Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3189/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5576/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Fortsetzung der Umschulung zur Diätassistentin.
Die 1965 geborene Antragstellerin ist gelernte Verkäuferin. Sie war von April 1988 bis Dezember 1990 als Verkäuferin in einem Selbstbedienungsmarkt tätig. Vom 1. Januar bis 30 Juni 1991 war sie Abteilungsleiterin und stellvertretende Filialleiterin im Bereich Fleischerei. Die Ausbildungen zur Industriekauffrau (August 1993 bis Mai 1994) bzw zur staatlich geprüften Ernährungsberaterin (September 1995 bis Juli 1996) schloss die Klägerin nicht ab, die Ausbildung zur medizinisch geprüften ganzheitlichen Ernährungsberaterin (Oktober 1996 bis September 2000) hingegen schon. Im September 2005 trat bei der Antragstellerin ein Papilleninfarkt mit beidseitiger Optikusatrophie auf, die zu einer erheblichen Visusschwäche und Gesichtsfeldausfällen führte.
Den am 2. August 2006 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 ab, anerkannte aber im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG, Az S 1 R 3563/07) den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2008 dem Grunde nach an. In Ausführung dieses Anerkenntnisses gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Vom 1. März 2009 bis 13. März 2009 nahm die Antragstellerin deshalb an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk E. Schulen (BFW E.) teil. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Weiterbildung zur Diätassistentin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsbildungswerk Heidelberg (BFW Heidelberg) für den Zeitraum von voraussichtlich 36 Monaten. Am 26. Oktober 2009 trat die Antragstellerin die Maßnahme, die bereits am 6. Oktober 2009 begonnen hatte, an.
Am 17. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 sprach die Antragstellerin persönlich bei einem Reha-Berater der Antragsgegnerin vor und beschwerte sich ua über ihre Mitschüler, von denen sie sich gemobbt fühle. Die Case-Managerin und die Leiterin der Schule baten ebenfalls um einen Termin beim Reha-Berater der Antragsgegnerin. Bei ihrer Vorsprache am 10. Mai 2010 teilten sie mit, dass die Antragstellerin aufgrund der schlechten Noten evtl das Maßnahmeziel nicht erreichen werde. Zusätzlich bestehe das Problem, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer fehlenden Sozialkompetenz ständig die anderen Mitschüler störe und den Unterricht aufhalte. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 setzte der Reha-Berater der Antragsgegnerin die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass ihn das BFW darauf hingewiesen habe, dass die Maßnahme aufgrund der Beurteilung der Ausbildungsleitung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, wenn sich das Verhalten und das Leistungsvermögen der Antragstellerin nicht wesentlich ändere. In diesem Fall wäre der Kostenträger gezwungen, die Maßnahme abzubrechen. Am 9. September 2010 teilte die Teamleitung Casemanagement des BFW Heidelberg der Antragstellerin zunächst telefonisch und dann per E-Mail mit, dass die Maßnahme abgebrochen werde. Mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 9. September 2010 führte das BFW Heidelberg aus, die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, dass sie die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Ablauf des 9. September 2010 beende. Damit entfalle die Gewährung von Unterricht, Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Leistungen von diesem Tage an.
Am 14. September 2010 hat die Antragstellerin deshalb beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin habe den Bewilligungsbescheid weder widerrufen noch zurückgenommen. Gründe für die Beendigung der Maßnahme seien ihr ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Der Ausschluss von der Maßnahme stelle sich deshalb als offensichtlich rechtswidrig dar.
