Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1265/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4993/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Erfüllt der Schuldner die gegen ihn bestehende Erstattungsforderung nach § 50 Abs. 1 SGB X, so wird der zugrundeliegende Aufhebungs- und Erstattungsbescheid dadurch nicht rechtswidrig und kann eine Anfechtungsklage nicht begründen.
2. Zahlt ein Schuldner wegen einer ihm auferlegten Auflage nach § 153 Abs. 2 StPO zur Wiedergutmachung eines Schadens den ihm auferlegten Betrag an die Behörde, so hat diese den Betrag als Erfüllung der aus dem Schaden entstandenen Erstattungsforderung zu verrechnen.
2. Zahlt ein Schuldner wegen einer ihm auferlegten Auflage nach § 153 Abs. 2 StPO zur Wiedergutmachung eines Schadens den ihm auferlegten Betrag an die Behörde, so hat diese den Betrag als Erfüllung der aus dem Schaden entstandenen Erstattungsforderung zu verrechnen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 24. August 2006 aufzuheben und die Erstattung von 1.265,40 Euro an in diesem Zeitraum überzahltem Arbeitslosengeld sowie 251,51 Euro und 29,09 Euro an für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festzusetzen.
Der 1978 geborene Kläger ist Kfz-Elektriker und war als solcher bis zum 30. April 2006 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Mai 2006 bewilligte die Beklagte ihm Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen (Leistungsentgelt: 49,70 Euro; Leistungshöhe tgl.: 33,30 Euro). Er war bei der B. Ersatzkasse kranken- und pflegeversichert. Wegen einer über die Datenüberwachung bekannt gewordenen versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers vom 12. Juni 2006 bis zum 14. Juni 2006 bei der Fa. M. und einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 15. Juni 2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. Juni 2006 bis zum 14. Juni 2006 auf und setzte die Erstattung der gezahlten Leistungen fest; zugleich wurde ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingeleitet.
In der Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 27. Juli 2006 war der Kläger erneut beschäftigt. Bei der Fa. A. D. GmbH Möbeltransporte war der Kläger in der Woche vom 17. Juli 2006 bis zum 23. Juli 2006 insgesamt 19,5 Stunden, in der folgenden Woche insgesamt 34 Stunden beschäftigt. Er erhielt ein Bruttoentgelt von 464,84 Euro (nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 100,64 Euro sowie Steuern in Höhe von 23,10 Euro: 431,10 Euro). Der Arbeitgeber meldete den Kläger zur Sozialversicherung an und führte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an die B. Ersatzkasse ab.
Am 8. November 2006 erhielt die Beklagte - ebenfalls über die Datenüberwachung - die Mitteilung über diese Beschäftigung des Klägers. Nach dem 17. Juli 2006 hat der Kläger erstmals wieder am 25. August 2006 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen; er war an diesem Tag persönlich bei der Arbeitsvermittlung.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 9. November 2006 hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2006 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 auf und setzte die Erstattungspflicht von 1.265,40 Euro an überzahltem Arbeitslosengeld fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. November 2006 setzte die Beklagte die Erstattungspflicht für gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 in Höhe von 251,51 Euro und 29,09 Euro, insgesamt 280,60 Euro, fest. Zudem leitete sie ein weiteres Verfahren nach dem OWiG ein.
Die beiden Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim (AG) vom 22. August 2007 (Az.: ) gemäß § 153 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Kläger erhielt die Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro an die Staatskasse bis 31. Dezember 2007 sowie die Auflage der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens in Höhe von 366,00 Euro und 99,00 Euro an die Agentur für Arbeit bis 31. Dezember 2007 erteilt. Nach Erfüllung der Auflagen stellte das AG das Verfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2008 endgültig ein.
Mit seinem Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2007 machte der Kläger geltend, es habe sich nicht um einen festen Arbeitsplatz gehandelt. Daher sei die Beklagte nur berechtigt Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Nach dem 27. Juli 2006 sei er nicht beschäftigt sondern weiterhin arbeitslos gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger ab 17. Juli 2006 nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen sei, da sich aus dem Stundennachweis ergeben habe, dass er ab Montag. den 17. Juli 2006, 19,5 Stunden wöchentlich und in der darauffolgenden Kalenderwoche sogar 34 Stunden gearbeitet habe. Wegen der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze sei damit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen, obwohl die Beschäftigung nicht mehr als sechs Wochen gedauert habe. Der Kläger habe sich deshalb erneut arbeitslos melden müssen. Dies sei bis zum 24. August 2006 nicht geschehen.
