Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 872/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5806/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen fehlender Erfolgssausicht des Klageverfahrens versagt.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass sein mit "Widerspruch" überschriebenes Schreiben vom 14. Dezember 2010 als Beschwerde gegen den PKH versagenden Beschluss des SG vom 18. November 2010 aufzufassen ist. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss eine Erfolgsaussicht des Klageverfahrens mit zutreffenden Erwägungen verneint. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an und sieht daher von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs Satz 3 SGG). Das Schreiben des Antragstellers vom 14. Dezember 2010 enthält auch keine Ausführungen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller macht verschiedene Unfälle als Arbeitsunfälle geltend und beantragt die Gewährung von Entschädigung in Form einer monatlichen Rente in Höhe von 2000 EUR. Daraus lässt sich auch weiterhin nicht erkennen, dass und weshalb ihm weitere rentenrechtliche Zeiten zuerkannt werden müssten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen fehlender Erfolgssausicht des Klageverfahrens versagt.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
Der Senat geht zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass sein mit "Widerspruch" überschriebenes Schreiben vom 14. Dezember 2010 als Beschwerde gegen den PKH versagenden Beschluss des SG vom 18. November 2010 aufzufassen ist. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss eine Erfolgsaussicht des Klageverfahrens mit zutreffenden Erwägungen verneint. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an und sieht daher von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs Satz 3 SGG). Das Schreiben des Antragstellers vom 14. Dezember 2010 enthält auch keine Ausführungen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller macht verschiedene Unfälle als Arbeitsunfälle geltend und beantragt die Gewährung von Entschädigung in Form einer monatlichen Rente in Höhe von 2000 EUR. Daraus lässt sich auch weiterhin nicht erkennen, dass und weshalb ihm weitere rentenrechtliche Zeiten zuerkannt werden müssten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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