Mit Bescheid vom 15. September 2010, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 22. September 2010 zugegangen, hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 30. Oktober 2009 widerrufen, da die Leistungsziele des ersten Ausbildungsjahres nicht erreicht worden seien. Hiergegen hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Das SG hat die schriftlichen Zeugenauskünfte der Frau M., Bildungs- und Sozialwerk (BSW) L., vom 11. Oktober 2010 und der Frau B., BFW Heidelberg, vom 8. Oktober 2010 eingeholt und im Beweisaufnahmetermin am 20. Oktober 2010 Frau E., die Lehrerin der Antragstellerin im Ausbildungsfach Ernährungslehre sowie Ernährungs- und Diätberatung, als Zeugin vernommen. Das BSW L. hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin das zweite Ausbildungsjahr im BSW L. nur fortführen könne, wenn sie ein Abschlusszeugnis über das erste Ausbildungsjahr vorlege. Die Antragstellerin könne nicht mehr in das zweite Ausbildungsjahr aufgenommen werden, da sie bis zum heutigen Tage schon 400 Stunden aus dem Rahmenstofflehrplan versäumt habe. Die Zeugin B. hat das Zwischenzeugnis der Antragstellerin vom 11. Oktober 2010 vorgelegt, das bei einer Notenskala von 1 bis 6 in den Fächern Anatomie/Physiologie und Biochemie jeweils die Note 5,0, im Fach Ernährungslehre die Note 3,0, im Fach Kochen- und Küchentechnik die Note 4,0 und im Fach Lebensmittelkunde die Note 2,0 bescheinigt. Die Zeugin hat ergänzt, eine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr sei mit dem Zwischenzeugnis nicht möglich. Zudem sei die Antragstellerin in der praktischen Ausbildung in der Krankenhausküche als nicht für den Beruf der Diätassistentin geeignet beurteilt worden.
Die Antragstellerin hat hierauf Einwände gegen die Notengebung vorgebracht. Insbesondere habe die Anatomieklausur nicht unter regulären Prüfungsbedingungen stattgefunden. Denn unmittelbar vor der Klausur sei die Schreibzeitverlängerung, wie von ihrem Augenarzt Dr. A.-S. attestiert und bislang praktiziert, abgelehnt und erst während der Klausur dann doch genehmigt worden. Deshalb sei sie völlig durcheinander gewesen. Die Praktikumsberichte der SRH Fachschulen gGmbH vom 26. Januar 2010 und 7. Juli 2010 würden zudem ein überaus positives Leistungsbild wiedergeben.
Die Zeugin E. hat angegeben, in der praktischen Ausbildung habe die Antragstellerin bereits im Zeitraum vom 12. bis 13. April 2010 schwerwiegende Mängel gezeigt. Auf Wunsch der Antragstellerin sei dann ein Ausbildungsbetrieb gesucht worden, in dem keine Mitschüler vorhanden gewesen seien. Dort habe die Antragstellerin im Juli und Anfang September die weitere praktische Ausbildung absolviert. Eine wesentliche Besserung habe sich ihrer Meinung nach aber nicht ergeben. Eine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr erfolge nicht, wenn die Schüler bereits im ersten Ausbildungsjahr zwei Fächer mit der Note 5 abgeschlossen hätten. In den beiden Fächern, in denen für die Antragstellerin die Note 5 vergeben worden seien, sei jeweils nur eine Klausur geschrieben worden.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat das SG den Antrag auf Fortführung der Umschulung zur Diätassistentin abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen weiteren Anspruch auf Umschulung zur Diätassistentin geltend machen könne. Denn die Antragsgegnerin habe zu Recht den Bescheid vom 30. Oktober 2009 widerrufen. Zudem habe die Antragstellerin keinen weiteren Anspruch auf Umschulung zur Diätassistentin. Denn an der fachlichen und gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin bestünden erhebliche Zweifel. Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht belegt, dass ihr nach Abschluss der Ausbildung eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden sei und deshalb die Umschulung dringend weiter fortgeführt werden müsse. Auch das BSW L. habe mitgeteilt, dass eine Teilnahme am zweiten Lehrjahr aus zwei Gründen scheitere. Denn die Antragstellerin müsse ein Zeugnis vorlegen, wonach sie das erste Lehrjahr bestanden habe und zudem sei zeitlich ein Einstieg in das zweite Lehrjahr aufgrund der versäumten Zeit nicht mehr möglich. Deshalb müsse die Antragstellerin zwingend in das erste Lehrjahr zurückgestuft werden. Damit werde die Antragstellerin nicht gezwungen, eine Ausbildung während der Ausbildungsphase abzubrechen, da ein kompletter Neuanfang notwendig sei.
Gegen den der Antragstellerin am 27. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat diese beim SG am 26. November 2010 Beschwerde eingelegt. Sie habe auf den Bewilligungsbescheid vertrauen dürfen. Da die Antragsgegnerin erst mit Bescheid vom 15. September 2010 den Bescheid vom 30. Oktober 2009 ohne vorherige Anhörung aufgehoben habe, habe sie gerade nicht mit einem Widerruf der Maßnahme rechnen müssen. Hieran ändere auch der vom SG hervorgehobene Umstand der theoretischen und praktischen Defizite nichts. Das SG hätte seine Entscheidung nicht auf die Aussage der Zeugin E. stützen dürfen. Denn ihre Einwände dagegen seien nicht berücksichtigt worden. Ihr seien nicht sämtliche Klausuren zurückgegeben worden und der Antragsgegenerin seien günstige Leistungsnachweise und Praktikumsberichte nicht zugeleitet worden. Die Voraussetzungen für eine Versetzung habe die Zeugin nicht mit überprüfbaren rechtsverbindlichen Grundlagen dargelegt. Die gesundheitliche Eignung habe Dr. A.-S. bestätigt. Die Weiterführung der Maßnahme durch einen Schulwechsel nach Thüringen sei möglich. Hierzu hat die Antragstellerin die Bestätigung der Frau S., Prüfungsausschussvorsitzende des Freistaates Thüringen, vom 22. Oktober 2010 vorgelegt. Diese hat ausgeführt, ein Schulwechsel zum BSW L. sei trotz mangelhafter Leistungen in zwei Unterrichtsfächern möglich. Die Schule würde der Antragstellerin Gelegenheit geben, ihre Leistungen bis zur Beantragung der Prüfungszulassung im letzten Halbjahr der Ausbildung zu verbessern. Voraussetzung für den Schulwechsel und eine nahezu lückenlose Eingliederung in die Bildungseinrichtung sei jedoch die Abstimmung zwischen beiden Schulen. Inwiefern noch eine Eingliederung in das zweite Ausbildungsjahr möglich sei, könne nur nach Vorlage aller geforderter Unterlagen entschieden werden. Derzeit sei aber eine Ausbildungsverlängerung schon sehr wahrscheinlich.
Die Antragstellerin beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2010 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin über den 9. September 2010 hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Fortführung der Umschulung zur Diätassistentin im BSW L. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zu Recht abgelehnt.
Der mit Schriftsatz vom 26. November 2010 (Beschwerdeschrift) gestellte Antrag, der Antragtellerin über den 9. September 2010 hinaus Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, bezieht sich einmal auf die Beendigung der Maßnahme im BFW Heidelberg.
Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den von § 86a Abs 2 SGG erfassten Fällen. Dazu zählt der vorliegende Fall nicht. Bei der Bewilligung einer Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich um die Gewährung einer laufenden Sachleistung. In Angelegenheiten der Sozialversicherung, die eine laufende Leistung entziehen, entfällt die aufschiebende Wirkung aber nur bei Anfechtungsklagen (§ 86a Abs 2 Nr 3 SGG). Gleichwohl war eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht festzustellen, da sich der Bescheid vom 15. September 2010 gemäß § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf sonstige Weise erledigt hat. Für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt es daher an einem Rechtschutzinteresse. Denn Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2009 war die Gewährung der Umschulung zur Diätassistentin im BFW Heidelberg für den Zeitraum von voraussichtlich 36 Monaten. Damit war die Bewilligung der begehrten Umschulung auch mit einem konkreten Maßnahmeort bzw einer bestimmten Schule verbunden. Da im vorliegenden Fall nicht nur die Antragsgegnerin als Maßnahmeträger, sondern auch die Schule selbst die Ausbildung der Antragstellerin vorzeitig beendet hat, würde auch eine Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2010 nicht mehr zu einer Forstsetzung der bereits faktisch beendeten Weiterbildung führen.
