Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3479/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4891/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger war ab dem 15.01.2010 als hauptberuflich Selbständiger versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Bis zum 15.03.2010 bezog er einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (Bescheid vom 30.06.2009) in Höhe von monatlich 1.353,60 EUR. Dieser Betrag enthielt eine Pauschale von 300,- EUR zur sozialen Sicherung.
Mit dem zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenen Bescheid vom 27.01.2010 stufte die Beklagte den Kläger - vorbehaltlich einer späteren Korrektur nach Erlass des ersten Steuerbescheides - auf der Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für Selbständige in Höhe von 1.277,50 EUR ein und forderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich insgesamt 210,79 EUR (Krankenversicherung 182,68 EUR, Pflegeversicherung 28,11 EUR). Mit hiergegen erhobenem Widerspruch vom 04.02.2010 machte der Kläger geltend, dass er keine Einkünfte erziele. Der Gründungszuschuss sei kein Einkommen.
Die Zahlung des befristet gewährten Gründungszuschusses endete zum 15.03.2010. Der Antrag auf Weitergewährung wurde von der Bundesanstalt für Arbeit abgelehnt. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Weitergewährung im Klageverfahren weiter.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 wurde der Kläger aufgefordert, die noch offenen Beiträge für die Monate Januar und Februar 2010 zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu begleichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei gemahnten rückständigen Beiträgen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag nur noch ein Leistungsanspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bestünden.
Die Beklagte berechnete mit wiederum zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenem Bescheid vom 15.04.2010, der ebenfalls unter Vorbehalt stand, die noch anteiligen Beiträge für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 15.03.2010 entsprechend dem Bescheid vom 27.01.2010 und setzte die Beiträge ab dem 16.03.2010 auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbständige ohne Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe von 1.916,25 EUR neu fest. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug damit für die Zeit vom 16.03.2010 bis zum 31.03.2010 insgesamt 158,09 EUR und ab dem 01.04.2010 monatlich insgesamt 316,18 EUR (Krankenversicherung 274,02 EUR, Pflegeversicherung 42,16 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 20.04.2010 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2010 erhielt der Kläger eine Mahnung für die Beiträge für März und April 2010 mit einem dem Schreiben vom 17.03.2010 entsprechenden Hinweis. Für die Zahlung wurde ihm eine Frist bis zum 27.05.2010 gesetzt. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein und teilte mit, dass die Anlage mit der Forderungsaufstellung, auf die Bezug genommen worden sei, nicht beigefügt gewesen sei. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 31.05.2010 - nochmals - zugesandt, in dem er auch erneut zur Zahlung aufgefordert und über die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung belehrt wurde. Die Frist für die Zahlung wurde bis zum 08.06.2020 verlängert. Der Kläger wurde auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung bezüglich der bis 31. März 2010 geschuldeten Beiträge und die ggf. bestehende Möglichkeit der Beantragung von Sozialleistungen hingewiesen. Auch gegen dieses Schreiben legte der Kläger am 02.06.2010 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.06.2010 stellte die Beklage fest, dass die Leistungsansprüche wegen Nichtzahlung von Beiträgen ab dem 16.06.2010 ruhen. Das Ruhen ende, falls der Kläger hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.06.2010 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 wurde der Kläger bezüglich des Beitrags für Mai 2010 gemahnt. Säumniszuschläge sowie Mahnkosten wurden mitgeteilt. Hiergegen legte der Kläger am 26.06.2010 Widerspruch ein.
Am 26.06.2010 stellte der Kläger beim SG den Antrag auf Feststellung, dass seine Widersprüche vom 10.06.2010 und 26.06.2010 aufschiebende Wirkung haben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgericht Karlsruhe (SG) vom 19.07.2010 - S 3 KR 2629/10 ER abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des LSG vom 26.8.2010 - L 11 KR 3504/10 ER-B).
Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 27.01.2010, das Schreiben vom 17.03.2010, den Bescheid vom 15.04.2010, das Schreiben vom 31.05.2010 sowie das Schreiben vom 17.06.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.06.2010 zurück.
Der Kläger hat seine Begehren weiterverfolgt, am 23.08.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen, die Ansprüche der Beklagten seien durch eine Aufrechnung untergegangen. Die Beklagte habe keine Beitragsansprüche. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches wiedergegeben. Nach Ablauf der Zahlung des Gründungszuschusses zum 15.03.2010 sei der Kläger ab dem 16.03.2010 ebenfalls zutreffend als versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der allgemeinen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 1.916,25 EUR eingestuft worden. Die Beklagte habe zutreffend § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, denn nach § 227 SGB V sowie § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gelte für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder die Regelung des § 240 SGB V. Hierbei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien auch allein vom Kläger aufzubringen und zu zahlen (§ 250 Abs. 3 SGB V; § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB XI). Dass die Beiträge somit in der von der Beklagten festgesetzten Höhe zu zahlen seien, ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Ein vom Kläger vorgetragener Anspruch, mit welchem er gegen die Beitragsforderung der Beklagten aufrechnen könne, sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss über den 15.3.2010 hinaus bestehe derzeit nicht. Die mit Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 gemäß § 16 Abs. 3 a Sätze 1 und 2 SGB V i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 4 KSVG erfolgte Feststellung des Ruhens von Leistungen sei nicht rechtswidrig. Beiträge ab dem 15.01.2010 habe der Kläger an die Beklagte nicht entrichtet. Ein Anspruch auf Aufrechnung sei, wie ausgeführt, nicht ersichtlich. Der Kläger sei mithin mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand und habe diese Beiträge trotz Mahnung der Beklagten nicht entrichtet.
Gegen diesen ihm am 16.10.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.10.2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Klageverfahren hätte ausgesetzt werden müssen, weil über seinen Antrag auf Weiterzahlung des Gründungszuschusses noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2010 und die Bescheide vom 27.01.2010, 17.03.2010, 15.04.2010, 31.05.2010 und 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 sowie den Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Der Senat hat über die Berufung des Klägers auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Hieran sah er sich nicht durch die am Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträge des Klägers gegen die an der Entscheidung mitwirkenden Richter (vgl. Bl. 35 und 134 Senatsakte) sowie den wiederholt gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (vgl. Bl. 126 Senatsakte) gehindert. Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 26.1.2011 (Bl. 231-234 Senatsakte) Bezug genommen.
Der Senat hat seine Entscheidung auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts getroffen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Tatbestandes bestehen nicht. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf eine angeblich umfangreiche E-Mail Korrespondenz zwischen ihm und dem Mitarbeiter U. der Beklagten nichts. Der Kläger hat nach eigenen Angaben heute keinen Zugriff auf das damalige Postfach (Bl. 27 Senatsakte), die Beklagte hat mit Schreiben vom 7.1.2011 und 25.1.2011 dem Senat mitgeteilt, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen auf E-Mails inhaltlich nicht antwortet. Bereits letztere Angabe der Beklagten legt den Schluss nahe, dass für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Informationen mittels E-Mail von der Beklagten nicht erteilt worden sind. Auch nach eigenem Vorbringen des Klägers sind diese E-Mails nicht entscheidungserheblich. Die E-Mail Korrespondenz bezieht sich nach seinen Angaben auf den Zeitraum 2009 bis Anfang 2010, der durch Vergleich wohl erledigt (vgl. Bl. 88 Senatsakte), hier jedenfalls nicht streitig ist, sowie auf Leistungen nach dem SGB II, um die es hier ebenfalls nicht geht. Ausschlaggebend ist aber, dass der Kläger trotz umfangreicher Ausführungen an keiner Stelle auch nur sinngemäß angeben konnte, welche ihm (per E-Mail) erteilte Auskunft dazu führen könnte, die hier streitigen Bescheide als rechtsfehlerhaft zu beurteilen.
Die im Lauf des Verfahrens erwähnten Aufrechnungen des Klägers mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte sind zu unbestimmt um einen selbständigen Streitgegenstand zu bilden. Trotz umfangreichen Ausführungen des Klägers bleibt unklar, wann Gegenansprüche des Klägers aus welchem Rechtsgrund entstanden sein könnten. Insofern kommt eine Klageerweiterung mangels Sachdienlichkeit ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG oder ein Vorbehaltsurteil (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar 9. Auflage 2008, § 51 Rn 39, § 114 Rn 3 und 7a sowie § 125 Rn 3e). Soweit im Rahmen des Ruhens des Anspruchs auf Leistungen für die Höhe der Zahlungsrückstände (als tatbestandliche Voraussetzung) eine Aufrechnung rechtserheblich sein kann, wird auf die Ausführungen Seite 11, 12 verwiesen.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens wegen des Rechtsstreits des Klägers um Gründungszuschüsse für die Zeit nach dem 15.3.2010 kommt nicht in Betracht. Sollte sich der maßgebende Sachverhalt insoweit ändern, steht es dem Kläger frei, unter Berufung auf § 44 SGB X eine Neufestsetzung der Beiträge zu beantragen.
Auf der Grundlage des oben dargestellten Tatbestandes erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und, da er keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatte, jedenfalls ab dem 15.01.2010 krankenversicherungspflichtig. Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dies gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) entsprechend in der sozialen Pflegeversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von jedem Mitglied für jeden Tag der Mitgliedschaft zu entrichten, es sei denn, im Gesetz ist etwas Abweichendes bestimmt (§ 223 Abs. 1 SGB V, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vielmehr insgesamt vom Kläger aufzubringen und zu zahlen (§ 250 Abs. 3 SGB V; § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB XI). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die dargestellten Regelungen nicht. Dem Kläger hätte es insbesondere freigestanden, durch eine private Versicherung für die Absicherung im Krankheitsfall zu sorgen und hierdurch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V und die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu vermeiden. Soweit er geltend macht, dass er die Beiträge nicht zahlen konnte, hätte er dies dem zuständigen Sozialleistungsträger nachweisen und Leistungen in Anspruch nehmen können.
1. a) Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 27.01.2010 und 15.04.2010 zugleich im Namen der Pflegeversicherung auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend festgesetzt.
Der Kläger, der in der Zeit vom 16.06.2009 bis 15.03.2010 einen Gründungszuschuss erhalten hat und für die Zeit danach von der Bundesagentur für Arbeit die Weitergewährung eines Gründungszuschusses – in Höhe von 300 EUR für sechs Monate – begehrt, stellt seine hauptberuflich selbständige Tätigkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht in Abrede. Die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit hat er der Bundesagentur für Arbeit zum 17. oder 18.09.2010 angezeigt. Seit dem 18.09.2010 bezieht er Arbeitslosengeld I und ist als Leistungsbezieher versichert. Der Kläger trägt für den hier streitigen Zeitraum vom 15.01.2010 bis zum 17.09.2010 lediglich vor, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt habe, was er bisher nicht nachgewiesen hat. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers, der in der Zeit vom 16.03.2010 bis zum 17.09.2010 keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit mehr erhalten, keine Sozialleistungen in Anspruch genommen und keinen Beitragsermäßigungsantrag (vgl. unten) gestellt hat, als zutreffend unterstellt, sind die festgesetzten Beiträge auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
Nach § 227 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI gilt für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder der § 240 SGB V. Nach § 240 Abs. 4 SGB V in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der S. Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.
Die monatliche Bezugsgröße betrug 2010 2.555 EUR (vgl. § 2 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 vom 07.12.2009, BGBl. I S. 3846). Für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 15.03.2010, in der der Kläger Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III hatte, hat die Beklagte zutreffend (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) den sechzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße kalendertäglich zugrundegelegt, woraus sich - fiktive - monatliche Einnahmen in Höhe von 1.277,50 EUR (2.555 EUR: 60 x 30) ergeben. Nach Multiplikation mit dem maßgeblichen Beitragssatz von 14,3 % für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch ergibt sich der monatliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 182,68 EUR.
Auch der Änderungsbescheid vom 15.04.2010, der seine Rechtsgrundlage in § 48 SGB X findet, ist rechtmäßig. Nach dem 15.03.2010 bestand kein Anspruch auf Gründungszuschuss mehr, was zu einer Änderung der Beitragshöhe führte. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf (Weiter-)Gewährung des Gründungszuschusses ist die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die jedoch die Gewährung des Zuschusses für weitere sechs Monate (§ 58 Abs. 2 SGB III) abgelehnt hat. Sollte der Gründungszuschuss rückwirkend zugebilligt werden, ist ggf. die Beitragsbemessung rückwirkend zu ändern (vgl. Baier, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 240 Rn. 46). Ab dem 16.03.2010 hat die Beklagte für den Kläger als hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen, der ab diesem Zeitpunkt nach dem oben Dargelegten keinen Anspruch auf Gründungszuschuss i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V mehr hatte, damit zutreffend als monatliche beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrundegelegt. Daraus ergeben sich - fiktive - monatliche Einnahmen in Höhe von 1.916,25 EUR (2.555 EUR: 40 x 30) und nach Multiplikation mit dem maßgeblichen Beitragssatz von 14,3 % ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 274,02 EUR ergibt.
Da damit hier die Mindestbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugrundegelegt wurde, kann offenbleiben, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Kläger ein niedrigeres Einkommen als 1.916,25 EUR monatlich tatsächlich nachgewiesen hat.
