Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 AS 3107/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4649/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Die Klägerin, die seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, erhielt bis 31. Mai 2007 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. August 2007 Leistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2007 ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 bat die Klägerin um Überprüfung hinsichtlich des Mehrbedarfs und legte ein ärztliches Attest vor. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ein und lehnte mit Bescheid vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 die Gewährung eines Mehrbedarfs ab.
Hiergegen richtete sich die am 24. April 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin einen monatlichen Mehrbedarf von 55,92 EUR geltend machte.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem es die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt hat. Streitgegenstand sei allein ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2007. Der (isolierte) Ablehnungsbescheid vom 17. August 2007 betreffe diesen Bewilligungsabschnitt. Für die folgenden Bewilligungsabschnitte habe die Beklagte die Gewährung des Mehrbedarfs wiederum abgelehnt, durch diese erneute Ablehnung entfalte der Bescheid vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 eine rechtlich begrenzte Wirkungsdauer bis zum 30. November 2007. Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II habe die Klägerin nicht. Die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008 enthielten wissenschaftlich fundierte Erfahrungssätze für die dort typisierten Regelfälle und könnten zur Feststellung des angemessenen Mehrbedarfs herangezogen werden. Die Klägerin leide an Diabetes mellitus Typ II; bei dieser Erkrankung sei nach den Empfehlungen lediglich Vollkost angezeigt, die keine höheren Kosten verursache. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Besonderheiten, die die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Klärung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Eine ausgewogene Mischkosternährung könne nach Überzeugung des SG aus der Regelleistung bestritten werden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 31. August 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. September 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Leistungen für den ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht pauschaliert seien und auch Abweichungen von den Vorschlägen des Deutschen Vereins in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden könnten. Der Mehrbedarf sei auch nicht auf die in den Empfehlungen genannten Erkrankungen beschränkt. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin verändere sich stets. Die Feststellung des SG, dass bei preisbewusster Einkaufsweise rund 4 EUR täglich für eine Vollernährung ausreichend seien, werde bestritten. Zusätzlich hat die Klägerin eine Aufstellung vorgelegt, wonach sich ein konkreter Mehrbedarf von 66,32 EUR monatlich ergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; streitig sind allein die Mehrbedarfszuschläge für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2007. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid auch nicht zugelassen. Eine daher erforderliche Zulassung durch das LSG kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 29, m.w.N.). Vorliegend geht es allein um eine Tatsachenfrage. Denn die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßgebend sind die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwändigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das BSG allerdings bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (BSG, a.a.O.).
Keine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner aus der Frage, welche Kosten für eine Vollkost tatsächlich anfallen, denn diese Frage ist durch die in die Empfehlungen eingegangene wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Thema: Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung, April 2008 (http:// www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittel-vollwertige-Ernaehrung.pdf) wissenschaftlich geklärt. Nach den Erhebungen der genannten Studie kann eine vollwertige Ernährung dann aus dem Regelsatz finanziert werden, wenn über alle Produktgruppen zu einem Preis eingekauft wird, der im unteren Viertel der Preisstreuung liegt. Verfassungsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Dies ist hier nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich in der Sache allein darauf, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Geltendmachung einer sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG indes keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 26. August 2010 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Die Klägerin, die seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht, erhielt bis 31. Mai 2007 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich 51,13 EUR.
Auf Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. August 2007 Leistungen für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2007 ohne Berücksichtigung eines Mehrbedarfs. Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 bat die Klägerin um Überprüfung hinsichtlich des Mehrbedarfs und legte ein ärztliches Attest vor. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes ein und lehnte mit Bescheid vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 die Gewährung eines Mehrbedarfs ab.
Hiergegen richtete sich die am 24. April 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin einen monatlichen Mehrbedarf von 55,92 EUR geltend machte.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. August 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, nachdem es die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen befragt hat. Streitgegenstand sei allein ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2007. Der (isolierte) Ablehnungsbescheid vom 17. August 2007 betreffe diesen Bewilligungsabschnitt. Für die folgenden Bewilligungsabschnitte habe die Beklagte die Gewährung des Mehrbedarfs wiederum abgelehnt, durch diese erneute Ablehnung entfalte der Bescheid vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2008 eine rechtlich begrenzte Wirkungsdauer bis zum 30. November 2007. Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II habe die Klägerin nicht. Die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom 1. Oktober 2008 enthielten wissenschaftlich fundierte Erfahrungssätze für die dort typisierten Regelfälle und könnten zur Feststellung des angemessenen Mehrbedarfs herangezogen werden. Die Klägerin leide an Diabetes mellitus Typ II; bei dieser Erkrankung sei nach den Empfehlungen lediglich Vollkost angezeigt, die keine höheren Kosten verursache. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergäben sich keine Besonderheiten, die die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Klärung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Eine ausgewogene Mischkosternährung könne nach Überzeugung des SG aus der Regelleistung bestritten werden.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 31. August 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. September 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Leistungen für den ernährungsbedingten Mehrbedarf nicht pauschaliert seien und auch Abweichungen von den Vorschlägen des Deutschen Vereins in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden könnten. Der Mehrbedarf sei auch nicht auf die in den Empfehlungen genannten Erkrankungen beschränkt. Der gesundheitliche Zustand der Klägerin verändere sich stets. Die Feststellung des SG, dass bei preisbewusster Einkaufsweise rund 4 EUR täglich für eine Vollernährung ausreichend seien, werde bestritten. Zusätzlich hat die Klägerin eine Aufstellung vorgelegt, wonach sich ein konkreter Mehrbedarf von 66,32 EUR monatlich ergebe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; streitig sind allein die Mehrbedarfszuschläge für den Zeitraum 1. Juni bis 30. November 2007. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Gerichtsbescheid auch nicht zugelassen. Eine daher erforderliche Zulassung durch das LSG kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 29, m.w.N.). Vorliegend geht es allein um eine Tatsachenfrage. Denn die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Maßgebend sind die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Die Notwendigkeit einer krankheitsbedingten kostenaufwändigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das BSG allerdings bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt (BSG, a.a.O.).
Keine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ferner aus der Frage, welche Kosten für eine Vollkost tatsächlich anfallen, denn diese Frage ist durch die in die Empfehlungen eingegangene wissenschaftliche Ausarbeitung der Deutschen Gesellschaft für Ernährung zum Thema: Lebensmittelkosten für eine vollwertige Ernährung, April 2008 (http:// www.dge.de/pdf/ws/Lebensmittel-vollwertige-Ernaehrung.pdf) wissenschaftlich geklärt. Nach den Erhebungen der genannten Studie kann eine vollwertige Ernährung dann aus dem Regelsatz finanziert werden, wenn über alle Produktgruppen zu einem Preis eingekauft wird, der im unteren Viertel der Preisstreuung liegt. Verfassungsrechtliche Fragen stellen sich insoweit nicht.
(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Dies ist hier nicht ersichtlich.
(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.
Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich in der Sache allein darauf, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Die Geltendmachung einer sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG indes keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 26. August 2010 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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