Ziel des Antrags und der Beschwerde der Antragstellerin ist es allerdings nicht nur, die Fortführung der Umschulung zur Diätassistentin im BFW Heidelberg zu erreichen. Denn sowohl nach dem ausdrücklich gestellten Antrag als auch nach dem Vorbringen will die Antragstellerin die Umschulung zur Diätassistentin zwar weiterführen, aber nicht unbedingt im BFW Heidelberg. Insoweit richtet sich der Rechtsschutz (auch) nach § 86b Abs 2 SGG.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; dh es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Dies hat das SG überzeugend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung führt.
Soweit sich die Beschwerdebegründung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. September 2010 befasst, kommt dem aufgrund der vom Senat vertretenen Auffassung keine entscheidende Bedeutung mehr bei, weil die am 26. Oktober 2009 im BFW Heidelberg begonnene Ausbildung zur Diätassistentin nicht nur durch die Antragsgegnerin rechtlich, sondern auch durch die Ausbildungsstätte tatsächlich beendet wurde. Die faktische Beendigung der Ausbildung kann durch eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es ist sogar fraglich, ob das BFW Heidelberg überhaupt durch eine gegenüber der Antragsgegnerin ergangene Gerichtsentscheidung zur Forstsetzung des Ausbildungsverhältnisses mit der Antragstellerin gezwungen werden könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen die Ausbildungsstätte die Ausbildung fortsetzen möchte und nur der Kostenträger nicht mehr bereit ist, die Ausbildung (weiter) zu finanzieren. Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Bei der von der Antragstellerin erstrebten Weiterführung der Ausbildung zur Diätassistentin an einer anderen Schule ist ungeachtet der Frage, ob dies einen kompletten Neuanfang darstellt oder nur als Fortsetzung der bereits begonnenen Ausbildung zu werten wäre, zu prüfen, ob die Antragstellerin aufgrund der bisher gezeigten Leistungen hierfür geeignet ist. Dies ist auch nach Auffassung des Senats zu verneinen. Die vom BFW Heidelberg mitgeteilten bisherigen Prüfungsergebnisse der Antragstellerin legen die Annahme nahe, dass die Antragstellerin das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird. Das Zwischenzeugnis der Schule vom 11. Oktober 2010 (Bl 54 der SG-Akte) bewertet die Leistungen der Antragstellerin in den Fächern "Anatomie/Physiologie" und "Biochemie" jeweils mit der Note 5,0 (= mangelhaft). Damit lässt sich jedenfalls eine Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Ausbildung nicht belegen. Darauf kommt es aber an. Die Antragsgegnerin muss nach faktischer Beendigung der Ausbildung nicht mehr nachweisen, dass die Antragstellerin für die (bisher durchlaufene) Ausbildung ungeeignet war, sondern die Antragstellerin müsste ihre Eignung für die angestrebte Fortsetzung der Ausbildung an einer anderen Schule glaubhaft machen. Dies ist ihr nicht gelungen. Die von der Antragstellerin dem Senat am 27. Januar 2011 übersandten Unterlagen enthalten keine Ausbildungsnachweise gemäß der Anlage 2 zu § 1 Abs 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl I S 2088 - DiätAss-APrV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Fortsetzung der Umschulung zur Diätassistentin.
Die 1965 geborene Antragstellerin ist gelernte Verkäuferin. Sie war von April 1988 bis Dezember 1990 als Verkäuferin in einem Selbstbedienungsmarkt tätig. Vom 1. Januar bis 30 Juni 1991 war sie Abteilungsleiterin und stellvertretende Filialleiterin im Bereich Fleischerei. Die Ausbildungen zur Industriekauffrau (August 1993 bis Mai 1994) bzw zur staatlich geprüften Ernährungsberaterin (September 1995 bis Juli 1996) schloss die Klägerin nicht ab, die Ausbildung zur medizinisch geprüften ganzheitlichen Ernährungsberaterin (Oktober 1996 bis September 2000) hingegen schon. Im September 2005 trat bei der Antragstellerin ein Papilleninfarkt mit beidseitiger Optikusatrophie auf, die zu einer erheblichen Visusschwäche und Gesichtsfeldausfällen führte.
Den am 2. August 2006 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 ab, anerkannte aber im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Ulm (SG, Az S 1 R 3563/07) den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2008 dem Grunde nach an. In Ausführung dieses Anerkenntnisses gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. Dezember 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Vom 1. März 2009 bis 13. März 2009 nahm die Antragstellerin deshalb an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk E. Schulen (BFW E.) teil. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine Weiterbildung zur Diätassistentin als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsbildungswerk Heidelberg (BFW Heidelberg) für den Zeitraum von voraussichtlich 36 Monaten. Am 26. Oktober 2009 trat die Antragstellerin die Maßnahme, die bereits am 6. Oktober 2009 begonnen hatte, an.
Am 17. Dezember 2009 und 18. Januar 2010 sprach die Antragstellerin persönlich bei einem Reha-Berater der Antragsgegnerin vor und beschwerte sich ua über ihre Mitschüler, von denen sie sich gemobbt fühle. Die Case-Managerin und die Leiterin der Schule baten ebenfalls um einen Termin beim Reha-Berater der Antragsgegnerin. Bei ihrer Vorsprache am 10. Mai 2010 teilten sie mit, dass die Antragstellerin aufgrund der schlechten Noten evtl das Maßnahmeziel nicht erreichen werde. Zusätzlich bestehe das Problem, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer fehlenden Sozialkompetenz ständig die anderen Mitschüler störe und den Unterricht aufhalte. Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 setzte der Reha-Berater der Antragsgegnerin die Antragstellerin davon in Kenntnis, dass ihn das BFW darauf hingewiesen habe, dass die Maßnahme aufgrund der Beurteilung der Ausbildungsleitung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne, wenn sich das Verhalten und das Leistungsvermögen der Antragstellerin nicht wesentlich ändere. In diesem Fall wäre der Kostenträger gezwungen, die Maßnahme abzubrechen. Am 9. September 2010 teilte die Teamleitung Casemanagement des BFW Heidelberg der Antragstellerin zunächst telefonisch und dann per E-Mail mit, dass die Maßnahme abgebrochen werde. Mit einem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 9. September 2010 führte das BFW Heidelberg aus, die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, dass sie die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Ablauf des 9. September 2010 beende. Damit entfalle die Gewährung von Unterricht, Unterkunft, Verpflegung und zusätzliche Leistungen von diesem Tage an.
Am 14. September 2010 hat die Antragstellerin deshalb beim Sozialgericht Ulm (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Antragsgegnerin habe den Bewilligungsbescheid weder widerrufen noch zurückgenommen. Gründe für die Beendigung der Maßnahme seien ihr ebenfalls nicht mitgeteilt worden. Der Ausschluss von der Maßnahme stelle sich deshalb als offensichtlich rechtswidrig dar.