Am 5. April 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, die das SG mit Urteil vom 25. Juni 2009 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 wegen der Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. A. D. GmbH am 17. Juli 2006 und für die Erstattungsansprüche der Beklagten erfüllt seien. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der §§ 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III sei durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers am 17. Juli 2006 bei der Fa. A. D. GmbH eingetreten, denn mit der Arbeitsaufnahme sei die Arbeitslosigkeit des Klägers im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III weggefallen, weil die Grenzen der Geringfügigkeit und der Kurzzeitigkeit eindeutig überschritten worden seien. Durch die von der Fa. D. GmbH erstellte Arbeitsbescheinigung und durch deren schriftliche Auskunft sei nachgewiesen, dass es sich bei der Beschäftigung des Klägers ab 17. Juli 2006 nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gehandelt habe, weil die Geringfügigkeitsgrenze mit der Höhe des Arbeitsentgeltes von mehr als 400,00 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe auch keine kurzzeitige Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, die der Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehe, jedoch zur Anrechnung des erzielten Nebeneinkommens nach den Regelungen des § 141 SGB III führe. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes seien auch für den Zeitraum vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 weggefallen, denn mit der Aufnahme der Beschäftigung sei die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen, weil der Kläger die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Eine persönliche Meldung des Klägers bei der Beklagten habe erst am 25. August 2006 wieder stattgefunden. Für die Arbeitslosmeldung nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei es erforderlich, dass der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melde (§ 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzung könne erst mit der persönlichen Vorsprache des Klägers am 25. August 2006, die zu seinen Gunsten als Arbeitslosmeldung ausgelegt werde, (wieder) erfüllt werden. Als Leistungsbezieher sei der Kläger er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet gewesen, die sich aus dem Sozialleistungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die Mitteilungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 60 SGB I und obliege dem Kläger persönlich. Die Tatsache, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen sei, wenn gleichzeitig ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, falle selbstverständlich unter die Mitteilungspflichten eines Leistungsbeziehers. Das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose enthalte dazu und zur Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung nach Beendigung der Beschäftigung deutliche Hinweise. Soweit der Kläger die Mitteilung einer für den Bezug von Arbeitslosengeld erheblichen Änderung der Verhältnisse durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit dem Arbeitgeber überlassen habe, genüge dies seiner persönlichen Obliegenheit, die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultiere, nicht. Die Pflicht des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu erstatten, ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X und aus § 335 Abs. 1 SGB III. Die von der Beklagten errechnete Forderung sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2009 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 28. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass er lediglich als zulässige Aushilfskraft habe tätig werden wollen. Er habe den Arbeitgeber informiert, dass er Bezieher von Arbeitslosengeld sei und nur im erlaubten Rahmen als Aushilfe habe arbeiten wollen. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass er das Aushilfsverhältnis dem Arbeitsamt melden werde. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten sei, sei das Aushilfsverhältnis am 27. Juli 2006 beendet worden. Während der Kläger 10 Tage gearbeitet habe und der Arbeitgeber ein Bruttoarbeitsentgelt von 464,84 Euro bescheinigt habe, verlange die Beklagte für den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 einen Betrag von 1.265,40 Euro zurück. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Er habe sich auf die Aussage des Arbeitsgebers verlassen, dass diese Aushilfstätigkeit bei der Beklagten angezeigt werde und man sich auch darüber informieren werde, in welchem Umfang der Kläger zu seinem Arbeitslosengeld arbeiten und hinzuverdienen könne. Aus subjektiver Sicht sei für den Kläger damit sichergestellt, dass er alles notwendige getan habe um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger habe nachweislich ständigen Kontakt zur Beklagten gehalten, er habe nach dem 27. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 mindestens drei Vermittlungsvorschläge der Beklagte erhalten. Das vom SG angesprochene Merkblatt sei für den Kläger nicht verständlich; auch werde bestritten, dass in der an den Kläger ausgehändigten Broschüre die Information über die Meldepflicht enthalten gewesen seien. Unabhängig davon sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass mit der Arbeitsaufnahme die Arbeitslosmeldung sofort erlösche, wenn diese nicht unverzüglich mitgeteilt werde. Der Kläger sei schon mehrfach arbeitslos gewesen und habe dann eine Arbeitsstelle finden können. Nachdem er die Arbeitsstelle wieder verloren habe, habe er erneut Arbeitslosengeld erhalten. Es sei für ihn daher weder möglich noch erkennbar gewesen, dass mit Aufnahme der Aushilfstätigkeit die Meldung als arbeitslos erlöschen könne. Bei Kenntnis der Sachlage hätte der Kläger die Aushilfstätigkeit bei der Firma D. nicht angenommen. Er hätte dann auch persönlich bei der Beklagten vorgesprochen. Die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 GG und sei verfassungswidrig, da sie die Anspruchsberechtigten ohne rechtfertigenden Grund in zwei Lager teile. Diese Regelung führe vornehmlich dazu, dass über den Zeitraum der Arbeitsaufnahme hinaus kein Arbeitslosengeld bezahlt werde, somit für diese Zeit die Anwartschaft aberkannt und der Kläger gehe seines Renten- und Krankenversicherungsschutzes verlustig, obwohl Arbeitslosigkeit bestanden habe. Diese Regelung sei auch unverhältnismäßig, da sie die Höhe der Strafe allein abhängig davon mache, wann der Betroffene nach Beendigung der Tätigkeit wieder persönlich bei der Arbeitsagentur vorbei gekommen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Streitgegenstand sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2006, mit dem vom Kläger insgesamt 1.546,00 Euro gefordert worden seien. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 1.265,40 Euro, KV-Beiträgen in Höhe von 251,51 Euro und PV-Beiträgen in Höhe von 29,09 Euro. Darüber hinaus bestünden gegen den Kläger jedoch noch weitere Forderungen aus dem Bescheid vom 20. Oktober 2006 wegen Arbeitslosengeld vom 12. Juni 2006 bis 14. Juni 2006 in Höhe von 99,90 Euro (Beschäftigung bei Fa. M.) sowie aus dem Bescheid vom 1. Juni 2007 wegen Arbeitslosengeld vom 20. September 2006 bis 3. Oktober 2006 in Höhe von 466,20 Euro (Beschäftigung bei Fa. CHS). Gegenstand des Strafverfahrens seien die Beschäftigungen bei Fa. M. und Fa. D. gewesen. Die Beschäftigung bei Fa. CHS sei nicht zur Anzeige gebracht worden. Die im Strafbefehl aufgeführten Schadensbeträge seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die strafrechtliche Schadensberechnung nicht der Berechnung des sozialrechtlichen Rückforderungsanspruches entspreche. Soweit nun das Strafverfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2008 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro und Wiedergutmachungszahlungen an die Beklagte in Höhe von 366, 00 Euro und 99,90 Euro eingestellt worden sei, könne dies keine Auswirkung auf den Abschluss des vorliegenden Verfahrens haben. Die Einzahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 572,07 Euro stünden der Gesamtforderung in Höhe von 2.118,07 Euro aus den drei Erstattungsvorgängen gegenüber. Dies bedeute, dass die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 1.546,00 Euro gegen den Kläger habe.
