Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2069/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5517/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen fehlender Erfolgssausicht des Klageverfahrens versagt.
Nach § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Beschluss des Senats vom 27. April 2010, L 11 R 6027/09 B, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2009, L 20 B 6/09 AS, juris).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass für die Erfolgsprognose auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht Mannheim (SG) am 8. November 2010 abzustellen ist, weil die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von PKH erst mit einem am 5. November 2010 beim SG eingegangenen Schreiben vom 3. November 2010 gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt lag dem SG aber bereits das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 18. Oktober 2010 vor (Eingang beim SG am 20. Oktober 2010). Nach diesem Gutachten hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Darauf hat das SG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Schreiben vom 2. Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Begutachtung durch Dr. H ... Bei der von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Dysthymie im Sinne einer zeitweiligen Verstimmtheit ohne Krankheitswert ist es unerheblich, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit eine Psychotherapie gemacht hat oder nicht und welche Hobbies sie derzeit noch hat. Ein derartiger Befund auf psychiatrischem Fachgebiet rechtfertigt in keinem Fall die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Da die neurologischen und elekrophysiologischen Untersuchungen keine Schädigungen und die klinische Untersuchung ungestörte Bewegungsabläufe ergeben haben, ist die von der Sachverständigen vorgenommen Beurteilung, wonach die Antragstellerin zumindest leichte Arbeiten bis zu 8 Stunden pro Arbeitstag durchführen kann, schlüssig und nicht zu beanstanden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht Mannheim (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen fehlender Erfolgssausicht des Klageverfahrens versagt.
Nach § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH, Beschluss vom 18. November 2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Beschluss des Senats vom 27. April 2010, L 11 R 6027/09 B, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juni 2009, L 20 B 6/09 AS, juris).
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass für die Erfolgsprognose auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht Mannheim (SG) am 8. November 2010 abzustellen ist, weil die Klägerin den Antrag auf Bewilligung von PKH erst mit einem am 5. November 2010 beim SG eingegangenen Schreiben vom 3. November 2010 gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt lag dem SG aber bereits das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 18. Oktober 2010 vor (Eingang beim SG am 20. Oktober 2010). Nach diesem Gutachten hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Darauf hat das SG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Schreiben vom 2. Dezember 2010 geäußerten Kritik an der Begutachtung durch Dr. H ... Bei der von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Dysthymie im Sinne einer zeitweiligen Verstimmtheit ohne Krankheitswert ist es unerheblich, ob die Antragstellerin in der Vergangenheit eine Psychotherapie gemacht hat oder nicht und welche Hobbies sie derzeit noch hat. Ein derartiger Befund auf psychiatrischem Fachgebiet rechtfertigt in keinem Fall die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Da die neurologischen und elekrophysiologischen Untersuchungen keine Schädigungen und die klinische Untersuchung ungestörte Bewegungsabläufe ergeben haben, ist die von der Sachverständigen vorgenommen Beurteilung, wonach die Antragstellerin zumindest leichte Arbeiten bis zu 8 Stunden pro Arbeitstag durchführen kann, schlüssig und nicht zu beanstanden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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