L 2 SO 6158/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 958/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 6158/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Streit.

Der 1929 geborene Kläger steht unter Betreuung und ist ausweislich des Bescheids des Landratsamts B.-H. vom 15. Dezember 2006 schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) v. 100 v.H. und den Merkzeichen G, B und H. Seit 1. Juli 2005 bezieht der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Altersrente mit einem Netto-Zahlbetrag in Höhe von (damals) 664,13 EUR. Des weiteren bezieht der Kläger Wohngeld von der Stadt F., für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 in Höhe von 56 EUR monatlich. Im Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gem. dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 11. Juli 2006 ist als Diagnose Demenz mit erheblicher Einschränkung der Selbstversorgung angeführt.

Am 9. Juli 2006 beantragte die Betreuerin des Klägers bei der Beklagten Hilfe zur Pflege durch Übernahme der durch die Pflegekasse nicht gedeckten Kosten der Betreuung durch die Katholische Sozialstation GmbH. In einem Bericht vom 14. Juli 2006 teilte Frau D. vom sozialambulanten Sonderdienst für Kranke und Behinderte der Beklagten an die sachbearbeitende Stelle der Beklagten mit, der Kläger lebe alleine in einer 1-Zimmer-Wohnung. Da sich sein Zustand mit rapider Zunahme der Demenz massiv verschlechtert habe, komme inzwischen die Katholische Sozialstation täglich zur Behandlungspflege. Der Kläger brauche Anleitung zur Pflege, zum Essen und zum Haushalt. Einkaufen könne er nicht mehr. Seit kurzem werde er 2 mal wöchentlich von "2-Euro-Jobbern" von der Katholischen Sozialstation, die kochten und einkauften, besucht. Mit Datum vom 1. August 2006 erstellte die Katholische Sozialstation F. einen Kostenvoranschlag über die Versorgung des Klägers, welcher u. a. die monatlichen Kosten für 5 mal "Große Toilette", 31 mal "Zubereitung einer einfachen Mahlzeit" zu einem Einzelpreis von 10,45 EUR und 36 mal "Waschen, Bügeln, Putzen" zu einem Einzelpreis von 6,27 EUR - jeweils durch eine Pflegefachkraft - enthielt. Der Einzelpreis bezieht sich dabei im Hinblick auf die angeführte Anzahl jeweils auf 15 Min. Mit Bescheid vom 10. August 2006 gewährte die Beklagte ab 1. August 2006 eine Kostenzusage für folgende Sachleistungen der Pflege durch die Katholische Sozialstation F.: "5 Große Toiletten" monatlich laut Kostenvoranschlag und die tägliche Zubereitung einfacher Mahlzeiten, vorrangig abgerechnet über ergänzende Hilfen. Weiterhin wurde eine hauswirtschaftliche Versorgung durch z. B. die Nachbarschaftshilfe im Umfang von 9 Stunden monatlich zu 12,96 EUR pro Stunde gewährt. Dazu führte die Beklagte in diesem Bescheid aus, im Kostenvoranschlag vom 1. August 2006 werde monatlich ein Betrag von 225,72 EUR für die Position "Waschen, Bügeln, Putzen" über eine Pflegefachkraft abgerechnet. Dies könne nicht akzeptiert werden. Es solle hier eine hauswirtschaftliche Hilfe über die Nachbarschaftshilfe, Caritas Verband etc., organsiert werden; diesbezüglich bestünden Vereinbarungen zur Abrechnung von einem Stundensatz von 12,96 EUR pro Stunde. Laut Kostenvoranschlag wären dies 9 Stunden monatlich. Mit Schreiben vom 16. August 2006 an die Beklagte teilte die Katholische Sozialstation F. mit, im Falle des Klägers sei aufgrund seines Krankheitsbildes unbedingt der Einsatz einer Fachkraft notwendig, um die jeweilige Situation richtig einzuschätzen und eine gewissen Kontinuität zu wahren. Am 22. August 2006 erhob die Betreuerin des Klägers gegen den Bescheid vom 10. August 2006 Widerspruch. Sie schließe sich dem Schreiben der katholischen Sozialstation vom 16. August 2006 an. Der Kläger benötigte aufgrund seiner demenziellen Erkrankung dringend fachlich qualifizierte Betreuung und so wenig Wechsel der Betreuungspersonen wie möglich. Mit der Kostenzusage ab 1. August 2006 sei sie ebenfalls nicht einverstanden. Mit Rechnung vom 24. Oktober 2006 berechnete die Caritas Nachbarschaftshilfe F. die Erbringung der hauswirtschaftlichen Versorgung des Klägers (Nachbarschaftshilfeeinsatz) im September 2006 im Umfang von 8 Stunden zum Einzelstundenpreis von 12,96 EUR. Mit Rechnung vom 23. November 2006 berechnete die Katholische Sozialstation F. für den Monat Oktober 2 Stunden Nachbarschaftshilfe zum Einzelstundenpreis von 25,92 EUR. Am 11. September 2006 erhob der Bevollmächtigte des Klägers förmlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. August 2006. Im Interesse der psychischen Stabilisierung in der eigenen Wohnung sei es zwingend erforderlich, die Zahl der im Rahmen seiner Versorgung beschäftigten Personen möglichst gering zu halten. Würde die hauswirtschaftliche Versorgung von einer Pflegekraft, die nicht in der Krankenpflege eingesetzt werden könnte, übernommen, würde dies zur Destabilisierung und möglicherweise zur Dekompensation der psychischen Erkrankung des Klägers führen. Der Verweis auf andere hauswirtschaftliche Kräfte sei nicht sachgerecht. Mit Bescheid vom 30. November 2006 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und übernahm die Pflegekosten ab 1. Juni 2006. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10. August 2006 im Übrigen zurück. Reiche im Falle des § 61 SGB XII häusliche Pflege aus, solle der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Die Behauptung, bei Nichtversorgung des Klägers durch eine Fachkraft würde dies zur psychischen Destabilisierung oder Dekompensation führen, sei ohne Nachweis erfolgt. Weder aus dem Pflegegutachten noch aus der Stellungnahme des sozialambulanten Sonderdienstes ergebe sich die Notwendigkeit, dass die Hauswirtschaftsversorgung nur über einen Pflegedienst geleistet werden könne, der im Übrigen fast doppelt so teuer sei wie der Pflegedienst über die Nachbarschaftshilfe.

Am 16. Februar 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Auch die hauswirtschaftliche Versorgung müsse über eine Pflegefachkraft der Katholischen Sozialstation F. erfolgen. Er könne nicht auf die Nachbarschaftshilfe verwiesen werden. Aufgrund seiner Demenzerkrankung sei erforderlich, dass so wenig wie möglich ein Wechsel der Betreuungspersonen stattfände. Die von der Beklagten gewährten Stundensätze von 12,96 EUR für die hauswirtschaftliche Versorgung würden nicht ausreichen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 23. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar habe der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege. Die Wahrnehmung der hauswirtschaftlichen Versorgung (Waschen, Bügeln der Wäsche sowie Putzen der Wohnung) durch eine Pflegefachkraft sei jedoch nicht erforderlich. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der höheren Kosten, die entstünden, weil von der Katholischen Sozialstation F. die hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegefachkräfte erbracht und ihm gegenüber auch abgerechnet würde. Im Falle des bestehenden Bedarfs - wie beim Kläger - auf häusliche Pflege enthalte § 63 Satz 1 SGB XII einen gesetzlichen Vorrang der Versorgung durch nahestehende Personen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Die Kosten einer Pflegekraft könne der Pflegebedürftige gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, soweit sie angemessen seien. Die Kosten der Hilfeerbringung durch eine besondere Pflegekraft seien nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nur dann in einem angemessen Umfange zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII die Heranziehung einer regelmäßig kostenintensiveren Pflegekraft erforderlich sei. Das Kriterium Erforderlichkeit der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft beziehe sich auf den jeweiligen Pflegebedarf. Was im Einzelfall erforderlich sei, richte sich gem. § 9 SGB XII vor allem nach der Person des Pflegebedürftigen, der Art des Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Vorliegend bedürfe es nicht der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine Pflegefachkraft. Das Krankheitsbild einer mittelschweren Demenz mit teilweise Wahnvorstellungen rechtfertige nicht den begehrten Pflegeaufwand. Der Kläger lebe noch in seiner eigenen Wohnung und toleriere die täglichen Besuche durch die Pflegerin oder den Lieferanten des "Essen auf Rädern". Der Kläger dürfte auch sonst Kontakt zu Dritten, beispielsweise bei Arztbesuchen, haben. Es sei nicht davon auszugehen, dass stets dieselbe Pflegeperson bzw. Lieferperson - beispielsweise in Urlaubs- , Krankheitszeiten - aufträte. Es könne nicht angenommen werden, dass sich der Kläger nicht noch an eine dritte Person in seiner Wohnung gewöhnen könne. Ein Großteil der Aufgaben der hauswirtschaftlichen Versorgung müsste auch nicht in der Wohnung des Klägers erbracht werden. Schließlich sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei Pflegepersonen der Nachbarschaftshilfe immer um unerfahrene oder ungelernte Kräfte handele.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Dezember 2009 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. In der Begründung führt er aus, der Pflegedienst, der die Leistungen erbracht habe, habe gemäß dem Kostenvoranschlag vom 1. August 2006 und 14. Mai 2007 geleistet. Die Beklagte habe nur einen Teil dieser Leistungen erstattet. Ein gesetzlicher Vorrang der Versorgung durch nahestehende Personen oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bestehe nicht. Wenn die Beklagte lediglich 12,96 EUR als Fachleistungsstundensatz für hauswirtschaftliche Hilfe bewillige, kämen keine geeigneten Kräfte sondern Zivildienstleistende und Mitarbeiter im freiwilligen Sozialen Jahr zum Einsatz. Hierbei handele es sich um Kräfte, die in erster Linie Lernende und damit von Grund auf ungeeignet für den Einsatz in komplizierten Versorgungslagen seien. Er leide nicht nur an einer Demenz; sein Krankheitsbild weise auch Züge einer psychotischen Erkrankung auf. Er sei in besonderer Weise auf eine sensible und kompetente ambulante Versorgung angewiesen.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2009 und unter Abänderung des Bescheids vom 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2007 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2009 zusätzlich Leistungen der Hilfe zur Pflege in Höhe von 4329,20 EUR zu gewähren und ab dem 1. Juli 2009 Leistungen der Hilfe zur Pflege über die bewilligten Leistungen hinaus für die Kosten einer Fachkraft für die hauswirtschaftliche Versorgung gem. dem Kostenvoranschlag der Katholischen Sozialstation F. vom 1. August 2006 zu gewähren, 2. ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche psychiatrische Diagnose bei ihm zu stellen sei, 3. ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Voraussetzungen zu erfüllen seien, damit seine Versorgung in der eigenen Wohnung möglich sei, 4. ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Voraussetzungen im streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt waren, damit die ambulante Versorgung möglich war, 5. ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob es ihm zumutbar sei durch ungelernte Kräfte, die darüber hinaus häufig wechselten, wie Zivildienstleistende, Mitarbeiterinnen im freiwilligen Sozialen Jahr und ungelernte Helfer bzw. Helferinnen versorgt zu werden, 6. ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, welche Folgen zu erwarten wären, wenn er durch ungelernte Kräfte wie unter 5. hauswirtschaftlich versorgt würde.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für rechtmäßig.

In einer telefonischen Befragung hat der Pflegedienstleister der Katholischen Sozialstation F. am 15. März 2010 - beispielhaft am Monat Februar 2010 - angegeben, die Frühversorgung des Klägers werde durch eine bestimmte Pflegekraft vorgenommen. Die hauswirtschaftliche Versorgung habe eine andere Pflegekraft, die ihrer Ausbildung nach Hauswirtschafterin sei, erbracht. Im Spätdienst sei es bei der Versorgung des Klägers die Regel, dass mindestens 2 Pflegekräfte im Wechsel zum Einsatz kämen. Den Wochenenddienst führten wiederum andere Pflegekräfte aus, wobei es sich auch hierbei um mindestens 2 Pflegekräfte im Wechsel handele.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 24. März 2010 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigte, durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16. April 2010 erhalten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Berufungsakte des Senats, die Klageakte des Sozialgerichts und die Verwaltungsakte der Beklagten (2 Bände) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren ergeben hat (gem. § 152 Abs. 4 SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine Pflegefachkraft zu einem über 12,96 EUR liegenden Stundensatz. Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Beim Kläger bestand und besteht weiterhin im streitigen Zeitraum Pflegebedarf im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Danach ist Hilfe zur Pflege Personen zu leisten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem und höherem Maße der Hilfe bedürfen. Gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst Hilfe zur Pflege häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bestimmt sich der Inhalt dieser Leistungen nach den Regelungen der Pflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5-8 SGB XI aufgeführten Leistungen. Sind die Ansprüche des Pflegebedürftigen gegenüber der sozialen Pflegeversicherung auf die Gewährung von Sachleistungen gerichtet, so gilt im Sozialhilferecht das Kostenerstattungsprinzip. Vorliegend ist der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines körperlichen Zustandes hilfebedürftig und hat daher einen Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Pflege. Nach dem "Pflegegutachten" des MDK vom 11. Juli 2006 leidet der Kläger an Demenz mit erheblicher Einschränkung der Selbstversorgung.

Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 SGB XII häusliche Pflege aus - dies ist beim Kläger im streitbefangenen Zeitraum seit 1. Juni 2006 und noch der Fall -, soll der Träger der Sozialhilfe nach § 63 Satz 1 SGB XII darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. In diesem Fall (der kostenlosen Pflege) sind nur die angemessenen Kosten der Pflegeperson zu erstatten (§ 65 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII), und es können angemessene Beihilfen geleistet sowie die Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist (§ 65 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB XII). Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII die Heranziehung einer anderen Pflegekraft erforderlich (1. Alt.) oder eine Beratung (2. Alt.) oder zeitweilige Entlastung der Pflegekraft (3. Alt.) geboten, sind die (dafür) angemessenen Kosten zu übernehmen (§ 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII räumt dem Leistungsberechtigten also einen über den allgemeinen Leistungsanspruch bei häuslicher Pflege hinausgehenden Anspruch in Fallgestaltungen ein, bei denen es einer besonderen Pflegekraft bedarf (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R - veröffentlich in Juris). Vor dem Hintergrund der konkret vorhandenen Defizite und des daraus folgenden Hilfebedarfs ist dabei die Notwendigkeit der Hilfe bei im Einzelnen zu bezeichnenden Verrichtungen, die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme einer Fachkraft (etwa im hauswirtschaftlichen Bereich) und die notwendige Qualifikation der in Anspruch genommen Kraft zu ermitteln.

Vorliegend geht es um die Wahrnehmung einfacher Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich wie Einkaufen, Putzen der Wohnung und Bügeln der Wäsche. Hierfür kommen (nur) Beihilfen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, veröffentlicht in Juris). Dabei kann der Kläger hier jedoch nicht auf unentgeltliche Hilfeleistung einer nahestehenden Person oder Nachbarschaftshilfe im Sinne des § 63 Satz 1 SGB XII verwiesen werden, da mit der Übernahme der Kosten für eine Pflegekraft die hauswirtschaftliche Versorgung an sich erst sicher gestellt wird, weil eine unentgeltliche Pflege nicht möglich ist (vgl. BSG v. 11. Dezember 2007 - a. a. O.). Wenn vorliegend die erforderlichen Pflegeleistungen (hauswirtschaftliche Versorgung) durch Angehörige oder Nachbarn unentgeltlich nicht realisiert werden können, ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten als Beihilfe in Form einer Geldleistung als Sekundäranspruch allerdings nur im Umfang von Kosten, die unter dem Entgelt für eine besondere Pflegekraft im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII liegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - aaO). Liegen die Kosten darüber, sind sie regelmäßig nur im für eine einfache Pflegekraft angemessenen Umfang zu übernehmen. Da vorliegend der Kläger Kosten für eine besondere Pflegefachkraft der Katholischen Sozialstation F. geltend macht, die die hauswirtschaftliche Versorgung erbracht hat und weiterhin erbringt, hat er keinen Anspruch auf Übernahme der anfallenden Kosten im Sinne des Kostenvoranschlages der Katholischen Sozialstation F. vom 1. August 2006.

Im Übrigen wird der Anspruch auf Kostenübernahme nach § 65 SGB XII sowohl bei der einfachen als auch bei der besonderen Pflegekraft durch die Kriterien der Angemessenheit und Erforderlichkeit begrenzt (BSG, Urteil vom 6. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R -. veröffentlicht in juris). Dabei ist die Auffassung des Klägers, er bedürfe deshalb der hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine besondere Pflegefachkraft, weil er an Demenz erkrankt sei und deshalb die Gefahr einer psychischen Destabilisierung und gar Dekompensation durch einen Wechsel der ihn betreuenden Pflegekräfte so gering wie möglich zu halten sei, schon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, die im streitgegenständlichen Zeitraum bestanden haben und weiter bestehen, nicht nachvollziehbar. Nach Auskunft des Pflegedienstleiters der Katholischen Sozialstation F. ist die tatsächliche Pflegesituation des Klägers schon jetzt durch einen erheblichen Wechsel der ihn pflegenden und hauswirtschaftlich versorgenden Pflegekräfte geprägt, ohne dass die "befürchtete" Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten wäre. Die "Frühversorgung" des Klägers übernimmt eine bestimmte Pflegekraft. Dabei ist deren durchgehender Einsatz schon deshalb nicht gewährleistet, weil auch diese "bestimmte" Pflegekraft wegen urlaubsbedingter oder ggfs. auch krankheitsbedingter Abwesenheit durch andere Pflegekräfte zeitweise zu ersetzen ist. Im Spätdienst ist es die Regel, dass beim Kläger mindestens zwei Pflegekräfte im Wechsel zum Einsatz kommen. Den Wochenenddienst nehmen wiederum andere Pflegekräfte wahr, wobei auch diesbezüglich mindestens zwei Personen im Wechsel zum Einsatz kommen. Dies bedeutet, dass schon aufgrund der typischen, beim Kläger bestehenden "Pflegesituation" er es mit mindestens fünf unterschiedlichen Pflegekräften zu tun hat. Darüber hinaus wird nach Auskunft des Pflegedienstleiters der Katholischen Sozialstation F. die hauswirtschaftliche Versorgung von einer wiederum anderen Pflegekraft, die ausgebildete Hauswirtschafterin ist, wahrgenommen. Da diese Pflegekraft, die die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers erbringt, nicht personengleich ist mit den Übrigen beim Kläger zum Einsatz kommenden Pflegefachkräften ist es in keinster Weise nachvollziehbar, warum nicht diese Pflegekraft durch eine andere Person "ersetzt" werden könnte, die keine besondere Pflegefachkraft ist und somit zu dem von der Beklagten gewährten Stundensatz in Höhe von 12,96 EUR zum Einsatz kommen könnte. Hiervon ausgehend wäre der Kläger der Anzahl nach nicht mit mehr Pflegekräften "konfrontiert" als nach den derzeitigen und seit Juni 2006 gegebenen tatsächlichen Verhältnissen. Im Übrigen findet sich in dem Pflegegutachten des MDK vom 11. Juli 2006 keinerlei Hinweis darauf, dass beim Kläger durch eine zu hohe Anzahl verschiedener Pflegekräfte die Gefahr einer psychischen Destabilisierung bzw. Dekompensation bestünde. Außerdem wurde im September 2006 die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers durch die Caritas Nachbarschaftshilfe F. erbracht, ohne dass deshalb seitens des Klägers auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation hingewiesen worden wäre.

Da vorliegend streitgegenständlich ausschließlich einfache Hilfeleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich (Einkaufen, Putzen der Wohnung, Bügeln der Wäsche) sind, ist im Übrigen die Auffassung des Klägers, dass es nicht nur auf die Frage ankommt, ob die Pflegekräfte wechseln würden, sondern darüber hinaus auch die Qualifikation der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die in der ambulanten Versorgung zum Einsatz kämen, von Bedeutung wäre, nicht nachvollziehbar. Warum eine ausgebildete Hauswirtschafterin als besondere Pflegefachkraft angesichts der Demenzerkrankung des Klägers aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eher in der Lage sein sollte, eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers zu vermeiden, als die vom Kläger als "unqualifizierte" Helfer angeführten Zivildienstleistenden, Mitarbeiterinnen im freiwilligen Sozialen Jahr oder sonstige ungelernte Helfer bzw. Helferinnen, erschließt sich dem Senat nicht. In keinster Weise ist eine ausbildete Hauswirtschafterin in dieser Hinsicht auf die vom Kläger wegen der Demenzerkrankung angeführte "besondere" Pflegesituation besser vorbereitet, als sonstige, einfache Pflegekräfte, die ausschließlich die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers übernähmen.

