L 10 R 3172/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3730/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3172/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.06.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Klägerin erlernte in den Jahren 1979 bis 1982 den Beruf der Friseurin. Wegen Rückenbeschwerden und Hautproblemen übte sie diese Tätigkeit danach jedoch nicht aus. Von August 1982 bis Januar 1985 arbeitete sie als Arzthelferin bzw. in einem Fotolabor. In den Jahren 1985 und 1986 durchlief sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin, die sie mit einem Diplom abschloss. Bis Juli 1998 war die Klägerin als Kosmetikerin, zuletzt bei einem Hautarzt tätig. Sie beendete die Tätigkeit wegen der Geburt ihrer Tochter.

Die Klägerin war nachfolgend alleinerziehend. Im Juli 2005 wurde ihr das Sorgerecht für die Tochter, die in eine Pflegefamilie verbracht wurde, entzogen. Im März 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie beantragte die Förderung einer Umschulung zur medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin. Im Befundbericht vom Januar 2006 berichtete die praktische Ärztin Dr. Sp. von einem nervösen Erschöpfungszustand und einem Wirbelsäulensyndrom. Die Klägerin legte Atteste der behandelnden Hautärztin Dr. Sch.-F. vor, in denen diese ausführte, Hautveränderungen an den Händen seien nur im Rahmen privater Stresssituationen aufgetreten und gut zu behandeln gewesen. Bei der Kläger lägen Sensibilisierungen auf verschiedene Stoffe vor, auf Grund derer Tätigkeiten in klassischen Feuchtberufen wie der der Friseurin ungeeignet seien. Auch Dr. Sp. sprach sich in einem bereits im April 2005 ausgestellten ärztlichen Attest wegen einer Neurodermitis constitutionalis gegen berufliche Arbeiten im feuchten Milieu aus. Die behandelnde Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. W. berichtete unter Verweis auf Dr. Sch.-F. in einem von der Klägerin vorgelegten Attest von leichteren Hautproblemen.

Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Klägerin könne weiter als Kosmetikerin arbeiten. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte das fachärztlich-dermatologische Gutachten, das Dr. H. auf Grund der Untersuchung der Klägerin im Mai 2006 erstellte, ein. Dieser äußerte einen Verdacht auf eine atopische Disposition, beschrieb einen Zustand nach einer Handekzemerkrankung, diagnostizierte eine Rosazea erythematosa et papulosa und berichtete von den von Dr. Sch.-F. sowie von Dr. R. festgestellten Sensibilisierungen gegenüber verschiedenen Stoffen. Aktuell bestehe keine behandlungspflichtige Hauterkrankung. Die Schilderungen der Klägerin ließen eher auf einen auslösenden Einfluss von Kontaktallergenen während der Berufstätigkeit sprechen. Mit einiger Berechtigung könne, auch wenn die Berufsaufgabe im Jahr 1998 unmittelbar eher aus familiären Gründen erfolgt sei, auf einen objektiven Zwang zur Unterlassung der schädigenden Tätigkeit geschlossen werden. Die aktuellen Beschwerden würden im Hinblick auf die Auseinandersetzungen mit dem Ex-Lebensgefährten um das Sorgerecht für das Kind auf dem psychiatrischen Fachgebiet liegen. Deswegen holte die Beklagte noch das nervenärztliche Gutachten von Dr. K. ein. Dieser diagnostizierte nach Untersuchung der Klägerin im Juli 2006 lediglich eine leichte Anpassungsstörung wegen des Verlustes des Sorgerechts für die Tochter.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da sie nach wie vor als Kosmetikerin arbeiten könne. Nachdem die Klägerin im Jahr 2007 mitteilte, den Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben, übersandte die Beklagte am 03.07.2007 den Bescheid erneut.

Am 09.07.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Sie hat ein amtsärztliches Gutachten der Agentur für Arbeit vorgelegt, in dem die Ärztin Dr. Sch. bereits im Jahr 2001 wegen wiederkehrender Hautausschläge und zeitweise auftretender Handekzeme eine nicht mehr genügende Leistungsfähigkeit in den Berufen der Friseurin und der Kosmetikerin sah. Das SG hat die früher behandelnde Hautärztin Dr. R. schriftlich als sachverständige Zeugin befragt. Diese hat mitgeteilt, im Behandlungszeitraum von 1993 bis 2001 keine Befunde erhoben zu haben, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit als Kosmetikerin standen. Hierzu hat die Klägerin ergänzt, auch in den Jahren 1997 bis 1998 an Handekzemen gelitten, deren Ausprägung aber durch Verwendung medizinischer Hautcreme und Verwendung anderer Kontaktstoffe reduziert zu haben.

