Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3738/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5449/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren -wie hier- anders als durch Urteil geendet hat, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Für die Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des § 91a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, insbesondere sind die Erfolgsaussichten, die Gründe für den Antrag und die Erledigung zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn unabhängig davon, ob es sich bei der "Mitteilung" vom Oktober 2006 an den Kläger bzw. seien Bevollmächtigten, dass im Hinblick auf bevorrechtigte minderjährige Kinder des Vaters des Klägers eine Abzweigung von Unterhaltsleistungen zu seinen Gunsten nicht mehr möglich sei, um einen Verwaltungsakt (mit Drittwirkung) handelt, hätte die Klage jedenfalls nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in der Sache letztlich keinen Erfolg gehabt. Denn jedenfalls hatte in der hier streitigen Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2007 die Arge Ludwigsburg für die minderjährigen Kinder des Vaters des Klägers (geboren 1991 bzw. 1994) zur Abdeckung des Unterhaltes einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) geltend gemacht. Der 1982 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits 24 Jahre alt. Im Hinblick darauf dürfte aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden gewesen sein, dass zunächst von dem pfändbaren Einkommen des Vaters des Klägers die Unterhaltsforderungen zu Gunsten der minderjährigen Geschwister des Klägers im Rahmen der Abzweigung zu befriedigen waren, weshalb im Ergebnis die Entscheidung der Beklagten wohl letztlich rechtmäßig gewesen wäre und damit die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren -wie hier- anders als durch Urteil geendet hat, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Für die Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des § 91a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) heranzuziehen. Es ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, insbesondere sind die Erfolgsaussichten, die Gründe für den Antrag und die Erledigung zu berücksichtigen.
Hiervon ausgehend ist die Entscheidung des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn unabhängig davon, ob es sich bei der "Mitteilung" vom Oktober 2006 an den Kläger bzw. seien Bevollmächtigten, dass im Hinblick auf bevorrechtigte minderjährige Kinder des Vaters des Klägers eine Abzweigung von Unterhaltsleistungen zu seinen Gunsten nicht mehr möglich sei, um einen Verwaltungsakt (mit Drittwirkung) handelt, hätte die Klage jedenfalls nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung auch in der Sache letztlich keinen Erfolg gehabt. Denn jedenfalls hatte in der hier streitigen Zeit vom 1. September 2006 bis zum 30. September 2007 die Arge Ludwigsburg für die minderjährigen Kinder des Vaters des Klägers (geboren 1991 bzw. 1994) zur Abdeckung des Unterhaltes einen Antrag auf Abzweigung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) geltend gemacht. Der 1982 geborene Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits 24 Jahre alt. Im Hinblick darauf dürfte aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden gewesen sein, dass zunächst von dem pfändbaren Einkommen des Vaters des Klägers die Unterhaltsforderungen zu Gunsten der minderjährigen Geschwister des Klägers im Rahmen der Abzweigung zu befriedigen waren, weshalb im Ergebnis die Entscheidung der Beklagten wohl letztlich rechtmäßig gewesen wäre und damit die Klage auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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