Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2653/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5626/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die am 08. Dezember 2010 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.10.2010 ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht wird. Streitgegenstand ist die Verhängung einer Sperrfrist vom 01.03. bis 07.03.2009, aufgrund dessen die Klägerin bei einem täglichen Leistungsbetrag von 27,63 EUR für 7 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von 186,41 EUR nicht erhält.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da eine Klärung dahingehend herbeizuführen sei, ob eine Person, die nicht der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig sei, mithin eine andere Heimatsprache habe, alleine auf ein Formular der Beklagten verwiesen werden dürfe, das vielfach auch für eine Person nicht verständlich sei, deren Muttersprache deutsch sei.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsstreit wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf. In § 19 SGB X, der seit 01.01.1981 gilt, ist geregelt, dass die Amtssprache deutsch ist. Wendet sich die Behörde schriftlich an einen Ausländer, bleibt es auch für diesen Fall bei dem Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Ein Ausländer, der sich in der Bundesrepublik aufhält, kann nicht beanspruchen, dass an ihn gerichtete amtliche Dokumente in seiner jeweiligen Heimatsprache abgefasst werden. Er muss sich, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, über den Inhalt mit Hilfe eines Dolmetschers Klarheit verschaffen (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2005, Rdnr. 6 zu § 19 SGB X unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.1974 - I B 3.74 - , DÖV 1974, 788). Außerdem ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn wegen mangelhafter Deutschkenntnisse Hinweise der Behörde nicht zur Kenntnis genommen werden, bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urt. v. 24.04.1997, Arbeit und Beruf 1997, 282).
Soweit die Klägerin geltend macht, grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, ob die Arbeitgeberseite bzw. die Beklagte einen entsprechenden Hinweis für eine fristgerechte Arbeitslosmeldung hätten geben müssen, kann dies dahin stehen, da die Klägerin mehrere Hinweise von der Beklagten hierzu erhalten hat. Unter dem 24.06.2008, dem 02.07.2008 sowie unter dem 25.09.2008 hat die Klägerin von der Beklagten sowohl einen Aufhebungsbescheid als auch einen Änderungsbescheid erhalten, in denen bei allen Bescheiden unter der unterstrichenen und durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Wichtig für Sie" jeweils der Hinweis enthalten gewesen ist, dass die Klägerin sich spätestens 3 Monate vor dem Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müsse. Wenn sie weniger als 3 Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses davon erfahre, dann müsse sie sich innerhalb von 3 Tagen nach dieser Kenntnis melden. Auf einen fehlenden Hinweis durch die Beklagte kann sich die Klägerin somit nicht berufen.
Soweit die Klägerin zum anderen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend macht, da das SG unterlassen habe, die damals verantwortliche Hausdirektorin Frau T. als Zeugin zu vernehmen, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrensmangels jedoch nicht vor. Die Klägerin macht geltend, Frau T. hätte zum vorliegenden Sachverhalt nähere Auskünfte machen können, insbesondere zum Verhalten der Personen aus dem Küchenbereich, die ihr arbeitsrechtlich untergeordnet gewesen seien. Frau T. hätte insbesondere darlegen müssen, warum sie nicht verhindert habe, dass von Personen aus dem direkten Arbeitsumfeld der Klägerin entsprechende Äußerungen hinsichtlich der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gemacht worden seien, obgleich hierfür keinerlei Kompetenzen bestanden hätten.
Eine Vernehmung der damals verantwortlichen Hausdirektorin Frau T. zum "Gerede" des Küchenpersonals ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich gewesen. Denn unabhängig davon, welche Vermutungen das Küchenpersonal geäußert hat, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin verlängert werde oder nicht und unabhängig von der Frage, ob die damals verantwortliche Hausdirektorin zum "Gerede" des Küchenpersonals sich geäußert hätte oder nicht, ist der Klägerin bekannt gewesen, dass ausweislich des vereinbarten Arbeitsvertrages nur ein bis zum 28.02.2009 befristetes Dienstverhältnis bestanden hat. Diese Tatsache hat sich auch nicht durch die Hoffnung der Klägerin auf eine Verlängerung des befristeten Dienstvertrages geändert, denn die unverzügliche Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber die Verlängerung in Aussicht stellt (§ 37 b Satz 4 SGB III). Dass das Küchenpersonal nicht kompetent gewesen ist, ein befristetes Dienstverhältnis zu verlängern, ist der Klägerin schon nach ihren eigenen Worten bewusst gewesen. Weshalb gleichwohl die Vernehmung der Hausdirektorin rechtlich geboten gewesen wäre und man auch nach der Rechtsauffassung des SG zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, ist nicht dargelegt.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 13.10.2010 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG). Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
Die am 08. Dezember 2010 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.10.2010 ist nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht wird. Streitgegenstand ist die Verhängung einer Sperrfrist vom 01.03. bis 07.03.2009, aufgrund dessen die Klägerin bei einem täglichen Leistungsbetrag von 27,63 EUR für 7 Tage Arbeitslosengeld in Höhe von 186,41 EUR nicht erhält.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da ein Berufungszulassungsgrund nicht vorliegt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, da eine Klärung dahingehend herbeizuführen sei, ob eine Person, die nicht der deutschen Sprache vollumfänglich mächtig sei, mithin eine andere Heimatsprache habe, alleine auf ein Formular der Beklagten verwiesen werden dürfe, das vielfach auch für eine Person nicht verständlich sei, deren Muttersprache deutsch sei.
Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Rechtsstreit wirft keine bisher nicht geklärte Rechtsfrage auf. In § 19 SGB X, der seit 01.01.1981 gilt, ist geregelt, dass die Amtssprache deutsch ist. Wendet sich die Behörde schriftlich an einen Ausländer, bleibt es auch für diesen Fall bei dem Grundsatz, dass die Amtssprache deutsch ist. Ein Ausländer, der sich in der Bundesrepublik aufhält, kann nicht beanspruchen, dass an ihn gerichtete amtliche Dokumente in seiner jeweiligen Heimatsprache abgefasst werden. Er muss sich, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, über den Inhalt mit Hilfe eines Dolmetschers Klarheit verschaffen (vgl. von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage 2005, Rdnr. 6 zu § 19 SGB X unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.1974 - I B 3.74 - , DÖV 1974, 788). Außerdem ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist, wenn wegen mangelhafter Deutschkenntnisse Hinweise der Behörde nicht zur Kenntnis genommen werden, bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urt. v. 24.04.1997, Arbeit und Beruf 1997, 282).
Soweit die Klägerin geltend macht, grundsätzliche Bedeutung habe auch die Frage, ob die Arbeitgeberseite bzw. die Beklagte einen entsprechenden Hinweis für eine fristgerechte Arbeitslosmeldung hätten geben müssen, kann dies dahin stehen, da die Klägerin mehrere Hinweise von der Beklagten hierzu erhalten hat. Unter dem 24.06.2008, dem 02.07.2008 sowie unter dem 25.09.2008 hat die Klägerin von der Beklagten sowohl einen Aufhebungsbescheid als auch einen Änderungsbescheid erhalten, in denen bei allen Bescheiden unter der unterstrichenen und durch Fettdruck hervorgehobenen Überschrift "Wichtig für Sie" jeweils der Hinweis enthalten gewesen ist, dass die Klägerin sich spätestens 3 Monate vor dem Ende eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden müsse. Wenn sie weniger als 3 Monate vor dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses davon erfahre, dann müsse sie sich innerhalb von 3 Tagen nach dieser Kenntnis melden. Auf einen fehlenden Hinweis durch die Beklagte kann sich die Klägerin somit nicht berufen.
Soweit die Klägerin zum anderen einen Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend macht, da das SG unterlassen habe, die damals verantwortliche Hausdirektorin Frau T. als Zeugin zu vernehmen, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrensmangels jedoch nicht vor. Die Klägerin macht geltend, Frau T. hätte zum vorliegenden Sachverhalt nähere Auskünfte machen können, insbesondere zum Verhalten der Personen aus dem Küchenbereich, die ihr arbeitsrechtlich untergeordnet gewesen seien. Frau T. hätte insbesondere darlegen müssen, warum sie nicht verhindert habe, dass von Personen aus dem direkten Arbeitsumfeld der Klägerin entsprechende Äußerungen hinsichtlich der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages gemacht worden seien, obgleich hierfür keinerlei Kompetenzen bestanden hätten.
Eine Vernehmung der damals verantwortlichen Hausdirektorin Frau T. zum "Gerede" des Küchenpersonals ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich gewesen. Denn unabhängig davon, welche Vermutungen das Küchenpersonal geäußert hat, ob der Arbeitsvertrag der Klägerin verlängert werde oder nicht und unabhängig von der Frage, ob die damals verantwortliche Hausdirektorin zum "Gerede" des Küchenpersonals sich geäußert hätte oder nicht, ist der Klägerin bekannt gewesen, dass ausweislich des vereinbarten Arbeitsvertrages nur ein bis zum 28.02.2009 befristetes Dienstverhältnis bestanden hat. Diese Tatsache hat sich auch nicht durch die Hoffnung der Klägerin auf eine Verlängerung des befristeten Dienstvertrages geändert, denn die unverzügliche Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber die Verlängerung in Aussicht stellt (§ 37 b Satz 4 SGB III). Dass das Küchenpersonal nicht kompetent gewesen ist, ein befristetes Dienstverhältnis zu verlängern, ist der Klägerin schon nach ihren eigenen Worten bewusst gewesen. Weshalb gleichwohl die Vernehmung der Hausdirektorin rechtlich geboten gewesen wäre und man auch nach der Rechtsauffassung des SG zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können, ist nicht dargelegt.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 13.10.2010 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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