Dem vom Kläger gestellten Antrag, ein Sachverständigengutachten zu den von ihm im Schriftsatz vom 16. April 2010 angeführten 5 Fragen einzuholen, war nicht nachzugehen. Soweit es die von ihm unter den Ziffern 1., 2., 3. und 5. formulierten Fragestellungen an den mit einem Gutachten zu beauftragenden Sachverständigen angeht, war der Antrag schon nicht als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag zu werten. Mit einem solchen ist sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema anzugeben und es ist aufzuzeigen, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll. Konkrete Tatsachen, die durch das Sachverständigengutachten bewiesen werden sollen, hat der Kläger jedoch nicht genannt. Stattdessen sind die an den Sachverständigen zu stellenden Fragen so formuliert, dass erst ggfs. durch dessen Beantwortung der gestellten Fragen Tatsachen "gewonnen" werden. Somit ist der Antrag diesbezüglich vielmehr im Sinne eines sog. Beweisermittlungsantrags als Anregung zur Durchführung weiterer Ermittlungen zu qualifizieren. Einer solchen Anregung hat der Senat nur dann zu entsprechen, wenn aufgrund des klägerischen Vorbringens Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der bislang vorliegenden Beweismittel begründet sind oder nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen als ausreichend ermittelt erscheinen. Eine solche Konstellation ist aus den oben dargelegten Gründen nicht gegeben. An der tatsächlichen Pflegesituation des Klägers, die bislang offensichtlich nicht zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Hinblick auf die Anzahl der ihn pflegenden Personen geführt hat, würde sich insofern nichts ändern, wenn die hauswirtschaftliche Versorgung des Klägers nicht durch eine besondere Pflegefachkraft der Katholischen Sozialstation F., sondern durch eine einfache Pflegekraft erbracht würde, deren Aufwand mit dem von der Beklagten gewährten Stundensatz von 12,96 EUR abgegolten werden könnte. Die Anzahl der ihn pflegenden und betreuenden Personen würde dadurch nicht ansteigen. Auch im Hinblick auf die im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2010 vorgegebene Frage Ziffer 4. brauchte der Senat dem Antrag des Klägers nicht nachzugehen. Abgesehen davon, dass die Fragestellung im Hinblick auf den "häufigen Wechsel von ungelernten Kräften wie Zivildienstleistenden, Mitarbeitern im freiwilligen Sozialen Jahr, ungelernte Helfer bzw. Helferinnen" eine bloße Behauptung beinhaltet, die nicht belegt ist, ist die Fragestellung schon ungeeignet, eine entscheidungserhebliche Tatsache zu beweisen, da sie sich auf die hauswirtschaftliche Versorgung (einfache hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Putzen der Wohnung, Bügeln der Wäsche) bezieht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwieweit es sich überhaupt auf den Gesundheitszustand des Klägers auswirken könnte, ob die gleichen hauswirtschaftlichen Verrichtungen von einer ausgebildeten Hauswirtschafterin als besondere Pflegefachkraft oder von "ungelernten" Kräften erbracht werden. In der Sache geht es dem Kläger mit dieser Fragestellung nicht darum, dass die Qualifikation der die hauswirtschaftliche Versorgung übernehmenden Pflegekräfte von entscheidender Bedeutung sei, sondern ebenfalls darum, dass die "Anzahl" bzw. der "häufige Wechsel" der Pflegekräfte von entscheidender Bedeutung sei. Dies wird im Übrigen auch durch die Fragestellung selbst deutlich, die einen "häufigen Wechsel" der ungelernten Kräfte unterstellt und damit in Wahrheit hierauf abzielt, und nicht auf die fachliche Qualifikation der Pflegekräfte. Zum "häufigen Wechsel" ungelernter Pflegekräfte für die hauswirtschaftliche Versorgung kann jedoch ein medizinisch ausgebildeter Sachverständiger aufgrund besonderer Sachkunde in einem Gutachten keine Aussage treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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