Der Kläger war im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30. April 2010 persönlich befragt worden; wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bl. 31 bis 33 der LSG-Akte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG, der Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft Mannheim Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist der die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 24. August 2006 aufhebende und die Erstattungspflicht des Klägers für gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.265,40 Euro festsetzende Bescheid vom 15. November 2006 und der die Erstattungspflicht des Klägers für die von der Beklagten für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von (251,51 Euro zuzüglich 29,09 Euro) insgesamt 280,60 Euro festsetzende Bescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2007. Diese erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat weist die Berufung - nach eigener Prüfung - aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2007 sind nicht mangels Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig, denn der offensichtlich vorhandene Anhörungsmangel (Anhörung mit Schreiben vom 9. November 2006 unter Fristsetzung auf den 26. November 2006 und Bescheiderteilung bereits am 15. November 2006) ist geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Zwar hat die Beklagte vor Bescheiderteilung keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt, doch hat sich der Kläger in seinem als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 23. November 2006, bei der Beklagten am 4. Dezember 2006 eingegangen, sowie mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar 2007, umfassend zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen geäußert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - veröffentlicht im Terminbericht 60/10 auf der Homepage des BSG); die Beklagte hat diese Äußerungen auch zur Kenntnis genommen und ist im Widerspruchsbescheid darauf eingegangen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, wie sie bei Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen hatten, ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGG dadurch eingetreten, dass für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers entfallen ist. Der Kläger hat zum 17. Juli 2006 eine Beschäftigung aufgenommen, die tatsächlich mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wurde. Damit lag Arbeitslosigkeit nicht mehr vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III); eine bloß gelegentliche Abweichung von geringer Dauer liegt nicht vor, denn der Kläger hat während seiner gesamten Beschäftigungszeit oberhalb der 15-Stunden-Grenze gearbeitet. Es war auch von Anfang an eine nicht bloß geringfügige Beschäftigung beabsichtigt gewesen, denn der Kläger hatte sich hierüber mit seinem Arbeitgeber nicht vereinbart. Auch dass der Arbeitgeber den Kläger als nicht nur geringfügig Beschäftigten bei der dafür zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, sondern als regulärer Mitarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet hat, zeigt, dass von Anfang an ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beabsichtigt war. Mit Aufnahme der Beschäftigung, die der Kläger der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hatte, ist auch die Arbeitslosmeldung erloschen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). § 122 Abs. 2 SGB III verletzt nicht die Grundrechte des Klägers, insbesondere liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor. Denn der Kläger hat es selbst in der Hand, durch rechtzeitige Meldung der Beschäftigungsaufnahme die Folgen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu umgehen; hierauf war er im Merkblatt ausreichend deutlich hingewiesen worden. Ist der Eintritt einer Rechtsfolge von einem eigenen Verhalten des Klägers abhängig, so trennen die sich an das Verhalten anknüpfenden Rechtsfolgen, über die der Kläger belehrt war, nicht in verfassungswidriger, unsachgemäßer Weise zwei Personengruppen. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Vielmehr konnte der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers von Anfang an nur unter der das Eigentumsrecht ausgestaltenden Prämisse des § 122 Abs. 2 SGB III entstehen; insoweit handelt es sich um eine gesetzliche und zulässige Ausgestaltung des Eigentumsrechts. Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist auch nicht nur auf Schwarzarbeit sondern immer schon dann anzuwenden, wenn nach Arbeitslosmeldung eine Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich angezeigt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigungsaufnahme zum Zwecke des Leistungsmissbrauchs handelt oder die Mitteilung lediglich ohne Verschulden vergessen wurde. Infolgedessen knüpft § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III seine Rechtsfolge auch nicht an eine verschuldete Unterlassung der Mitteilung an; Verschulden ist nur insoweit beachtlich, als es darauf im Rahmen einer unverzüglichen (§ 121 Abs. 1 BGB) Mitteilung ankommt. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger im Merkblatt, dessen Aushändigung und dessen inhaltliche Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift auf dem Antrag vom 8. März 2006 er bestätigt hatte, über das Erlöschen der Arbeitslosmeldung belehrt worden war (vgl. Merkblatt für Arbeitslose, Stand Januar 2006, Seite15) und er dennoch eine entsprechende Meldung unterlassen hatte. Soweit er darauf vertraut hatte, der Arbeitgeber werde die Meldung vornehmen, ist dessen Unterlassung dem Kläger zuzurechnen. Alleine den Kläger trifft die Obliegenheit des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, schaltet er Dritte ein, dann hat er für deren Verhalten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Einen Grund dafür, weshalb die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich und insoweit nicht ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgt war, konnte der Kläger nicht vorbringen und der Senat auch nicht feststellen. Telefonate über Bewerbungen oder schriftliche Kontakte zur Beklagten genügen insoweit nicht; die persönliche Arbeitslosmeldung erfordert, dass der Kläger persönlich, also selbst und in Person, sich zur Dienststelle der Beklagten begibt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2007 - L 1 AL 7/06 - juris Rn. 17). Damit war ab 17. Juli 2006 die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen; wegen der unterlassenen (erneuten) Arbeitslosmeldung hat der Kläger bis 24. August 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 117 ff SGB III).
Der Kläger war verpflichtet die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Diese Meldung hat er zumindest grob fahrlässig unterlassen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Der Kläger war im Merkblatt verständlich über seine Mitteilungspflichten, auch die Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung belehrt worden (Merkblatt für Arbeitslose, Stand Januar 2006, Seite 49). Diese Belehrung ist weder unverständlich, noch bestehen beim Kläger Einschränkungen der Verständnisfähigkeit. Der Kläger hat den Erhalt und die inhaltliche Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigt. Das Vertrauen darauf, eine nur geringfügige Beschäftigung ausüben zu wollen, ist nicht geschützt, denn selbst eine geringfügige Beschäftigung hätte der Kläger mitteilen müssen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB II, der eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vorschreibt, vor.
In Folge der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 hat der Kläger (38 Tage à 33,30 Euro) 1.265,40 Euro an Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten; dieses hat er nach § 50 Abs. 1 SGB X der Beklagten zu erstatten.
Die Erstattungspflicht für die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1, Abs. 5 SGB III. Dabei hat der Kläger jedoch diese Beiträge - wie die Beklagte in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht zutreffend berechnet hat - nur für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 in Höhe von (251,51 Euro zuzügl. 29,09 Euro) zusammen 280,60 Euro zu erstatten, denn vom 17. Juli 2006 bis zum 27. Juli 2006 war der Kläger wegen seiner nicht nur geringfügigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI; § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III); sein Arbeitgeber hatte hierfür Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung abgeführt.
Bei der Durchsetzung ihrer Forderungen (1.265,40 Euro zuzügl. 280,60 Euro, zusammen 1546,00 Euro) wird die Beklagte jedoch zu beachten haben, dass der Kläger die Forderung der Beklagten auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes bereits in Höhe von 366,00 Euro erfüllt hat. Dieser hat, auch von der Beklagten unbestritten, in Folge des von der Beklagten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens und der dem Kläger dort vom AG erteilten Auflage zur Schadenswiedergutmachung in Höhe von 366,00 Euro, diesen Betrag an die Beklagte bezahlt. Insoweit ist das Schuldverhältnis dergestalt erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), als dass der angefochtene Erstattungsbescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2007 nicht entfallen oder rechtswidrig geworden wäre; vielmehr hat sich dieser in den Rechtsgrund zum Behaltendürfen des vom Kläger Geleisteten umgewandelt. Dem Kläger erwächst daraus die von Amts wegen zu beachtende anspruchsvernichtende Einwendung (Palandt, 62. Auflage, Überblick v. § 362 BGB, Rdnr. 1) der Erfüllung. Dass die Beklagte diesen Betrag von 366,00 Euro auf andere offene Forderungen gegenüber dem Kläger angerechnet hat, widerspricht geltendem Recht. § 366 BGB enthält - auch im Sozialrecht anzuwendende - Tilgungsregelungen. Hiernach ist zunächst die Tilgungsbestimmung des Schuldners maßgeblich (§ 366 Abs. 1 BGB). Aufgrund des auch der Beklagten bekannten Einstellungsbeschlusses vom 22. August 2007 (vgl. Bl. 179 der Verwaltungsakte) war der Kläger verpflichtet zur Wiedergutmachung des im verfolgten Sachverhalt eingetretenen Schadens 366,00 Euro an die Beklagte zu leisten, dies hat er auch getan. Daher durfte die Beklagte die Zahlung des Klägers nicht als allgemeine, ohne Tilgungsbestimmung vorgenommene und daher frei verrechenbare Zahlung des Klägers verstehen, sondern musste die Zahlung als Wiedergutmachung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens, also als Erstattung des zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes, verstehen und entsprechend auf die vorliegend streitgegenständliche Forderung verrechnen.
Da vorliegend im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, also die Berechtigung der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 24.August 2006 und zur Festsetzung der hieraus folgenden Erstattungspflicht des Klägers, nicht durch die Erfüllung der Erstattungsforderung tangiert wird, sondern dem Kläger vielmehr lediglich die anspruchsvernichtenden Einwendung der Erfüllung gegen die Geltendmachung der Forderung seitens der Beklagten (§ 362 Abs. 1 BGB) erwächst, waren auch trotz der Zahlung des Klägers die angefochtenen Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht aufzuheben. Die (teilweise) Erfüllung hat die Beklagte vielmehr im Rahmen des Forderungseinzugs zu beachten. Ob die Beklagte andere, wegen der fehlerhaften Tilungsverwendung tatsächlich noch offene Forderungen noch gegen den Kläger realisieren kann, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, dabei berücksichtigt der Senat, dass der Kläger in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 24. August 2006 aufzuheben und die Erstattung von 1.265,40 Euro an in diesem Zeitraum überzahltem Arbeitslosengeld sowie 251,51 Euro und 29,09 Euro an für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festzusetzen.
Der 1978 geborene Kläger ist Kfz-Elektriker und war als solcher bis zum 30. April 2006 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 1. Mai 2006 bewilligte die Beklagte ihm Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen (Leistungsentgelt: 49,70 Euro; Leistungshöhe tgl.: 33,30 Euro). Er war bei der B. Ersatzkasse kranken- und pflegeversichert. Wegen einer über die Datenüberwachung bekannt gewordenen versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers vom 12. Juni 2006 bis zum 14. Juni 2006 bei der Fa. M. und einer erneuten Arbeitslosmeldung des Klägers am 15. Juni 2006 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12. Juni 2006 bis zum 14. Juni 2006 auf und setzte die Erstattung der gezahlten Leistungen fest; zugleich wurde ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eingeleitet.
In der Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 27. Juli 2006 war der Kläger erneut beschäftigt. Bei der Fa. A. D. GmbH Möbeltransporte war der Kläger in der Woche vom 17. Juli 2006 bis zum 23. Juli 2006 insgesamt 19,5 Stunden, in der folgenden Woche insgesamt 34 Stunden beschäftigt. Er erhielt ein Bruttoentgelt von 464,84 Euro (nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben in Höhe von 100,64 Euro sowie Steuern in Höhe von 23,10 Euro: 431,10 Euro). Der Arbeitgeber meldete den Kläger zur Sozialversicherung an und führte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung an die B. Ersatzkasse ab.
Am 8. November 2006 erhielt die Beklagte - ebenfalls über die Datenüberwachung - die Mitteilung über diese Beschäftigung des Klägers. Nach dem 17. Juli 2006 hat der Kläger erstmals wieder am 25. August 2006 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen; er war an diesem Tag persönlich bei der Arbeitsvermittlung.
Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 9. November 2006 hob die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2006 die Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 auf und setzte die Erstattungspflicht von 1.265,40 Euro an überzahltem Arbeitslosengeld fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. November 2006 setzte die Beklagte die Erstattungspflicht für gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 in Höhe von 251,51 Euro und 29,09 Euro, insgesamt 280,60 Euro, fest. Zudem leitete sie ein weiteres Verfahren nach dem OWiG ein.
Die beiden Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim (AG) vom 22. August 2007 (Az.: ) gemäß § 153 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Der Kläger erhielt die Auflage der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro an die Staatskasse bis 31. Dezember 2007 sowie die Auflage der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens in Höhe von 366,00 Euro und 99,00 Euro an die Agentur für Arbeit bis 31. Dezember 2007 erteilt. Nach Erfüllung der Auflagen stellte das AG das Verfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2008 endgültig ein.
Mit seinem Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2007 machte der Kläger geltend, es habe sich nicht um einen festen Arbeitsplatz gehandelt. Daher sei die Beklagte nur berechtigt Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Nach dem 27. Juli 2006 sei er nicht beschäftigt sondern weiterhin arbeitslos gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kläger ab 17. Juli 2006 nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen sei, da sich aus dem Stundennachweis ergeben habe, dass er ab Montag. den 17. Juli 2006, 19,5 Stunden wöchentlich und in der darauffolgenden Kalenderwoche sogar 34 Stunden gearbeitet habe. Wegen der Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze sei damit die Wirkung der Arbeitslosmeldung erloschen, obwohl die Beschäftigung nicht mehr als sechs Wochen gedauert habe. Der Kläger habe sich deshalb erneut arbeitslos melden müssen. Dies sei bis zum 24. August 2006 nicht geschehen.
Am 5. April 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben, die das SG mit Urteil vom 25. Juni 2009 abgewiesen hat. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 wegen der Aufnahme der Tätigkeit bei der Fa. A. D. GmbH am 17. Juli 2006 und für die Erstattungsansprüche der Beklagten erfüllt seien. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der §§ 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III sei durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers am 17. Juli 2006 bei der Fa. A. D. GmbH eingetreten, denn mit der Arbeitsaufnahme sei die Arbeitslosigkeit des Klägers im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III weggefallen, weil die Grenzen der Geringfügigkeit und der Kurzzeitigkeit eindeutig überschritten worden seien. Durch die von der Fa. D. GmbH erstellte Arbeitsbescheinigung und durch deren schriftliche Auskunft sei nachgewiesen, dass es sich bei der Beschäftigung des Klägers ab 17. Juli 2006 nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gehandelt habe, weil die Geringfügigkeitsgrenze mit der Höhe des Arbeitsentgeltes von mehr als 400,00 Euro überschritten worden sei. Der Kläger habe auch keine kurzzeitige Tätigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt, die der Arbeitslosigkeit nicht entgegenstehe, jedoch zur Anrechnung des erzielten Nebeneinkommens nach den Regelungen des § 141 SGB III führe. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes seien auch für den Zeitraum vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 weggefallen, denn mit der Aufnahme der Beschäftigung sei die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen, weil der Kläger die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Eine persönliche Meldung des Klägers bei der Beklagten habe erst am 25. August 2006 wieder stattgefunden. Für die Arbeitslosmeldung nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III sei es erforderlich, dass der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melde (§ 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Diese Voraussetzung könne erst mit der persönlichen Vorsprache des Klägers am 25. August 2006, die zu seinen Gunsten als Arbeitslosmeldung ausgelegt werde, (wieder) erfüllt werden. Als Leistungsbezieher sei der Kläger er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt verpflichtet gewesen, die sich aus dem Sozialleistungsverhältnis ergebenden Verpflichtungen zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die Mitteilungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 60 SGB I und obliege dem Kläger persönlich. Die Tatsache, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen sei, wenn gleichzeitig ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, falle selbstverständlich unter die Mitteilungspflichten eines Leistungsbeziehers. Das Merkblatt 1 der Beklagten für Arbeitslose enthalte dazu und zur Erforderlichkeit einer erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung nach Beendigung der Beschäftigung deutliche Hinweise. Soweit der Kläger die Mitteilung einer für den Bezug von Arbeitslosengeld erheblichen Änderung der Verhältnisse durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit dem Arbeitgeber überlassen habe, genüge dies seiner persönlichen Obliegenheit, die aus dem Sozialrechtsverhältnis resultiere, nicht. Die Pflicht des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Leistungen einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung zu erstatten, ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X und aus § 335 Abs. 1 SGB III. Die von der Beklagten errechnete Forderung sei der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 16. Oktober 2009 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 28. Oktober 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass er lediglich als zulässige Aushilfskraft habe tätig werden wollen. Er habe den Arbeitgeber informiert, dass er Bezieher von Arbeitslosengeld sei und nur im erlaubten Rahmen als Aushilfe habe arbeiten wollen. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass er das Aushilfsverhältnis dem Arbeitsamt melden werde. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten sei, sei das Aushilfsverhältnis am 27. Juli 2006 beendet worden. Während der Kläger 10 Tage gearbeitet habe und der Arbeitgeber ein Bruttoarbeitsentgelt von 464,84 Euro bescheinigt habe, verlange die Beklagte für den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 einen Betrag von 1.265,40 Euro zurück. Der Kläger habe seine Mitteilungspflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Er habe sich auf die Aussage des Arbeitsgebers verlassen, dass diese Aushilfstätigkeit bei der Beklagten angezeigt werde und man sich auch darüber informieren werde, in welchem Umfang der Kläger zu seinem Arbeitslosengeld arbeiten und hinzuverdienen könne. Aus subjektiver Sicht sei für den Kläger damit sichergestellt, dass er alles notwendige getan habe um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Der Kläger habe nachweislich ständigen Kontakt zur Beklagten gehalten, er habe nach dem 27. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 mindestens drei Vermittlungsvorschläge der Beklagte erhalten. Das vom SG angesprochene Merkblatt sei für den Kläger nicht verständlich; auch werde bestritten, dass in der an den Kläger ausgehändigten Broschüre die Information über die Meldepflicht enthalten gewesen seien. Unabhängig davon sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, dass mit der Arbeitsaufnahme die Arbeitslosmeldung sofort erlösche, wenn diese nicht unverzüglich mitgeteilt werde. Der Kläger sei schon mehrfach arbeitslos gewesen und habe dann eine Arbeitsstelle finden können. Nachdem er die Arbeitsstelle wieder verloren habe, habe er erneut Arbeitslosengeld erhalten. Es sei für ihn daher weder möglich noch erkennbar gewesen, dass mit Aufnahme der Aushilfstätigkeit die Meldung als arbeitslos erlöschen könne. Bei Kenntnis der Sachlage hätte der Kläger die Aushilfstätigkeit bei der Firma D. nicht angenommen. Er hätte dann auch persönlich bei der Beklagten vorgesprochen. Die Regelung des § 122 Abs. 2 Nr. 2 verstoße gegen Art. 3 und Art. 14 GG und sei verfassungswidrig, da sie die Anspruchsberechtigten ohne rechtfertigenden Grund in zwei Lager teile. Diese Regelung führe vornehmlich dazu, dass über den Zeitraum der Arbeitsaufnahme hinaus kein Arbeitslosengeld bezahlt werde, somit für diese Zeit die Anwartschaft aberkannt und der Kläger gehe seines Renten- und Krankenversicherungsschutzes verlustig, obwohl Arbeitslosigkeit bestanden habe. Diese Regelung sei auch unverhältnismäßig, da sie die Höhe der Strafe allein abhängig davon mache, wann der Betroffene nach Beendigung der Tätigkeit wieder persönlich bei der Arbeitsagentur vorbei gekommen sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Streitgegenstand sei der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 15. November 2006, mit dem vom Kläger insgesamt 1.546,00 Euro gefordert worden seien. Dieser Betrag setze sich zusammen aus Arbeitslosengeld in Höhe von 1.265,40 Euro, KV-Beiträgen in Höhe von 251,51 Euro und PV-Beiträgen in Höhe von 29,09 Euro. Darüber hinaus bestünden gegen den Kläger jedoch noch weitere Forderungen aus dem Bescheid vom 20. Oktober 2006 wegen Arbeitslosengeld vom 12. Juni 2006 bis 14. Juni 2006 in Höhe von 99,90 Euro (Beschäftigung bei Fa. M.) sowie aus dem Bescheid vom 1. Juni 2007 wegen Arbeitslosengeld vom 20. September 2006 bis 3. Oktober 2006 in Höhe von 466,20 Euro (Beschäftigung bei Fa. CHS). Gegenstand des Strafverfahrens seien die Beschäftigungen bei Fa. M. und Fa. D. gewesen. Die Beschäftigung bei Fa. CHS sei nicht zur Anzeige gebracht worden. Die im Strafbefehl aufgeführten Schadensbeträge seien für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die strafrechtliche Schadensberechnung nicht der Berechnung des sozialrechtlichen Rückforderungsanspruches entspreche. Soweit nun das Strafverfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2008 gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro und Wiedergutmachungszahlungen an die Beklagte in Höhe von 366, 00 Euro und 99,90 Euro eingestellt worden sei, könne dies keine Auswirkung auf den Abschluss des vorliegenden Verfahrens haben. Die Einzahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 572,07 Euro stünden der Gesamtforderung in Höhe von 2.118,07 Euro aus den drei Erstattungsvorgängen gegenüber. Dies bedeute, dass die Beklagte eine Gesamtforderung in Höhe von 1.546,00 Euro gegen den Kläger habe.