Ebenso kann offenbleiben, ob nach § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (vom 27.10.2008 - BVSzGS -, abgedruckt in Krauskopf, a.a.O., § 24 nach Rn. 63) noch niedrigere Einnahmen als der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag bei der Bemessung der Beiträge in Betracht kommen. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 BVSzGS werden für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, die Beiträge auf Antrag nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Diese Beitragsbemessung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das 4fache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese abweichende Bemessung setzt einen Antrag voraus, so dass zunächst ein entsprechendes Antragsverfahren durchgeführt werden muss, bis zu dessen Abschluss es für die Beitragsbemessung bei den hier zugrundegelegten gesetzlichen Regelungen bleibt. Den ihm bereits unter dem 27.01.2010 zugesandten Antrag auf Beitragsermäßigung hat der Kläger nicht zurückgeschickt. Da jedenfalls eine Entscheidung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 BVSzGS nicht getroffen worden ist, ist eine entsprechende Ermäßigung nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 2 BVSzGs) gilt das Dargelegte entsprechend. Nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI ist für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bundeseinheitlich für über 23 Jahre alte Mitglieder ohne Kinder, wie den Kläger, 2,2 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen.
b) Bezüglich der Schreiben vom 17.03.2010, 31.05.2010 und 17.06.2010 ist die Berufung unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig war. Die Mahnungen mit Hinweisen auf die Folgen des Beitragsrückstands (vgl. hierzu unten) sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Wird eine Zahlungsaufforderung – wie hier die Schreiben vom 17.03.2010, 19.05.2010 und 17.06.2010 - eindeutig als Mahnung bezeichnet, begründet dies regelmäßig keinen Zweifel am Charakter der Zahlungsaufforderung als Handlung im Hinblick auf eine Vollstreckung. Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 31.05.2010, mit dem die Anlage zum Schreiben vom 19.05.2010 – erneut – übersandt und die dortige Zahlungsfrist verlängert wurde. Solche Mahnungen erinnern lediglich an die zu zahlenden Beiträge und Säumniszuschläge verbunden mit der Aufforderung, diese zur Vermeidung einer Vollstreckung zu zahlen. Sie sind unselbständige Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen und damit nicht anfechtbar (BSG, Beschluss vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 -; BSG, Beschluss vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B -; Urteil vom 07.10.2004 - B 11 AL 43/03 R -, jeweils veröffentlicht in Juris). Soweit in den Mahnungen Säumniszuschläge und Mahngebühren aufgeführt worden sind, ergibt sich nichts anderes, da diese damit nicht förmlich festgesetzt worden sind. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, wenn der Säumnistatbestand verwirklicht ist. Soweit in den Mahnschreiben eine Mahngebühr angesetzt wurde, liegt ebenfalls kein Verwaltungsakt vor. Eine förmliche Festsetzung der Mahngebühren im Sinne einer Kostenentscheidung, die selbständig durch Widerspruch anfechtbar gewesen wäre, ist in dem streitgegenständlichen Schreiben nicht erfolgt. Nebenkosten – wie Säumniszuschläge und Mahngebühren bedürfen keiner eigenständigen Vollstreckungstitel, sondern teilen – auch - vollstreckungsrechtlich das Schicksal der Hauptforderung. Nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung dem LVwVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. Als solche Hinweise sind die Angaben zu Säumniszuschlägen und Mahnkosten zu verstehen. Die Aufnahme der Säumniszuschläge und Mahnkosten in die Mahnung der Beklagten stellt eine reine Vorbereitungshandlung für das Vollstreckungsverfahren dar, der keine eigenständige Regelungsqualität zukommt. Der Hinweis auf die Rechtsfolge des Beitragsrückstands hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. unten). Auch er hat keinen Regelungscharakter. Schließlich haben diese Mahnschreiben nicht allein durch die Zurückweisung auch der gegen diese gerichteten Widersprüche mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, der auch in den Gründen auf die Mahnschreiben keinen Bezug nimmt, die Gestalt eines Formalverwaltungsakts erhalten. Unabhängig davon, dass die Mahnschreiben nach alledem kein zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sind, begegnen die Zahlungsaufforderungen und Warnhinweise (vgl. hierzu unten) keinen rechtlichen Bedenken, sondern konnten aufgrund des Beitragsrückstands (vgl. hierzu unten) erfolgen. Auch die Säumniszuschläge und Mahngebühren sind dem Grunde nach (vgl. hierzu oben) nicht zu bestanden. Auch hinsichtlich ihrer Höhe sind Einwände weder erhoben noch Fehler ersichtlich.