Mit Bescheid vom 15. September 2010, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 22. September 2010 zugegangen, hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 30. Oktober 2009 widerrufen, da die Leistungsziele des ersten Ausbildungsjahres nicht erreicht worden seien. Hiergegen hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Das SG hat die schriftlichen Zeugenauskünfte der Frau M., Bildungs- und Sozialwerk (BSW) L., vom 11. Oktober 2010 und der Frau B., BFW Heidelberg, vom 8. Oktober 2010 eingeholt und im Beweisaufnahmetermin am 20. Oktober 2010 Frau E., die Lehrerin der Antragstellerin im Ausbildungsfach Ernährungslehre sowie Ernährungs- und Diätberatung, als Zeugin vernommen. Das BSW L. hat darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin das zweite Ausbildungsjahr im BSW L. nur fortführen könne, wenn sie ein Abschlusszeugnis über das erste Ausbildungsjahr vorlege. Die Antragstellerin könne nicht mehr in das zweite Ausbildungsjahr aufgenommen werden, da sie bis zum heutigen Tage schon 400 Stunden aus dem Rahmenstofflehrplan versäumt habe. Die Zeugin B. hat das Zwischenzeugnis der Antragstellerin vom 11. Oktober 2010 vorgelegt, das bei einer Notenskala von 1 bis 6 in den Fächern Anatomie/Physiologie und Biochemie jeweils die Note 5,0, im Fach Ernährungslehre die Note 3,0, im Fach Kochen- und Küchentechnik die Note 4,0 und im Fach Lebensmittelkunde die Note 2,0 bescheinigt. Die Zeugin hat ergänzt, eine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr sei mit dem Zwischenzeugnis nicht möglich. Zudem sei die Antragstellerin in der praktischen Ausbildung in der Krankenhausküche als nicht für den Beruf der Diätassistentin geeignet beurteilt worden.
Die Antragstellerin hat hierauf Einwände gegen die Notengebung vorgebracht. Insbesondere habe die Anatomieklausur nicht unter regulären Prüfungsbedingungen stattgefunden. Denn unmittelbar vor der Klausur sei die Schreibzeitverlängerung, wie von ihrem Augenarzt Dr. A.-S. attestiert und bislang praktiziert, abgelehnt und erst während der Klausur dann doch genehmigt worden. Deshalb sei sie völlig durcheinander gewesen. Die Praktikumsberichte der SRH Fachschulen gGmbH vom 26. Januar 2010 und 7. Juli 2010 würden zudem ein überaus positives Leistungsbild wiedergeben.
Die Zeugin E. hat angegeben, in der praktischen Ausbildung habe die Antragstellerin bereits im Zeitraum vom 12. bis 13. April 2010 schwerwiegende Mängel gezeigt. Auf Wunsch der Antragstellerin sei dann ein Ausbildungsbetrieb gesucht worden, in dem keine Mitschüler vorhanden gewesen seien. Dort habe die Antragstellerin im Juli und Anfang September die weitere praktische Ausbildung absolviert. Eine wesentliche Besserung habe sich ihrer Meinung nach aber nicht ergeben. Eine Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr erfolge nicht, wenn die Schüler bereits im ersten Ausbildungsjahr zwei Fächer mit der Note 5 abgeschlossen hätten. In den beiden Fächern, in denen für die Antragstellerin die Note 5 vergeben worden seien, sei jeweils nur eine Klausur geschrieben worden.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 hat das SG den Antrag auf Fortführung der Umschulung zur Diätassistentin abgelehnt. Nach summarischer Prüfung sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen weiteren Anspruch auf Umschulung zur Diätassistentin geltend machen könne. Denn die Antragsgegnerin habe zu Recht den Bescheid vom 30. Oktober 2009 widerrufen. Zudem habe die Antragstellerin keinen weiteren Anspruch auf Umschulung zur Diätassistentin. Denn an der fachlichen und gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin bestünden erhebliche Zweifel. Schließlich sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht belegt, dass ihr nach Abschluss der Ausbildung eine Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden sei und deshalb die Umschulung dringend weiter fortgeführt werden müsse. Auch das BSW L. habe mitgeteilt, dass eine Teilnahme am zweiten Lehrjahr aus zwei Gründen scheitere. Denn die Antragstellerin müsse ein Zeugnis vorlegen, wonach sie das erste Lehrjahr bestanden habe und zudem sei zeitlich ein Einstieg in das zweite Lehrjahr aufgrund der versäumten Zeit nicht mehr möglich. Deshalb müsse die Antragstellerin zwingend in das erste Lehrjahr zurückgestuft werden. Damit werde die Antragstellerin nicht gezwungen, eine Ausbildung während der Ausbildungsphase abzubrechen, da ein kompletter Neuanfang notwendig sei.
