L 12 AS 5692/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 3954/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5692/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Ulm vom 9.12.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtschutzes die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch (SGB II). Dem 1957 geborenen Antragsteller bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der der Regelleistung sowie Kosten der Unterkunft (KdU) mit einer Kaltmiete von mtl. EUR 260,- zzgl. Betriebskosten von mtl. EUR 41,48 und Heizkosten (Gasheizung) von mtl. EUR 40,-. Der Antragsteller hat am 18.11.2010 beim SG Ulm (SG) die "Kostenübernahme" bezüglich zu erwartender erhöhter Stromabschläge im Eilverfahren und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er trug vor, er habe monatlich tatsächlich nur ca. EUR 180,- zur Verfügung. Der Antragsteller hat das Schreiben der EnBW vom 17.11.2010 und die Preisinformation der EnBW vorgelegt, wonach ab 01.01.2011 wegen der steigenden EEG-Umlage zur Förderung von erneuerbaren Energien eine Strompreiserhöhung zu erwarten sei. Für einen Haushalt mit einem Verbrauch von 2900 kWh/Jahr würden sich Mehrkosten von 5,85 EUR brutto mtl. ergeben. Mit Beschluss vom 9.12.2010 lehnte das SG den Antrag ab. Es liege weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch vor.

Der Antragsgegner führe zutreffend aus, dass im Hinblick auf die Höhe der ab dem 01.01.2011 - möglicherweise - zu erwartenden Strompreiserhöhung mit brutto ca. 5,85 EUR monatlich keine gerichtliche Vorabentscheidung erforderlich sei. Ein Anordnungsgrund bei diesen monatlichen Beträgen sei nicht gegeben. Zudem sei zum 01.01.2011 eine Erhöhung der Regelsätze verabschiedet; ob zum 01.01.2011 im Hinblick auf die Strompreiserhöhung sogar eine weitere gesetzliche Grundlage zur Gewährung höherer Leistungen geschaffen werde, könne daher dahinstehen. Zudem wäre der Erfolg einer etwaigen Klage nicht wahrscheinlich, so dass auch ein Anordnungsanspruch nicht vorliege. Hinsichtlich der Gewährung höherer Leistungen wegen des tatsächlichen Stromverbrauchs des Antragstellers habe die Kammer zwischen den Beteiligten bereits mehrfach entschieden, dass ein tatsächlich höherer oder auch ein außergewöhnlich hoher Stromverbrauch keine höhere Leistungsbewilligung rechtfertige. Zutreffend führe der Antragsgegner aus, dass Haushaltsenergiekosten von der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II umfasst seien. Eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung durch die Gerichte sei grundsätzlich nicht möglich. Darüber hinaus könne ein Anordnungsanspruch auch nicht auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BVL 1/09, 1 BVL 3/09 und 1 BVL 4/09 — NJW 2010, S. 505 ff.) begründet werden. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen er brauche wegen einer chronischen medizinischen Maßnahme 70 EUR mehr im Monat. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde nur die Übernahme der zu erwartenden Strompreiserhöhungen wegen der EEG-Umlage beantragt. Die Erweiterung auf die Kostenübernahme von höheren Stromkosten wegen einer chronischen Erkrankung scheitert zum einen daran, dass diese nicht glaubhaft gemacht sind und zum anderen handelt es nicht um eine atypische, besondere Bedarfslage, die einen Grundrechtsbezug aufweist. Wie das SG Ulm in seinem zwischen identischen Beteiligten ergangen Gerichtsbescheid vom 9.11.2010 ( Az S 11 AS 645/10) zutreffend ausgeführt hat, begründen höhere Stromkosten wegen der Nutzung einer Wärmelampe zur Linderung von Wirbelsäulenbeschwerden keine derartige Bedarfslage, da die Behandlung dieser häufig in der Bevölkerung vorkommenden Erkrankung von der Krankenversicherung gedeckt wird.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved