Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2676/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3297/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 11.10.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 17.10.2007 zugestellt. Beschwerde ist beim Sozialgericht am 14.11.2007 und damit fristgerecht erhoben worden; das Verfahren hat zunächst geruht (Beschluss vom 22.11.2007) und ist nach Abschluss des Berufungsverfahrens L 9 R 5207/07 wieder angerufen worden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten des auf Antrag der Klägerin gem. § 109 SGG erhobenen Gutachtens des Dr. H. vom 3.1.2007 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, Behinderten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Ob und in welchem Umfang die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt werden, steht im Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines gem. § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte er-bracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer Ladewig, SGG, § 109 Rdnr. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Das bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. H. auf die Staatskasse zu übernehmen. Neue Befunde oder Diagnosen hat der Gutachter nicht erhoben, vielmehr den diagnostischen Erkenntnissen der Vorgutachter im Kern zugestimmt. Das gilt auch für die (extreme) Adipositas der Beschwerdeführerin (vgl. etwa S. 48 des Gutachtens). Dr H. hat lediglich die darauf beruhenden Leistungseinschränkungen in rentenrechtlicher Hinsicht anders gewürdigt und eine rentenberechtigende (quantitative) Leistungsminderung angenommen, wobei er sich hierfür auf die Bedeutung der Adipositas als pathogenetischen Faktor gestützt hat. Für die Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind jedoch sozialmedizinisch relevante Funktionseinschränkungen und nicht pathogenetische Fragen hinsichtlich der Entstehung und Entwicklung von Krankheiten maßgeblich. Hierauf hat auch Dr. S. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 26.2.2007 zu Recht hingewiesen.
Dass die Beklagte im Berufungsverfahren L 9 R 5207/07 (Berufung der Klägerin am 26.10.2007 eingelegt) ein Anerkenntnis abgegeben hat, ändert nichts. Zwar kann der Senat im Verfahren über die Beschwerde gegen einen die Kostenübernahme auf die Staatskasse versagenden Beschluss des Sozialgerichts auch den weiteren Fortgang des Hauptsacheverfahrens in der Berufungsinstanz berücksichtigen. Das folgt daraus, dass es für die Frage der Kostenübernahme letztendlich darauf ankommt, inwieweit das Gutachten für die - abschließende - gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die - endgültige - Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat. Allerdings beruhte das Anerkenntnis der Beklagten im Wesentlichen auf dem kardiologischen Gutachten von Prof. Dr. H., das dieser ebenfalls auf Antrag der Klägerin gem. § 109 SGG unter dem 11.1.2010 erstattet hat. Für die Erhebung dieses Gutachtens und die dabei getroffenen Feststellungen waren die Erkenntnisse des Dr. H. aber nicht, auch nicht mittelbar von weiterführender Bedeutung und deswegen auch in Ansehung des Verfahrensfortgangs im Berufungsverfahren für die Sachaufklärung nicht in hinreichend gewichtigem Maße förderlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist gem. §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 17.10.2007 zugestellt. Beschwerde ist beim Sozialgericht am 14.11.2007 und damit fristgerecht erhoben worden; das Verfahren hat zunächst geruht (Beschluss vom 22.11.2007) und ist nach Abschluss des Berufungsverfahrens L 9 R 5207/07 wieder angerufen worden.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten des auf Antrag der Klägerin gem. § 109 SGG erhobenen Gutachtens des Dr. H. vom 3.1.2007 auf die Staatskasse zu übernehmen.
Gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten, Behinderten, Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Ob und in welchem Umfang die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt werden, steht im Ermessen des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines gem. § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte er-bracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Meyer Ladewig, SGG, § 109 Rdnr. 16a). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Das bedeutet aber weder, dass nur Gutachten, welche ein für den Kläger günstiges Ergebnis haben, hierunter fallen können, noch, dass für den Kläger günstige Gutachten stets von der Staatskasse zu bezahlen sind. Durch die Anbindung an das Prozessziel des Klägers wird lediglich verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens des Dr. H. auf die Staatskasse zu übernehmen. Neue Befunde oder Diagnosen hat der Gutachter nicht erhoben, vielmehr den diagnostischen Erkenntnissen der Vorgutachter im Kern zugestimmt. Das gilt auch für die (extreme) Adipositas der Beschwerdeführerin (vgl. etwa S. 48 des Gutachtens). Dr H. hat lediglich die darauf beruhenden Leistungseinschränkungen in rentenrechtlicher Hinsicht anders gewürdigt und eine rentenberechtigende (quantitative) Leistungsminderung angenommen, wobei er sich hierfür auf die Bedeutung der Adipositas als pathogenetischen Faktor gestützt hat. Für die Gewährung von Erwerbsminderungsrente sind jedoch sozialmedizinisch relevante Funktionseinschränkungen und nicht pathogenetische Fragen hinsichtlich der Entstehung und Entwicklung von Krankheiten maßgeblich. Hierauf hat auch Dr. S. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 26.2.2007 zu Recht hingewiesen.
Dass die Beklagte im Berufungsverfahren L 9 R 5207/07 (Berufung der Klägerin am 26.10.2007 eingelegt) ein Anerkenntnis abgegeben hat, ändert nichts. Zwar kann der Senat im Verfahren über die Beschwerde gegen einen die Kostenübernahme auf die Staatskasse versagenden Beschluss des Sozialgerichts auch den weiteren Fortgang des Hauptsacheverfahrens in der Berufungsinstanz berücksichtigen. Das folgt daraus, dass es für die Frage der Kostenübernahme letztendlich darauf ankommt, inwieweit das Gutachten für die - abschließende - gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die - endgültige - Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat. Allerdings beruhte das Anerkenntnis der Beklagten im Wesentlichen auf dem kardiologischen Gutachten von Prof. Dr. H., das dieser ebenfalls auf Antrag der Klägerin gem. § 109 SGG unter dem 11.1.2010 erstattet hat. Für die Erhebung dieses Gutachtens und die dabei getroffenen Feststellungen waren die Erkenntnisse des Dr. H. aber nicht, auch nicht mittelbar von weiterführender Bedeutung und deswegen auch in Ansehung des Verfahrensfortgangs im Berufungsverfahren für die Sachaufklärung nicht in hinreichend gewichtigem Maße förderlich.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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