L 8 SB 5785/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SB 2400/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 5785/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob am 03.09.2009 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG, S 1 SB 2400/09) mit dem Antrag, bei der Klägerin die Schwerbehinderteneigenschaft anzuerkennen.

Das SG hörte die die Klägerin behandelnden Ärzte und holte von Amts wegen das orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. K. vom 19.07.2010 ein. Darin gelangte dieser zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerden in beiden Kniegelenken wesentlich verschlechtert hätten, weshalb der Gesamt-GdB ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung (Juli 2010) mit 50 festzustellen sei.

Daraufhin unterbreitete der Beklagte das Vergleichsangebot vom 12.11.2010, worin er sich bereit erklärte, den GdB mit 40 ab 14.07.2008 und mit 50 ab Juli 2010 festzustellen. Sofern sich der Rechtsstreit durch die Annahme dieses Vergleichsangebotes erledige, würden die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu einem Drittel erstattet.

Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 24.11.2010 mit, es werde hiermit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Klägerin beantragt, da sie nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies ergebe sich aus der anliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Weiter werde mitgeteilt, dass der Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 12.11.2010 angenommen werde.

Mit Beschluss vom 09.12.2010 lehnte das SG den Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, denn gleichzeitig mit der Stellung des Antrages auf PKH sei das Vergleichsangebot des Beklagten angenommen und der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Zwar sehe das Gesetz keine Frist für die Einreichung eines Gesuchs auf PKH vor, PKH dürfe jedoch nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden. Zweck der PKH sei es, die Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber nachträglich den Beteiligten die Kosten für einen bereits geführten Prozess zu beschaffen. Werde das Prozesskostenhilfegesuch in einem Verfahrensstadium eingereicht, in dem keine weiteren Kosten mehr entstehen könnten, so sei der Beteiligte nicht durch Armut an der Rechtsverfolgung gehindert und PKH sei zu verweigern. Sei die Instanz bereits beendet, so sei eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mehr möglich. Ein erst nach Instanzbeendigung eingereichter Antrag sei daher abzulehnen.

Gegen den - dem Bevollmächtigten der Klägerin am 14.12.2010 zugestellten - Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 15.12.2010 Beschwerde eingereicht.

Zur Begründung macht er geltend, der PKH-Antrag sei zwar im selben Schriftsatz wie die Annahme des Vergleichsangebots erklärt worden, jedoch technisch eine juristische Sekunde vor Beendigung des Verfahrens. Somit sei der Antrag nicht vor Beendigung der Instanz eingereicht worden.

II.

Die am 15.12.2010 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 09.12.2010 ist zulässig (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH, sondern die Erfolgsaussicht der Klage verneint hat.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) neben der Bedürftigkeit des Antragstellers, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach Wegfall der Rechtshängigkeit besteht grundsätzlich kein Raum für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 11a). Denn die Bewilligung von PKH setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist, was im Fall der Annahme des Vergleichsangebotes und im Fall einer Erledigungserklärung nicht mehr vorliegt. Der Antrag auf PKH und die Annahme des Vergleichsangebots und damit die Beendigung des Rechtsstreits durch Erledigungserklärung auch der Klägerin sind in demselben Schriftsatz vom 24.11.2010 - beim SG eingegangen am 25.11.2010 - erklärt worden. Damit stand bei Eingang des Schriftsatzes vom 24.11.2010 für das SG am 25.11.2010 fest, dass eine Rechtsverfolgung der Klage nicht mehr stattfindet. Zu Recht hat daher das SG schon aus diesem Grunde die Bewilligung von PKH abgelehnt. Im Übrigen bestand hinsichtlich des Antrags auf PKH gemäß Schriftsatz vom 24.11.2010 noch keine Entscheidungsreife. Denn die erforderlichen Nachweise waren nicht vorgelegt worden, obgleich der amtliche Vordruck den Hinweis enthält, dass notwendige Belege beigefügt werden müssen. Nachweise, mit denen die geltend gemachten Einkünfte wie Kindergeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Mietzuschuss Kind 1 und Mietzuschuss Kind 2 hätten nachgewiesen werden können, sind dem Antrag auf PKH nicht beigefügt worden. Ebenso verhält es sich mit dem angegebenen Vermögen und der Höhe der Mietzahlung, insbesondere der Mietnebenkosten. Als Nachweise sind lediglich Seite 1 eines Mietvertrages und ein Kontoauszug in Kopie vorgelegt worden. Diese Nachweise reichen jedoch nicht aus.

Da somit im Zeitpunkt der Beendigung des Klageverfahrens (25.11.2010) der Antrag auf PKH noch nicht entscheidungsreif gewesen ist und die Entscheidungsreife damit zeitlich erst nach Beendigung des Klageverfahrens durch nachzureichende erforderliche Nachweise hätte eintreten können, ist der Antrag auf PKH auch aus diesem Grund unbegründet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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