Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2404/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 475/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die einem hauptamtlichen Bürgermeister, der nach Ablauf der Wahlperiode nicht wiedergewählt worden ist, nach baden-württembergischen Recht gezahlten Versorgungsbezüge begründen keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
Der am 1951 geborene Kläger war nach einer Verwaltungslehre vom 15. Juni 1966 bis 13. Mai 1969 als Verwaltungsangestellter bis 31. Dezember 1969 versicherungspflichtig beschäftigt, vom 01. Januar 1970 bis 31. Januar 1971 Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bis 31. Juli 1996 Beamter auf Probe bzw. auf Lebenszeit und in der Zeit vom 01. August 1996 bis 31. Juli 2004 als Wahlbeamter (Beamter auf Zeit) hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt S. in Baden-Württemberg. Nach Ablauf der achtjährigen Amtszeit als Bürgermeister wurde er nicht wiedergewählt. Er trat am 01. August 2004 in den Ruhestand und erhält seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 12 (Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 28. Mai 2004). Seit dem 01. November 2004 befristet bis 31. Dezember 2010 war der Kläger bei dem Beigeladenen zu 2), einem Abgeordneten des Deutschen Bundestags, als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegen ein Entgelt, zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2009 brutto EUR 2.800,00, beschäftigt. Der für die Verdienstabrechnung zuständige Deutsche Bundestag führte für den Kläger seit 01. November 2004 u.a. Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte als Einzugsstelle ab.
Am 23. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, an die die Beigeladene zu 1) den Kläger als die zuständige Einzugsstelle verwiesen hatte (Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 19. Januar 2007), die Prüfung, ob er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden könne. Die von ihm zu entrichtenden Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung und die hieraus resultierende Rente würden auf seine Pension angerechnet, sodass für ihn die Beiträge zur Rentenversicherung verloren seien und er keine Vorteile aus seinen Beiträgen habe.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 01. November 2004 ab, weil für einen Wahlbeamten, der nach Ablauf seiner Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und Versorgungsbezüge erhalte, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 18/98 R - (SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass das Urteil des BSG auf seinen Fall nicht angewendet werden könne. Dort sei es um einen Beamten auf Zeit in Nordrhein-Westfalen gegangen, bei ihm gelte aber das Landesrecht für Baden-Württemberg. Nach § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG-NRW) trete ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet habe. Eine Altersgrenze sei nicht vorgesehen. In Baden-Württemberg bestimme demgegenüber § 131 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG-BW), dass ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand trete, wenn er eine Dienstzeit von 18 Jahren zurückgelegt und das 45. Lebensjahr vollendet habe. Deshalb sei in seinem Fall nicht das Ende der Amtszeit, sondern das Erreichen einer Altersgrenze entscheidend für seinen Eintritt in den Ruhestand gewesen. Damit sei die Vorgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Im Übrigen seien seine lebenslangen Versorgungsbezüge genau so hoch, wie wenn er aufgrund der für Bürgermeister in Baden-Württemberg geltenden allgemeinen Altersgrenze von 68 Jahren in den Ruhestand getreten wäre. Eine zusätzliche Altersversorgung sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 berichtigte die Beklagte den ursprünglichen Bescheid, weil dieser formal falsch sei. Die im Bescheid vom 15. April 2008 abgelehnte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dürfe nicht sie, sondern nur der Rentenversicherungsträger vornehmen. Sie dürfe nur prüfen, ob die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungsfrei sei. Die Prüfung habe ergeben, dass die Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung stützte sie sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 17. Juni 1999.
Den vom Kläger dagegen mit der bisherigen Begründung erhobenen Widerspruch, den er ergänzend damit begründete, dass er nicht in den Ruhestand versetzt, sondern aufgrund des Gesetzes in den Ruhestand getreten sei, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Grundsätzlich unterlägen Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Von dieser Versicherungspflicht seien Personen ausgenommen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei seien: Versicherungsfrei seien Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (Fettdruck auch im Folgenden im Original) bezögen (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Nach der Entscheidung des BSG vom 17. Juni 1999 sei nach der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 SGB VI mit der Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 SGB VI die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende Altersgrenze gemeint. Zur weiteren Erläuterung verweise das BSG auf das BeamtVG und das Bundesrechtsrahmengesetz (BRRG). Hierbei handle es sich um Bundesgesetze und nicht um Landesgesetze. Aus diesen Gesetzen folgere das BSG, dass die in Rede stehende Altersgrenze bei 63 bzw. 65 Jahren liege. Diese Rechtsprechung träfe auch auf den Kläger zu. Er sei nicht nach Erreichen einer Altersgrenze, sondern nach Ablauf der Amtszeit im Alter von 53 Jahren in den Ruhestand getreten. Der von ihm zitierte § 131 LBG-BW sehe zwar ein Mindestalter, nämlich das 45. Lebensjahr, für den Eintritt in den Ruhestand vor. Dennoch beinhalte diese Rechtsvorschrift den Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit und nicht den Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen einer Altersgrenze. Auch das LBG-BW enthalte eine Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand. Diese sei in § 50 LBG-BW mit 65 Jahren angegeben. Dieses Alter habe der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht erreicht gehabt. Er sei aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, weil er als Bürgermeister nicht wiedergewählt worden sei. Da er keine beamtenrechtliche Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhalte, sei er nicht rentenversicherungsfrei.
Dagegen erhob der Kläger am 30. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Er führte über sein Widerspruchsvorbringen hinaus aus, dass bei ihm § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI erfüllt sei. Da dort von "einer" Altersgrenze gesprochen werde, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle geltenden Altersgrenzen meine. Auch in den Gesetzesmaterialien zum SGB VI sei in der Begründung zu § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Bundestags-Drucksache 11/4124 (S. 151) aufgeführt, dass Altersgrenze im Sinne der Nr. 2 die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf. besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze sei. Daraus sei zu schließen, dass der Bundesgesetzgeber nicht nur die im BRRG vorgesehenen allgemeinen Altersgrenzen 63 bzw. 65 Jahre einbeziehe, sondern auch andere ggf. besondere Altersgrenzen sowie die Antragsaltersgrenze. Auch bei der Antragsaltersgrenze trete der Beamte nach Erreichen der Altersgrenze nicht automatisch in den Ruhestand, sondern müsse einen entsprechenden Antrag stellen und der Dienstherr müsse ihn mit einem Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzen. Trotzdem erhalte er dann Bezüge nach Erreichen einer Altersgrenze, obwohl er nicht aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Bei der Regelung in § 131 LBG-BW handele es sich um eine besonders niedrige Altersgrenze, die nur in Sonderfällen anwendbar sei. Sie gelte zum einen nur für Beamte auf Zeit, deren Zahl gering sei, und nur in den Fällen, in denen ein Bürgermeister nach der ersten achtjährigen Wahlperiode wieder kandidieren müsse und nicht mehr gewählt werde. Der Landesgesetzgeber Baden-Württemberg habe diese Regelung auch deshalb eingeführt, weil die Beamten auf Zeit dem höheren Dienst angehörten und bei einem Lebensalter von 45 Jahren und einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 18 Jahren die Versorgungsbezüge so hoch seien, dass keine weiteren Rentenanwartschaften erforderlich seien. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die (vorgelegte) Drucksache 12/1199 des Landtags von Baden-Württemberg - 12. Wahlperiode bestätigt. Danach ermächtige das BRRG die Länder für einzelne Beamtengruppen (insbesondere Beamte auf Zeit) eine vom Bundesrahmenrecht abweichende Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand gesetzlich zu bestimmen. Auch aus der (vorgelegten) Kommentierung von Reinhardt in LPK-SGB VI § 5 SGB VI ergebe sich, dass sich die maßgebende Altersgrenze nicht aus dem SGB VI, sondern aus den beamtenrechtlichen und sonstigen Bestimmungen ergebe. Insbesondere für Berufssoldaten könne die Altersgrenze schon vor dem 65. bzw. 60. Lebensjahr liegen. Der Grund für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sei unerheblich. Daher führten auch die den Berufssoldaten nach dem Personalstärkegesetz gewährten Versorgungen zur Versicherungsfreiheit.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 13. November 2008 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren bei (Beigeladene zu 1). Diese schloss sich dem Vorbringen und dem Antrag der Beklagten an.
Mit Urteil vom 22. Juli 2009 hob das SG den Bescheid vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 auf und stellte fest, dass der Kläger versicherungsfrei sei. Das Gesetz benenne in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI keine bestimmte Altersgrenze und verweise nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Altersgrenze sei die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende, ggf. besondere Altersgrenze auch einer Antragsaltersgrenze. In Baden-Württemberg regele § 131 LBG-BW den Ruhestand für Beamte auf Zeit. Für hauptamtliche Bürgermeister würden die zusätzlichen Regelungen des § 134 LBG-BW gelten. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW trete der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet habe. Damit sei im Fall des Klägers eine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach dem in Baden-Württemberg geltenden Versorgungssystem maßgebend. Dies sei auch ursächlich dafür, dass das Urteil des BSG vom 17. Juni 1999 hier nicht einschlägig sei, denn dieses habe einen Wahlbeamten, der nach Ablauf seiner Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei, betroffen. Die besondere Altersgrenze des § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW (Vollendung des 45. Lebensjahres) habe das LBG-NRW nicht vorgesehen.
Gegen das der Beigeladenen zu 1) am 28. Dezember 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 28. Januar 2010. Sie vertritt die Auffassung, dass § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW keine Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI darstelle. Nach der Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucksache 11/4124 S. 151) sei Altersgrenze im Sinne der Nr. 2 von § 5 Abs. 4 SGB VI die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf. besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze. Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führe auch vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht zur Versicherungsfreiheit. Entsprechendes gelte für eine Versorgung von Beamten auf Zeit vor Erreichung der Altersgrenze. Damit gehöre nach der Gesetzesbegründung die in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW genannte Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht zu der Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, denn die Altersgrenze in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW beziehe sich auf den Ablauf der Amtszeit und stelle insoweit ein aliud zu der in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI genannten Altersgrenze dar, die nur auf den Eintritt in den Ruhestand aufgrund des erreichten Lebensalters abstelle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in § 134 Nr. 3 LBG-BW als Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister ausdrücklich das vollendete 68. Lebensjahr genannt werde. Nach Wortlaut und Regelungsgehalt definiere die Vollendung des 45. Lebensjahres in dieser Vorschrift allein die Grenze für die Entscheidung, ob ein Bürgermeister mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in den Ruhestand versetzt werde. Auslöser des Ruhestands (und ggf. einer Versorgung) sei hier allein der Ablauf der Amtszeit und nicht eine Altersgrenze - im Gegensatz zur Altersgrenze von 68 Jahren, deren Überschreiten während der Amtszeit zur Versetzung in den Ruhestand führe. Ferner habe das BSG mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 1999 entschieden, dass für einen Wahlbeamten, der nach Ablauf einer Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und Versorgungsbezüge erhalte, in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI bestehe. Dieses Urteil sei hier einschlägig. Das BSG habe unabhängig von der landesrechtlichen Rechtsproblematik ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI diejenigen Personen versicherungsfrei seien, die (1.) eine Vollrente wegen Alters oder (2.) nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersrente bezögen. Es meine in diesem Zusammenhang, dass eine Gleichsetzung von Personen, die eine Versorgung bezögen, weil sie als Beamte auf Zeit in den Ruhestand versetzt worden seien, und Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezögen, die vom Gesetz angestrebte Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Versicherungsfreiheit verhindern würde. Denn von den Rentenbeziehern seien nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Im Versorgungsrecht seien mit ihnen nur Personen vergleichbar, die eine Versorgung nach Erreichen der Altersrente bezögen. Vergleichbar seien darüber hinaus im Versorgungs- und Rentenrecht die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und diejenigen, die eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezögen. Bei letzteren bestehe jedoch keine Versicherungsfreiheit. Dem entspreche die Regelung bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die ebenfalls in einer Beschäftigung nicht versicherungsfrei seien. Im Rentenrecht gebe es allerdings keinen Versicherungsfall, der einer Versetzung von Beamten auf Zeit in den Ruhestand entspreche. Diese Beamten seien jedoch in vorliegendem Zusammenhang dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vergleichbar, weil bei beiden Gruppen im Allgemeinen davon ausgegangen werden könne, dass sie nach einer Aufnahme einer Beschäftigung noch einen Rentenanspruch benötigten und erwürben. Das BSG habe auch entschieden, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten sei, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bezögen, stets Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend sei. Im Übrigen beruhten die besonderen Altersgrenzen eines beamtenrechtlichen Versorgungssystems auf einer vom Gesetzgeber generell unterstellten (biologisch) altersbedingten Einschränkung der Eignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Die einem ausgeschiedenen Wahlbeamten gewährte Versorgung stelle von ihrer Funktion her gerade deshalb keine Versorgung "nach Erreichen einer Altersgrenze" dar, weil der Grund für diese Leistung nicht in dem altersbedingt verminderten Erwerbsvermögen liege, sondern weil die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit mit dem Ausnahmecharakter der innegehabten Position als kommunaler Wahlbeamter zusammenhänge. Abgesehen davon erhalte der Kläger in einem künftigen Versicherungsfall eine aus allen Versicherungszeiten zu ermittelnde Rente. Nicht diese gesetzliche Rente, sondern die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge würden nach Maßgabe des § 55 BeamtVG ggf. gekürzt. Die Rechtsfolge sei also nicht sozialversicherungsrechtlich, sondern ausschließlich beamtenrechtlich bedingt.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Rentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Öffentlichen Dienstrechts unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass dieser Referentenentwurf seine Auffassung stärke, da es in der Begründung zu § 37 LBG-Entwurf, wonach die Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre erhöht werden solle, heiße " ...Lediglich die Lebensaltersvoraussetzung ... soll gegenüber der bisherigen Altersgrenze um zwei Jahre angehoben werden." Auch hier werde deutlich, dass es sich um eine Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI handele. Dass in der Regel die besonderen Altersgrenzen eines beamtenrechtlichen Versorgungssystems auf einer vom Gesetzgeber generell unterstellten (biologisch) altersbedingten Einschränkung der Eignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit beruhten, ergebe sich weder aus den Gesetzestexten noch aus den zugrundeliegenden Begründungen. Die Beigeladene zu 1) verkenne dabei auch, dass die Versicherungsfreiheit auch bei den Antragsaltersgrenzen von 63 Jahren gelte. Der 63-jährige Beamte, der in Baden-Württemberg demnächst bis 67 Jahre arbeiten müsse, sei jedoch sicherlich noch nicht altersbedingt eingeschränkt, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Das gleiche gelte für Soldaten, die aufgrund des Personalstärkegesetzes mit 52 Jahren in den Ruhestand getreten seien. Das Gesetz habe ausschließlich dazu gedient, die Personalstärke der Bundeswehr zu reduzieren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie stimmt der Auffassung der Beigeladenen zu 1) zu.
Der Senat hat Christian Freiherr von Stetten (Beschluss vom 14. April 2010) zum Verfahren beigeladen (Beigeladener zu 2). Der Beigeladene zu 2) hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten, der Akten der Beklagten und der Rentenakten der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 1), über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) hin war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung zu Recht festgestellt.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 mit dem die Beklagte als zuständige Einzugsstelle (§§ 28i Satz 1, 28h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) festgestellt hat, dass die Beschäftigung des Klägers beim Beigeladenen zu 2) der Rentenversicherungspflicht unterlag. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15. April 2008 mit dem die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgelehnt hat, denn dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid vom 13. Mai 2008 konkludent aufgehoben. Für die Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die Beklagte nicht zuständig.
Der Kläger war bei dem Beigeladenen zu 2) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und deshalb nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Er war in dieser Beschäftigung nicht nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei.
Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind u.a. versicherungsfrei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG bezieht der Kläger keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI.
Für die Beurteilung, ob der Kläger eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht ist maßgeblich die Rechtslage zu Beginn des Versorgungsbezugs am 01. August 2004. Der Beamte erhält Versorgung mit Beginn des Ruhestands (§ 1 und 4 Abs. 2 BeamtVG). Der Lebenszeitbeamte trat nach § 25 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999, gültig vom 01. Januar 1999 bis 19. Juni 2008, nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Altersgrenze war nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BRRG das 65. Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen konnte nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG außerdem gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Nach § 26 Abs. 3 BRRG in der vom 01. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2008 geltenden Fassung bestand außerdem die Möglichkeit des Eintritts in den Ruhestand nach Vollendung des 60. oder 63. Lebensjahres. Nach § 50 LBG-BW in der vom 13. Januar 1996 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung trat der Beamte auf Lebenszeit in Baden-Württemberg mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet hatte. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit konnte er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das sechzigste oder dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Der Beamte auf Zeit trat nach § 96 Abs. 1 BRRG in der vom 01. Januar 1999 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung mit Ablauf der Dienstzeit in den Ruhestand, wenn dies durch Gesetz bestimmt war. Nach § 134 LBG-BW in der vom 01. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung galt für hauptamtliche Bürgermeister, dass sie nach Nr. 2 der Norm mit Ablauf des Monats in den Ruhestand traten, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet hatten. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der ebenfalls vom 01. Mai 2000 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung trat der Beamte auf Zeit außerdem nach Ablauf seiner Amtszeit u.a. in den Ruhestand, wenn er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. des § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet hatte.
Hieraus folgt, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg im Jahr 2004 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand trat, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hatte. Erst mit 68 Jahren hatte ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg die Regelaltersgrenze erreicht und bekam eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze. Die Möglichkeit bereits früher in den Ruhestand zu treten, bestand nur im Fall der Dienstunfähigkeit oder bei Ablauf der Amtszeit. Für letzteren Fall knüpfte § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung den Eintritt in den Ruhestand an eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG von 18 Jahren und die Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 LBG-BW an das Überschreiten des 63. Lebensjahres und eine Gesamtdienstzeit als Beamter auf Zeit von sechs Jahren. Vor dem 68. Lebensjahr konnte ein hauptamtlicher Bürgermeister, solange er sich nicht auf gesundheitliche Gründe stützte, mithin nicht allein wegen seines Alters in den Ruhestand treten. Möglich war der frühere Eintritt in den Ruhestand vorrangig nur auf Grund der Tatsache des Ablaufs der Amtszeit. Die in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung normierte Altersgrenze und die erforderliche Dienstzeit stellten nur zusätzliche Voraussetzungen dar. Allein hierauf konnte der Eintritt in den Ruhestand nicht gestützt werden.
Die Versorgung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist damit keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Denn § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen eine Versorgung allein wegen des Erreichens einer Altersgrenze bezogen wird (vgl. hierzu auch Dankelmann in juris-PK SGB VI § 5 Rd. 159 ff, insb. 171). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 (Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 151), wonach durch die Norm die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger, an die der Rentenempfänger angeglichen und so Systemwidrigkeiten beseitigt werden sollten (hierzu und zum folgenden auch BSG, Urteil vom 17. Juli 1999 a.a.O.). Von den Rentenbeziehern sind nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Deshalb kann auch im Versorgungsrecht nur dann Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die beamtenrechtliche Versorgung einer Vollrente wegen Alters entspricht. Dies bedeutet, dass auch im Versorgungsrecht nur dann Versicherungsfreiheit eintritt, wenn eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird, d.h., es müssen die besonderen Altersgrenzen erreicht sein und auf deren Grundlage ein Versorgungsbezug gewährt werden. Dies sind allein die Versorgungsbezüge, die nur wegen Erreichens des Alters bezogen werden. Bei § 131 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, der eine Regelung für Zeitbeamte ist, ist dies nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die maßgebliche Altersgrenze für die Landesbeamten auf Zeit hier nicht aus dem SGB VI, sondern aus den beamtenrechtlichen und sonstigen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg ergibt. Denn maßgeblich ist allein, dass eine Altersgrenze - hier 68 Jahre für hauptamtliche Bürgermeister - festgesetzt wurde. Auf welchen Vorschriften dies beruht ist nicht ausschlaggebend.
Auch aus § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG-BW in der zum 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 des Gesetzes der Reform des Öffentlichen Dienstrechts in Baden-Württemberg DRG - (Gesetzblatt 2010, S. 793) lässt sich die gegenteilige Ansicht nicht stützen. Nach dieser Bestimmung treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit bereits vor Erreichen der Altersgrenze nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 21 Landesbeamtenversorgungsgesetz von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben. Zwar wird in der Begründung zu § 37 LBG-Entwurf ausgeführt, dass lediglich die Lebensaltersvoraussetzung gegenüber der bisherigen Altersgrenze auch auf das 67. Lebensjahr angehoben werden solle (Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 14/6694, S. 418 f; ebenso der vom Kläger vorgelegte Referentenentwurf zum DRG, Bl. 79/81 LSG-Akte). Dies ändert jedoch nichts daran, dass maßgeblich für den Eintritt in den Ruhestand von Beamten auf Zeit auch nach § 37 LBG-BW in der ab 01. Januar 2011 geltenden Fassung der Ablauf der Amtszeit ist und an den Ruhestand dann nur noch zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Im Übrigen heißt es in § 37 Abs. 1 LBG-BW nunmehr auch ausdrücklich, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit bereits "vor Erreichen der Altersgrenze" nach Ablauf ihrer Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen in den Ruhestand treten, weshalb die Neufassung der Norm auch als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die gestützt auf § 37 LBG-BW in der ab 01. Januar 2011 geltenden Fassung in den Ruhestand treten, noch keine Altersrente beziehen, da sie vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für andere Beamte, z.B. Soldaten, eine besonders niedrige Altersgrenze gelte und die in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vorgesehene Altersgrenze dem entspreche. Denn dem ist nicht so. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist auch in diesen Fällen nur dann anwendbar, wenn wie etwa in § 2 Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 allein die besonderen Altersgrenzen herabgesetzt und allenfalls noch die Notwendigkeit der Antragstellung eingeführt wird (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 - 12 RK 3/95 - BSGE 78, 27ff.). An zusätzliche Voraussetzungen wie etwa den Ablauf der Dienstzeit oder eine bestimmte Dauer der Dienstzeit ist der Eintritt in den Ruhestand bei diesen besonders niedrigen Altersgrenzen, die zur Versicherungsfreiheit führen, nicht geknüpft.
Vergleichbar ist die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung auch nicht mit den Vorschriften, bei denen eine Antragsaltersgrenze eingeführt wurde. Zwar führt auch in diesen Fällen das Erreichen der Altersgrenze nicht automatisch zum Ruhestand, sondern es bedarf noch eines Antrags und eines Verwaltungsakts des Dienstherrn. Dies sind jedoch beides Voraussetzungen, die in der Person des Beamten liegen, zum einen das Erreichen der Altersgrenze, zum anderen der Antrag. Der Verwaltungsakt des Dienstherrn ist insoweit eine Formalie. Im Falle des Klägers handelt es sich jedoch nicht nur um Vorgänge, die der Kläger selbst steuern kann, sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass der Kläger nur (Wahl-)Beamter auf Zeit war und nicht wiedergewählt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Tatsache, die völlig unabhängig von der Person des Klägers ist. Der Verlust des Beamtenverhältnisses tritt nicht wegen der Altersgrenze, sondern wegen Zeitablaufs ein.
Der Kläger kann - wie bereits das BSG in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat -, auch nicht mit Erfolg einen Verfassungsverstoß einwenden, weil durch die Versicherungspflicht seine Versorgung insgesamt nicht erhöht werde, da die ihm in Zukunft zustehende Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde. Das BSG hat insoweit ausgeführt, dass die Frage, ob die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften verfassungsrechtlich geboten oder zulässig sei, nach den für die beamtenrechtliche Versorgung geltenden Vorschriften des Verfassungsrechts beantwortet werden müsse. Der Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) werde selbst durch die Anrechnung einer bereits zugebilligten Rente auf die Versorgungsbezüge nicht berührt. Für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liege es auf der Hand, dass die Garantien des Art. 14 GG zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein könnten, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bilde, ob und ggf. in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbstständig geschützte Positionen geschmälert würden. Dann könne die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht, die dazu diene, eine Anwartschaft auf die nach Art. 14 GG geschützte Rente zu begründen, nicht wegen der zu erwartenden Anrechnung dieser Rente auf die Versorgungsbezüge verneint werden. Es wäre im Gegenteil mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nur schwer vereinbar, wenn einerseits durch eine neue Vorschrift (§ 55 BeamtVG) bereits zugebilligte beamtenrechtliche Versorgungen wegen Bezugs einer Rente gekürzt werden dürften, andererseits aber für eine noch ausgeübte Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht verfassungsrechtlich unzulässig wäre, weil eine zukünftige Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden würde (siehe auch Anmerkung Gleitze in SGb 2000, 183 f). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger durch die Versorgungsbezüge bereits ausreichend gesichert ist. Denn die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht aufgrund der abhängigen Beschäftigung und ist unabhängig von dem individuellen Versicherungsbedürfnis. Im Übrigen führen die Beiträge, die für den Kläger zur Rentenversicherung entrichtet werden, auch zum Erwerb von Rentenanwartschaften (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 a.a.O.; zustimmende Anmerkung Gleitze a.a.O; BSG, Urteil vom 25. März 2004 - B 12 KR 9/02 R - in juris;.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger in der Rentenversicherung versicherungsfrei ist.
Der am 1951 geborene Kläger war nach einer Verwaltungslehre vom 15. Juni 1966 bis 13. Mai 1969 als Verwaltungsangestellter bis 31. Dezember 1969 versicherungspflichtig beschäftigt, vom 01. Januar 1970 bis 31. Januar 1971 Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, bis 31. Juli 1996 Beamter auf Probe bzw. auf Lebenszeit und in der Zeit vom 01. August 1996 bis 31. Juli 2004 als Wahlbeamter (Beamter auf Zeit) hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt S. in Baden-Württemberg. Nach Ablauf der achtjährigen Amtszeit als Bürgermeister wurde er nicht wiedergewählt. Er trat am 01. August 2004 in den Ruhestand und erhält seither Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Höhe von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 12 (Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg vom 28. Mai 2004). Seit dem 01. November 2004 befristet bis 31. Dezember 2010 war der Kläger bei dem Beigeladenen zu 2), einem Abgeordneten des Deutschen Bundestags, als wissenschaftlicher Mitarbeiter gegen ein Entgelt, zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2009 brutto EUR 2.800,00, beschäftigt. Der für die Verdienstabrechnung zuständige Deutsche Bundestag führte für den Kläger seit 01. November 2004 u.a. Rentenversicherungsbeiträge an die Beklagte als Einzugsstelle ab.
Am 23. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten, an die die Beigeladene zu 1) den Kläger als die zuständige Einzugsstelle verwiesen hatte (Schreiben der Beigeladenen zu 1) vom 19. Januar 2007), die Prüfung, ob er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden könne. Die von ihm zu entrichtenden Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung und die hieraus resultierende Rente würden auf seine Pension angerechnet, sodass für ihn die Beiträge zur Rentenversicherung verloren seien und er keine Vorteile aus seinen Beiträgen habe.
Mit Bescheid vom 15. April 2008 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 01. November 2004 ab, weil für einen Wahlbeamten, der nach Ablauf seiner Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und Versorgungsbezüge erhalte, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17. Juni 1999 - B 12 KR 18/98 R - (SozR 3-2600 § 5 Nr. 6) in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestehe.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass das Urteil des BSG auf seinen Fall nicht angewendet werden könne. Dort sei es um einen Beamten auf Zeit in Nordrhein-Westfalen gegangen, bei ihm gelte aber das Landesrecht für Baden-Württemberg. Nach § 44 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG-NRW) trete ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er insgesamt eine mindestens zehnjährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit abgeleistet habe. Eine Altersgrenze sei nicht vorgesehen. In Baden-Württemberg bestimme demgegenüber § 131 Abs. 1 Nr. 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG-BW), dass ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand trete, wenn er eine Dienstzeit von 18 Jahren zurückgelegt und das 45. Lebensjahr vollendet habe. Deshalb sei in seinem Fall nicht das Ende der Amtszeit, sondern das Erreichen einer Altersgrenze entscheidend für seinen Eintritt in den Ruhestand gewesen. Damit sei die Vorgabe des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI erfüllt. Im Übrigen seien seine lebenslangen Versorgungsbezüge genau so hoch, wie wenn er aufgrund der für Bürgermeister in Baden-Württemberg geltenden allgemeinen Altersgrenze von 68 Jahren in den Ruhestand getreten wäre. Eine zusätzliche Altersversorgung sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2008 berichtigte die Beklagte den ursprünglichen Bescheid, weil dieser formal falsch sei. Die im Bescheid vom 15. April 2008 abgelehnte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht dürfe nicht sie, sondern nur der Rentenversicherungsträger vornehmen. Sie dürfe nur prüfen, ob die vom Kläger ausgeübte Beschäftigung kraft Gesetzes versicherungsfrei sei. Die Prüfung habe ergeben, dass die Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht unterliege. Zur Begründung stützte sie sich weiterhin auf das Urteil des BSG vom 17. Juni 1999.
Den vom Kläger dagegen mit der bisherigen Begründung erhobenen Widerspruch, den er ergänzend damit begründete, dass er nicht in den Ruhestand versetzt, sondern aufgrund des Gesetzes in den Ruhestand getreten sei, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 zurück. Grundsätzlich unterlägen Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Von dieser Versicherungspflicht seien Personen ausgenommen, die kraft Gesetzes versicherungsfrei seien: Versicherungsfrei seien Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze (Fettdruck auch im Folgenden im Original) bezögen (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Nach der Entscheidung des BSG vom 17. Juni 1999 sei nach der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 SGB VI mit der Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 SGB VI die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende Altersgrenze gemeint. Zur weiteren Erläuterung verweise das BSG auf das BeamtVG und das Bundesrechtsrahmengesetz (BRRG). Hierbei handle es sich um Bundesgesetze und nicht um Landesgesetze. Aus diesen Gesetzen folgere das BSG, dass die in Rede stehende Altersgrenze bei 63 bzw. 65 Jahren liege. Diese Rechtsprechung träfe auch auf den Kläger zu. Er sei nicht nach Erreichen einer Altersgrenze, sondern nach Ablauf der Amtszeit im Alter von 53 Jahren in den Ruhestand getreten. Der von ihm zitierte § 131 LBG-BW sehe zwar ein Mindestalter, nämlich das 45. Lebensjahr, für den Eintritt in den Ruhestand vor. Dennoch beinhalte diese Rechtsvorschrift den Eintritt in den Ruhestand nach Ablauf der Amtszeit und nicht den Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen einer Altersgrenze. Auch das LBG-BW enthalte eine Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand. Diese sei in § 50 LBG-BW mit 65 Jahren angegeben. Dieses Alter habe der Kläger bei Eintritt in den Ruhestand noch nicht erreicht gehabt. Er sei aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden, weil er als Bürgermeister nicht wiedergewählt worden sei. Da er keine beamtenrechtliche Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhalte, sei er nicht rentenversicherungsfrei.
Dagegen erhob der Kläger am 30. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG). Er führte über sein Widerspruchsvorbringen hinaus aus, dass bei ihm § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI erfüllt sei. Da dort von "einer" Altersgrenze gesprochen werde, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber alle geltenden Altersgrenzen meine. Auch in den Gesetzesmaterialien zum SGB VI sei in der Begründung zu § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI in der Bundestags-Drucksache 11/4124 (S. 151) aufgeführt, dass Altersgrenze im Sinne der Nr. 2 die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf. besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze sei. Daraus sei zu schließen, dass der Bundesgesetzgeber nicht nur die im BRRG vorgesehenen allgemeinen Altersgrenzen 63 bzw. 65 Jahre einbeziehe, sondern auch andere ggf. besondere Altersgrenzen sowie die Antragsaltersgrenze. Auch bei der Antragsaltersgrenze trete der Beamte nach Erreichen der Altersgrenze nicht automatisch in den Ruhestand, sondern müsse einen entsprechenden Antrag stellen und der Dienstherr müsse ihn mit einem Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzen. Trotzdem erhalte er dann Bezüge nach Erreichen einer Altersgrenze, obwohl er nicht aufgrund des Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Bei der Regelung in § 131 LBG-BW handele es sich um eine besonders niedrige Altersgrenze, die nur in Sonderfällen anwendbar sei. Sie gelte zum einen nur für Beamte auf Zeit, deren Zahl gering sei, und nur in den Fällen, in denen ein Bürgermeister nach der ersten achtjährigen Wahlperiode wieder kandidieren müsse und nicht mehr gewählt werde. Der Landesgesetzgeber Baden-Württemberg habe diese Regelung auch deshalb eingeführt, weil die Beamten auf Zeit dem höheren Dienst angehörten und bei einem Lebensalter von 45 Jahren und einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 18 Jahren die Versorgungsbezüge so hoch seien, dass keine weiteren Rentenanwartschaften erforderlich seien. Die von ihm vertretene Rechtsauffassung werde auch durch die (vorgelegte) Drucksache 12/1199 des Landtags von Baden-Württemberg - 12. Wahlperiode bestätigt. Danach ermächtige das BRRG die Länder für einzelne Beamtengruppen (insbesondere Beamte auf Zeit) eine vom Bundesrahmenrecht abweichende Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand gesetzlich zu bestimmen. Auch aus der (vorgelegten) Kommentierung von Reinhardt in LPK-SGB VI § 5 SGB VI ergebe sich, dass sich die maßgebende Altersgrenze nicht aus dem SGB VI, sondern aus den beamtenrechtlichen und sonstigen Bestimmungen ergebe. Insbesondere für Berufssoldaten könne die Altersgrenze schon vor dem 65. bzw. 60. Lebensjahr liegen. Der Grund für das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sei unerheblich. Daher führten auch die den Berufssoldaten nach dem Personalstärkegesetz gewährten Versorgungen zur Versicherungsfreiheit.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Beschluss vom 13. November 2008 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren bei (Beigeladene zu 1). Diese schloss sich dem Vorbringen und dem Antrag der Beklagten an.
Mit Urteil vom 22. Juli 2009 hob das SG den Bescheid vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 auf und stellte fest, dass der Kläger versicherungsfrei sei. Das Gesetz benenne in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI keine bestimmte Altersgrenze und verweise nicht auf die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Altersgrenze sei die für den Eintritt in den Ruhestand nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebende, ggf. besondere Altersgrenze auch einer Antragsaltersgrenze. In Baden-Württemberg regele § 131 LBG-BW den Ruhestand für Beamte auf Zeit. Für hauptamtliche Bürgermeister würden die zusätzlichen Regelungen des § 134 LBG-BW gelten. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW trete der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand, wenn er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet habe. Damit sei im Fall des Klägers eine Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand nach dem in Baden-Württemberg geltenden Versorgungssystem maßgebend. Dies sei auch ursächlich dafür, dass das Urteil des BSG vom 17. Juni 1999 hier nicht einschlägig sei, denn dieses habe einen Wahlbeamten, der nach Ablauf seiner Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei, betroffen. Die besondere Altersgrenze des § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW (Vollendung des 45. Lebensjahres) habe das LBG-NRW nicht vorgesehen.
Gegen das der Beigeladenen zu 1) am 28. Dezember 2009 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 28. Januar 2010. Sie vertritt die Auffassung, dass § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW keine Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI darstelle. Nach der Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 (BT-Drucksache 11/4124 S. 151) sei Altersgrenze im Sinne der Nr. 2 von § 5 Abs. 4 SGB VI die für den Eintritt in den Ruhestand jeweils maßgebende (ggf. besondere) Altersgrenze, auch eine Antragsaltersgrenze. Eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit führe auch vor Erreichen dieser Altersgrenze nicht zur Versicherungsfreiheit. Entsprechendes gelte für eine Versorgung von Beamten auf Zeit vor Erreichung der Altersgrenze. Damit gehöre nach der Gesetzesbegründung die in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW genannte Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht zu der Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, denn die Altersgrenze in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW beziehe sich auf den Ablauf der Amtszeit und stelle insoweit ein aliud zu der in § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI genannten Altersgrenze dar, die nur auf den Eintritt in den Ruhestand aufgrund des erreichten Lebensalters abstelle. Dies gelte insbesondere deshalb, weil in § 134 Nr. 3 LBG-BW als Altersgrenze für hauptamtliche Bürgermeister ausdrücklich das vollendete 68. Lebensjahr genannt werde. Nach Wortlaut und Regelungsgehalt definiere die Vollendung des 45. Lebensjahres in dieser Vorschrift allein die Grenze für die Entscheidung, ob ein Bürgermeister mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) oder - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - in den Ruhestand versetzt werde. Auslöser des Ruhestands (und ggf. einer Versorgung) sei hier allein der Ablauf der Amtszeit und nicht eine Altersgrenze - im Gegensatz zur Altersgrenze von 68 Jahren, deren Überschreiten während der Amtszeit zur Versetzung in den Ruhestand führe. Ferner habe das BSG mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 1999 entschieden, dass für einen Wahlbeamten, der nach Ablauf einer Wahlzeit vor Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sei und Versorgungsbezüge erhalte, in einer anschließend ausgeübten Beschäftigung keine Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI bestehe. Dieses Urteil sei hier einschlägig. Das BSG habe unabhängig von der landesrechtlichen Rechtsproblematik ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI diejenigen Personen versicherungsfrei seien, die (1.) eine Vollrente wegen Alters oder (2.) nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersrente bezögen. Es meine in diesem Zusammenhang, dass eine Gleichsetzung von Personen, die eine Versorgung bezögen, weil sie als Beamte auf Zeit in den Ruhestand versetzt worden seien, und Personen, die eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezögen, die vom Gesetz angestrebte Gleichbehandlung der Rentenbezieher und der Versorgungsempfänger hinsichtlich der Versicherungsfreiheit verhindern würde. Denn von den Rentenbeziehern seien nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Im Versorgungsrecht seien mit ihnen nur Personen vergleichbar, die eine Versorgung nach Erreichen der Altersrente bezögen. Vergleichbar seien darüber hinaus im Versorgungs- und Rentenrecht die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und diejenigen, die eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezögen. Bei letzteren bestehe jedoch keine Versicherungsfreiheit. Dem entspreche die Regelung bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, die ebenfalls in einer Beschäftigung nicht versicherungsfrei seien. Im Rentenrecht gebe es allerdings keinen Versicherungsfall, der einer Versetzung von Beamten auf Zeit in den Ruhestand entspreche. Diese Beamten seien jedoch in vorliegendem Zusammenhang dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten vergleichbar, weil bei beiden Gruppen im Allgemeinen davon ausgegangen werden könne, dass sie nach einer Aufnahme einer Beschäftigung noch einen Rentenanspruch benötigten und erwürben. Das BSG habe auch entschieden, dass es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten sei, allen Personen, die eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bezögen, stets Versicherungsfreiheit in einer Beschäftigung einzuräumen, wenn die Versorgung nach objektiven Maßstäben ausreichend sei. Im Übrigen beruhten die besonderen Altersgrenzen eines beamtenrechtlichen Versorgungssystems auf einer vom Gesetzgeber generell unterstellten (biologisch) altersbedingten Einschränkung der Eignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit. Die einem ausgeschiedenen Wahlbeamten gewährte Versorgung stelle von ihrer Funktion her gerade deshalb keine Versorgung "nach Erreichen einer Altersgrenze" dar, weil der Grund für diese Leistung nicht in dem altersbedingt verminderten Erwerbsvermögen liege, sondern weil die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit mit dem Ausnahmecharakter der innegehabten Position als kommunaler Wahlbeamter zusammenhänge. Abgesehen davon erhalte der Kläger in einem künftigen Versicherungsfall eine aus allen Versicherungszeiten zu ermittelnde Rente. Nicht diese gesetzliche Rente, sondern die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge würden nach Maßgabe des § 55 BeamtVG ggf. gekürzt. Die Rechtsfolge sei also nicht sozialversicherungsrechtlich, sondern ausschließlich beamtenrechtlich bedingt.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Rentenentwurf zum Gesetz zur Reform des Öffentlichen Dienstrechts unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor, dass dieser Referentenentwurf seine Auffassung stärke, da es in der Begründung zu § 37 LBG-Entwurf, wonach die Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre erhöht werden solle, heiße " ...Lediglich die Lebensaltersvoraussetzung ... soll gegenüber der bisherigen Altersgrenze um zwei Jahre angehoben werden." Auch hier werde deutlich, dass es sich um eine Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI handele. Dass in der Regel die besonderen Altersgrenzen eines beamtenrechtlichen Versorgungssystems auf einer vom Gesetzgeber generell unterstellten (biologisch) altersbedingten Einschränkung der Eignung für die bisher ausgeübte Tätigkeit beruhten, ergebe sich weder aus den Gesetzestexten noch aus den zugrundeliegenden Begründungen. Die Beigeladene zu 1) verkenne dabei auch, dass die Versicherungsfreiheit auch bei den Antragsaltersgrenzen von 63 Jahren gelte. Der 63-jährige Beamte, der in Baden-Württemberg demnächst bis 67 Jahre arbeiten müsse, sei jedoch sicherlich noch nicht altersbedingt eingeschränkt, seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Das gleiche gelte für Soldaten, die aufgrund des Personalstärkegesetzes mit 52 Jahren in den Ruhestand getreten seien. Das Gesetz habe ausschließlich dazu gedient, die Personalstärke der Bundeswehr zu reduzieren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie stimmt der Auffassung der Beigeladenen zu 1) zu.
Der Senat hat Christian Freiherr von Stetten (Beschluss vom 14. April 2010) zum Verfahren beigeladen (Beigeladener zu 2). Der Beigeladene zu 2) hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten, der Akten der Beklagten und der Rentenakten der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beigeladenen zu 1), über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) hin war das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 die Versicherungspflicht des Klägers in der Rentenversicherung zu Recht festgestellt.
Streitgegenstand ist allein der Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 mit dem die Beklagte als zuständige Einzugsstelle (§§ 28i Satz 1, 28h Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) festgestellt hat, dass die Beschäftigung des Klägers beim Beigeladenen zu 2) der Rentenversicherungspflicht unterlag. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15. April 2008 mit dem die Beklagte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgelehnt hat, denn dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid vom 13. Mai 2008 konkludent aufgehoben. Für die Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist die Beklagte nicht zuständig.
Der Kläger war bei dem Beigeladenen zu 2) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und deshalb nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Er war in dieser Beschäftigung nicht nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei.
Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI sind u.a. versicherungsfrei Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers und des SG bezieht der Kläger keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI.
Für die Beurteilung, ob der Kläger eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezieht ist maßgeblich die Rechtslage zu Beginn des Versorgungsbezugs am 01. August 2004. Der Beamte erhält Versorgung mit Beginn des Ruhestands (§ 1 und 4 Abs. 2 BeamtVG). Der Lebenszeitbeamte trat nach § 25 BRRG in der Fassung vom 31. März 1999, gültig vom 01. Januar 1999 bis 19. Juni 2008, nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Altersgrenze war nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BRRG das 65. Lebensjahr. Für einzelne Beamtengruppen konnte nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BRRG außerdem gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden. Nach § 26 Abs. 3 BRRG in der vom 01. Januar 2002 bis zum 19. Juni 2008 geltenden Fassung bestand außerdem die Möglichkeit des Eintritts in den Ruhestand nach Vollendung des 60. oder 63. Lebensjahres. Nach § 50 LBG-BW in der vom 13. Januar 1996 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung trat der Beamte auf Lebenszeit in Baden-Württemberg mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechszigste Lebensjahr vollendet hatte. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit konnte er auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das sechzigste oder dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte. Der Beamte auf Zeit trat nach § 96 Abs. 1 BRRG in der vom 01. Januar 1999 bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung mit Ablauf der Dienstzeit in den Ruhestand, wenn dies durch Gesetz bestimmt war. Nach § 134 LBG-BW in der vom 01. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung galt für hauptamtliche Bürgermeister, dass sie nach Nr. 2 der Norm mit Ablauf des Monats in den Ruhestand traten, in dem sie das 68. Lebensjahr vollendet hatten. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der ebenfalls vom 01. Mai 2000 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung trat der Beamte auf Zeit außerdem nach Ablauf seiner Amtszeit u.a. in den Ruhestand, wenn er eine ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. des § 6 BeamtVG von 18 Jahren erreicht und das 45. Lebensjahr vollendet hatte.
Hieraus folgt, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg im Jahr 2004 mit Ablauf des Monats in den Ruhestand trat, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hatte. Erst mit 68 Jahren hatte ein hauptamtlicher Bürgermeister in Baden-Württemberg die Regelaltersgrenze erreicht und bekam eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze. Die Möglichkeit bereits früher in den Ruhestand zu treten, bestand nur im Fall der Dienstunfähigkeit oder bei Ablauf der Amtszeit. Für letzteren Fall knüpfte § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung den Eintritt in den Ruhestand an eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 6 BeamtVG von 18 Jahren und die Vollendung des 45. Lebensjahres bzw. nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 LBG-BW an das Überschreiten des 63. Lebensjahres und eine Gesamtdienstzeit als Beamter auf Zeit von sechs Jahren. Vor dem 68. Lebensjahr konnte ein hauptamtlicher Bürgermeister, solange er sich nicht auf gesundheitliche Gründe stützte, mithin nicht allein wegen seines Alters in den Ruhestand treten. Möglich war der frühere Eintritt in den Ruhestand vorrangig nur auf Grund der Tatsache des Ablaufs der Amtszeit. Die in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung normierte Altersgrenze und die erforderliche Dienstzeit stellten nur zusätzliche Voraussetzungen dar. Allein hierauf konnte der Eintritt in den Ruhestand nicht gestützt werden.
Die Versorgung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist damit keine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI. Denn § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen eine Versorgung allein wegen des Erreichens einer Altersgrenze bezogen wird (vgl. hierzu auch Dankelmann in juris-PK SGB VI § 5 Rd. 159 ff, insb. 171). Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 (Bundestags-Drucksache 11/4124 S. 151), wonach durch die Norm die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger, an die der Rentenempfänger angeglichen und so Systemwidrigkeiten beseitigt werden sollten (hierzu und zum folgenden auch BSG, Urteil vom 17. Juli 1999 a.a.O.). Von den Rentenbeziehern sind nur die Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Deshalb kann auch im Versorgungsrecht nur dann Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die beamtenrechtliche Versorgung einer Vollrente wegen Alters entspricht. Dies bedeutet, dass auch im Versorgungsrecht nur dann Versicherungsfreiheit eintritt, wenn eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird, d.h., es müssen die besonderen Altersgrenzen erreicht sein und auf deren Grundlage ein Versorgungsbezug gewährt werden. Dies sind allein die Versorgungsbezüge, die nur wegen Erreichens des Alters bezogen werden. Bei § 131 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, der eine Regelung für Zeitbeamte ist, ist dies nicht der Fall.
Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht deshalb, weil sich die maßgebliche Altersgrenze für die Landesbeamten auf Zeit hier nicht aus dem SGB VI, sondern aus den beamtenrechtlichen und sonstigen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg ergibt. Denn maßgeblich ist allein, dass eine Altersgrenze - hier 68 Jahre für hauptamtliche Bürgermeister - festgesetzt wurde. Auf welchen Vorschriften dies beruht ist nicht ausschlaggebend.
Auch aus § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG-BW in der zum 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung des Art. 1 des Gesetzes der Reform des Öffentlichen Dienstrechts in Baden-Württemberg DRG - (Gesetzblatt 2010, S. 793) lässt sich die gegenteilige Ansicht nicht stützen. Nach dieser Bestimmung treten Beamtinnen und Beamte auf Zeit bereits vor Erreichen der Altersgrenze nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie eine ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 21 Landesbeamtenversorgungsgesetz von 18 Jahren erreicht und das 47. Lebensjahr vollendet haben. Zwar wird in der Begründung zu § 37 LBG-Entwurf ausgeführt, dass lediglich die Lebensaltersvoraussetzung gegenüber der bisherigen Altersgrenze auch auf das 67. Lebensjahr angehoben werden solle (Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtags-Drucksache 14/6694, S. 418 f; ebenso der vom Kläger vorgelegte Referentenentwurf zum DRG, Bl. 79/81 LSG-Akte). Dies ändert jedoch nichts daran, dass maßgeblich für den Eintritt in den Ruhestand von Beamten auf Zeit auch nach § 37 LBG-BW in der ab 01. Januar 2011 geltenden Fassung der Ablauf der Amtszeit ist und an den Ruhestand dann nur noch zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Im Übrigen heißt es in § 37 Abs. 1 LBG-BW nunmehr auch ausdrücklich, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit bereits "vor Erreichen der Altersgrenze" nach Ablauf ihrer Amtszeit unter bestimmten Voraussetzungen in den Ruhestand treten, weshalb die Neufassung der Norm auch als Beleg dafür herangezogen werden kann, dass Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die gestützt auf § 37 LBG-BW in der ab 01. Januar 2011 geltenden Fassung in den Ruhestand treten, noch keine Altersrente beziehen, da sie vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für andere Beamte, z.B. Soldaten, eine besonders niedrige Altersgrenze gelte und die in § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vorgesehene Altersgrenze dem entspreche. Denn dem ist nicht so. § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist auch in diesen Fällen nur dann anwendbar, wenn wie etwa in § 2 Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 allein die besonderen Altersgrenzen herabgesetzt und allenfalls noch die Notwendigkeit der Antragstellung eingeführt wird (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 - 12 RK 3/95 - BSGE 78, 27ff.). An zusätzliche Voraussetzungen wie etwa den Ablauf der Dienstzeit oder eine bestimmte Dauer der Dienstzeit ist der Eintritt in den Ruhestand bei diesen besonders niedrigen Altersgrenzen, die zur Versicherungsfreiheit führen, nicht geknüpft.
Vergleichbar ist die Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 1 LBG-BW in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung auch nicht mit den Vorschriften, bei denen eine Antragsaltersgrenze eingeführt wurde. Zwar führt auch in diesen Fällen das Erreichen der Altersgrenze nicht automatisch zum Ruhestand, sondern es bedarf noch eines Antrags und eines Verwaltungsakts des Dienstherrn. Dies sind jedoch beides Voraussetzungen, die in der Person des Beamten liegen, zum einen das Erreichen der Altersgrenze, zum anderen der Antrag. Der Verwaltungsakt des Dienstherrn ist insoweit eine Formalie. Im Falle des Klägers handelt es sich jedoch nicht nur um Vorgänge, die der Kläger selbst steuern kann, sondern ausschlaggebend ist die Tatsache, dass der Kläger nur (Wahl-)Beamter auf Zeit war und nicht wiedergewählt wurde. Hierbei handelt es sich um eine Tatsache, die völlig unabhängig von der Person des Klägers ist. Der Verlust des Beamtenverhältnisses tritt nicht wegen der Altersgrenze, sondern wegen Zeitablaufs ein.
Der Kläger kann - wie bereits das BSG in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat -, auch nicht mit Erfolg einen Verfassungsverstoß einwenden, weil durch die Versicherungspflicht seine Versorgung insgesamt nicht erhöht werde, da die ihm in Zukunft zustehende Rente auf seine Versorgungsbezüge angerechnet werde. Das BSG hat insoweit ausgeführt, dass die Frage, ob die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge nach den beamtenrechtlichen Vorschriften verfassungsrechtlich geboten oder zulässig sei, nach den für die beamtenrechtliche Versorgung geltenden Vorschriften des Verfassungsrechts beantwortet werden müsse. Der Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) werde selbst durch die Anrechnung einer bereits zugebilligten Rente auf die Versorgungsbezüge nicht berührt. Für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) liege es auf der Hand, dass die Garantien des Art. 14 GG zugunsten der Rente nicht schon dadurch beeinträchtigt sein könnten, dass die Rente einen der Bestimmungsfaktoren dafür bilde, ob und ggf. in welchem Umfang Versorgungsbezüge gekürzt, also andere verfassungsrechtlich selbstständig geschützte Positionen geschmälert würden. Dann könne die Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht, die dazu diene, eine Anwartschaft auf die nach Art. 14 GG geschützte Rente zu begründen, nicht wegen der zu erwartenden Anrechnung dieser Rente auf die Versorgungsbezüge verneint werden. Es wäre im Gegenteil mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nur schwer vereinbar, wenn einerseits durch eine neue Vorschrift (§ 55 BeamtVG) bereits zugebilligte beamtenrechtliche Versorgungen wegen Bezugs einer Rente gekürzt werden dürften, andererseits aber für eine noch ausgeübte Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht verfassungsrechtlich unzulässig wäre, weil eine zukünftige Rente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden würde (siehe auch Anmerkung Gleitze in SGb 2000, 183 f). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger durch die Versorgungsbezüge bereits ausreichend gesichert ist. Denn die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht aufgrund der abhängigen Beschäftigung und ist unabhängig von dem individuellen Versicherungsbedürfnis. Im Übrigen führen die Beiträge, die für den Kläger zur Rentenversicherung entrichtet werden, auch zum Erwerb von Rentenanwartschaften (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 a.a.O.; zustimmende Anmerkung Gleitze a.a.O; BSG, Urteil vom 25. März 2004 - B 12 KR 9/02 R - in juris;.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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