Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 9308/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 2670/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren eine frühzeitigere Aufhebung eines Bescheides über ihre Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1956 geborene Klägerin ist mit dem am 1952 geborenen Kläger verheiratet. Dieser übernahm im Jahre 1984 von seinem Vater ein Gartenbauunternehmen mitsamt Grundstücken, woraufhin er zur Sozialversicherung für den Gartenbau herangezogen wurde. Nachdem Einwendungen hiergegen erfolglos geblieben waren, teilte die Klägerin der Beklagten die Übernahme des Gartenbaubetriebes mit und beantragte zugleich ihre Befreiung von der Beitragspflicht wegen anderweitiger versicherungspflichtiger Beschäftigung. Daraufhin beendete die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers, nahm die Klägerin als Mitglied auf und befreite sie antragsgemäß von der Beitragspflicht. Im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung im Bereich der Krankenversicherung der Landwirte und einer nachfolgenden Streitigkeit der Klägerin wegen einer derartigen Versicherungspflicht entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, dass das Unternehmen nicht auf Rechnung der Klägerin, sondern auf jene ihres Ehemannes gehe (Urteil vom 01.10.1991, L 4 Kr 970/90; später ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1995, L 7 U 2342/93 hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung). Auf dieser Grundlage zog die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.01.1986 zur landwirtschaftlichen Alterssicherung heran (Bescheid vom 12.08.1993). Mit Bescheid vom 01.11.1995 stellte sie im Hinblick auf die zum 01.01.1995 eingeführte Versicherungspflicht für Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmen auch Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts ab dem 01.01.1995 fest. Der von den Klägern gegen diese Bescheide geführte Rechtsstreit blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.1997, S 6 LW 2851/94; Urteil des Senats vom 18.11.1999, L 10 LW 910/98; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.06.2000, B 10 LW 1/00 B).
Erstmals Mitte des Jahres 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, er habe sämtliche Betriebsflächen verkauft, weigerte sich aber, die entsprechenden Vertragsunterlagen vorzulegen. In anderem Zusammenhang (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten an das Sozialgericht Stuttgart vom 10.06.2005 im Verfahren S 12 KR 1712/04 und Widerspruchsschreiben selben Datums gegenüber der Krankenkasse und Pflegekasse für den Gartenbau) gab er noch im Juni 2005 an, Pflanzen selbst zu ziehen. Zur weiteren Klärung führte die Beklagte am 26.09.2005 eine Betriebsbesichtigung durch, bei der sie feststellte, dass seit längerer Zeit keine gärtnerische Produktion mehr stattgefunden hatte. Mit getrennten Bescheiden vom 22.05.2006 und Widerspruchsbescheiden vom 09.11.2006 beendete die Beklagte die Versicherungspflicht der Kläger zum 31.12.2004 und hob - jeweils - den Bescheid über die Versicherungspflicht nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.
Das hiergegen am 05.12.2006 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2008 abgewiesen.
Gegen das ihnen am 07.05.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 05.06.2008 Berufung eingelegt. Sie tragen - wie teilweise schon im Widerspruchs- und im Klageverfahren - vor, deutlich vor dem 31.12.2004 habe bereits keine Produktion mehr stattgefunden. Die Grundstücke seien am 02.02.2001 verkauft worden, kurz danach sei der Betrieb eingestellt worden. Im Laufe des Jahres 2003 seien die Betriebsflächen geräumt und am 09.02.2004 an den Käufer übergeben worden. Zur weiteren Begründung nehmen sie auf ein Schreiben des Steuerberaters des Klägers und Nachbarn, des Zeugen Sch. , Bezug, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass bis einschließlich 31.10.2003 die Gärtnerei auf eigenem Grundstück mit Bodenbewirtschaftung, Gewächshäusern usw. betrieben worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.05.2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.11.2006 zu verurteilen, die Bescheide über die Versicherungspflicht vom 12.08.1993 bzw. 01.11.1995 mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der (frühere) Berichterstatter hat die Kläger angehört und den Zeugen Sch. vernommen. Der Kläger hat angegeben, im Jahre 2001, er denke im Frühjahr, sei die Bodenbewirtschaftung eingestellt worden. Der Zeuge Sch. hat nur Angaben zur Aufzucht von Stiefmütterchen, nicht aber zu anderen Arten von Pflanzen machen können und aus eigener Kenntnis keine konkreten Angaben zu Zeitpunkten gemacht. Lediglich auf Vorhalt hat er die angebotenen Zeitpunkte bestätigt (Verkauf des Grundstücks zum 02.02.2001).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 22.05.2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.11.2006 und damit das Ende der Versicherungspflicht des Klägers und der Klägerin nach dem ALG. Mit der Feststellung des Endes der Versicherungspflicht in den angefochtenen Bescheiden hob die Beklagte die ursprünglichen, Versicherungspflicht - gegenüber dem Kläger ab 01.01.1986 und gegenüber der Klägerin ab dem 01.01.1995 - feststellenden Bescheide - vom 12.08.1993 hinsichtlich des Klägers und vom 01.11.1995 hinsichtlich der Klägerin - auf. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden das Ende der Versicherungspflicht am 31.12.2004 verfügte, also eine gegenteilige Feststellung zu den früheren, Versicherungspflicht feststellenden Bescheide traf und zum anderen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem die Beklagte ausdrücklich auf § 48 SGB X Bezug nahm und ausführte, der frühere, Versicherungspflicht feststellende Bescheid werde entsprechend aufgehoben.
Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Prüfung sind - zunächst - der Bescheid vom 12.08.1993 über die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1986 und der Bescheid vom 01.11.1995 über die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 01.01.1995. Diese Bescheide wurden - da die hiergegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen wurde - bestandskräftig. Mit dieser Bestandskraft (§ 77 SGG) steht zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und damit auch für den Senat verbindlich fest, dass ab dem damaligen Zeitpunkt (für den Kläger also ab dem 01.01.1986 und für die Klägerin ab dem 01.01.1995) Versicherungspflicht bestand. Soweit die Kläger beiläufig Einwendungen hiergegen erhoben haben, geht dies - eben wegen dieser Bestandskraft - an der Sache vorbei. Mit dem Vortrag im Berufungsverfahren, der Kläger habe die gärtnerische Produktion deutlich vor dem 31.12.2004 beendet, machen die Kläger - im Wesentlichen wie im Widerspruch und im erstinstanzlichen Verfahren - ausgehend von der bestandskräftig festgestellten Versicherungspflicht ein früheres Ende der Versicherungspflicht geltend und verlangen somit - bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§ 123 SGG) - die Aufhebung der die ursprünglich Versicherungspflicht feststellenden Bescheide (vom 12.08.1993 bzw. 01.11.1995) ab einem früheren Zeitpunkt.
Alleinige Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Derartige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung liegen hier in dem Bescheid vom 12.08.1993 über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ab dem 01.01.1986 und in dem Bescheid vom 01.11.1995 über die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin (als Ehegatte eines Landwirts) ab dem 01.01.1995 vor.
Auch die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung liegt vor. Diese trat in den tatsächlichen Verhältnissen ein, weil der Kläger - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - die Bodenbewirtschaftung seines Betriebes einstellte. Mit dieser Einstellung der Bodenbewirtschaftung endete seine Eigenschaft als Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG und somit seine Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 ALG. Zugleich endete die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ALG, weil ihr Ehemann nicht mehr Landwirt war.
Unstrittig ist zwischen den Beteiligten ebenfalls, dass diese Eigenschaft des Klägers als Landwirt jedenfalls seit dem 01.01.2005 nicht (mehr) vorlag. Indessen ist nicht erwiesen, dass dies schon zu einem früheren Zeitpunkt der Fall war. Die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier also die wesentliche Änderung zu einem früheren Zeitpunkt - müssen jedoch erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht erbracht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach § 3 Abs. 1 ALG 1 sind - soweit hier von Interesse - Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach Absatz 2 der Vorschrift, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Der Ehegatte eines Landwirts i.S. des Absatzes 2 gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Da die Klägerin nach wie vor mit dem Kläger verheiratet ist, beide nicht dauernd getrennt leben und die Klägerin auch nicht voll erwerbsgemindert ist, hängt das Bestehen ihrer Versicherungspflicht allein von der Eigenschaft des Klägers als Landwirt ab.
Der Begriff der Bodenbewirtschaftung umfasst Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 37/02 R). Damit unterfällt die gärtnerische Pflanzenproduktion, wie sie der Kläger betrieb, diesem Begriff.
Nach § 1 Abs. 5 Satz. 1 ALG erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse - hier der Beklagten - festgesetzten Grenzwert erreicht. Dieser Grenzwert liegt seit dem 01.03.1995 auf Grund des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21.02.1995 bei 3.200,00 DM; zuvor galt ab dem 01.01.1985 ein Grenzwert von 6.000,00 DM (Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.11.1984). Dabei ist nach § 1 Abs. 6 Satz 1 ALG der Wirtschaftswert, der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Dieser betrug - so die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Finanzamtes Kirchheim zum Einheitswertbescheid für das Grundeigentum des Klägers - 27.200,00 DM zum 01.01.1984. Dieser Sachverhalt lag dem bestandskräftigen Bescheid vom 12.08.1993 über die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1986 - und somit auch der Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin - zu Grunde.