2. Der Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 3 a Sätze 1 und 2 SGB V, in der hier maßgeblichen seit 23.07.2009 geltenden Fassung i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 4 KSVG. Nach § 16 Abs. 3 a SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Dies gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften des SGB V, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Nach § 16 Abs. 2 KSVG hat die Kasse den Versicherten, der mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist, zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Kasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der Leistungen hat die Beklagte beachtet. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass er Krankenversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis Mai 2010 gezahlt habe. Soweit er sich auf Aufrechnungen beruft, ist nicht im Ansatz erkennbar, mit welchen, wann fälligen Forderungen er in welcher Höhe gegen die Beitragsforderungen die Aufrechnung erklärt haben will. Der Kläger ist auch in der vom Gesetz bestimmten Form mit Schreiben vom 19.05.2010 gemahnt und insbesondere auf die Folge des Ruhens in einer im Hinblick auf die Warnfunktion ausreichenden Form hingewiesen worden. Dass der Kläger gegen dieses Schreiben Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden wurde, spielt keine Rolle, da es sich, wie dargelegt, bei den Mahnschreiben auch insoweit nicht um Verwaltungsakte handelt. Der Kläger war damit zuletzt mit Schreiben vom 19.05.2010 wirksam gemahnt und über die Folgen der nicht fristgerechten Begleichung der Beitragsschulden belehrt worden. Er hat weder in der dort bis zum 27.05.2010 noch in der mit Schreiben vom 31.05.2010 bis zum 08.06.2010 gesetzten Frist Zahlungen geleistet, so dass auch 14 Tage nach Zugang der Mahnung vom 19.05.2010 der Beitragsrückstand für die Monate Januar bis April 2010 bestand und die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens vorlagen. Dass das Ruhen, das mit Bescheid vom 09.06.2010 festgestellt wurde, der am gleichen Tage abgesandt worden sein muss, da der Kläger ihn bereits am 10.06.2010 erhalten hatte, ab dem 16.06.2010 festgestellt wurde, begegnet im Hinblick auf die Frist von drei Tagen nach Zugang keinen Bedenken.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger war ab dem 15.01.2010 als hauptberuflich Selbständiger versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Bis zum 15.03.2010 bezog er einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (Bescheid vom 30.06.2009) in Höhe von monatlich 1.353,60 EUR. Dieser Betrag enthielt eine Pauschale von 300,- EUR zur sozialen Sicherung.
Mit dem zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenen Bescheid vom 27.01.2010 stufte die Beklagte den Kläger - vorbehaltlich einer späteren Korrektur nach Erlass des ersten Steuerbescheides - auf der Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für Selbständige in Höhe von 1.277,50 EUR ein und forderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich insgesamt 210,79 EUR (Krankenversicherung 182,68 EUR, Pflegeversicherung 28,11 EUR). Mit hiergegen erhobenem Widerspruch vom 04.02.2010 machte der Kläger geltend, dass er keine Einkünfte erziele. Der Gründungszuschuss sei kein Einkommen.
Die Zahlung des befristet gewährten Gründungszuschusses endete zum 15.03.2010. Der Antrag auf Weitergewährung wurde von der Bundesanstalt für Arbeit abgelehnt. Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Weitergewährung im Klageverfahren weiter.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 wurde der Kläger aufgefordert, die noch offenen Beiträge für die Monate Januar und Februar 2010 zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu begleichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei gemahnten rückständigen Beiträgen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag nur noch ein Leistungsanspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bestünden.
Die Beklagte berechnete mit wiederum zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenem Bescheid vom 15.04.2010, der ebenfalls unter Vorbehalt stand, die noch anteiligen Beiträge für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 15.03.2010 entsprechend dem Bescheid vom 27.01.2010 und setzte die Beiträge ab dem 16.03.2010 auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbständige ohne Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe von 1.916,25 EUR neu fest. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug damit für die Zeit vom 16.03.2010 bis zum 31.03.2010 insgesamt 158,09 EUR und ab dem 01.04.2010 monatlich insgesamt 316,18 EUR (Krankenversicherung 274,02 EUR, Pflegeversicherung 42,16 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 20.04.2010 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2010 erhielt der Kläger eine Mahnung für die Beiträge für März und April 2010 mit einem dem Schreiben vom 17.03.2010 entsprechenden Hinweis. Für die Zahlung wurde ihm eine Frist bis zum 27.05.2010 gesetzt. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein und teilte mit, dass die Anlage mit der Forderungsaufstellung, auf die Bezug genommen worden sei, nicht beigefügt gewesen sei. Diese wurde ihm mit Schreiben vom 31.05.2010 - nochmals - zugesandt, in dem er auch erneut zur Zahlung aufgefordert und über die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung belehrt wurde. Die Frist für die Zahlung wurde bis zum 08.06.2020 verlängert. Der Kläger wurde auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung bezüglich der bis 31. März 2010 geschuldeten Beiträge und die ggf. bestehende Möglichkeit der Beantragung von Sozialleistungen hingewiesen. Auch gegen dieses Schreiben legte der Kläger am 02.06.2010 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 09.06.2010 stellte die Beklage fest, dass die Leistungsansprüche wegen Nichtzahlung von Beiträgen ab dem 16.06.2010 ruhen. Das Ruhen ende, falls der Kläger hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.06.2010 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 17.06.2010 wurde der Kläger bezüglich des Beitrags für Mai 2010 gemahnt. Säumniszuschläge sowie Mahnkosten wurden mitgeteilt. Hiergegen legte der Kläger am 26.06.2010 Widerspruch ein.
