelle 03 sei nicht ersichtlich.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. Februar 2009 zugestellte Urteil hat er am 13. Februar 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er führt aus, die von der Beklagten zu bildenden Gefahrtarifstellen müssten ein ähnliches Risiko aufweisen; eine völlig risikolose Unternehmensart dürfe nicht in eine Gefahrtarifstelle mit erheblich risikobelasteten Unternehmen eingestuft werden. Im Rahmen des "Gewerbezweigprinzips" führe es nicht zu einem hinnehmbaren adäquaten Ergebnis, wenn eine gesamte Berufssparte höherwertiger Berufe in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst würde, obwohl sie in unterschiedlichsten Gewerbezweigen tätig seien. Die Tätigkeiten von Ingenieuren sei kein eigenes Gewerbe. In einer Gruppe Personen mit unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern und unterschiedlichsten beruflichen Unfallrisiken zusammenzufassen, sei willkürlich und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mehr erfasst. Die Beklagte habe Betriebe mit völlig unterschiedlichen Unfallrisiken zusammengefasst. Ingenieure, die beispielweise Gutachten für Sprengstoffe oder chemisch gesundheitsgefährdende Gegenstände erstellten, gehörten der gleichen Gefahrtarifstelle an, wie der, der letztendlich nur Büroarbeiten verrichte bzw. allenfalls vor Ort in einem Betrieb eine Festplatte oder ein Computersystem an der Tastatur überprüfe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Konstanz von 21. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2008 zu verpflichten, sein Unternehmen zur Gefahrtarifstelle 04 des Gefahrtarifs 2007 zu veranlagen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, eine Neueingruppierung des Klägers vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Unfallversicherungsträger habe als autonomes Recht einen Gefahrtarif festzusetzen. Dieser sei nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs gebildet würden. Mit dem ab 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif habe sie Gefahrtarifstellen unter Berücksichtigung der einzelnen Gewerbezweige gebildet. Sie habe berücksichtigt, dass in den Gefahrengemeinschaften nur technologisch artverwandte Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Unfallrisiken zusammengefasst werden könnten. Unter der Gefahrtarifstelle 03 seien die Bereiche Ingenieurbüro, Architekturbüro, technische Projektplanung, technische Überwachung/Prüfung, Vermessung, Gutachter und Sachverständiger zusammengelegt worden. Diese Unternehmensarten wiesen in ihren Strukturen und der Technologie Gemeinsamkeiten sowie eine ähnliche Unfallbelastung auf. Im Gefahrtarif 2001 bis 2006 sei die Unternehmensart "Gutachter/Sachverständiger" noch der Gefahrtarifstelle 55 (sonstige Unternehmensarten) mit eine Gefahrklasse von 1,5 zugeordnet gewesen; die Neufestsetzung stelle somit eine günstigere Regelung dar. Die für die Gefahrtarifstelle gewählte Bezeichnung "Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen" sei ein Oberbegriff; unter diesem Begriff seien die bereits genannten Bereiche zusammengefasst. Da ausschließlich Art und Gegenstand des Unternehmens entscheidend seien, sei unbeachtlich, in welchen Bereichen z. B. ein Ingenieurbüro tätig werde, ob ein Architekturbüro Bürogebäude oder Werkshallen plane oder ob ein Sachverständiger Gutachten über Maschinen oder Anwendungsprobleme für Computer erstelle. Die Argumentation, ob Personen nur am Schreibtisch tätig würden oder auch andere Unternehmen oder Baustellen aufsuchten, gehe an den gesetzlichen Vorgaben vorbei. Zudem gäbe es in jedem Bereich Unternehmen, die sowohl nur am Schreibtisch oder überwiegend im Außendienst tätig würden; der Unternehmensgegenstand bleibe aber bei allen der gleiche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakte des SG (S 8 U 398/08) und die Prozessakte des Senats (L 2 U 715/09) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschränkungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegen.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Veranlagung des Unternehmens des Klägers in die Gefahrtarifstelle 03 nach dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.

Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen ( §§ 153 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen ( § 157 Abs. 1 bis 3 SGB VII).

Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das Bundessozialgericht (BSG) in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).

Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernissen bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. So hat das BSG in einer älteren Entscheidung die Einordnung einer Kreidegrube in die Gefahrklasse für Kalksteingruben als rechtswidrig angesehen, weil zwar die Gesteinsarten verwandt seien und ihr Abbau dem selben Verwendungszweck diene, die Abbaumethoden und die eingesetzten technischen Hilfsmittel aber ersichtlich eine unterschiedliche Gefahrenlage bedingten und die Kreidegruben deshalb als eigener Gewerbezweig einer anderen Tarifstelle zugeordnet werden müssten (BSG in SozR Nr. 1 zu § 730 RVO).

In dem Urteil vom 24. Juni 2003 ( BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, "passenderen" Gewerbezweig folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).

Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.

Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 – B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, das Unternehmen des Klägers in die Gefahrtarifstelle 03 mit der Unternehmensart "Unternehmen des Ingenieurwesens/Architekturunternehmen" einzuordnen, nicht zu beanstanden. Eine andere als die Tarifstelle 03 kommt für das Unternehmen des Klägers nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für die vom Kläger begehrte Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 04 für Unternehmen mit "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen".

Der Kläger verkennt zunächst, dass er seinen Anspruch auf Zuordnung in eine andere Gefahrtarifstelle nicht allein auf den Wortlaut der für die Gefahrtarifstelle 03 getroffenen Unternehmensbezeichnung stützen kann. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte als Unternehmensbezeichnung dieser Gefahrtarifstelle "Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen" genommen hat und der Kläger weder Ingenieur noch Architekt ist. Es ist aber zum Einen zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei der Umschreibung der von der Gefahrtarifstelle erfassten Unternehmen, die einen gewissen Abstraktionsgrad erfordert, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2003 - L 7 U 3580/01 -, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Zum Anderen kann sich der Kläger auch nicht maßgebend auf den Wortlaut der Unternehmensbeschreibung in der Gefahrtarifstelle 03 berufen. Denn bei der gewählten Bezeichnung handelt es sich um einen Oberbegriff. Unter diesem Oberbegriff sind jedoch solche Unternehmen zusammengefasst, die Dienstleistungen im Hinblick auf technische Erzeugnisse, Bauwerke, Verfahren und Konzept erbringen. Weitere Dienstleistungen, die zu dieser Unternehmensart gehören, sind die Gewinnung raumbezogener Daten, Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen technischer Anlagen sowie die Begutachtung technischer Sachverhalte. Bei dem Gewerbezweig "Ingenieurwesens, Architekturunternehmen" handelt es sich also insofern um technologisch verwandte Unternehmensarten - dabei folgt der Senat der Beklagten -, als deren Unternehmensgegenstand darin besteht, technische Dienstleistungen zu erbringen. Technische Gutachter und technische Sachverständige sind aufgrund ihrer Fachkenntnisse und ihres Spezialwissens dazu in der Lange, auf ihrem jeweiligen technischen Fachgebiet Beurteilungen und Gutachten abzugeben, wozu sie typischerweise Untersuchungen und Studien durchführen, Materialien auswerten und als Ergebnis schriftliche Stellungnahmen abgeben. Davon ausgehend hat die Beklagte nach technologischen Kriterien eine zutreffende Zuordnung des Unternehmens des Klägers in die Gefahrtarifstelle 03 vorgenommen, denn der Kläger ist seinen eigenen Angaben zufolge ganz überwiegend als EDV-Sachverständiger und EDV-Gutachter tätig; nur im Umfange von ca. 2 % ist Gegenstand seines Unternehmens die EDV-Beratung und Softwareentwicklung. Damit fällt aber das Unternehmen des Klägers ohne Weiteres unter "technische Gutachter bzw. technische Sachverständige", da unter die Bezeichnung "technisch" alle Verfahren und Einrichtungen sowie Maßnahmen fallen, die naturwissenschaftliche Erkenntnisse praktisch nutzen, insbesondere in den Fachgebieten Elektrotechnik, Ingenieurwesen, Maschinenbau und auch Informationstechnik. Gerade mit den Fachgebieten der Elektrotechnik bzw. Informationstechnologie ist jedoch der Kläger als "vereidigter Sachverständiger für Technik, Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung und Computer-Forensik" beschäftigt.

Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, dass das Unternehmen des Klägers ein Gewerbe ausübt, das nach Art und Gegenstand den Informations- und Kommunikationsdienstleistern der Gefahrtarifstelle 04 entspricht. Anhand der seit 1984 geltenden Gefahrtarife der Beklagten ist nachvollziehbar, dass die Einführung der Gefahrtarifstelle damals 05 im Gefahrtarif 2001, jetzt 04 im Gefahrtarif 2007 mit der Unternehmensart "Informations- und Kommunikationsdienstleistungen" die Folge der sich neu entwickelten Unternehmen im Bereich der Informationstechnologie "IT" gewesen ist. Während die Unternehmen, die Datenverarbeitung betrieben haben, nach dem ab dem 1. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif noch ohne nähere Bezeichnung der Gefahrtarifstelle 4.1 zugeordnet wurden, erfolgte eine namentliche Nennung als Unternehmen der Datenerfassung, -verarbeitung und -anwendung, erstmals im Gefahrtarif 1995 in der Gefahrtarifstelle 09 mit weiteren Unternehmen. Erstmals 1998 wurde für die Unternehmen der Datenerfassung, -verarbeitung und -anwendung, eine eigene Gefahrtarifstelle (05) geschaffen. Diesen Unternehmen ist gemeinsam der Umgang mit Datenmengen, die durch Maschinen, mittlerweile Computern, verarbeitet werden, um neue Ergebnisse zu erzielen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn die Beklagte in dem Gefahrtarif 2001 der Gefahrtarifstelle 05 EDV- und IT-Dienstleister zugeordnet hat, zu denen Softwareentwickler oder Internetprovider gehören, die Programme und Netzwerklösungen entwickeln und verwalten oder Websites erstellen, und dies durch die Umbenennung der Gefahrtarifstelle "Informationsdienstleistungen" kenntlich gemacht hat. Diese Unternehmen haben damit im Wesentlichen den Werkstoff, nämlich die Daten und die eingesetzten Maschinen, die Computer, gemeinsam. Demzufolge fallen unter die Gefahrtarifstelle 04 Betreiber von Netzwerken, Call-Centren, Internetservice-Provider, Rechenzentren, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen für Softwareherstellung -handel, -entwicklung und -consulting (vgl. Hinweise zur Branchenzuordnung - Abgrenzung der Gefahrengemeinschaften, Gefahrtarif 2007 VWG). Die Gefahrtarifstelle 04 erfasst insofern technologisch artverwandten Unternehmen, die sich schwerpunktmäßig mit der Softwareentwicklung und Betreuung beschäftigen. Derartigen Tätigkeiten, wie EDV-Beratung und Softwareentwicklung geht das Unternehmen des Klägers jedoch zu einem ganz geringfügigen Umfang (2 %) nach, so dass eine Zuordnung seines Unternehmens zu dieser Gefahrtarifstelle nicht in Betracht kommt. Hauptgegenstand seines Unternehmens ist nicht die Bereitstellung und/oder Aufbereitung der Infrastruktur zur Information oder Kommunikation und/oder die Softwareerstellung oder -betreuung.

Nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers, dass in der Gefahrtarifstelle 03 Unternehmen mit einem nicht vergleichbaren Unfallrisiko zusammengefasst wären bzw. sein Unternehmen mit den Unternehmen der Gefahrtarifstelle 04 ein vergleichbares Unfallrisiko aufweise, weswegen eine Zuordnung seines Unternehmens in diese Gefahrtarifstelle erfolgen müsse. Denn eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht zulässig, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgehoben würde (vgl. BSG in SozR 4 - 2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R, veröffentlich in Juris). Auch gegen die Bildung der Gefahrtarifstelle 03 bestehen unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten keine Bedenken und die Definition des Gewerbezweigs mit "Unternehmen des Ingenieurwesens, Architekturunternehmen" ist in Abgrenzung zu den Gefahrtarifstellen 04, 06 und 08 des Gefahrtarifs 2007 bestimmt genug. Zwar ist der Kläger hierzu der Auffassung, die Abgrenzungen der Gefahrtarifklassen 03, 04, 06 und 08 sei insofern nicht klar, als alle diese Gefahrtarifstellen Beratung zum Gegenstand hätten und nicht in erster Linie auf die Produktion bestimmter Werke ausgerichtet seien. Dem ist - aber nur - insoweit zu folgen, als in sämtlichen von diesen Gefahrtarifstellen erfassten Unternehmensbereichen Beratungsdienstleistungen auch durchgeführt werden. Sie unterscheiden sich aber diesbezüglich insofern, als Beratungsdienstleistungen außer in der Gefahrtarifstelle 06 (Beratungsunternehmen) weder in der Gefahrtarifstelle 03, 04 noch 08 der originäre noch oder alleinige Unternehmensgegenstand ist. Zur Unternehmensart "Rechts- und wirtschaftsberatende Unternehmen" in Gefahrtarifstelle 08 werden im Übrigen nur solche Unternehmen veranlagt, die Unternehmen beraten und vertreten in rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Darunter fallen z. B. Buchführer, Buchprüfer, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Kontierer, Notare, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Rentenberater, Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftsprüfer. Auch die Abgrenzung der in den Gefahrtarifstellen 03 bzw. 04 jeweils zusammengefassten Unternehmen ist im Hinblick auf ihre "technologische Artverwandtheit" jeweils hinreichend konkret und bestimmt nach dem oben bereits ausgeführten.

Schließlich ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass mit der Bildung der Gefahrtarifstelle 03 derart inhomogene Gefährdungsrisiken in eine Gefahrtarifstelle zusammengefasst worden wären, dass dies unter Berücksichtigung des Gebots, vergleichbare Gefährdungsrisiken zusammenzufassen, für die einzelne Unternehmensart nicht mehr hinnehmbar wäre. Allein die Tatsache, dass in der Gefahrtarifstelle Unternehmen, deren Mitarbeiter typischerweise auch im Außendienst tätig sind, und Unternehmen deren Mitarbeiter typischerweise nahezu ausschließlich im Büro arbeiten, zusammengefasst werden, reicht hierfür wegen des gleichzeitigen Gebots, hinreichend stabile Gefahrgemeinschaften zu bilden, nicht aus, sondern ist zulässiger Ausdruck des in § 157 Abs. 2 SGB VII ebenfalls festgeschriebenen Versicherungsprinzips, zu dem ein erheblicher Teil der von der Gefahrtarifstelle 03 erfassten Unternehmen - wie z. B. Zeichenbüros, Unternehmen zur technischen Überwachung, technische Prüfung und Materialprüfung, Städte- und Landschaftsplaner sowie Unternehmen für technische Projektplanung und beratende Ingenieure sowie Innenarchitekten - ihre Tätigkeit ebenfalls rein büromäßig oder zumindest ganz überwiegend büromäßig oder jedenfalls überwiegend in gegen Unfallgefahren schützende und abgesicherte Innenräumen verrichten.

Aus diesen Gründen war aufgrund der bereits zutreffenden Einstufung des Klägers auch dem Hilfsantrag zur Verpflichtung der Beklagten zur Neueingruppierung kein Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 197 a Abs. 1 SGG, § 1 Nr. 4 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG auf 182,28 EUR festgesetzt. Für die Festsetzung des Streitwerts ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, d. h. in der Regel das wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung (§ 52 Abs. 1 GKG). Bei einer Klage gegen einen Bescheid über die Veranlagung eines Unternehmens nach dem Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft orientiert sich der Streitwert an der Beitragslast für die ersten 3 Umlagejahre; bei Nichtfestellbarkeit der erstrebten Beitragsersparnis wird der Streitwert aus der Hälfte der Beitragslast der ersten 3 Beitragsjahre berechnet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2006 - L 10 U 1403/06 W m.w.N.). Der Kläger begehrt, in einer bestimmten anderen, niedrigeren Gefahrklasse - Gefahrklasse 04 statt 03 - eingestuft zu werden. Die Differenz der Beitragsschuld errechnet sich wie folgt: die jeweilige Beitragsschuld bei Gefahrklasse 03 (0,91) 95,33 EUR; bei Gefahrklasse 04 (0,33) 34,57 EUR. Die hier erstrebte Beitragsersparnis würde somit jährlich 60,76 EUR betragen. Dies hat auch auf die ersten 3 Umlagejahre bezogen eine Beitragsersparnis/Streitwert in Höhe von 182,28 EUR zur Folge.
Rechtskraft
Aus
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