Der Kläger war im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30. April 2010 persönlich befragt worden; wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bl. 31 bis 33 der LSG-Akte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG, der Beklagten sowie der Staatsanwaltschaft Mannheim Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten, konnte der Senat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist der die Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 24. August 2006 aufhebende und die Erstattungspflicht des Klägers für gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 1.265,40 Euro festsetzende Bescheid vom 15. November 2006 und der die Erstattungspflicht des Klägers für die von der Beklagten für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von (251,51 Euro zuzüglich 29,09 Euro) insgesamt 280,60 Euro festsetzende Bescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2007. Diese erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Senat weist die Berufung - nach eigener Prüfung - aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend sei ausgeführt:
Die angefochtenen Bescheide vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2007 sind nicht mangels Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig, denn der offensichtlich vorhandene Anhörungsmangel (Anhörung mit Schreiben vom 9. November 2006 unter Fristsetzung auf den 26. November 2006 und Bescheiderteilung bereits am 15. November 2006) ist geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Zwar hat die Beklagte vor Bescheiderteilung keine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt, doch hat sich der Kläger in seinem als Widerspruch gewerteten Schreiben vom 23. November 2006, bei der Beklagten am 4. Dezember 2006 eingegangen, sowie mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar 2007, umfassend zu den maßgeblichen Tatsachen und Umständen geäußert (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 37/09 R - veröffentlicht im Terminbericht 60/10 auf der Homepage des BSG); die Beklagte hat diese Äußerungen auch zur Kenntnis genommen und ist im Widerspruchsbescheid darauf eingegangen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen, wie sie bei Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen hatten, ist im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGG dadurch eingetreten, dass für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers entfallen ist. Der Kläger hat zum 17. Juli 2006 eine Beschäftigung aufgenommen, die tatsächlich mehr als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wurde. Damit lag Arbeitslosigkeit nicht mehr vor (§ 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III); eine bloß gelegentliche Abweichung von geringer Dauer liegt nicht vor, denn der Kläger hat während seiner gesamten Beschäftigungszeit oberhalb der 15-Stunden-Grenze gearbeitet. Es war auch von Anfang an eine nicht bloß geringfügige Beschäftigung beabsichtigt gewesen, denn der Kläger hatte sich hierüber mit seinem Arbeitgeber nicht vereinbart. Auch dass der Arbeitgeber den Kläger als nicht nur geringfügig Beschäftigten bei der dafür zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, sondern als regulärer Mitarbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet hat, zeigt, dass von Anfang an ein nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beabsichtigt war. Mit Aufnahme der Beschäftigung, die der Kläger der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hatte, ist auch die Arbeitslosmeldung erloschen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III). § 122 Abs. 2 SGB III verletzt nicht die Grundrechte des Klägers, insbesondere liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht vor. Denn der Kläger hat es selbst in der Hand, durch rechtzeitige Meldung der Beschäftigungsaufnahme die Folgen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III zu umgehen; hierauf war er im Merkblatt ausreichend deutlich hingewiesen worden. Ist der Eintritt einer Rechtsfolge von einem eigenen Verhalten des Klägers abhängig, so trennen die sich an das Verhalten anknüpfenden Rechtsfolgen, über die der Kläger belehrt war, nicht in verfassungswidriger, unsachgemäßer Weise zwei Personengruppen. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor. Vielmehr konnte der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers von Anfang an nur unter der das Eigentumsrecht ausgestaltenden Prämisse des § 122 Abs. 2 SGB III entstehen; insoweit handelt es sich um eine gesetzliche und zulässige Ausgestaltung des Eigentumsrechts. Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ist auch nicht nur auf Schwarzarbeit sondern immer schon dann anzuwenden, wenn nach Arbeitslosmeldung eine Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich angezeigt wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigungsaufnahme zum Zwecke des Leistungsmissbrauchs handelt oder die Mitteilung lediglich ohne Verschulden vergessen wurde. Infolgedessen knüpft § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III seine Rechtsfolge auch nicht an eine verschuldete Unterlassung der Mitteilung an; Verschulden ist nur insoweit beachtlich, als es darauf im Rahmen einer unverzüglichen (§ 121 Abs. 1 BGB) Mitteilung ankommt. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger im Merkblatt, dessen Aushändigung und dessen inhaltliche Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift auf dem Antrag vom 8. März 2006 er bestätigt hatte, über das Erlöschen der Arbeitslosmeldung belehrt worden war (vgl. Merkblatt für Arbeitslose, Stand Januar 2006, Seite15) und er dennoch eine entsprechende Meldung unterlassen hatte. Soweit er darauf vertraut hatte, der Arbeitgeber werde die Meldung vornehmen, ist dessen Unterlassung dem Kläger zuzurechnen. Alleine den Kläger trifft die Obliegenheit des § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, schaltet er Dritte ein, dann hat er für deren Verhalten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Einen Grund dafür, weshalb die Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich und insoweit nicht ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgt war, konnte der Kläger nicht vorbringen und der Senat auch nicht feststellen. Telefonate über Bewerbungen oder schriftliche Kontakte zur Beklagten genügen insoweit nicht; die persönliche Arbeitslosmeldung erfordert, dass der Kläger persönlich, also selbst und in Person, sich zur Dienststelle der Beklagten begibt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. März 2007 - L 1 AL 7/06 - juris Rn. 17). Damit war ab 17. Juli 2006 die Arbeitslosigkeit des Klägers entfallen; wegen der unterlassenen (erneuten) Arbeitslosmeldung hat der Kläger bis 24. August 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 117 ff SGB III).
