Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 2257/09 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 3758/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2009 abgeändert und die Entschädigung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 2. März 2009 einschließlich der Kosten für die Hilfskraft Dipl.-Psych. B. auf 991,77 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Verfahren S 10 SB 753/08 ging es um Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten. Unter dem Datum des 2. März 2009 wurde das 29seitige Gutachten des Beschwerdeführers sowie sechs Seiten psychologische Evaluation durch Dipl.-Psych. B. vorgelegt. Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Rechnung eine Vergütung in Höhe von 1.018,22 EUR. Hierbei legte er 9,5 Stunden Arbeitszeit nach einem Stundensatz von 85 EUR, Schreibgebühren, Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zugrunde. Weiter ging eine Rechnung von Dipl.-Psych. B. ein, mit welcher sie für 1,5 Stunden psychologische Exploration und standardisiertes Interview sowie 2,5 Stunden Auswertung und Evaluation insgesamt 240 EUR berechnete. Der Kostenbeamte hat die Vergütung des Beschwerdeführers auf 751,77 EUR herabgesetzt unter Anwendung der Honorargruppe M 2 und Anerkennung des geltend gemachten Zeitaufwands von 9,5 Stunden (Schreiben vom 26. Juni 2009). Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2009 hat der Kostenbeamte Dipl.-Psych. B. mitgeteilt, ihre Rechnung könne nicht vergütet werden, da seitens des Gerichts weder ein Auftrag an sie erteilt worden sei noch eine Ernennung zur Sachverständigen erfolgt sei. Auch ein Zusatzgutachten sei weder beantragt noch genehmigt worden. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf richterliche Festsetzung hat das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2009 die Vergütung für das Gutachten vom 2. März 2009 auf 751,77 EUR festgesetzt. Zwar zeichne sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers dadurch aus, dass er aufgrund seiner speziellen Kompetenz interdisziplinäre Gutachten insbesondere im Bereich der Bewertung von objektiv nicht vollständig begründbaren Schmerzen erstatten könne. Dies hebe den Schwierigkeitsgrad über einfache orthopädische Zustandsgutachten hinaus an, führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass alle von ihm erstatteten Gutachten in Honorargruppe M 3 einzustufen seien. Vorliegend gehe es um eine Zustandsbeurteilung im Schwerbehindertenrecht. Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet habe es sich um eine ausgesprochen einfache Fragestellung gehandelt, psychosomatisch sei es um die Bewertung der psychischen Beeinträchtigungen eines Menschen nach einem Verkehrsunfall gegangen. Eine weit herausgehobene Schwierigkeit könne die Kammer nicht erkennen. Es seien auch keine umfangreichen diagnostischen Erwägungen zur Frage der Abgrenzung zwischen orthopädisch und psychosomatisch begründeten Beschwerden zu treffen gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Kostenerstattungsantrags von Dipl.-Psych. B. wende, sei der Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung unzulässig. Eine Vollmacht habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, so dass ihm nicht die Antragsbefugnis zukomme. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass - gehe man davon aus, Dipl.-Psych. B. habe als Hilfsperson ergänzend Befunde erhoben - jedenfalls kein eigener Vergütungsanspruch von Dipl.-Psych. B. gegenüber dem Gericht erwachsen könne. Hiergegen richtet sich die am 10. August 2009 eingelegte Beschwerde. Frau B. sei entsprechend der ausdrücklich dem Gericht mitgeteilten Terminierung (Schreiben vom 20. Januar 2009) als Hilfskraft zur psychologischen Evaluation herangezogen worden. Die gesonderte Rechnungsstellung beruhe auf dem Problem, dass er für seine gutachtliche Arbeit einen Teil der Vergütung an die Klinik abzuführen und den Rest zu versteuern habe. Zur Vermeidung unnötiger Belastungen erfolge - ebenso wie regelmäßig und ebenfalls unbeanstandet bei Laborleistungen - die gesonderte Rechnungsstellung. Es sei nicht bekannt, dass bisher in der Sozialgerichtsbarkeit die Erstattung vergleichbarer Rechnungen verweigert worden oder eine Vollmacht hätte vorgelegt werden müssen. Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung wäre es Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, den Beschwerdeführer zur Vorlage einer Vollmacht aufzufordern. Im Übrigen habe die 10. Kammer die Arbeit der Diplom-Psychologin ohne jegliche Bedenken in das Verfahren eingeführt und verwertet, eine Zurückweisung könne im jetzigen Stadium nicht mehr erfolgen. Die Entgegennahme der Arbeit und deren Nichtbezahlung stelle ein venire contra factum proprium dar. Frau B. sei nur als Hilfskraft und nicht als Sachverständige tätig geworden, sie habe den Kläger psychologisch exploriert. Schließlich sei anzumerken, dass in jedem Fall eine Änderung bisheriger Gepflogenheiten, die nicht in einer Rechtsänderung begründet sei, nicht von "jetzt auf gleich" erfolgen könne. Eine Vollmacht von Dipl.-Psych. B. für den Beschwerdeführer liegt zwischenzeitlich vor. Weiter sei an der Vergütung nach M 3 festzuhalten. Hierunter fielen auch Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. Die Honorargruppe M 3 sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein Zustandsgutachten im Schwerbehindertenrecht gehandelt habe. Es habe sich um ein Gutachten auf mehreren Fachgebieten gehandelt, zusätzliche Schwierigkeiten hätten aus den landsmannschaftlichen Besonderheiten des Klägers resultiert. Dass die Beurteilung des Krankheitsbildes beim Kläger sehr schwierig gewesen sei, folge schon aus den trotz beachtlicher Vorbehandlungen erstmals zusätzlich erhobenen Behinderungen, die bisher nicht erkannt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Vorliegend entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier streitigen Vergütung der Hilfskraft.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist insoweit begründet, als die Erstattung der Kosten für die Arbeit der Hilfskraft Dipl.-Psych. B. nicht verweigert werden kann. Allerdings ist das Gutachten zutreffend nach Honorargruppe M 2 vergütet worden, so dass insoweit die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert, wobei die Vergütung aufwandsbezogen gestaltet sein soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 50 EUR M2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten • in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebung (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
60 EUR M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalfragen), insbesondere Gutachten • zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG • zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten.
85 EUR
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22. September 2004 (L 12 RJ 3686/04 KO-A - MedR 2006, 118 ff.) gilt insoweit, dass einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 (50 EUR) solche sind, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten (Anhaltspunkte) oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird. Hierunter fallen etwa augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie Gutachten unabhängig vom Sachgebiet ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung im Wesentlichen auf Zustand und Funktion eines Organs/Organpaares bzw. Körperteils gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.
Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (60 EUR) sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sind solche, bei denen die diagnostischen oder ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich vor allem um sog. "Zustandsgutachten", in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX und die Leidensverbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) orientiert.
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (85 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinander setzen sowie Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 50 EUR über 60 EUR bis zu 85 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 fordert daher gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 bewertet werden, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielschichtigen bzw. vielseitigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entschädigung des Gutachtens des Beschwerdeführers mit einem Stundensatz von 60 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen. Eine Zuordnung zu M 3 ergibt sich nicht bereits aus einem bestimmten Fachgebiet oder der Tatsache, dass fachübergreifend begutachtet wurde. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Begutachtung chronischer, nicht monokausal erklärbarer Schmerzen eine interdisziplinäre Aufgabe ist, die Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen erfordert. Hier war schon aufgrund der Vorbefunde und Gutachten ersichtlich, dass die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers folgenlos verheilt waren und insoweit die Frage zu klären war, in welchem Umfang gleichwohl schmerzbedingt Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen und welcher Grad der Behinderung hierfür anzusetzen war. Besonders schwierige diagnostische Abgrenzungen waren nicht erforderlich. Zwar wird erstmals als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung genannt, ob die hierfür erforderlichen Kriterien jedoch im Einzelnen vorliegen, wird nicht näher dargestellt. Insgesamt liegt daher der Schwierigkeitsgrad im Vergleich zu einem durchschnittlichen Zustandsgutachten im Bereich des Schwerbehindertenrechts nicht soviel höher, als dass die Vergütung nach der Honorargruppe M 3 gerechtfertigt wäre.
Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitaufwand von 9,5 Stunden wurde vom SG anerkannt, die sonstigen Aufwendungen wurden zutreffend berücksichtigt. Für das Gutachten selbst sind daher in Übereinstimmung mit dem SG erstattungsfähige Kosten in Höhe von 751,77 EUR anzusetzen.
Hinzu kommen indes die Kosten für die vom Beschwerdeführer hinzugezogene Hilfskraft. Der Sachverständige kann grundsätzlich Hilfskräfte heranziehen, wenn sie von ihm angeleitet und überwacht werden. Bei den Hilfskräften kann es sich um weniger qualifizierte Mitarbeiter aber auch um andere Sachverständige handeln (vgl. Schneider, JVEG, § 12 Rdnr. 51). In welchem Umfang der Sachverständige Hilfskräfte heranzieht, entscheidet er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert ersetzt. Es können daher nur solche Kosten abgesetzt werden, die bei einer Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht für notwendig gehalten werden konnten (vgl. Schneider, a.a.O.). Hier hat der Beschwerdeführer zur Abklärung, ob krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen vorliegen, Dipl.-Psych. B. zur Erhebung des psychischen Befundes herangezogen. Dies kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die integrative Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ist allein durch den Beschwerdeführer erfolgt, so dass Dipl.-Psych. B. auch kein (nicht genehmigtes) Zusatzgutachten erstattet hat. Die Hilfskraft erwirbt allerdings keinen eigenständigen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse (vgl. Hartmann, Kostengesetze, JVEG § 12 Rdnr. 11 m.w.N.), vielmehr ist dem Sachverständigen der Aufwand zu entschädigen, der ihm entsprechend der Vereinbarung mit der Hilfskraft entstanden ist.
In Abweichung von diesen Grundsätzen hat das SG bei früheren Verfahren die vom Beschwerdeführer herangezogenen Hilfskräfte direkt entschädigt, wie dem Senat beispielsweise aus dem Verfahren S 9 R 3417/08 (die Akte lag im Verfahren L 12 R 2755/08 B vor) bekannt ist. Die hier erfolgte Vorgehensweise des SG, der Hilfskraft die direkte Vergütung zu verweigern, gleichzeitig aber auch beim Beschwerdeführer diese Kosten nicht anzusetzen, führt zu einer ungerechtfertigten Vorenthaltung tatsächlich entstandenen Aufwands, ohne dass hierfür eine Grundlage ersichtlich wäre. Bedenken gegen die Angemessenheit der von der Hilfskraft verlangten Vergütung von 240 EUR bestehen nicht. Diese Kosten sind daher zur Vergütung des Beschwerdeführers hinzuzurechnen, so dass insgesamt 991,77 EUR zu vergüten sind. Die Weiterleitung der die Hilfskraft betreffenden Kostenerstattung an diese ist Sache des Beschwerdeführers.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Verfahren S 10 SB 753/08 ging es um Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer von Amts wegen zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers gebeten. Unter dem Datum des 2. März 2009 wurde das 29seitige Gutachten des Beschwerdeführers sowie sechs Seiten psychologische Evaluation durch Dipl.-Psych. B. vorgelegt. Der Beschwerdeführer verlangte mit seiner Rechnung eine Vergütung in Höhe von 1.018,22 EUR. Hierbei legte er 9,5 Stunden Arbeitszeit nach einem Stundensatz von 85 EUR, Schreibgebühren, Porto sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zugrunde. Weiter ging eine Rechnung von Dipl.-Psych. B. ein, mit welcher sie für 1,5 Stunden psychologische Exploration und standardisiertes Interview sowie 2,5 Stunden Auswertung und Evaluation insgesamt 240 EUR berechnete. Der Kostenbeamte hat die Vergütung des Beschwerdeführers auf 751,77 EUR herabgesetzt unter Anwendung der Honorargruppe M 2 und Anerkennung des geltend gemachten Zeitaufwands von 9,5 Stunden (Schreiben vom 26. Juni 2009). Mit weiterem Schreiben vom 26. Juni 2009 hat der Kostenbeamte Dipl.-Psych. B. mitgeteilt, ihre Rechnung könne nicht vergütet werden, da seitens des Gerichts weder ein Auftrag an sie erteilt worden sei noch eine Ernennung zur Sachverständigen erfolgt sei. Auch ein Zusatzgutachten sei weder beantragt noch genehmigt worden. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf richterliche Festsetzung hat das SG mit Beschluss vom 20. Juli 2009 die Vergütung für das Gutachten vom 2. März 2009 auf 751,77 EUR festgesetzt. Zwar zeichne sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers dadurch aus, dass er aufgrund seiner speziellen Kompetenz interdisziplinäre Gutachten insbesondere im Bereich der Bewertung von objektiv nicht vollständig begründbaren Schmerzen erstatten könne. Dies hebe den Schwierigkeitsgrad über einfache orthopädische Zustandsgutachten hinaus an, führe jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass alle von ihm erstatteten Gutachten in Honorargruppe M 3 einzustufen seien. Vorliegend gehe es um eine Zustandsbeurteilung im Schwerbehindertenrecht. Auf orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet habe es sich um eine ausgesprochen einfache Fragestellung gehandelt, psychosomatisch sei es um die Bewertung der psychischen Beeinträchtigungen eines Menschen nach einem Verkehrsunfall gegangen. Eine weit herausgehobene Schwierigkeit könne die Kammer nicht erkennen. Es seien auch keine umfangreichen diagnostischen Erwägungen zur Frage der Abgrenzung zwischen orthopädisch und psychosomatisch begründeten Beschwerden zu treffen gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Kostenerstattungsantrags von Dipl.-Psych. B. wende, sei der Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung unzulässig. Eine Vollmacht habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt, so dass ihm nicht die Antragsbefugnis zukomme. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass - gehe man davon aus, Dipl.-Psych. B. habe als Hilfsperson ergänzend Befunde erhoben - jedenfalls kein eigener Vergütungsanspruch von Dipl.-Psych. B. gegenüber dem Gericht erwachsen könne. Hiergegen richtet sich die am 10. August 2009 eingelegte Beschwerde. Frau B. sei entsprechend der ausdrücklich dem Gericht mitgeteilten Terminierung (Schreiben vom 20. Januar 2009) als Hilfskraft zur psychologischen Evaluation herangezogen worden. Die gesonderte Rechnungsstellung beruhe auf dem Problem, dass er für seine gutachtliche Arbeit einen Teil der Vergütung an die Klinik abzuführen und den Rest zu versteuern habe. Zur Vermeidung unnötiger Belastungen erfolge - ebenso wie regelmäßig und ebenfalls unbeanstandet bei Laborleistungen - die gesonderte Rechnungsstellung. Es sei nicht bekannt, dass bisher in der Sozialgerichtsbarkeit die Erstattung vergleichbarer Rechnungen verweigert worden oder eine Vollmacht hätte vorgelegt werden müssen. Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung wäre es Aufgabe des Vorsitzenden gewesen, den Beschwerdeführer zur Vorlage einer Vollmacht aufzufordern. Im Übrigen habe die 10. Kammer die Arbeit der Diplom-Psychologin ohne jegliche Bedenken in das Verfahren eingeführt und verwertet, eine Zurückweisung könne im jetzigen Stadium nicht mehr erfolgen. Die Entgegennahme der Arbeit und deren Nichtbezahlung stelle ein venire contra factum proprium dar. Frau B. sei nur als Hilfskraft und nicht als Sachverständige tätig geworden, sie habe den Kläger psychologisch exploriert. Schließlich sei anzumerken, dass in jedem Fall eine Änderung bisheriger Gepflogenheiten, die nicht in einer Rechtsänderung begründet sei, nicht von "jetzt auf gleich" erfolgen könne. Eine Vollmacht von Dipl.-Psych. B. für den Beschwerdeführer liegt zwischenzeitlich vor. Weiter sei an der Vergütung nach M 3 festzuhalten. Hierunter fielen auch Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. Die Honorargruppe M 3 sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein Zustandsgutachten im Schwerbehindertenrecht gehandelt habe. Es habe sich um ein Gutachten auf mehreren Fachgebieten gehandelt, zusätzliche Schwierigkeiten hätten aus den landsmannschaftlichen Besonderheiten des Klägers resultiert. Dass die Beurteilung des Krankheitsbildes beim Kläger sehr schwierig gewesen sei, folge schon aus den trotz beachtlicher Vorbehandlungen erstmals zusätzlich erhobenen Behinderungen, die bisher nicht erkannt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Beschwerdeführer nach dem 30. Juni 2004 erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Vorliegend entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier streitigen Vergütung der Hilfskraft.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist insoweit begründet, als die Erstattung der Kosten für die Arbeit der Hilfskraft Dipl.-Psych. B. nicht verweigert werden kann. Allerdings ist das Gutachten zutreffend nach Honorargruppe M 2 vergütet worden, so dass insoweit die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung ein Honorar für seine Leistungen, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Nach § 9 Abs. 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige für jede Stunde ein Honorar in Höhe von 50, 60 oder 85 EUR, je nachdem, welcher Honorargruppe (M 1 bis M 3) das von ihnen erstattete Gutachten nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zuzuordnen ist. Dabei hat sich der Gesetzgeber an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten und ihrem Umfang orientiert, wobei die Vergütung aufwandsbezogen gestaltet sein soll (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 186). Im Einzelnen lautet die Regelung (soweit der Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betroffen sein könnte):
Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar M1 Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung 50 EUR M2 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten • in Verfahren nach dem SGB IX, • zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, • zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebung (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen)
60 EUR M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalfragen), insbesondere Gutachten • zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, • in Verfahren nach dem OEG • zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, • zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten.
85 EUR
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 22. September 2004 (L 12 RJ 3686/04 KO-A - MedR 2006, 118 ff.) gilt insoweit, dass einfachere gutachtliche Beurteilungen mit einer Vergütung nach Honorargruppe M 1 (50 EUR) solche sind, bei denen die Diagnose zu beurteilender Gesundheitsstörungen verhältnismäßig leicht zu stellen ist und die Beweisfragen ohne sonderliche Mühe zu beantworten sind, insbesondere wenn die Beurteilung durch antizipierte Sachverständigengutachten (Anhaltspunkte) oder einschlägige Tabellenwerke erleichtert wird. Hierunter fallen etwa augen- und ohrenfachärztliche Gutachten zur Frage des Ausmaßes einer Seh- oder Hörminderung sowie Gutachten unabhängig vom Sachgebiet ohne schwierige Diagnostik, wenn die Beurteilung im Wesentlichen auf Zustand und Funktion eines Organs/Organpaares bzw. Körperteils gerichtet ist und keine komplizierten Überlegungen anzustellen sind.
Gutachten mit einer Vergütung nach der Honorargruppe M 2 (60 EUR) sind die typischen in der Sozialgerichtsbarkeit eingeholten Gutachten, die durchschnittliche Anforderungen stellen. In diese Gruppe fällt daher der Großteil der von den Sozialgerichten eingeholten Gutachten. Gutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad sind solche, bei denen die diagnostischen oder ätiologischen Fragen oder die Beurteilung des Leistungsvermögens eingehendere Überlegungen erfordern. Hierbei handelt es sich vor allem um sog. "Zustandsgutachten", in denen das Leistungsvermögen des Untersuchten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder im Bereich des Schwerbehindertenrechts/SGB IX und die Leidensverbesserungen oder -verschlimmerungen bei Neufeststellungen in der gesetzlichen Unfallversicherung oder im sozialen Entschädigungsrecht unter Berücksichtigung von Vorgutachten und Vorbefunden zu erörtern sind sowie Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung oder des sozialen Entschädigungsrechts, wenn die zu klärenden Kausalfragen keine besonders schwierigen Überlegungen erfordern, insbesondere wenn sich die Beantwortung der Kausalfragen ohne kritische Auseinandersetzung allein an den Standardwerken der unfallmedizinischen Literatur (z.B. Schöneberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) orientiert.
