L 12 AS 3379/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 439/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3379/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum Januar bis März 2008 in Höhe von insgesamt 93 EUR.

Der 1950 geborene Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In Absprache mit der Beklagten fuhr der Kläger am 27. Oktober 2007 zu einem Vorstellungsgespräch nach S.-W. westlich von K ... Zuvor hatte ihn die Beklagte aufgefordert, nach seiner Rückkehr unverzüglich eine Arbeitgeberbescheinigung über das Vorstellungsgespräch vorzulegen und die Beklagte über das Ergebnis zu unterrichten. Nachdem eine Rückmeldung des Klägers nicht erfolgte, übersandte die Beklagte am Montag, 29. Oktober 2007 eine mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene Einladung für Freitag, 2. November 2007, 8:30 Uhr. Die Ehefrau des Klägers erklärte daraufhin, dass ihr Mann noch einige Termine in Norddeutschland habe wahrnehmen wollen und daher nicht rechtzeitig zurück sein werde. Die Beklagte teilte der Ehefrau des Klägers mit, dass an dem Termin festgehalten werde.

Nachdem der Kläger zum Meldetermin am 2. November 2007 nicht erschien, hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Absenkung der Regelleistung an. Der Kläger äußerte hierzu, das Vorstellungsgespräch sei auf den 29. Oktober 2007 verschoben worden, da er am 27. Oktober 2007 zu spät gekommen sei. Außerdem habe er sich noch Wohnungen angesehen und vom 30. Oktober bis 1. November 2007 einige Besuche bei Kunden des potentiellen Arbeitgebers begleitet. Am 2. November 2007 sei er erst um 2:00 Uhr zurückgekehrt.

Mit Bescheiden vom 20. und 21. Dezember 2007 senkte die Beklagte das dem Kläger zu gewährende Arbeitslosengeld II um monatlich 31 EUR für Januar bis März 2008 ab, da der Kläger den Meldetermin am 2. November 2007 ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Zeit zwischen Ankunft und Meldetermin am 2. November 2007 sei aus gesundheitlichen Gründen zu kurz gewesen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2008 zurück.

Mit seiner am 24. Januar 2008 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage legte der Kläger eine Bescheinigung seines Hausarztes vor, wonach er am 2. November 2007 erkrankt gewesen sei und "nicht zur Vorstellung" habe gehen können.

Mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2009 wies das SG die Klage ab. Die Voraussetzungen für eine Sanktion nach § 31 Abs. 2 SGB II lägen vor. Einen wichtigen Grund, den Meldetermin nicht wahrzunehmen, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Einschätzung des Hausarztes werde nicht von objektiven Befunden gestützt, sondern beruhe auf den Angaben des Klägers am 15. November zu seinem Befinden am 2. November 2007.

Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Er sehe die Verweigerung der Berufung als rechtswidrig an, weil er sich als älterer Arbeitsloser die Stelle selbst gesucht habe und die Entscheidung seine intensiven Bemühungen um eine Arbeitsstelle bestrafe. Im Übrigen sehe er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, ob ältere Arbeitslose in jedem Fall jüngeren Arbeitslosen gleichgestellt werden könnten und dürften.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 93 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).

Eine ungeklärte Rechtsfrage stellt sich hier nicht, vielmehr geht es um Rechtsanwendung im Einzelfall. Die vom Kläger in den Raum gestellte sozialpolitische Frage der Behandlung älterer Arbeitsloser stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Tatsache, dass der Kläger die Entscheidung des SG für falsch hält, begründet keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor, ebenso ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weder dargetan noch erkennbar.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 9. Juni 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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