Der Kläger war verpflichtet die Aufnahme der Beschäftigung der Beklagten mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Diese Meldung hat er zumindest grob fahrlässig unterlassen. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), also wenn die in der Personengruppe herrschende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist. Das ist der Fall, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen. Der Kläger war im Merkblatt verständlich über seine Mitteilungspflichten, auch die Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer Beschäftigung belehrt worden (Merkblatt für Arbeitslose, Stand Januar 2006, Seite 49). Diese Belehrung ist weder unverständlich, noch bestehen beim Kläger Einschränkungen der Verständnisfähigkeit. Der Kläger hat den Erhalt und die inhaltliche Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigt. Das Vertrauen darauf, eine nur geringfügige Beschäftigung ausüben zu wollen, ist nicht geschützt, denn selbst eine geringfügige Beschäftigung hätte der Kläger mitteilen müssen.
Damit liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 und 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB II, der eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld vorschreibt, vor.
In Folge der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 hat der Kläger (38 Tage à 33,30 Euro) 1.265,40 Euro an Arbeitslosengeld zu Unrecht erhalten; dieses hat er nach § 50 Abs. 1 SGB X der Beklagten zu erstatten.
Die Erstattungspflicht für die von der Beklagten entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beruht auf § 335 Abs. 1, Abs. 5 SGB III. Dabei hat der Kläger jedoch diese Beiträge - wie die Beklagte in zeitlicher wie auch in inhaltlicher Hinsicht zutreffend berechnet hat - nur für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 in Höhe von (251,51 Euro zuzügl. 29,09 Euro) zusammen 280,60 Euro zu erstatten, denn vom 17. Juli 2006 bis zum 27. Juli 2006 war der Kläger wegen seiner nicht nur geringfügigen Beschäftigung in der gesetzlichen Krankenversicherung wie auch der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI; § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III); sein Arbeitgeber hatte hierfür Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung abgeführt.
Bei der Durchsetzung ihrer Forderungen (1.265,40 Euro zuzügl. 280,60 Euro, zusammen 1546,00 Euro) wird die Beklagte jedoch zu beachten haben, dass der Kläger die Forderung der Beklagten auf Erstattung des zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes bereits in Höhe von 366,00 Euro erfüllt hat. Dieser hat, auch von der Beklagten unbestritten, in Folge des von der Beklagten im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahrens und der dem Kläger dort vom AG erteilten Auflage zur Schadenswiedergutmachung in Höhe von 366,00 Euro, diesen Betrag an die Beklagte bezahlt. Insoweit ist das Schuldverhältnis dergestalt erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), als dass der angefochtene Erstattungsbescheid vom 15. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2007 nicht entfallen oder rechtswidrig geworden wäre; vielmehr hat sich dieser in den Rechtsgrund zum Behaltendürfen des vom Kläger Geleisteten umgewandelt. Dem Kläger erwächst daraus die von Amts wegen zu beachtende anspruchsvernichtende Einwendung (Palandt, 62. Auflage, Überblick v. § 362 BGB, Rdnr. 1) der Erfüllung. Dass die Beklagte diesen Betrag von 366,00 Euro auf andere offene Forderungen gegenüber dem Kläger angerechnet hat, widerspricht geltendem Recht. § 366 BGB enthält - auch im Sozialrecht anzuwendende - Tilgungsregelungen. Hiernach ist zunächst die Tilgungsbestimmung des Schuldners maßgeblich (§ 366 Abs. 1 BGB). Aufgrund des auch der Beklagten bekannten Einstellungsbeschlusses vom 22. August 2007 (vgl. Bl. 179 der Verwaltungsakte) war der Kläger verpflichtet zur Wiedergutmachung des im verfolgten Sachverhalt eingetretenen Schadens 366,00 Euro an die Beklagte zu leisten, dies hat er auch getan. Daher durfte die Beklagte die Zahlung des Klägers nicht als allgemeine, ohne Tilgungsbestimmung vorgenommene und daher frei verrechenbare Zahlung des Klägers verstehen, sondern musste die Zahlung als Wiedergutmachung des im vorliegenden Fall eingetretenen Schadens, also als Erstattung des zu Unrecht erbrachten Arbeitslosengeldes, verstehen und entsprechend auf die vorliegend streitgegenständliche Forderung verrechnen.
Da vorliegend im Rahmen der isolierten Anfechtungsklage jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, also die Berechtigung der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis zum 24.August 2006 und zur Festsetzung der hieraus folgenden Erstattungspflicht des Klägers, nicht durch die Erfüllung der Erstattungsforderung tangiert wird, sondern dem Kläger vielmehr lediglich die anspruchsvernichtenden Einwendung der Erfüllung gegen die Geltendmachung der Forderung seitens der Beklagten (§ 362 Abs. 1 BGB) erwächst, waren auch trotz der Zahlung des Klägers die angefochtenen Bescheide der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht aufzuheben. Die (teilweise) Erfüllung hat die Beklagte vielmehr im Rahmen des Forderungseinzugs zu beachten. Ob die Beklagte andere, wegen der fehlerhaften Tilungsverwendung tatsächlich noch offene Forderungen noch gegen den Kläger realisieren kann, ist vorliegend nicht Streitgegenstand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, dabei berücksichtigt der Senat, dass der Kläger in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved