Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3404/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5248/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. August 2010.
Dem 1990 geborenen Ast. bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) mit Bescheid vom 2. Juli 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. Juli 2010 (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts 205,- EUR, Kosten der Unterkunft 208,21 EUR). Als Anschrift hatte der Ast. gegenüber der Ag. ab 1. Juli 2010 die "B. Str., ... M." angegeben, eine Anmeldebestätigung vorgelegt sowie einen handschriftlich verfassten Untermietvertrag mit einem Herrn T ...
Am 19. August 2010 führten Mitarbeiter der Ag. einen Hausbesuch an der genannten Adresse durch; an der Klingel war der Name der Ast. nicht angegeben, lediglich am Briefkasten. Auf das Klingeln öffnete ein Herr, der den Mitarbeitern mitteilte, der Ast. würde hier nicht wohnen, sondern sei nur gemeldet. Er wohne vermutlich in L. und sei vor 2-3 Wochen das letzte Mal vor Ort gewesen, um seine Post abzuholen. Telefonisch war der Ast. nicht zu erreichen, auch nicht im angeblichen Praktikumsbetrieb. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 20. August 2010 in vollem Umfang auf.
Dagegen erhob der Ast. Widerspruch und brachte vor, die Begründung würde über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Am 30. September 2010 erfolgte ein weiterer Hausbesuch der Mitarbeiter der Ag. an der genannten Anschrift. Der Pfleger des als Vermieter bezeichneten Herrn T. gab dabei an, der Ast. habe zwar tatsächlich eine gewisse Zeit mit im Haus gewohnt, seit wann er nicht mehr da sei könne er jedoch nicht sagen. Im September habe er ihn das letzte Mal gesehen.
Ohne den Widerspruch begründet zu haben, hat der Bevollmächtigte des Ast. am 23. September 2010 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt und ausgeführt, nach den glaubhaften Angaben des Ast. lebe dieser in M. noch immer unter der Anschrift "B. Str.". Der Auffassung der Ag., wonach ein Hausbesuch ergeben habe, der Ast. wohne tatsächlich in L., könne so nicht ganz gefolgt werden. Die Ag. hat ausführlich erwidert und ergänzend ausgeführt, der Ast. habe sich am 23. August 2010 beim Internationalen Bund für Sozialarbeit (Ansprechpartner für das angeblich absolvierte Praktikum) gemeldet und mitgeteilt, dass er in D. sei und sich bei der Ag. melden würde. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 hat das SG den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgelegten Antrag des Bevollmächtigten abgelehnt. Der Ast. habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, an der Adresse "B. Str." tatsächlich erreichbar zu sein. Die Hausbesuche hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Auch der Vortrag des Bevollmächtigten sei nicht geeignet, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seien aber die Anspruchsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage der Bescheinigung eines Vermieters oder durch das Angebot an die Ag., einen - weiteren - Hausbesuch durchzuführen. Dies sei nicht geschehen. Da die Zweifel an der Erreichbarkeit des Ast. überwiegen würden, sei der Antrag abzulehnen.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Ast. per EB zugestellten Beschluss (das EB befindet sich nicht in der Akte) hat der Bevollmächtigte am 3. November 2010 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem Landessozialgericht am 12. November 2010 vorgelegt worden ist. Zur Begründung nimmt der Bevollmächtigte lediglich Bezug auf "den bisherigen Schriftwechsel".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den - sinngemäß gestellten - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 19. August 2010 abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier (§ 39 Nr. 1 SGB II) keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das SG hat mit zutreffender Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verneint und den Antrag deshalb abgelehnt. Im Beschluss ist ausführlich und schlüssig dargestellt, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Ast. tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse in der "B. Str." wohnt und deshalb für die Ag. nicht erreichbar ist, womit eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls seit dem 20. August 2010 nicht mehr erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Bewertung, denn trotz der Hinweise im angefochtenen Beschluss ist auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen und erst recht nichts vorgelegt worden, was hinreichend wahrscheinlich macht, dass der Ast. tatsächlich wie angegeben wohnt. Sollte der Ast. tatsächlich die bereits im Antragsverfahren vor dem SG angebotene eidesstattliche Versicherung abgeben wollen (wobei die strafrechtlichen Folgen einer ggf. unwahren Erklärung bedacht werden sollten), hätte er dies spätestens im Beschwerdeverfahren tun können. Weder dies noch die Vorlage z.B. einer Vermieterbescheinigung oder Nachweise darüber, dass er tatsächlich die angegebene Miete an den Vermieter bezahlt, sind erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. August 2010.
