L 12 AS 5170/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2165/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5170/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Absenkung der Regelleistung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 2010 in Höhe von 107,70 EUR monatlich.

Mit ihrer zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2010 gewandt, mit welchem die Beklagte die Regelleistung im streitigen Zeitraum um 30 v.H. abgesenkt hat.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Absenkung sei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Die Klägerin habe die in der Eingliederungsvereinbarung vom 8. Februar 2010 festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da sie die Maßnahme in R. vorzeitig abgebrochen habe. Einen wichtigen Grund hierfür habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die in der Eingliederungsvereinbarung aufgeführte Rechtsfolgenbelehrung entspreche den zu stellenden Anforderungen.

Gegen den ihr am 7. Oktober 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit getrennten Schreiben vom 5. November 2010 beim SG Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Auf gerichtlichen Hinweis, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei, hat die Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre Beschwerde bestehen bleibe. Sie habe beide Rechtsbehelfe eingelegt, damit eine mündliche Verhandlung stattfinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat sowohl Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, als auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. In diesem Fall hat der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Vorrang. Dies verdeutlicht auch § 105 Abs. 3 SGG, wonach im Falle der - wie hier - rechtzeitigen Beantragung der mündlichen Verhandlung der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt. Die zeitgleich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde geht daher ins Leere, eine Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. Die Klägerin mag insoweit die mündliche Verhandlung vor dem SG abwarten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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