Allein maßgebend ist somit für die Beurteilung des Senats, ob vor dem 31.12.2004 insoweit eine wesentliche Änderung eintrat. Davon, dass die Bodenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens vor diesem Zeitpunkt aufgegeben oder so weit reduziert war, dass dadurch die Mindestgröße nicht mehr erreicht wurde, kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Kläger seine zum Teil leicht belegbaren Angaben - die Betriebsflächen am 02.02.2001 verkauft, die Bewirtschaftung der Bodenflächen kurze Zeit danach eingestellt, die Betriebsflächen im Laufe des Jahres 2003 geräumt und am 09.02.2004 an den Käufer übergeben zu haben (so die Berufungsbegründung) - zu keinem Zeitpunkt mit Nachweisen untermauert hat; vielmehr verweigerte er gegenüber der Beklagten auf deren Anforderung hin ausdrücklich die Vorlage des behaupteten notariellen Kaufvertrages. Auch sonstige Urkunden, wie z. B. ein möglicherweise angefertigtes Übergabeprotokoll bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger informierte die Beklagte auch nicht zeitnah über diese behaupteten Veränderungen, was dann eine ebenfalls zeitnahe Prüfung ermöglicht hätte. Schon diese Umstände - unterlassene zeitnahe Information der Beklagten, Nichtvorlage von Urkunden, die nach dem eigenen Vortrag erstellt und auf eine Veränderung der eigenen Bodenbewirtschaftung hindeuten würden - lassen durchschlagende Zweifel an der behaupteten früheren Einstellung der Bodenbewirtschaftung aufkommen. Deshalb vermag sich der Senat ebenso wenig wie die Beklagte und das Sozialgericht auf die Angaben des Klägers zu stützen.
Die Angaben des Klägers sind auch im Hinblick auf die nachfolgenden weiteren Gesichtspunkte nicht glaubhaft. Die Argumentationsversuche des Klägers sind seit Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens von seinem Vater durch das Bestreben geprägt, den als unzumutbar empfundenen Eintritt von Versicherungs- und darauf beruhender Beitragspflicht zu vereiteln. So schob der Kläger schon in den 1980er Jahren seine Ehefrau als landwirtschaftliche Unternehmerin vor, um in ihrer Person zugleich einen Tatbestand für die Befreiung von der Versicherungspflicht zu konstruieren (siehe hierzu im Einzelnen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.10.1991, L 4 Kr 970/90). Hinzu kommt, dass der Kläger selbst keinen konkreten Zeitpunkt nennt, an dem er die Bodenbewirtschaftung eingestellt haben will bzw. zu dem die Bodenbewirtschaftung ein Niveau unterhalb der Mindestgröße erreicht haben soll. Er beschränkt sich vielmehr (vgl. die Berufungsbegründung) darauf, die Beendigung der gärtnerischen Produktion deutlich vor dem 31.12.2004 zu behaupten. Wie vor dem Sozialgericht hat er auch gegenüber dem Berichterstatter angegeben, die Produktion im Jahre 2001 eingestellt zu haben, gegenüber dem Berichterstatter mit der Angabe, er "denke im Frühjahr". Diese in sich inkonsistenten (einerseits "deutlich vor dem 31.12.2004", andererseits Frühjahr 2001), pauschalen (vor dem 31.12.2004; im Frühjahr 2001) und eine Festlegung vermeidenden ("deutlich vor" dem 31.12.2004; er "denke" im Frühjahr 2001) Angaben im Rechtsstreit lassen schon keine konkrete Feststellung zu; sie deuten vielmehr darauf hin, dass gerade kein anderer konkreter Aufgabetermin als der von der Beklagten angenommene 31.12.2004 vom Kläger begründet werden kann bzw. der Kläger - zumindest - selbst über den genauen Zeitpunkt der Produktionseinstellung im Unklaren ist. Auch seine übrigen Angaben im Berufungsverfahren lassen angesichts aufgetretener Widersprüche keine fundierte Beurteilung zu. Während er in der Berufungsbegründung zunächst eine Einstellung der Produktion kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages im Februar 2001 behauptet, nimmt er unmittelbar nach dieser Behauptung auf ein Schreiben des Zeugen Sch. Bezug, in dem ausdrücklich eine Bodenbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück bis einschließlich 31.10.2003 angegeben wird. Aufgeklärt hat der Kläger diesen Widerspruch nicht. Gleiches gilt für den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in anderem Zusammenhang (Schriftsatz an das Sozialgericht Stuttgart vom 10.06.2005 im Verfahren S 12 KR 1712/04 und Widerspruchsschreiben selben Datums gegenüber der Krankenkasse und Pflegekasse für den Gartenbau), wonach Pflanzen noch selbst gezogen würden. Sind die Angaben des Klägers somit insgesamt nicht glaubhaft, vermag der Senat auch nicht auf die vom Kläger anderweitig - gegenüber der Berufsgenossenschaft - gemeldeten bewirtschafteten Flächen abzustellen. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass auch diese Meldungen jedenfalls teilweise mit anderen Angaben des Klägers in Widerspruch stehen. So meldete der Kläger unter dem Datum des 01.02.2002 noch 10 ar Freiland und 20,87 ar Hochglas, also Flächenbewirtschaftung. Dies lässt sich mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren, schon Anfang 2001 die gesamte Flächenbewirtschaftung eingestellt zu haben, nicht in Einklang bringen.
Auch die Aussage des Zeugen Sch. führt nicht weiter. Dieser hat zwar bekundet, der Kläger habe gelegentlich Stiefmütterchen gezogen, den letzten Zeitpunkt dieser Produktion aber nicht nennen können. Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Gewächshäuser hat er sich zunächst an keinen Zeitpunkt des Endes der Bewirtschaftung erinnert, auf Vorhalt des Verkaufs der Grundstücke dann den 02.02.2001 als Zeitpunkt genannt, vor dem schon keine Bodenbewirtschaftung mehr erfolgt sei. Dies steht zum einen nicht im Einklang mit den Angaben des Klägers, wonach "kurze Zeit" nach Abschluss des Kaufvertrages - und damit gerade nicht für den behaupteten Tag des Abschlusses dieses Kaufvertrages - die Produktion eingestellt worden sein soll. Zum anderen hat der Zeuge zu anderen in den Gewächshäusern gezogenen Pflanzen als Stiefmütterchen überhaupt keine Aussage machen können, was gerade keine Betriebseinstellung, auch nicht für die Aufzucht im Gewächshaus, beweist. Das Verschwinden der Gewächshäuser hat der Zeuge lediglich geschätzt, auf Ende 2003/Anfang 2004. Die Frage, ob Pflanzen auf freiem Feld angebaut worden seien, hat er lediglich nach seiner Erinnerung verneint, was angesichts der übrigen Erinnerungsdefizite des Zeugen ebenfalls eine solche Bodenbewirtschaftung nicht ausschließt; jedenfalls hatte der Kläger - so die bereits erwähnte Meldung vom 01.02.2002 - Freiland bewirtschaftet. Auf den Vorhalt, er habe in dem vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Schreiben die Bodenbewirtschaftung bis einschließlich 31.10.2003 vorgetragen, hat der Zeuge lediglich bekundet, sich bemüht zu haben, gegenüber dem Finanzamt einen landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen, damals sei ein Räumungsverkauf veranstaltet worden und er habe noch den Stichtag 31.10.2003 im Gedächtnis. Im Ergebnis vermag der Senat somit auf Grund dieser unklaren und teils widersprüchlichen Angaben des Zeugen ebenfalls keine Überzeugung von einer Aufgabe der Bodenbewirtschaftung vor dem 31.12.2004 gewinnen.
Soweit der Kläger auf den Bescheid des Finanzamtes K./T. vom 05.11.2001 und die dort vermerkte Überschreitung der sogenannten Zukaufsgrenze verweist, führt dies nicht weiter. Denn diese Zukaufsgrenze sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang Bodenbewirtschaftung tatsächlich betrieben wurde.
