Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2758/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4733/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. März 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 2.193,96 festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Sozialgericht Konstanz (SG) die Klage der Klägerin, die einen häuslichen Pflegedienst betreibt, auf Zahlung von EUR 2.193,96 (Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei einer Versicherten der Beklagten) gegen die Beklagte abgewiesen. Den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwälte W. und D. in K., ist das Urteil laut eigenhändig unterschriebenem Empfangsbekenntnis am 30. Juli 2010 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 14. September 2010 an das SG, dort eingegangen am 16. September 2010, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung führte sie aus, die Angaben der Beklagten stimmten mit dem Sachverhalt nicht überein. Das SG hat das Berufungsschreiben an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) weitergeleitet, wo es am 07. Oktober 2010 eingegangen ist.
Der zuständige Berichterstatter des Senats hat die Klägerin mit Verfügungen vom 08. und 25. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage die Berufungsfrist nicht eingehalten sei, und Gelegenheit gegeben, Tatsachen vorzutragen, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begründen könnten. Weiter ist die Klägerin gebeten worden mitzuteilen, ob das Urteil des SG in vollem Umfang oder nur in Höhe eines Teilbetrags angegriffen werden solle.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie sei erst durch die Rechnung der Landesoberkasse über den Erlass eines Urteils informiert worden. Ihr liege nach wie vor kein Urteil des SG vor und Rückfragen bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten hätten auch keinen Aufschluss über den Sachverhalt erbracht. Sie könne das betroffene Urteil (im Ganzen) nicht als rechtens anerkennen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr EUR 2.193,96 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. April 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist zurückzuweisen.
Im Übrigen hat sie von einer weiteren Stellungnahme in der Sache abgesehen.
Mit Verfügung vom 08. November 2010 hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis 20. Dezember 2010 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht fristgerecht eingelegt und ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Abweichend hiervon darf ein Beschluss nicht ergehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet. In diesem Fall ist auch bei Unzulässigkeit der Berufung durch Urteil zu entscheiden (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Vorliegend hat das SG aber durch Urteil entschieden, weshalb der Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss gehindert ist.
1. Die Klägerin hat die Berufungsfrist versäumt.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG).
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung. Die nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG). An einen Anwalt kann ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt dann das mit dem Datum und der Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument zurückgesandt werden kann (§ 63, Abs. 2 Satz 1 SGG, § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Das Urteil des SG vom 30. März 2010 ist den für das SG-Verfahren von der Klägerin mit der Prozessführung bevollmächtigten Rechtsanwälten W. und D. ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 30. Juli 2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist begann somit am 31. Juli 2010 und endete sonach mit Ablauf des Montag, 30. August 2010. Die am 16. September 2010 eingegangene Berufungsschrift ist damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingegangen.
2. Der Klägerin ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist zu gewähren.
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist (hier die Berufungsfrist) einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). I Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ein etwaiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss der Beteiligte sich hierbei nach Maßgabe des § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG i. V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Hiernach steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.
Gründe, die hiernach die Versäumung der Berufungsfrist als unverschuldet erscheinen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere muss sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten erster Instanz durch Nichtweiterleitung oder fehlende Information über die erfolgte Zustellung des Urteils entgegenhalten lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3, 47 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend. Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Hiernach ist maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts die erstinstanzlich von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von EUR 2.193,96, auf die sich die Klagabweisung durch das SG bezieht. Auf ausführliche Anfragen hat die Klägerin die Berufung nicht beschränkt.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf EUR 2.193,96 festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 30. März 2010 hat das Sozialgericht Konstanz (SG) die Klage der Klägerin, die einen häuslichen Pflegedienst betreibt, auf Zahlung von EUR 2.193,96 (Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei einer Versicherten der Beklagten) gegen die Beklagte abgewiesen. Den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwälte W. und D. in K., ist das Urteil laut eigenhändig unterschriebenem Empfangsbekenntnis am 30. Juli 2010 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 14. September 2010 an das SG, dort eingegangen am 16. September 2010, hat die Klägerin gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung führte sie aus, die Angaben der Beklagten stimmten mit dem Sachverhalt nicht überein. Das SG hat das Berufungsschreiben an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) weitergeleitet, wo es am 07. Oktober 2010 eingegangen ist.
Der zuständige Berichterstatter des Senats hat die Klägerin mit Verfügungen vom 08. und 25. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage die Berufungsfrist nicht eingehalten sei, und Gelegenheit gegeben, Tatsachen vorzutragen, die eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begründen könnten. Weiter ist die Klägerin gebeten worden mitzuteilen, ob das Urteil des SG in vollem Umfang oder nur in Höhe eines Teilbetrags angegriffen werden solle.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie sei erst durch die Rechnung der Landesoberkasse über den Erlass eines Urteils informiert worden. Ihr liege nach wie vor kein Urteil des SG vor und Rückfragen bei ihren damaligen Prozessbevollmächtigten hätten auch keinen Aufschluss über den Sachverhalt erbracht. Sie könne das betroffene Urteil (im Ganzen) nicht als rechtens anerkennen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 30. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr EUR 2.193,96 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 18. April 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsfrist zurückzuweisen.
Im Übrigen hat sie von einer weiteren Stellungnahme in der Sache abgesehen.
Mit Verfügung vom 08. November 2010 hat der Berichterstatter des Senats die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis 20. Dezember 2010 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist nicht fristgerecht eingelegt und ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Abweichend hiervon darf ein Beschluss nicht ergehen, wenn sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtet. In diesem Fall ist auch bei Unzulässigkeit der Berufung durch Urteil zu entscheiden (BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2). Vorliegend hat das SG aber durch Urteil entschieden, weshalb der Senat nicht an einer Entscheidung durch Beschluss gehindert ist.
1. Die Klägerin hat die Berufungsfrist versäumt.
Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 SGG).
Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung. Die nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen des Gerichts an ihn zu richten (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG). An einen Anwalt kann ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt dann das mit dem Datum und der Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument zurückgesandt werden kann (§ 63, Abs. 2 Satz 1 SGG, § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Das Urteil des SG vom 30. März 2010 ist den für das SG-Verfahren von der Klägerin mit der Prozessführung bevollmächtigten Rechtsanwälten W. und D. ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 30. Juli 2010 zugestellt worden. Die Berufungsfrist begann somit am 31. Juli 2010 und endete sonach mit Ablauf des Montag, 30. August 2010. Die am 16. September 2010 eingegangene Berufungsschrift ist damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim SG eingegangen.
2. Der Klägerin ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Berufungsfrist zu gewähren.
Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist (hier die Berufungsfrist) einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). I Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden (§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGG). innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ein etwaiges Verschulden des Prozessbevollmächtigten muss der Beteiligte sich hierbei nach Maßgabe des § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG i. V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Hiernach steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich.
Gründe, die hiernach die Versäumung der Berufungsfrist als unverschuldet erscheinen lassen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere muss sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten erster Instanz durch Nichtweiterleitung oder fehlende Information über die erfolgte Zustellung des Urteils entgegenhalten lassen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
4. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 3, 47 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Hiernach setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend. Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Hiernach ist maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts die erstinstanzlich von der Klägerin geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von EUR 2.193,96, auf die sich die Klagabweisung durch das SG bezieht. Auf ausführliche Anfragen hat die Klägerin die Berufung nicht beschränkt.
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