Gegen den der Antragstellerin am 27. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat diese beim SG am 26. November 2010 Beschwerde eingelegt. Sie habe auf den Bewilligungsbescheid vertrauen dürfen. Da die Antragsgegnerin erst mit Bescheid vom 15. September 2010 den Bescheid vom 30. Oktober 2009 ohne vorherige Anhörung aufgehoben habe, habe sie gerade nicht mit einem Widerruf der Maßnahme rechnen müssen. Hieran ändere auch der vom SG hervorgehobene Umstand der theoretischen und praktischen Defizite nichts. Das SG hätte seine Entscheidung nicht auf die Aussage der Zeugin E. stützen dürfen. Denn ihre Einwände dagegen seien nicht berücksichtigt worden. Ihr seien nicht sämtliche Klausuren zurückgegeben worden und der Antragsgegenerin seien günstige Leistungsnachweise und Praktikumsberichte nicht zugeleitet worden. Die Voraussetzungen für eine Versetzung habe die Zeugin nicht mit überprüfbaren rechtsverbindlichen Grundlagen dargelegt. Die gesundheitliche Eignung habe Dr. A.-S. bestätigt. Die Weiterführung der Maßnahme durch einen Schulwechsel nach Thüringen sei möglich. Hierzu hat die Antragstellerin die Bestätigung der Frau S., Prüfungsausschussvorsitzende des Freistaates Thüringen, vom 22. Oktober 2010 vorgelegt. Diese hat ausgeführt, ein Schulwechsel zum BSW L. sei trotz mangelhafter Leistungen in zwei Unterrichtsfächern möglich. Die Schule würde der Antragstellerin Gelegenheit geben, ihre Leistungen bis zur Beantragung der Prüfungszulassung im letzten Halbjahr der Ausbildung zu verbessern. Voraussetzung für den Schulwechsel und eine nahezu lückenlose Eingliederung in die Bildungseinrichtung sei jedoch die Abstimmung zwischen beiden Schulen. Inwiefern noch eine Eingliederung in das zweite Ausbildungsjahr möglich sei, könne nur nach Vorlage aller geforderter Unterlagen entschieden werden. Derzeit sei aber eine Ausbildungsverlängerung schon sehr wahrscheinlich.
Die Antragstellerin beantragt (teilweise sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 21. Oktober 2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2010 aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Antragstellerin über den 9. September 2010 hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter Fortführung der Umschulung zur Diätassistentin im BSW L. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zu Recht abgelehnt.
Der mit Schriftsatz vom 26. November 2010 (Beschwerdeschrift) gestellte Antrag, der Antragtellerin über den 9. September 2010 hinaus Leistungen zur Teilhabe zu gewähren, bezieht sich einmal auf die Beendigung der Maßnahme im BFW Heidelberg.
Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den von § 86a Abs 2 SGG erfassten Fällen. Dazu zählt der vorliegende Fall nicht. Bei der Bewilligung einer Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich um die Gewährung einer laufenden Sachleistung. In Angelegenheiten der Sozialversicherung, die eine laufende Leistung entziehen, entfällt die aufschiebende Wirkung aber nur bei Anfechtungsklagen (§ 86a Abs 2 Nr 3 SGG). Gleichwohl war eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht festzustellen, da sich der Bescheid vom 15. September 2010 gemäß § 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf sonstige Weise erledigt hat. Für die Feststellung der aufschiebenden Wirkung fehlt es daher an einem Rechtschutzinteresse. Denn Gegenstand des Bewilligungsbescheides vom 30. Oktober 2009 war die Gewährung der Umschulung zur Diätassistentin im BFW Heidelberg für den Zeitraum von voraussichtlich 36 Monaten. Damit war die Bewilligung der begehrten Umschulung auch mit einem konkreten Maßnahmeort bzw einer bestimmten Schule verbunden. Da im vorliegenden Fall nicht nur die Antragsgegnerin als Maßnahmeträger, sondern auch die Schule selbst die Ausbildung der Antragstellerin vorzeitig beendet hat, würde auch eine Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2010 nicht mehr zu einer Forstsetzung der bereits faktisch beendeten Weiterbildung führen.
Ziel des Antrags und der Beschwerde der Antragstellerin ist es allerdings nicht nur, die Fortführung der Umschulung zur Diätassistentin im BFW Heidelberg zu erreichen. Denn sowohl nach dem ausdrücklich gestellten Antrag als auch nach dem Vorbringen will die Antragstellerin die Umschulung zur Diätassistentin zwar weiterführen, aber nicht unbedingt im BFW Heidelberg. Insoweit richtet sich der Rechtsschutz (auch) nach § 86b Abs 2 SGG.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; dh es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert. Eine solche Notlage ist vor allem bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Dies hat das SG überzeugend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu keiner anderen Beurteilung führt.
Soweit sich die Beschwerdebegründung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. September 2010 befasst, kommt dem aufgrund der vom Senat vertretenen Auffassung keine entscheidende Bedeutung mehr bei, weil die am 26. Oktober 2009 im BFW Heidelberg begonnene Ausbildung zur Diätassistentin nicht nur durch die Antragsgegnerin rechtlich, sondern auch durch die Ausbildungsstätte tatsächlich beendet wurde. Die faktische Beendigung der Ausbildung kann durch eine Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es ist sogar fraglich, ob das BFW Heidelberg überhaupt durch eine gegenüber der Antragsgegnerin ergangene Gerichtsentscheidung zur Forstsetzung des Ausbildungsverhältnisses mit der Antragstellerin gezwungen werden könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen die Ausbildungsstätte die Ausbildung fortsetzen möchte und nur der Kostenträger nicht mehr bereit ist, die Ausbildung (weiter) zu finanzieren. Diese Frage bedarf hier aber keiner Entscheidung.
Bei der von der Antragstellerin erstrebten Weiterführung der Ausbildung zur Diätassistentin an einer anderen Schule ist ungeachtet der Frage, ob dies einen kompletten Neuanfang darstellt oder nur als Fortsetzung der bereits begonnenen Ausbildung zu werten wäre, zu prüfen, ob die Antragstellerin aufgrund der bisher gezeigten Leistungen hierfür geeignet ist. Dies ist auch nach Auffassung des Senats zu verneinen. Die vom BFW Heidelberg mitgeteilten bisherigen Prüfungsergebnisse der Antragstellerin legen die Annahme nahe, dass die Antragstellerin das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen wird. Das Zwischenzeugnis der Schule vom 11. Oktober 2010 (Bl 54 der SG-Akte) bewertet die Leistungen der Antragstellerin in den Fächern "Anatomie/Physiologie" und "Biochemie" jeweils mit der Note 5,0 (= mangelhaft). Damit lässt sich jedenfalls eine Eignung der Antragstellerin für die angestrebte Ausbildung nicht belegen. Darauf kommt es aber an. Die Antragsgegnerin muss nach faktischer Beendigung der Ausbildung nicht mehr nachweisen, dass die Antragstellerin für die (bisher durchlaufene) Ausbildung ungeeignet war, sondern die Antragstellerin müsste ihre Eignung für die angestrebte Fortsetzung der Ausbildung an einer anderen Schule glaubhaft machen. Dies ist ihr nicht gelungen. Die von der Antragstellerin dem Senat am 27. Januar 2011 übersandten Unterlagen enthalten keine Ausbildungsnachweise gemäß der Anlage 2 zu § 1 Abs 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August 1994 (BGBl I S 2088 - DiätAss-APrV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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