Im Ergebnis lässt sich somit nicht feststellen, ob bzw. wann vor dem 31.12.2004 tatsächlich eine Einstellung der Bodenbewirtschaftung erfolgte bzw. ab wann die Bodenbewirtschaftung derart reduziert war, dass die Mindestgröße unterschritten wurde. Dies geht nach dem dargestellten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren eine frühzeitigere Aufhebung eines Bescheides über ihre Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1956 geborene Klägerin ist mit dem am 1952 geborenen Kläger verheiratet. Dieser übernahm im Jahre 1984 von seinem Vater ein Gartenbauunternehmen mitsamt Grundstücken, woraufhin er zur Sozialversicherung für den Gartenbau herangezogen wurde. Nachdem Einwendungen hiergegen erfolglos geblieben waren, teilte die Klägerin der Beklagten die Übernahme des Gartenbaubetriebes mit und beantragte zugleich ihre Befreiung von der Beitragspflicht wegen anderweitiger versicherungspflichtiger Beschäftigung. Daraufhin beendete die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers, nahm die Klägerin als Mitglied auf und befreite sie antragsgemäß von der Beitragspflicht. Im Zusammenhang mit einer Gesetzesänderung im Bereich der Krankenversicherung der Landwirte und einer nachfolgenden Streitigkeit der Klägerin wegen einer derartigen Versicherungspflicht entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, dass das Unternehmen nicht auf Rechnung der Klägerin, sondern auf jene ihres Ehemannes gehe (Urteil vom 01.10.1991, L 4 Kr 970/90; später ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.1995, L 7 U 2342/93 hinsichtlich der gesetzlichen Unfallversicherung). Auf dieser Grundlage zog die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 01.01.1986 zur landwirtschaftlichen Alterssicherung heran (Bescheid vom 12.08.1993). Mit Bescheid vom 01.11.1995 stellte sie im Hinblick auf die zum 01.01.1995 eingeführte Versicherungspflicht für Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmen auch Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts ab dem 01.01.1995 fest. Der von den Klägern gegen diese Bescheide geführte Rechtsstreit blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.12.1997, S 6 LW 2851/94; Urteil des Senats vom 18.11.1999, L 10 LW 910/98; Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.06.2000, B 10 LW 1/00 B).
Erstmals Mitte des Jahres 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, er habe sämtliche Betriebsflächen verkauft, weigerte sich aber, die entsprechenden Vertragsunterlagen vorzulegen. In anderem Zusammenhang (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten an das Sozialgericht Stuttgart vom 10.06.2005 im Verfahren S 12 KR 1712/04 und Widerspruchsschreiben selben Datums gegenüber der Krankenkasse und Pflegekasse für den Gartenbau) gab er noch im Juni 2005 an, Pflanzen selbst zu ziehen. Zur weiteren Klärung führte die Beklagte am 26.09.2005 eine Betriebsbesichtigung durch, bei der sie feststellte, dass seit längerer Zeit keine gärtnerische Produktion mehr stattgefunden hatte. Mit getrennten Bescheiden vom 22.05.2006 und Widerspruchsbescheiden vom 09.11.2006 beendete die Beklagte die Versicherungspflicht der Kläger zum 31.12.2004 und hob - jeweils - den Bescheid über die Versicherungspflicht nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf.
Das hiergegen am 05.12.2006 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 19.03.2008 abgewiesen.
Gegen das ihnen am 07.05.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 05.06.2008 Berufung eingelegt. Sie tragen - wie teilweise schon im Widerspruchs- und im Klageverfahren - vor, deutlich vor dem 31.12.2004 habe bereits keine Produktion mehr stattgefunden. Die Grundstücke seien am 02.02.2001 verkauft worden, kurz danach sei der Betrieb eingestellt worden. Im Laufe des Jahres 2003 seien die Betriebsflächen geräumt und am 09.02.2004 an den Käufer übergeben worden. Zur weiteren Begründung nehmen sie auf ein Schreiben des Steuerberaters des Klägers und Nachbarn, des Zeugen Sch. , Bezug, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass bis einschließlich 31.10.2003 die Gärtnerei auf eigenem Grundstück mit Bodenbewirtschaftung, Gewächshäusern usw. betrieben worden sei.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 22.05.2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.11.2006 zu verurteilen, die Bescheide über die Versicherungspflicht vom 12.08.1993 bzw. 01.11.1995 mit Wirkung ab einem früheren Zeitpunkt aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der (frühere) Berichterstatter hat die Kläger angehört und den Zeugen Sch. vernommen. Der Kläger hat angegeben, im Jahre 2001, er denke im Frühjahr, sei die Bodenbewirtschaftung eingestellt worden. Der Zeuge Sch. hat nur Angaben zur Aufzucht von Stiefmütterchen, nicht aber zu anderen Arten von Pflanzen machen können und aus eigener Kenntnis keine konkreten Angaben zu Zeitpunkten gemacht. Lediglich auf Vorhalt hat er die angebotenen Zeitpunkte bestätigt (Verkauf des Grundstücks zum 02.02.2001).
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 22.05.2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.11.2006 und damit das Ende der Versicherungspflicht des Klägers und der Klägerin nach dem ALG. Mit der Feststellung des Endes der Versicherungspflicht in den angefochtenen Bescheiden hob die Beklagte die ursprünglichen, Versicherungspflicht - gegenüber dem Kläger ab 01.01.1986 und gegenüber der Klägerin ab dem 01.01.1995 - feststellenden Bescheide - vom 12.08.1993 hinsichtlich des Klägers und vom 01.11.1995 hinsichtlich der Klägerin - auf. Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden das Ende der Versicherungspflicht am 31.12.2004 verfügte, also eine gegenteilige Feststellung zu den früheren, Versicherungspflicht feststellenden Bescheide traf und zum anderen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, in dem die Beklagte ausdrücklich auf § 48 SGB X Bezug nahm und ausführte, der frühere, Versicherungspflicht feststellende Bescheid werde entsprechend aufgehoben.
Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Prüfung sind - zunächst - der Bescheid vom 12.08.1993 über die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1986 und der Bescheid vom 01.11.1995 über die Versicherungspflicht der Klägerin ab dem 01.01.1995. Diese Bescheide wurden - da die hiergegen gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen wurde - bestandskräftig. Mit dieser Bestandskraft (§ 77 SGG) steht zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und damit auch für den Senat verbindlich fest, dass ab dem damaligen Zeitpunkt (für den Kläger also ab dem 01.01.1986 und für die Klägerin ab dem 01.01.1995) Versicherungspflicht bestand. Soweit die Kläger beiläufig Einwendungen hiergegen erhoben haben, geht dies - eben wegen dieser Bestandskraft - an der Sache vorbei. Mit dem Vortrag im Berufungsverfahren, der Kläger habe die gärtnerische Produktion deutlich vor dem 31.12.2004 beendet, machen die Kläger - im Wesentlichen wie im Widerspruch und im erstinstanzlichen Verfahren - ausgehend von der bestandskräftig festgestellten Versicherungspflicht ein früheres Ende der Versicherungspflicht geltend und verlangen somit - bei sachdienlicher Auslegung ihres Begehrens (§ 123 SGG) - die Aufhebung der die ursprünglich Versicherungspflicht feststellenden Bescheide (vom 12.08.1993 bzw. 01.11.1995) ab einem früheren Zeitpunkt.
Alleinige Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 48 SGB X. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt.
Derartige Verwaltungsakte mit Dauerwirkung liegen hier in dem Bescheid vom 12.08.1993 über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers ab dem 01.01.1986 und in dem Bescheid vom 01.11.1995 über die Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin (als Ehegatte eines Landwirts) ab dem 01.01.1995 vor.
Auch die von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzte wesentliche Änderung liegt vor. Diese trat in den tatsächlichen Verhältnissen ein, weil der Kläger - was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist - die Bodenbewirtschaftung seines Betriebes einstellte. Mit dieser Einstellung der Bodenbewirtschaftung endete seine Eigenschaft als Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG und somit seine Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 ALG. Zugleich endete die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 ALG, weil ihr Ehemann nicht mehr Landwirt war.
Unstrittig ist zwischen den Beteiligten ebenfalls, dass diese Eigenschaft des Klägers als Landwirt jedenfalls seit dem 01.01.2005 nicht (mehr) vorlag. Indessen ist nicht erwiesen, dass dies schon zu einem früheren Zeitpunkt der Fall war. Die anspruchsbegründenden Tatsachen - hier also die wesentliche Änderung zu einem früheren Zeitpunkt - müssen jedoch erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht erbracht, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach § 3 Abs. 1 ALG 1 sind - soweit hier von Interesse - Landwirte versicherungspflichtig. Landwirt ist nach Absatz 2 der Vorschrift, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße erreicht. Der Ehegatte eines Landwirts i.S. des Absatzes 2 gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Da die Klägerin nach wie vor mit dem Kläger verheiratet ist, beide nicht dauernd getrennt leben und die Klägerin auch nicht voll erwerbsgemindert ist, hängt das Bestehen ihrer Versicherungspflicht allein von der Eigenschaft des Klägers als Landwirt ab.
Der Begriff der Bodenbewirtschaftung umfasst Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG, Urteil vom 06.05.2003, B 2 U 37/02 R). Damit unterfällt die gärtnerische Pflanzenproduktion, wie sie der Kläger betrieb, diesem Begriff.
Nach § 1 Abs. 5 Satz. 1 ALG erreicht ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der Landwirtschaftlichen Alterskasse - hier der Beklagten - festgesetzten Grenzwert erreicht. Dieser Grenzwert liegt seit dem 01.03.1995 auf Grund des Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom 21.02.1995 bei 3.200,00 DM; zuvor galt ab dem 01.01.1985 ein Grenzwert von 6.000,00 DM (Beschluss der Vertreterversammlung vom 07.11.1984). Dabei ist nach § 1 Abs. 6 Satz 1 ALG der Wirtschaftswert, der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Dieser betrug - so die von der Beklagten eingeholte Auskunft des Finanzamtes Kirchheim zum Einheitswertbescheid für das Grundeigentum des Klägers - 27.200,00 DM zum 01.01.1984. Dieser Sachverhalt lag dem bestandskräftigen Bescheid vom 12.08.1993 über die Versicherungspflicht des Klägers ab 01.01.1986 - und somit auch der Feststellung der Versicherungspflicht der Klägerin - zu Grunde.
