L 5 R 4736/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3156/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4736/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger macht über die ihm bis zum 31.12.2011 gewährte Zeitrente hinaus einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer geltend.

Der im Jahr 1954 geborene Kläger beantragte erstmals im Jahr 1998 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Grund eines im damaligen Rentenverfahren vor dem Sozialgericht Heil-bronn (S 8 RJ 2169/00) abgegebenen Anerkenntnisses der Beklagten bezieht der Kläger seit dem 01.02.2001 eine wiederholt befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ausgehend von der Feststellung im damaligen Rentenverfahren, dass der Kläger noch mindestens drei Stunden arbeiten könne, ergab sich der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund der Arbeitsmarktlage. Deswegen erfolgte eine befristete Gewährung der Rente mit Bescheid vom 13.12.2001 bis zum 31.01.2004. Anschließend erfolgten weitere Befristungen bis zum 31.12.2005 sowie bis zum 31.12.2008.

Am 15.10.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2008 hinaus. Er legte einen Bescheid des Landratsamtes LB vom 31.01.2008 vor, mit dem ein Grad der Behinderung des Klägers von 70 seit dem 26.02.2007 festgestellt wurde. In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zur Festsetzung des GdB auf 70 geführt habe, insofern eingetreten sei, als sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtert habe.

Die Beklagte forderte daraufhin Befundberichte bei dem behandelnden Nervenarzt Dr. L. an und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13.01.2009 zunächst weiterhin die Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet bis zum 31.12.2010.

Dagegen erhob der Kläger in einer persönlichen Vorsprache am 15.01.2009 Widerspruch und berief sich darauf, dass sich seine Erkrankungen in den letzten zwei Jahren verschlechtert hätten. Die Beklagte zog die Befundberichte des Dr. L. vom 12.01.2009 sowie vom 09.02.2009 bei, aus denen sich jeweils die Diagnosen einer chronifizierten Depression erheblichen Ausmaßes sowie eines chronischen Schmerzsyndroms bei chronischer Pankreatitis ergeben. Es sei eine kontinuierliche Verschlechterung seit ca. zwei Jahren eingetreten, so dass eine Dauerrente indiziert sei.

Die Beklagte erhob daraufhin ein nervenfachärztliches Gutachten bei Dr. Sch ... Dieser untersuchte den Kläger am 27.02.2009 und erstattete am 03.03.2009 sein Gutachten. Er diagnostizierte eine Normvariante der Persönlichkeit mit histrionischen und krankheitsbetonten Zügen (F60.4) sowie eine mittelgradige Depression, teils in Folge der obigen Persönlichkeitsauffälligkeiten, teils in Folge von familiären Problemen (F32.1). Im Vergleich zu früheren Begutachtungen habe sich am Gesundheitszustand des Klägers keine Besserung ergeben. Nach wie vor seien die persönlichkeitseigenen und depressiven Auffälligkeiten so stark ausgeprägt, dass ihm selbst körperlich leichte Arbeiten nur drei bis unter sechs Stunden pro Tag möglich seien. Mit einer wesentlichen Besserung könne man in Anbetracht der Chronifizierung der gesamten psychischen Probleme zukünftig nicht rechnen.

Mit Bescheid vom 13.05.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterhin auf Zeit bis zum 31.12.2011.

Der Kläger nahm seinen Widerspruch nicht zurück, da er sich dauerhaft für erwerbsgemindert halte. Seine Gesundheit habe sich seit 2001 bis heute wesentlich verschlechtert.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 über den Teilabhilfebescheid vom 13.05.2009 hinaus ab. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger zwar nicht mehr sechs, aber noch mindestens drei Stunden täglich arbeiten könne. Auf Grund dieses Restleistungsvermögens werde Rente wegen voller Erwerbsminderung allein als Arbeitsmarktrente bewilligt. Diese sei nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf Zeit zu bewilligen. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2011 hinaus bestehe daher nicht.

Am 09.09.2009 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn. Er machte erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und berief sich auf den Bescheid des Landratsamts LB vom 31.01.2008 über die Feststellung des GdB von 70 sowie auf den Befundbericht des Dr. L. vom 09.02.2009. Er sei nur bei Dr. L. in Behandlung.