Das SG hat das in einem parallel gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (nachfolgend BGW) anhängigen Verfahren (S 9 U 3652/07) auf Grund Untersuchungen und Testungen im Dezember 2007 erstellte dermatologische Gutachten von Dr. G. beigezogen. Dieser hat ein atopisches Ekzem, als Differenzialdiagnose ein degeneratives Ekzem und als weitere Differenzialdiagnose ein psoriasiformes Ekzem sowie eine Rosazea diagnostiziert. Einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit hat er nicht gesehen. Die Testergebnisse von Dr. Sch.-F. hätten sich nicht bestätigen lassen. Die Epicutantestung der Standardsalben und Konservierungsstoffreihen sei komplett negativ gewesen. Gestützt auf dieses Gutachten und die sachverständige Zeugenaussage von Dr. R. hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.06.2008 abgewiesen. Im letzten Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin als Kosmetikerin von 1996 bis in das Jahr 1998 seien keine behandlungsbedürftigen Ekzeme mehr aufgetreten. Ein Grund, die frühere Tätigkeit nicht mehr auszuüben, bestehe nicht. Von einer Gefährdung oder gar Minderung der Erwerbsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt.

Gegen den ihr am 23.06.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 05.07.2008 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, während ihrer Berufsausübung massiv unter allergischen Reaktionen, die sich insbesondere an den Händen manifestierten, gelitten zu haben. Fehlende Arbeitsunfähigkeitszeiten würden nichts über das Ausmaß ihrer Erkrankung aussagen. Die Klägerin hat eine gutachtliche Stellungnahme von Dr. Sch.-F. vom Juli 2008 vorgelegt. Darin kritisierte diese hinsichtlich des Gutachtens von Dr. G., er habe die von ihr positiv getesteten Substanzen Polidocanol, (Dex-)Panthenol und Natriumbenzoat nicht überprüft. Die Kosmetika- und Medikamenteninhaltsstoffe Polidocanol und (Dex-)Panthenol und der Konservierungsstoff Natriumbenzoat seien im Arbeitsumfeld einer Friseurin und Kosmetikerin weit verbreitet.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.06.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2006 zu verurteilen, der Klägerin eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Beruf der medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat die Akten des SG im Verfahren S 9 U 3652/07 und S 9 U 3653/07 ER, die Verwaltungsakte der BGW und die Akte des Landessozialgerichts L 2 U 4480/07 ER-B beigezogen. Streitgegenständlich war der Bescheid der BGW vom 03.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2007. Die BGW lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab, bestätigte der Klägerin jedoch einen Anspruch auf besondere Leistungen oder Maßnahmen, die dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegen wirken. Zur Begründung führte sie aus, obwohl die Klägerin an einer Hauterkrankung leide, die durch Tätigkeiten als Friseurin, Kosmetikerin und Arzthelferin verursacht wurde, könne sie unter konsequenter Beachtung der allgemeinen Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen in diesen Berufen weiter arbeiten.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen die Beklagte zu. Hierzu hat das SG unter Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 10 SGB VI) und nachvollziehbarer Auswertung der Zeugenaussage von Dr. R. sowie des beigezogenen Gutachtens von Dr. G. dargestellt, dass es an einer für die Leistungsgewährung notwendigen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin bezogen auf ihre letzte Tätigkeit als Kosmetikerin fehlt, weil sie diese Tätigkeit weiterhin ausüben kann. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG in vollem Umfang an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück. Damit - weil die Klägerin die Tätigkeit als Kosmetikerin weiterhin ausüben kann - scheiden auch Ansprüche auf Umschulung nach anderen Vorschriften des Sozialrechts, die die Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzuwenden hat, aus; dies gilt insbesondere für entsprechende Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26, 35 SGB VII i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX).

Zum Berufungsvorbringen ist ergänzend auszuführen, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe zuletzt während ihrer Tätigkeit massiv unter dem Auftreten von Hauterkrankungen gelitten, durch die ärztlichen Äußerungen gerade nicht belegt wird. Zwar hat Dr. R. häufigere Behandlung wegen juckender Hautveränderung an den Händen, zuletzt auch an den Unterarmen und retroaurikulär in den Jahren 1993, 1994 und 1996 bestätigt. Die Ekzeme heilten jedoch nach Lokalbehandlung ab. Insbesondere zeigten sich von 1997 bis 2001, also auch noch bis zur Aufgabe der Berufstätigkeit im Jahr 1998 keine Rezidive mehr. Nachvollziehbar sah Dr. R. keinen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Klägerin als Kosmetikerin. Entgegen der Berufungsbegründung der Klägerin sieht der Senat sehr wohl die Ausführungen von Dr. R. über die erfolgreichen Behandlungen und den fehlenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit durch die offensichtlich nicht gegebenen Arbeitsunfähigkeitszeiten bestätigt. Hätte es sich um eine schwerwiegende, vorrangig beruflich bedingte Erkrankung gehandelt - dagegen spricht schon, dass die Klägerin die Handekzeme ohne rezeptpflichtige Medikamente begrenzen konnte - wäre mit Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen gewesen.

Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Hauterkrankungen auch durch berufliche Einflüsse manifestierte. Dem wurde jedoch bereits von der BGW in den gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheiden ausreichend Rechnung getragen. Insoweit ist vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. G. sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. R. schlüssig, dass die BGW selbst bei Annahme eines beruflichen Zusammenhangs davon ausging, dass durch einfache ärztliche Behandlungen die Hauterscheinungen in den Griff zu bekommen waren bzw. in Zukunft auch wären. Dafür spricht u.a. auch das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Attest von Dr. W., die unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. Sch.-F. die Hautprobleme lediglich als leichterer Art einstufte.

Der Senat vermag sich der Kritik von Dr. Sch.-F. gegen das Gutachten von Dr. G. nicht anzuschließen. Bemerkenswert ist bereits, dass die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Atteste von Dr. Sch.-F. vom März 2006 gerade keinen eindeutigen Rückschluss auf einen beruflichen Zusammenhang oder eine schwerwiegende Erkrankung erlauben. Zwar vertrat die Hautärztin die Auffassung, von ihr festgestellte Sensibilisierungen sprächen gegen eine Tätigkeit als Kosmetikerin. Jedoch führte sie ausdrücklich aus, Hautveränderungen an den Händen seien immer nur im Rahmen privater Stresssituationen aufgetreten. Sie empfahl eine berufliche Neuorientierung zur Stabilisierung der gesamten Situation, also nicht im speziellen Zusammenhang mit der Hauterkrankung. Insoweit ist für den Senat bezeichnend, dass im Befundbericht, den die Beklagte von Dr. Sp. gerade im Hinblick auf den Rehabilitationsantrag der Klägerin im Januar 2006 einholte, die Hauterkrankung überhaupt keine Erwähnung findet. Auch dies bestätigt die Auffassung des SG. Ferner bestätigte Dr. Sch.-F. in den Attesten vom März 2006, dass die Hauterkrankung gut zu behandeln war. Hinsichtlich dieses Gesichtspunktes besteht also eine volle Übereinstimmung mit der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. R ... Hinsichtlich der privaten Stresssituationen hat die von der Beklagten veranlasste Begutachtung durch Dr. K. ergeben, dass (zwischenzeitlich) allenfalls nur noch eine leichte Anpassungsstörung nach dem Verlust des Sorgerechtes für die Tochter und wegen des Kampfes um das Sorgerecht vorliegt. Nachdem die Klägerin zuletzt lediglich die Erkrankung auf dem dermatologischem Fachgebiet zur Begründung ihres Rehabilitationswunsches herangezogen hat, sieht der Senat hinsichtlich des psychiatrischen Fachgebiets daher keine Anhaltspunkte für Erkrankungen, die eine Umschulung notwendig machen würden.

Ferner hat Dr. Sch.-F. zu Unrecht kritisiert, Dr. G. habe maßgebliche Stoffe nicht getestet. Auf der Seite 16 seines Gutachtens finden sich negative Testergebnisse zu den Stoffen Polidocanol und Dexpanthenol. Lediglich der Konservierungsstoff Natriumbenzoat taucht bei den von ihm getesteten Stoffen nicht auf. Allerdings führte Dr. G. - wie sich aus Seite 13/14 seines Gutachtens ergibt - eine umfangreiche Testreihe zu spezifischen Salben-Konservierungsstoffen durch, die insgesamt negativ blieb. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat seine gutachtliche Einschätzung, die Klägerin könne nach wie vor als Kosmetikerin arbeiten, schlüssig.

Aus dem Gutachten von Dr. H. lässt sich für die Klägerin kein günstigeres Ergebnis herleiten. Bis auf die Wiedergabe der von anderen Ärzten festgestellten epikutanen Sensibilisierungen und der Diagnostizierung einer Rosazea, die nach seiner eigenen Einschätzung für die ihm vorgelegte Fragestellung außer Acht gelassen werden kann, stellte Dr. H. keine klaren Diagnosen. Er äußerte lediglich einen Verdacht auf eine atopische Disposition und beschrieb einen Zustand nach einer Handekzemerkrankung. Soweit er es gleichwohl aus medizinischen Gründen für nachvollziehbar erachtete, dass die Klägerin nicht wieder in ihren alten Beruf zurückkehren möchte, überzeugt dies den Senat daher nicht. Dies gilt umso mehr, als sich Dr. H. im Wesentlichen auf die Angaben der Klägerin stützte, die er jedoch selbst als unpräzise und nicht eindeutig beschrieb. Sein Gutachten war letztlich lediglich insoweit hilfreich, als es - wie von ihm selbst, auch unter Hinweis auf eine möglicherweise nachzuholende Befragung der behandelnden Ärzte, vorgeschlagen - Anlass gab, das Verwaltungsverfahren bei der BGW einzuleiten, das zu dem bereits dargestellten, für den Senat überzeugenden Ergebnis führte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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