L 5 R 5351/10 PKH

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3953/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5351/10 PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten für ein (künftiges) Berufungsverfahren gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.10.2010 (S 5 R 3953/09) wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die Berufung des Klägers, der in der Vergangenheit bereits zweimal erfolglos Erwerbsminderungsrente beantragt hatte, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil eine rentenberechtigende Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht vorliegt. Das geht insbesondere aus den erhobenen Gutachten überzeugend hervor.

So hat der Internist Dr. B. im (Verwaltungs-)Gutachten vom 8.12.2008 festgestellt, dass der (1952 geborene und seit 1993 arbeitslose, zuletzt als Verpackungsarbeiter mit einer ungelernten Tätigkeit beschäftigte) Kläger (ohne Berufsausbildung/IB-Lehrgang zum Dreher/Fräser 1983/1984; GdB 50, Bezieher von Arbeitslosengeld II) bei den Diagnosen unter Insulin und oraler Medikation mäßig eingestellter Diabetes mellitus Typ IIb ohne leistungsrelevante Folgeerkrankungen, befriedigend eingestellter Bluthochdruck, HWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung, Gonarthrose links, Z. n. arthroskopischer Innenmeniskusteilresektion 10/2006, kein Anhalt für leistungsrelevante depressive Erkrankung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) sechs Stunden täglich und mehr verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ausschließt (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Zur im Wesentlichen gleichen Leistungseinschätzung gelangte der Neurologe und Psychiater Dr. P. im vom Sozialgericht erhobenen Gutachten vom 2.3.2010. Der Gutachter diagnostizierte eine depressive Anpassungsstörung bei sozialer Belastungssituation, leichte, hauptsächlich sensible Polyneuropathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus und ein Carpaltunnelsyndrom rechts. Der etwas depressiv herabgestimmte, jedoch durchaus in Teilen affektiv schwingungsfähige Kläger könne zumindest leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig leisten. Die Vermittlung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes könne das Selbstwertgefühl stabilisieren und die geklagten mangelnden finanziellen Ressourcen verbessern.

Das Sozialgericht hat sich im klagabweisenden Urteil vom 27.10.2010 im Kern auf die genannten Gutachter gestützt und eine rentenberechtigende Leistungsminderung verneint; der abweichenden Auffassung vor allem des behandelnden Nervenarztes Dr. L. ist es im Hinblick auf die überzeugenden Erkenntnisse des Dr. P. in dessen Gerichtsgutachten nicht gefolgt. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts. Das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), lässt Rechtsfehler oder Fehler in der Beweiswürdigung nicht erkennen und wird im Berufungsverfahren daher aller Voraussicht nach Bestand behalten. Das Berufungsvorbringen wird daran nichts ändern können. Der Kläger verweist auf die Ansicht des Dr. L., die jedoch angesichts des Gutachtens des Dr. P. nicht überzeugen kann, zumal sie im Wesentlichen allein auf subjektiven Angaben des Klägers beruht und eine schlüssige sozialmedizinische Leistungseinschätzung nicht enthält. Für weitere Ermittlungen, etwa weitere Begutachtungen oder auch die vom Kläger angeregte Belastungserprobung, besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved