L 12 AS 1676/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5263/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1676/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer Kosten für Vorstellungsgespräche in Höhe von 12,90 EUR.

Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Auf seinen Antrag vom 10. Oktober 2008 erstattete ihm die Beklagte Fahrkosten zu einem Vorstellungsgespräch am 14. Oktober 2008 in Höhe von 35 EUR und lehnte die Gewährung von Tagegeld sowie weiterer Kosten von 4,90 EUR für ein Vorstellungsgespräch am 7. Oktober 2008 ab (Bescheid vom 30. Oktober 2008, Widerspruchsbescheid vom 28. November 2008).

Mit seiner Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) machte der Kläger geltend, es sei willkürlich, mal das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und, wenn es passe, § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) heranzuziehen.

Mit Urteil vom 30. März 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte das SG im Wesentlichen aus, gemäß §§ 16 Abs. 1, Sätze 1 und 2 SGB II, 45 Sätze 1 und 2, 46 Abs. 2 Satz 4 SGB III a.F. sei Tagegeld nur bei mehrtägigen Reisen zu gewähren, was auf die Reise vom 14. Oktober 2008 nicht zutreffe. Auch die Ablehnung der Erstattung von 4,90 EUR sei nicht ermessensfehlerhaft. Da der Antrag erst nach dem Vorstellungsgespräch gestellt worden sei, entspreche die Ablehnung Ziff. V.UVB.01 der Geschäftsanweisung zu Leistungen an Arbeitnehmer zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (UVB). Ein rechtzeitiger Antrag sei vom Kläger nicht gestellt worden.

Hiergegen richtet sich die am 13. April 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da das BRKG für die Fahrkosten herangezogen werde, obwohl er nicht zu dem in § 1 BRKG genannten Personenkreis gehöre. Ferner sehe er als rechts- und sittenwidrig an, dass Arbeitslosengeld II-Empfängern Kosten verbleiben sollten, wenn sie sich um eine Arbeitsstellte bemühten. Dieser Personenkreis werde damit bei der Suche nach Arbeit noch mit nicht erstatteten Reisekosten bestraft, was ebenfalls grundsätzliche Bedeutung begründe. Im Übrigen habe die Beklagte vorab Kenntnis von den Vorstellungsterminen gehabt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 12,90 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).

Eine ungeklärte Rechtsfrage stellt sich hier nicht, vielmehr geht es um einfache Gesetzesanwendung und tatrichterliche Würdigung. Die Tatsache, dass der Kläger die Entscheidung des SG für falsch hält, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor, ebenso ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weder dargetan noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 30. März 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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