Allein maßgebend ist somit für die Beurteilung des Senats, ob vor dem 31.12.2004 insoweit eine wesentliche Änderung eintrat. Davon, dass die Bodenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens vor diesem Zeitpunkt aufgegeben oder so weit reduziert war, dass dadurch die Mindestgröße nicht mehr erreicht wurde, kann sich der Senat jedoch nicht überzeugen.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Kläger seine zum Teil leicht belegbaren Angaben - die Betriebsflächen am 02.02.2001 verkauft, die Bewirtschaftung der Bodenflächen kurze Zeit danach eingestellt, die Betriebsflächen im Laufe des Jahres 2003 geräumt und am 09.02.2004 an den Käufer übergeben zu haben (so die Berufungsbegründung) - zu keinem Zeitpunkt mit Nachweisen untermauert hat; vielmehr verweigerte er gegenüber der Beklagten auf deren Anforderung hin ausdrücklich die Vorlage des behaupteten notariellen Kaufvertrages. Auch sonstige Urkunden, wie z. B. ein möglicherweise angefertigtes Übergabeprotokoll bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger informierte die Beklagte auch nicht zeitnah über diese behaupteten Veränderungen, was dann eine ebenfalls zeitnahe Prüfung ermöglicht hätte. Schon diese Umstände - unterlassene zeitnahe Information der Beklagten, Nichtvorlage von Urkunden, die nach dem eigenen Vortrag erstellt und auf eine Veränderung der eigenen Bodenbewirtschaftung hindeuten würden - lassen durchschlagende Zweifel an der behaupteten früheren Einstellung der Bodenbewirtschaftung aufkommen. Deshalb vermag sich der Senat ebenso wenig wie die Beklagte und das Sozialgericht auf die Angaben des Klägers zu stützen.
Die Angaben des Klägers sind auch im Hinblick auf die nachfolgenden weiteren Gesichtspunkte nicht glaubhaft. Die Argumentationsversuche des Klägers sind seit Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens von seinem Vater durch das Bestreben geprägt, den als unzumutbar empfundenen Eintritt von Versicherungs- und darauf beruhender Beitragspflicht zu vereiteln. So schob der Kläger schon in den 1980er Jahren seine Ehefrau als landwirtschaftliche Unternehmerin vor, um in ihrer Person zugleich einen Tatbestand für die Befreiung von der Versicherungspflicht zu konstruieren (siehe hierzu im Einzelnen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.10.1991, L 4 Kr 970/90). Hinzu kommt, dass der Kläger selbst keinen konkreten Zeitpunkt nennt, an dem er die Bodenbewirtschaftung eingestellt haben will bzw. zu dem die Bodenbewirtschaftung ein Niveau unterhalb der Mindestgröße erreicht haben soll. Er beschränkt sich vielmehr (vgl. die Berufungsbegründung) darauf, die Beendigung der gärtnerischen Produktion deutlich vor dem 31.12.2004 zu behaupten. Wie vor dem Sozialgericht hat er auch gegenüber dem Berichterstatter angegeben, die Produktion im Jahre 2001 eingestellt zu haben, gegenüber dem Berichterstatter mit der Angabe, er "denke im Frühjahr". Diese in sich inkonsistenten (einerseits "deutlich vor dem 31.12.2004", andererseits Frühjahr 2001), pauschalen (vor dem 31.12.2004; im Frühjahr 2001) und eine Festlegung vermeidenden ("deutlich vor" dem 31.12.2004; er "denke" im Frühjahr 2001) Angaben im Rechtsstreit lassen schon keine konkrete Feststellung zu; sie deuten vielmehr darauf hin, dass gerade kein anderer konkreter Aufgabetermin als der von der Beklagten angenommene 31.12.2004 vom Kläger begründet werden kann bzw. der Kläger - zumindest - selbst über den genauen Zeitpunkt der Produktionseinstellung im Unklaren ist. Auch seine übrigen Angaben im Berufungsverfahren lassen angesichts aufgetretener Widersprüche keine fundierte Beurteilung zu. Während er in der Berufungsbegründung zunächst eine Einstellung der Produktion kurze Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages im Februar 2001 behauptet, nimmt er unmittelbar nach dieser Behauptung auf ein Schreiben des Zeugen Sch. Bezug, in dem ausdrücklich eine Bodenbewirtschaftung auf dem eigenen Grundstück bis einschließlich 31.10.2003 angegeben wird. Aufgeklärt hat der Kläger diesen Widerspruch nicht. Gleiches gilt für den Vortrag seines Prozessbevollmächtigten in anderem Zusammenhang (Schriftsatz an das Sozialgericht Stuttgart vom 10.06.2005 im Verfahren S 12 KR 1712/04 und Widerspruchsschreiben selben Datums gegenüber der Krankenkasse und Pflegekasse für den Gartenbau), wonach Pflanzen noch selbst gezogen würden. Sind die Angaben des Klägers somit insgesamt nicht glaubhaft, vermag der Senat auch nicht auf die vom Kläger anderweitig - gegenüber der Berufsgenossenschaft - gemeldeten bewirtschafteten Flächen abzustellen. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass auch diese Meldungen jedenfalls teilweise mit anderen Angaben des Klägers in Widerspruch stehen. So meldete der Kläger unter dem Datum des 01.02.2002 noch 10 ar Freiland und 20,87 ar Hochglas, also Flächenbewirtschaftung. Dies lässt sich mit seinem Vortrag im Berufungsverfahren, schon Anfang 2001 die gesamte Flächenbewirtschaftung eingestellt zu haben, nicht in Einklang bringen.
Auch die Aussage des Zeugen Sch. führt nicht weiter. Dieser hat zwar bekundet, der Kläger habe gelegentlich Stiefmütterchen gezogen, den letzten Zeitpunkt dieser Produktion aber nicht nennen können. Hinsichtlich der Bewirtschaftung der Gewächshäuser hat er sich zunächst an keinen Zeitpunkt des Endes der Bewirtschaftung erinnert, auf Vorhalt des Verkaufs der Grundstücke dann den 02.02.2001 als Zeitpunkt genannt, vor dem schon keine Bodenbewirtschaftung mehr erfolgt sei. Dies steht zum einen nicht im Einklang mit den Angaben des Klägers, wonach "kurze Zeit" nach Abschluss des Kaufvertrages - und damit gerade nicht für den behaupteten Tag des Abschlusses dieses Kaufvertrages - die Produktion eingestellt worden sein soll. Zum anderen hat der Zeuge zu anderen in den Gewächshäusern gezogenen Pflanzen als Stiefmütterchen überhaupt keine Aussage machen können, was gerade keine Betriebseinstellung, auch nicht für die Aufzucht im Gewächshaus, beweist. Das Verschwinden der Gewächshäuser hat der Zeuge lediglich geschätzt, auf Ende 2003/Anfang 2004. Die Frage, ob Pflanzen auf freiem Feld angebaut worden seien, hat er lediglich nach seiner Erinnerung verneint, was angesichts der übrigen Erinnerungsdefizite des Zeugen ebenfalls eine solche Bodenbewirtschaftung nicht ausschließt; jedenfalls hatte der Kläger - so die bereits erwähnte Meldung vom 01.02.2002 - Freiland bewirtschaftet. Auf den Vorhalt, er habe in dem vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Schreiben die Bodenbewirtschaftung bis einschließlich 31.10.2003 vorgetragen, hat der Zeuge lediglich bekundet, sich bemüht zu haben, gegenüber dem Finanzamt einen landwirtschaftlichen Betrieb darzustellen, damals sei ein Räumungsverkauf veranstaltet worden und er habe noch den Stichtag 31.10.2003 im Gedächtnis. Im Ergebnis vermag der Senat somit auf Grund dieser unklaren und teils widersprüchlichen Angaben des Zeugen ebenfalls keine Überzeugung von einer Aufgabe der Bodenbewirtschaftung vor dem 31.12.2004 gewinnen.
Soweit der Kläger auf den Bescheid des Finanzamtes K./T. vom 05.11.2001 und die dort vermerkte Überschreitung der sogenannten Zukaufsgrenze verweist, führt dies nicht weiter. Denn diese Zukaufsgrenze sagt nichts darüber aus, in welchem Umfang Bodenbewirtschaftung tatsächlich betrieben wurde.
Im Ergebnis lässt sich somit nicht feststellen, ob bzw. wann vor dem 31.12.2004 tatsächlich eine Einstellung der Bodenbewirtschaftung erfolgte bzw. ab wann die Bodenbewirtschaftung derart reduziert war, dass die Mindestgröße unterschritten wurde. Dies geht nach dem dargestellten Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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