Das Sozialgericht hörte den behandelnden Nervenarzt Dr. L. als sachverständigen Zeugen an. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 02.03.2010 aus, der Kläger sei zu ihm wegen rezidivierend auftretender depressiver Episoden in Behandlung gekommen. Hierbei habe eine schwere affektive Herabstimmung im Vordergrund gestanden, die bis zum Fehlen jeglicher emotionaler Erlebnis- und Ausdrucksfähigkeit gegangen sei. Der Kläger habe enorme Schwierigkeiten gehabt, mit den kleinsten Verpflichtungen des Alltags angemessen fertig zu werden. Er habe häufig die Unterstützung seiner Familie bedurft. Er habe neuropsychologische Defizite in Form von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie einer erschwerten Auffassungs- und Umstellungsfähigkeit aufgewiesen. Von größter Bedeutung sei der soziale Rückzug gewesen. Dieser habe zu erheblichen familiären Spannungen geführt, und letztlich zum Auszug des Klägers in eine eigene Wohnung. Die depressiven Beschwerden hätten sich dann etwas besser aushalten lassen, seien letztlich aber auch unter der Behandlung nie verschwunden. Schließlich sei der Kläger an einer schweren Pankreatitis erkrankt, die trotz Behandlung zu chronischen Schmerzen im gesamten Oberbauch geführt habe. Durch beide Erkrankungen sei die Leistungsfähigkeit des Klägers sowie seine Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit im Alltag erheblich eingeschränkt. Das verbleibende Restleistungsvermögen liege höchstens bei zwei Stunden täglich. Die üblichen Wege, die einem Arbeitnehmer zur Arbeit zugemutet werden könnten, könne der Kläger auf Grund der chronischen Schmerzen nicht mehr zurücklegen.

Das Sozialgericht erhob daraufhin das Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie Dr. Schn. vom 11.06.2010. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger eine Dysthymia, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine beginnende Polyneuropathie ohne funktionelle Einschränkungen, Kopfschmerzleiden unklarer Genese, Zustand nach Pankreatitis ohne Anhalt für manifeste chronische Pankreatitis bzw. für eine Pankreasinsuffizienz sowie eine arterielle Hypertonie ohne Folgekrankheiten und ohne kardiopulmonale Dekompensationszeichen. Das Leistungsvermögen des Klägers für seine zuletzt ausgeübte ungelernte Anlerntätigkeit und auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liege bei mindestens drei Stunden täglich. Ein Leistungsvermögen von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden liege nicht vor. Der Kläger besitze die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um sich innerhalb von drei Monaten in eine neue Berufstätigkeit einarbeiten zu können. Eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich würde allerdings zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. vorläufig auf Kosten der Restgesundheit erfolgen mit der Gefahr der Exazerbation der psychischen Symptomatik. Die individuellen Ressourcen bzw. Möglichkeiten des Klägers seien auch durch die neurotische Entwicklung mit Ausbildung einer Psychasthenie eingeschränkt. Die dysfunktionalen Kognitionen würden auch durch die Rentengewährung verstärkt. Eine Unwägbarkeit sei der Umstand, dass die vom Kläger behauptete Angabe der morgendlichen Einnahme des Antidepressivums Trevilor sich im Serum nicht habe nachweisen lassen. Dies lasse durchaus Rückschlüsse auf die Authentizität der anamnestischen Angaben und auf den Leidensdruck des Kläger zu. Die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers seien eingeschränkt trotz des Aufenthaltes von 35 Jahren in Deutschland. Eine testpsychologische Untersuchung in deutscher Sprache sei daher nicht möglich gewesen. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. Insbesondere komme eine multimodale Therapie in Form einer muttersprachlichen Psychotherapie mit einer konsequenten Psychopharmakotherapie in Betracht. Die Indikation für eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme mit türkischsprachigem Behandlungsteam sei nach seiner Einschätzung erfüllt. Das Erreichen eines arbeitstäglichen Leistungsvermögens von sechs Stunden und mehr sei zukünftig nicht ausgeschlossen. Der Kläger sei auch wegefähig. Die abweichende Einschätzung des Leistungsvermögens durch Dr. L. teile er nicht. Es habe sich bei der Anamneseerhebung kein Anhalt dafür ergeben, dass der Kläger enorme Schwierigkeiten habe, mit den kleinsten persönlichen Dingen des Alltags angemessen fertig zu werden. Signifikante Antriebsstörungen hätten nicht erhoben werden können. Ebenso hätten sich keine Hinweise für manifeste neurologische Störungen ergeben. Der Kläger sei geistig sehr gut flexibel gewesen. Für eine vorauseilende hirndegenerative Erkrankung habe sich kein ausreichender Anhalt ergeben. Aus dem Befundbericht von Dr. L. gehe auch nicht zwingend bzw. objektivierbar hervor, warum die Wegefähigkeit eingeschränkt sein solle.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.09.2010 ab. Es schloss sich den Einschätzungen der Gutachten von Dr. Schn. sowie von Dr. Sch. an und hielt den Kläger für dazu in der Lage, täglich drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Der Schwerpunkt der Erkrankungen des Klägers liege auf nervenärztlichem Fachgebiet. Er leide an einer Dysthymia, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer beginnenden Polyneuropathie ohne funktionelle Einschränkungen und an einem Kopfschmerzleiden unklarer Genese. Der Gutachter Dr. Schn. habe überzeugend dargelegt, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf Grund dieser gesundheitlichen Beschwerden für körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf drei bis unter sechs Stunden abgesunken sei. Nennenswerte neurologische Störungen, die darüber hinaus eine volle Erwerbsminderung begründen könnten, habe Dr. Schn. nicht festgestellt. Er stimme in der Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit auch mit dem nervenärztlichen Gutachten von Dr. Sch. aus dem Verwaltungsverfahren überein. Die von Dr. L. beschriebene Antriebsstörung sowie die neuropsychologischen Defizite, die zu der Einschätzung eines Leistungsvermögens von zwei Stunden täglich durch Dr. L. geführt hatten, seien im Rahmen der Begutachtung durch Dr. Schn. nicht bestätigt worden. Auch die internistischen Erkrankungen des Klägers, der Zustand nach Pankreatitis sowie die arterielle Hypertonie führten zu keinen weitergehenden Leistungseinschränkungen. Dies folge ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten von Dr. Schn ... Auf Grund des reduzierten Leistungsvermögens für drei bis sechs Stunden arbeitstäglich sei dem Kläger, der keinen Teilzeit-Arbeitsplatz inne habe, der Arbeitsmarkt verschlossen, sodass ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sei. Die Entscheidung der Beklagten, diese Rente zu befristen, sei nicht zu beanstanden. Da dem Kläger die Zeitrente auf Grund der jeweiligen Arbeitsmarktlage gewährt werde, lägen die Voraussetzungen für eine unbefristete Dauerrente gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI nicht vor. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.01.2009 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.05.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009, seien daher rechtmäßig ergangen.

Gegen den ihm am 15.09.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.10.2010 Berufung eingelegt.

Er beanstandet, dass die Untersuchung durch den Gutachter Dr. Sch. noch nicht einmal eine Viertelstunde gedauert habe. Ferner erhebt er Einwendungen gegen die Begutachtung durch Dr. Schn ... Dieser habe in seinem Gutachten falsche Angaben gemacht und Vieles von anderen Ärzte abgeschrieben. Zum Medikament Trevilor habe er angegeben, er habe es schon lange Zeit nicht benutzt, genau habe er es nicht sagen können, er habe es immer wieder mit Unterbrechungen eingenommen. Der Gutachter habe auch wiederholt nach seinem Alkoholkonsum gefragt. Er trinke seit Jahren keinen Alkohol und habe deshalb den Gutachter gebeten, mit diesen Fragen aufzuhören. Der Gutachter habe seine Angaben zum Tagesablauf sowie zu den Kontakten mit seiner Familie nicht zutreffend wiedergegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.09.2010 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2009, in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.05.2009, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn für zutreffend.

Das Gericht hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten im Erörterungstermin vom 10.12.2010 besprochen. Der Kläger hat in diesem Termin ausgeführt, er sei nicht damit einverstanden, dass Dr. Schn. seine deutschen Sprachkenntnisse beanstandet habe. Zu Unrecht habe Dr. Schn. ihm vorgehalten, dass er geklagt und gejammert habe. Die Fragen seien zwar im Prinzip korrekt gewesen, seine Antworten seien aber nur unvollständig und falsch wiedergegeben worden. Dr. Schn. habe Vieles erfunden. Außerdem habe er Vieles von anderen Gutachtern abgeschrieben und übernommen und sich keine eigene Meinung gebildet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Heilbronn der Verfahren S 8 RJ 2169/00 sowie S 3 R 3156/09 und auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.

Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Nach diesen Maßstäben ist der Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsbeschwerden teilweise, nicht aber voll erwerbsgemindert. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht noch dazu in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von drei bis sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer besteht daher für den Kläger nicht.

Insbesondere folgt aus der dem Kläger seit Februar 2001 wiederholt befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung kein Anspruch auf eine dauerhafte, unbefristete Rente. Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Der Umschlag in eine Dauerrente, den § 102 Abs. 2 Satz 5 2. HS SGB VI nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren vorsieht, greift im vorliegenden Fall nicht ein, da es sich bei der dem Kläger gewährten Rente um ein Arbeitsmarktrente handelt, die dem Kläger bei teilweiser Erwerbsminderung mangels eines von ihm innegehabten Teilzeitarbeitsplatzes aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt wurde. § 102 Abs. 2 Satz 5 1. HS SGB VI nimmt aber gerade die von der Arbeitsmarktlage abhängigen Renten von der Privilegierung nach langer und wiederholter Befristung aus.

So wie bereits das Sozialgericht geht auch der Senat auf der Grundlage der Gutachten von Dr. Sch. und Dr. Schn. davon aus, dass der Kläger noch in einem Umfang von drei bis sechs Stunden zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Die maßgeblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers bestehen auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet. Dr. Schn. diagnostizierte bei dem Kläger eine Dysthymia, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine beginnende Polyneuropathie ohne funktionelle Einschränkungen. Dr. Sch. diagnostizierte eine Normvariante der Persönlichkeit mit histrioni-schen und krankheitsbetonten Zügen (F60.4) sowie eine mittelgradige Depression, teils in Folge der obigen Persönlichkeitsauffälligkeiten, teils in Folge von familiären Problemen (F32.1). Beide Gutachter stimmen in ihrer Leistungseinschätzung hinsichtlich leichter Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überein.

Der Senat hat keine Veranlassung an den nachvollziehbar begründeten Ausführungen der Gutachter zu zweifeln. Insbesondere geben die vom Kläger im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Begutachtungen dazu keine Veranlassung. Soweit der Kläger gegenüber der Begutachtung durch Dr. Sch. beanstandet, diese habe lediglich eine Viertelstunde gedauert, kann dies die Wertigkeit des Gutachtens nicht in Frage stellen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, welches Vorbringen oder welche gesundheitlichen Beschwerden der Gutachter etwa nicht zur Kenntnis genommen oder ermittelt habe. Der Gutachter hat jedenfalls das pauschale Vorbringen des Klägers, auf das er seinen auf dauerhafte Berentung gerichteten Antrag gestützt hat, es habe sich an seiner Gesundheit nichts gebessert, sondern eher alles verschlechtert, im Rahmen der Anamnese zur Kenntnis genommen und seiner Bewertung zugrunde gelegt. Angesichts eines solchermaßen pauschalen Vorbingens drängt sich nicht auf, welche weiteren Erhebungen der Gutachter hätte vornehmen sollen.

Soweit der Kläger gegenüber dem Gutachter Dr. Schn. beanstandet, dieser habe sein Vorbringen nicht zutreffend wiedergegeben und Vieles erfunden, bleibt das Vorbringen des Klägers völlig unsubstantiiert und ist schon deshalb nicht geeignet, das Gutachten in Frage zu stellen. Dass der Gutachter den von ihm zu untersuchenden Probanden nach dem Ziel des Rentenverfahrens, nach seinen Beschwerden, Schmerzen und Depressionen sowie nach verordneten und eingenommen Medikamenten befragt, ist wesentlicher Bestandteil der Begutachtung und daher nicht zu beanstanden. Die vom Gutachter hinsichtlich des Medikaments Trevilor vermerkte Angabe des Klägers, er habe es am Morgen des Untersuchungstages eingenommen, will dieser im Berufungsverfahren offenbar bestreiten, wobei sein Vortrag insoweit aber eher diffus und kaum nachvollziehbar bleibt. Es ist aber völlig unwahrscheinlich, dass der Gutachter diese Angabe, nach der er den Kläger ausdrücklich befragt hat, unkorrekt wiedergegeben haben sollte. Der Gutachter stützt seine Einschätzung insoweit ja gerade auf die Angaben des Probanden und es erscheint mehr als fernliegend, dass er hier etwas anderes vermerkt haben sollte, als er vom Kläger tatsächlich an Information erhalten hat. Der Gutachter hat aufgrund seiner im Verfahren neutralen Stellung keinerlei Interesse daran, hier irgendwelche Angaben hinzuzufügen, zu verändern oder wegzulassen. Erklärlich wird die insoweit erfolgte Beanstandung des Klägers hingegen durch die Feststellung des Gutachters, dass diese Medikamenteneinnahme sich serologisch nicht bestätigt hat, woraus für den Gutachter nachvollziehbare Zweifel an der Authentizität der Angaben des Klägers und am aktuellen psychischen Leidensdruck erwachsen sind.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die Angaben des Klägers zu seinem Tagesablauf und den Kontakten zu seinen Familienangehörigen unzutreffend wiedergeben haben sollte.

Auch der Einwand des Klägers, der Gutachter habe ihn wiederholt zu seinem Alkoholkonsum befragt, greift nicht durch. Dem Gutachten ist im Hinblick auf den Alkoholkonsum lediglich zu entnehmen, dass der Kläger dazu im Rahmen der Suchtmittelanamnese befragt wurde und die entsprechende Frage verneint hat. Es ist auch nicht im Ansatz erkennbar, dass der Gutachter daraus etwaige Schlussfolgerungen zum Nachteil des Klägers gezogen hat. Vielmehr ist er darauf überhaupt nicht mehr eingegangen.

Wenn der Kläger ferner beanstandet, der Gutachter habe nur von anderen Ärzten abgeschrieben und sich keine eigene Meinung gebildet, so gibt dieser Vortrag letztlich nur die Unzufriedenheit des Klägers mit dem Ergebnis der Begutachtung wieder, lässt sich aber aus dem Gutachten heraus in keiner Weise nachvollziehen. Lediglich auf den ersten Seiten des Gutachtens ist - wie üblich - eine Zusammenfassung der bereits aktenkundigen Begutachtungen erfolgt, sämtliche weiteren Ausführungen betreffen die Anamnese und die Darstellung der erhobenen Untersuchungsbefunde sowie deren Auswertung durch den Gutachter. Dieser ist dem Senat als ausgesprochen erfahrener und fachkundiger Gutachter bekannt, so dass sich Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Begutachtung verbieten. Demzufolge greift auch der Einwand des Klägers, der Gutachter habe seine Deutschkenntnisse zu Unrecht als schlecht abgetan, nicht durch, zumal der Gutachter dies insbesondere im Hinblick auf die Durchführung einer testpsychologischen Untersuchung erwähnt hat, für deren erfolgreiche Durchführung ein differenziertes Sprachvermögen zu verlangen ist. Die Einschätzung, ob der Proband über ein solches in ausreichender Weise verfügt, obliegt dabei dem Gutachter, der die sprachlichen Voraussetzungen, die solche Tests verlangen, kennt.

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung ohne Erfolg bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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