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad nach der Honorargruppe M 3 (85 EUR) liegen vor, wenn der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen anstellen muss. Die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen, aber auch andere Gründe haben, z.B. durch eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben bedingt sein. In erster Linie sind hier Zusammenhangsgutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht einzuordnen, die sich im notwendigen Umfang mit den im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen im Gutachten auseinander setzen sowie Zustandsgutachten bei sehr komplizierten, widersprüchlichen Befunden und entsprechenden Schwierigkeiten bei deren diagnostischer Einordnung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer nach dem Schwierigkeitsgrad völlig gleichmäßigen Abstufung die betragsmäßig ungleichmäßige, aber vom Gesetz verbindlich vorgegebene unterschiedliche Vergütung der Honorargruppen von 50 EUR über 60 EUR bis zu 85 EUR nicht nachvollziehbar erscheinen würde. Eine Vergütung nach Honorargruppe M 3 fordert daher gegenüber Gutachten, die nach Honorargruppe M 2 bewertet werden, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, wobei sich dieser gerade aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen muss. Es genügt daher für eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 nicht, dass ein schwieriges Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus dem Gutachten selbst muss sich vielmehr ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielschichtigen bzw. vielseitigen Überlegungen auch anstellte und wodurch diese veranlasst wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entschädigung des Gutachtens des Beschwerdeführers mit einem Stundensatz von 60 EUR nach Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG vorzunehmen. Eine Zuordnung zu M 3 ergibt sich nicht bereits aus einem bestimmten Fachgebiet oder der Tatsache, dass fachübergreifend begutachtet wurde. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Begutachtung chronischer, nicht monokausal erklärbarer Schmerzen eine interdisziplinäre Aufgabe ist, die Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen erfordert. Hier war schon aufgrund der Vorbefunde und Gutachten ersichtlich, dass die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers folgenlos verheilt waren und insoweit die Frage zu klären war, in welchem Umfang gleichwohl schmerzbedingt Funktionsbeeinträchtigungen vorlagen und welcher Grad der Behinderung hierfür anzusetzen war. Besonders schwierige diagnostische Abgrenzungen waren nicht erforderlich. Zwar wird erstmals als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung genannt, ob die hierfür erforderlichen Kriterien jedoch im Einzelnen vorliegen, wird nicht näher dargestellt. Insgesamt liegt daher der Schwierigkeitsgrad im Vergleich zu einem durchschnittlichen Zustandsgutachten im Bereich des Schwerbehindertenrechts nicht soviel höher, als dass die Vergütung nach der Honorargruppe M 3 gerechtfertigt wäre.
Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitaufwand von 9,5 Stunden wurde vom SG anerkannt, die sonstigen Aufwendungen wurden zutreffend berücksichtigt. Für das Gutachten selbst sind daher in Übereinstimmung mit dem SG erstattungsfähige Kosten in Höhe von 751,77 EUR anzusetzen.
Hinzu kommen indes die Kosten für die vom Beschwerdeführer hinzugezogene Hilfskraft. Der Sachverständige kann grundsätzlich Hilfskräfte heranziehen, wenn sie von ihm angeleitet und überwacht werden. Bei den Hilfskräften kann es sich um weniger qualifizierte Mitarbeiter aber auch um andere Sachverständige handeln (vgl. Schneider, JVEG, § 12 Rdnr. 51). In welchem Umfang der Sachverständige Hilfskräfte heranzieht, entscheidet er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte gesondert ersetzt. Es können daher nur solche Kosten abgesetzt werden, die bei einer Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nicht für notwendig gehalten werden konnten (vgl. Schneider, a.a.O.). Hier hat der Beschwerdeführer zur Abklärung, ob krankheitswertige psychische Beeinträchtigungen vorliegen, Dipl.-Psych. B. zur Erhebung des psychischen Befundes herangezogen. Dies kann nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Die integrative Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ist allein durch den Beschwerdeführer erfolgt, so dass Dipl.-Psych. B. auch kein (nicht genehmigtes) Zusatzgutachten erstattet hat. Die Hilfskraft erwirbt allerdings keinen eigenständigen Erstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse (vgl. Hartmann, Kostengesetze, JVEG § 12 Rdnr. 11 m.w.N.), vielmehr ist dem Sachverständigen der Aufwand zu entschädigen, der ihm entsprechend der Vereinbarung mit der Hilfskraft entstanden ist.
In Abweichung von diesen Grundsätzen hat das SG bei früheren Verfahren die vom Beschwerdeführer herangezogenen Hilfskräfte direkt entschädigt, wie dem Senat beispielsweise aus dem Verfahren S 9 R 3417/08 (die Akte lag im Verfahren L 12 R 2755/08 B vor) bekannt ist. Die hier erfolgte Vorgehensweise des SG, der Hilfskraft die direkte Vergütung zu verweigern, gleichzeitig aber auch beim Beschwerdeführer diese Kosten nicht anzusetzen, führt zu einer ungerechtfertigten Vorenthaltung tatsächlich entstandenen Aufwands, ohne dass hierfür eine Grundlage ersichtlich wäre. Bedenken gegen die Angemessenheit der von der Hilfskraft verlangten Vergütung von 240 EUR bestehen nicht. Diese Kosten sind daher zur Vergütung des Beschwerdeführers hinzuzurechnen, so dass insgesamt 991,77 EUR zu vergüten sind. Die Weiterleitung der die Hilfskraft betreffenden Kostenerstattung an diese ist Sache des Beschwerdeführers.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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