Dem 1990 geborenen Ast. bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) mit Bescheid vom 2. Juli 2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. Juli 2010 (Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts 205,- EUR, Kosten der Unterkunft 208,21 EUR). Als Anschrift hatte der Ast. gegenüber der Ag. ab 1. Juli 2010 die "B. Str., ... M." angegeben, eine Anmeldebestätigung vorgelegt sowie einen handschriftlich verfassten Untermietvertrag mit einem Herrn T ...
Am 19. August 2010 führten Mitarbeiter der Ag. einen Hausbesuch an der genannten Adresse durch; an der Klingel war der Name der Ast. nicht angegeben, lediglich am Briefkasten. Auf das Klingeln öffnete ein Herr, der den Mitarbeitern mitteilte, der Ast. würde hier nicht wohnen, sondern sei nur gemeldet. Er wohne vermutlich in L. und sei vor 2-3 Wochen das letzte Mal vor Ort gewesen, um seine Post abzuholen. Telefonisch war der Ast. nicht zu erreichen, auch nicht im angeblichen Praktikumsbetrieb. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. August 2010 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ab 20. August 2010 in vollem Umfang auf.
Dagegen erhob der Ast. Widerspruch und brachte vor, die Begründung würde über einen Rechtsanwalt erfolgen.
Am 30. September 2010 erfolgte ein weiterer Hausbesuch der Mitarbeiter der Ag. an der genannten Anschrift. Der Pfleger des als Vermieter bezeichneten Herrn T. gab dabei an, der Ast. habe zwar tatsächlich eine gewisse Zeit mit im Haus gewohnt, seit wann er nicht mehr da sei könne er jedoch nicht sagen. Im September habe er ihn das letzte Mal gesehen.
Ohne den Widerspruch begründet zu haben, hat der Bevollmächtigte des Ast. am 23. September 2010 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Mannheim (SG) gestellt und ausgeführt, nach den glaubhaften Angaben des Ast. lebe dieser in M. noch immer unter der Anschrift "B. Str.". Der Auffassung der Ag., wonach ein Hausbesuch ergeben habe, der Ast. wohne tatsächlich in L., könne so nicht ganz gefolgt werden. Die Ag. hat ausführlich erwidert und ergänzend ausgeführt, der Ast. habe sich am 23. August 2010 beim Internationalen Bund für Sozialarbeit (Ansprechpartner für das angeblich absolvierte Praktikum) gemeldet und mitgeteilt, dass er in D. sei und sich bei der Ag. melden würde. Dies sei jedoch nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 hat das SG den als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgelegten Antrag des Bevollmächtigten abgelehnt. Der Ast. habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, an der Adresse "B. Str." tatsächlich erreichbar zu sein. Die Hausbesuche hätten keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben. Auch der Vortrag des Bevollmächtigten sei nicht geeignet, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seien aber die Anspruchsvoraussetzungen hinreichend glaubhaft zu machen, z.B. durch Vorlage der Bescheinigung eines Vermieters oder durch das Angebot an die Ag., einen - weiteren - Hausbesuch durchzuführen. Dies sei nicht geschehen. Da die Zweifel an der Erreichbarkeit des Ast. überwiegen würden, sei der Antrag abzulehnen.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Ast. per EB zugestellten Beschluss (das EB befindet sich nicht in der Akte) hat der Bevollmächtigte am 3. November 2010 beim SG Beschwerde eingelegt, die dem Landessozialgericht am 12. November 2010 vorgelegt worden ist. Zur Begründung nimmt der Bevollmächtigte lediglich Bezug auf "den bisherigen Schriftwechsel".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den - sinngemäß gestellten - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid vom 19. August 2010 abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage wie hier (§ 39 Nr. 1 SGB II) keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Das SG hat mit zutreffender Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes verneint und den Antrag deshalb abgelehnt. Im Beschluss ist ausführlich und schlüssig dargestellt, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Ast. tatsächlich an der von ihm angegebenen Adresse in der "B. Str." wohnt und deshalb für die Ag. nicht erreichbar ist, womit eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls seit dem 20. August 2010 nicht mehr erfüllt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an (§ 153 Abs. 2 SGG in entsprechender Anwendung).
Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Bewertung, denn trotz der Hinweise im angefochtenen Beschluss ist auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen und erst recht nichts vorgelegt worden, was hinreichend wahrscheinlich macht, dass der Ast. tatsächlich wie angegeben wohnt. Sollte der Ast. tatsächlich die bereits im Antragsverfahren vor dem SG angebotene eidesstattliche Versicherung abgeben wollen (wobei die strafrechtlichen Folgen einer ggf. unwahren Erklärung bedacht werden sollten), hätte er dies spätestens im Beschwerdeverfahren tun können. Weder dies noch die Vorlage z.B. einer Vermieterbescheinigung oder Nachweise darüber, dass er tatsächlich die angegebene Miete an den Vermieter bezahlt, sind erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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