Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1773/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5860/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit sich die Klägerin auf das von ihr dem Sozialgericht vorgelegte Attest ihres behandelnden Internisten Dr. G. vom 13.07.2009 beruft, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Attest vor der von der Beklagten durchgeführten Sachaufklärung (internistisches Gutachten des Dr. H. , Untersuchung am 14.07.2009; orthopädisches Gutachten des Dr. H. , Untersuchung am 20.07.2009) datiert. Es beruht damit nicht auf neuen Befunden, die von Dr. H. und Dr. H. noch nicht hatten berücksichtigt werden können. Soweit die Klägerin Dr. G. als behandelndem Arzt eine bessere Kenntnis ihrer Person zumisst, mag dies zutreffen. Allerdings wirkt sich dies nicht auf die geforderte und regelmäßig nur durch Gutachten gewährleistete Objektivität einer sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens aus. Hinzu kommt, dass das vorgelegte Attest mit nur einem Satz ("Aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen kann Fr. Kübel weder eine rein sitzende noch eine rein stehende Tätigkeit ausüben") keine besondere Aussagekraft besitzt und im Grunde insoweit sogar die Beurteilung durch Dr. H. und Dr. H. (Tätigkeit im Wechsel, zeitweise im Gehen, Stehen, Sitzen) bestätigt. Selbst mit dem Attest des Dr. G. lässt sich somit ein Rentenanspruch nicht begründen.
Soweit die Klägerin die von der Beklagten eingeholten Gutachten angreift, verkennt sie, dass mit derartigen Angriffen ebenfalls nicht zugleich ein rentenrelevantes gemindertes Leistungsvermögen substanziiert dargelegt ist. Warum das Gutachten von Dr. H. nicht verwertbar sein soll, erschließt sich dem Senat ohnehin nicht. Entsprechend seinem Fachgebiet beschränkte sich Dr. H. - wie die Klägerin selbst vorträgt - hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens auf dieses Fachgebiet und überließ die Beurteilung der orthopädischen Leiden dem Gutachten von Dr. H ... Dies ist nicht zu beanstanden und trägt der Kompetenz des Gutachters Rechnung. Die von Dr. H. angenommene Leistungseinschränkung auf wechselnde Tätigkeiten lässt sich zwanglos mit der von ihm gestellten Diagnose einer postthrombotischen Schädigung und eines Lymphödems begründen. Soweit die Klägerin rügt, insbesondere Dr. H. hätte das Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden nicht begründet, übersieht sie, dass die Annahme einer fehlenden zeitlichen Leistungsminderung in der Regel keiner Begründung bedarf (weil die Aussage, es sei kein Grund erkennbar, der eine solche Annahme rechtfertige, unterstellt werden kann), sondern umgekehrt, die Annahme einer rentenrelevant geminderten zeitlichen Leistungsfähigkeit zu begründen ist. Aus den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden (Einschränkungen bzgl. der Fähigkeit zu sitzen, zu stehen und zu gehen) und den von ihm erhobenen Befunden zog Dr. H. in seinem Gutachten die nachvollziehbaren Schlüsse auf qualitative Einschränkungen (Tätigkeiten insbesondere nur noch in wechselnder, also nicht mehr ständig in einer dieser Körperhaltungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit sich die Klägerin auf das von ihr dem Sozialgericht vorgelegte Attest ihres behandelnden Internisten Dr. G. vom 13.07.2009 beruft, hat das Sozialgericht ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass dieses Attest vor der von der Beklagten durchgeführten Sachaufklärung (internistisches Gutachten des Dr. H. , Untersuchung am 14.07.2009; orthopädisches Gutachten des Dr. H. , Untersuchung am 20.07.2009) datiert. Es beruht damit nicht auf neuen Befunden, die von Dr. H. und Dr. H. noch nicht hatten berücksichtigt werden können. Soweit die Klägerin Dr. G. als behandelndem Arzt eine bessere Kenntnis ihrer Person zumisst, mag dies zutreffen. Allerdings wirkt sich dies nicht auf die geforderte und regelmäßig nur durch Gutachten gewährleistete Objektivität einer sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens aus. Hinzu kommt, dass das vorgelegte Attest mit nur einem Satz ("Aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen kann Fr. Kübel weder eine rein sitzende noch eine rein stehende Tätigkeit ausüben") keine besondere Aussagekraft besitzt und im Grunde insoweit sogar die Beurteilung durch Dr. H. und Dr. H. (Tätigkeit im Wechsel, zeitweise im Gehen, Stehen, Sitzen) bestätigt. Selbst mit dem Attest des Dr. G. lässt sich somit ein Rentenanspruch nicht begründen.
Soweit die Klägerin die von der Beklagten eingeholten Gutachten angreift, verkennt sie, dass mit derartigen Angriffen ebenfalls nicht zugleich ein rentenrelevantes gemindertes Leistungsvermögen substanziiert dargelegt ist. Warum das Gutachten von Dr. H. nicht verwertbar sein soll, erschließt sich dem Senat ohnehin nicht. Entsprechend seinem Fachgebiet beschränkte sich Dr. H. - wie die Klägerin selbst vorträgt - hinsichtlich der Beurteilung des Leistungsvermögens auf dieses Fachgebiet und überließ die Beurteilung der orthopädischen Leiden dem Gutachten von Dr. H ... Dies ist nicht zu beanstanden und trägt der Kompetenz des Gutachters Rechnung. Die von Dr. H. angenommene Leistungseinschränkung auf wechselnde Tätigkeiten lässt sich zwanglos mit der von ihm gestellten Diagnose einer postthrombotischen Schädigung und eines Lymphödems begründen. Soweit die Klägerin rügt, insbesondere Dr. H. hätte das Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden nicht begründet, übersieht sie, dass die Annahme einer fehlenden zeitlichen Leistungsminderung in der Regel keiner Begründung bedarf (weil die Aussage, es sei kein Grund erkennbar, der eine solche Annahme rechtfertige, unterstellt werden kann), sondern umgekehrt, die Annahme einer rentenrelevant geminderten zeitlichen Leistungsfähigkeit zu begründen ist. Aus den von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden (Einschränkungen bzgl. der Fähigkeit zu sitzen, zu stehen und zu gehen) und den von ihm erhobenen Befunden zog Dr. H. in seinem Gutachten die nachvollziehbaren Schlüsse auf qualitative Einschränkungen (Tätigkeiten insbesondere nur noch in wechselnder, also nicht mehr ständig in einer dieser Körperhaltungen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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