Am 26.06.2010 stellte der Kläger beim SG den Antrag auf Feststellung, dass seine Widersprüche vom 10.06.2010 und 26.06.2010 aufschiebende Wirkung haben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Sozialgericht Karlsruhe (SG) vom 19.07.2010 - S 3 KR 2629/10 ER abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des LSG vom 26.8.2010 - L 11 KR 3504/10 ER-B).
Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 27.01.2010, das Schreiben vom 17.03.2010, den Bescheid vom 15.04.2010, das Schreiben vom 31.05.2010 sowie das Schreiben vom 17.06.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 zurück. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 17.08.2010 wies sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.06.2010 zurück.
Der Kläger hat seine Begehren weiterverfolgt, am 23.08.2010 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung der Klage vorgetragen, die Ansprüche der Beklagten seien durch eine Aufrechnung untergegangen. Die Beklagte habe keine Beitragsansprüche. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das SG hat die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches wiedergegeben. Nach Ablauf der Zahlung des Gründungszuschusses zum 15.03.2010 sei der Kläger ab dem 16.03.2010 ebenfalls zutreffend als versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der allgemeinen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in Höhe von 1.916,25 EUR eingestuft worden. Die Beklagte habe zutreffend § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, denn nach § 227 SGB V sowie § 57 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gelte für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder die Regelung des § 240 SGB V. Hierbei sei sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtige. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seien auch allein vom Kläger aufzubringen und zu zahlen (§ 250 Abs. 3 SGB V; § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB XI). Dass die Beiträge somit in der von der Beklagten festgesetzten Höhe zu zahlen seien, ergebe sich bereits aus dem Gesetz. Ein vom Kläger vorgetragener Anspruch, mit welchem er gegen die Beitragsforderung der Beklagten aufrechnen könne, sei nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss über den 15.3.2010 hinaus bestehe derzeit nicht. Die mit Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 gemäß § 16 Abs. 3 a Sätze 1 und 2 SGB V i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 4 KSVG erfolgte Feststellung des Ruhens von Leistungen sei nicht rechtswidrig. Beiträge ab dem 15.01.2010 habe der Kläger an die Beklagte nicht entrichtet. Ein Anspruch auf Aufrechnung sei, wie ausgeführt, nicht ersichtlich. Der Kläger sei mithin mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand und habe diese Beiträge trotz Mahnung der Beklagten nicht entrichtet.
Gegen diesen ihm am 16.10.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.10.2010 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Klageverfahren hätte ausgesetzt werden müssen, weil über seinen Antrag auf Weiterzahlung des Gründungszuschusses noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.10.2010 und die Bescheide vom 27.01.2010, 17.03.2010, 15.04.2010, 31.05.2010 und 17.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 sowie den Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Der Senat hat über die Berufung des Klägers auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Hieran sah er sich nicht durch die am Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträge des Klägers gegen die an der Entscheidung mitwirkenden Richter (vgl. Bl. 35 und 134 Senatsakte) sowie den wiederholt gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (vgl. Bl. 126 Senatsakte) gehindert. Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 26.1.2011 (Bl. 231-234 Senatsakte) Bezug genommen.
Der Senat hat seine Entscheidung auf Grund des oben festgestellten Sachverhalts getroffen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit des Tatbestandes bestehen nicht. Daran ändert auch der Hinweis des Klägers auf eine angeblich umfangreiche E-Mail Korrespondenz zwischen ihm und dem Mitarbeiter U. der Beklagten nichts. Der Kläger hat nach eigenen Angaben heute keinen Zugriff auf das damalige Postfach (Bl. 27 Senatsakte), die Beklagte hat mit Schreiben vom 7.1.2011 und 25.1.2011 dem Senat mitgeteilt, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen auf E-Mails inhaltlich nicht antwortet. Bereits letztere Angabe der Beklagten legt den Schluss nahe, dass für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Informationen mittels E-Mail von der Beklagten nicht erteilt worden sind. Auch nach eigenem Vorbringen des Klägers sind diese E-Mails nicht entscheidungserheblich. Die E-Mail Korrespondenz bezieht sich nach seinen Angaben auf den Zeitraum 2009 bis Anfang 2010, der durch Vergleich wohl erledigt (vgl. Bl. 88 Senatsakte), hier jedenfalls nicht streitig ist, sowie auf Leistungen nach dem SGB II, um die es hier ebenfalls nicht geht. Ausschlaggebend ist aber, dass der Kläger trotz umfangreicher Ausführungen an keiner Stelle auch nur sinngemäß angeben konnte, welche ihm (per E-Mail) erteilte Auskunft dazu führen könnte, die hier streitigen Bescheide als rechtsfehlerhaft zu beurteilen.
Die im Lauf des Verfahrens erwähnten Aufrechnungen des Klägers mit behaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Beklagte sind zu unbestimmt um einen selbständigen Streitgegenstand zu bilden. Trotz umfangreichen Ausführungen des Klägers bleibt unklar, wann Gegenansprüche des Klägers aus welchem Rechtsgrund entstanden sein könnten. Insofern kommt eine Klageerweiterung mangels Sachdienlichkeit ebenso wenig in Betracht wie eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 114 SGG oder ein Vorbehaltsurteil (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar 9. Auflage 2008, § 51 Rn 39, § 114 Rn 3 und 7a sowie § 125 Rn 3e). Soweit im Rahmen des Ruhens des Anspruchs auf Leistungen für die Höhe der Zahlungsrückstände (als tatbestandliche Voraussetzung) eine Aufrechnung rechtserheblich sein kann, wird auf die Ausführungen Seite 11, 12 verwiesen.
Auch eine Aussetzung des Verfahrens wegen des Rechtsstreits des Klägers um Gründungszuschüsse für die Zeit nach dem 15.3.2010 kommt nicht in Betracht. Sollte sich der maßgebende Sachverhalt insoweit ändern, steht es dem Kläger frei, unter Berufung auf § 44 SGB X eine Neufestsetzung der Beiträge zu beantragen.
Auf der Grundlage des oben dargestellten Tatbestandes erweist sich die Berufung des Klägers als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger ist Mitglied der Beklagten und, da er keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatte, jedenfalls ab dem 15.01.2010 krankenversicherungspflichtig. Versicherungspflichtig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dies gilt nach § 20 Abs. 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) entsprechend in der sozialen Pflegeversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von jedem Mitglied für jeden Tag der Mitgliedschaft zu entrichten, es sei denn, im Gesetz ist etwas Abweichendes bestimmt (§ 223 Abs. 1 SGB V, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Dies ist hier nicht der Fall. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vielmehr insgesamt vom Kläger aufzubringen und zu zahlen (§ 250 Abs. 3 SGB V; § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB XI). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die dargestellten Regelungen nicht. Dem Kläger hätte es insbesondere freigestanden, durch eine private Versicherung für die Absicherung im Krankheitsfall zu sorgen und hierdurch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V und die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu vermeiden. Soweit er geltend macht, dass er die Beiträge nicht zahlen konnte, hätte er dies dem zuständigen Sozialleistungsträger nachweisen und Leistungen in Anspruch nehmen können.
1. a) Die Beklagte hat mit Bescheiden vom 27.01.2010 und 15.04.2010 zugleich im Namen der Pflegeversicherung auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend festgesetzt.
Der Kläger, der in der Zeit vom 16.06.2009 bis 15.03.2010 einen Gründungszuschuss erhalten hat und für die Zeit danach von der Bundesagentur für Arbeit die Weitergewährung eines Gründungszuschusses – in Höhe von 300 EUR für sechs Monate – begehrt, stellt seine hauptberuflich selbständige Tätigkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht in Abrede. Die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit hat er der Bundesagentur für Arbeit zum 17. oder 18.09.2010 angezeigt. Seit dem 18.09.2010 bezieht er Arbeitslosengeld I und ist als Leistungsbezieher versichert. Der Kläger trägt für den hier streitigen Zeitraum vom 15.01.2010 bis zum 17.09.2010 lediglich vor, dass er aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Einnahmen erzielt habe, was er bisher nicht nachgewiesen hat. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers, der in der Zeit vom 16.03.2010 bis zum 17.09.2010 keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit mehr erhalten, keine Sozialleistungen in Anspruch genommen und keinen Beitragsermäßigungsantrag (vgl. unten) gestellt hat, als zutreffend unterstellt, sind die festgesetzten Beiträge auch in der Höhe nicht zu beanstanden.
Nach § 227 SGB V sowie § 57 Abs. 1 SGB XI gilt für die Beitragsbemessung der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversicherten Mitglieder der § 240 SGB V. Nach § 240 Abs. 4 SGB V in der hier maßgeblichen, seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung gilt für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der S. Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.
Die monatliche Bezugsgröße betrug 2010 2.555 EUR (vgl. § 2 Abs. 1 Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010 vom 07.12.2009, BGBl. I S. 3846). Für die Zeit vom 01.03.2010 bis zum 15.03.2010, in der der Kläger Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III hatte, hat die Beklagte zutreffend (vgl. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V) den sechzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße kalendertäglich zugrundegelegt, woraus sich - fiktive - monatliche Einnahmen in Höhe von 1.277,50 EUR (2.555 EUR: 60 x 30) ergeben. Nach Multiplikation mit dem maßgeblichen Beitragssatz von 14,3 % für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch ergibt sich der monatliche Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 182,68 EUR.
Auch der Änderungsbescheid vom 15.04.2010, der seine Rechtsgrundlage in § 48 SGB X findet, ist rechtmäßig. Nach dem 15.03.2010 bestand kein Anspruch auf Gründungszuschuss mehr, was zu einer Änderung der Beitragshöhe führte. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf (Weiter-)Gewährung des Gründungszuschusses ist die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit, die jedoch die Gewährung des Zuschusses für weitere sechs Monate (§ 58 Abs. 2 SGB III) abgelehnt hat. Sollte der Gründungszuschuss rückwirkend zugebilligt werden, ist ggf. die Beitragsbemessung rückwirkend zu ändern (vgl. Baier, in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 240 Rn. 46). Ab dem 16.03.2010 hat die Beklagte für den Kläger als hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigen, der ab diesem Zeitpunkt nach dem oben Dargelegten keinen Anspruch auf Gründungszuschuss i.S.d. § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V mehr hatte, damit zutreffend als monatliche beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag den vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrundegelegt. Daraus ergeben sich - fiktive - monatliche Einnahmen in Höhe von 1.916,25 EUR (2.555 EUR: 40 x 30) und nach Multiplikation mit dem maßgeblichen Beitragssatz von 14,3 % ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 274,02 EUR ergibt.
Da damit hier die Mindestbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V zugrundegelegt wurde, kann offenbleiben, ob und ggf. zu welchem Zeitpunkt der Kläger ein niedrigeres Einkommen als 1.916,25 EUR monatlich tatsächlich nachgewiesen hat.
Ebenso kann offenbleiben, ob nach § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (vom 27.10.2008 - BVSzGS -, abgedruckt in Krauskopf, a.a.O., § 24 nach Rn. 63) noch niedrigere Einnahmen als der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag bei der Bemessung der Beiträge in Betracht kommen. Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 BVSzGS werden für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, die Beiträge auf Antrag nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen. Diese Beitragsbemessung ist ausgeschlossen, wenn 1. die Hälfte der auf den Kalendertag entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft mindestens 1/40 der monatlichen Bezugsgröße entspricht oder diesen Betrag übersteigt oder 2. die Bedarfsgemeinschaft steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt oder 3. die Bedarfsgemeinschaft positive oder negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt oder 4. das Vermögen des Mitglieds oder seines Partners jeweils das 4fache der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.
Diese abweichende Bemessung setzt einen Antrag voraus, so dass zunächst ein entsprechendes Antragsverfahren durchgeführt werden muss, bis zu dessen Abschluss es für die Beitragsbemessung bei den hier zugrundegelegten gesetzlichen Regelungen bleibt. Den ihm bereits unter dem 27.01.2010 zugesandten Antrag auf Beitragsermäßigung hat der Kläger nicht zurückgeschickt. Da jedenfalls eine Entscheidung nach § 240 Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 7 Abs. 4 BVSzGS nicht getroffen worden ist, ist eine entsprechende Ermäßigung nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 1 Abs. 2 BVSzGs) gilt das Dargelegte entsprechend. Nach § 57 Abs. 4 S. 1 SGB XI ist für die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bundeseinheitlich für über 23 Jahre alte Mitglieder ohne Kinder, wie den Kläger, 2,2 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen.
b) Bezüglich der Schreiben vom 17.03.2010, 31.05.2010 und 17.06.2010 ist die Berufung unbegründet, weil die Klage bereits unzulässig war. Die Mahnungen mit Hinweisen auf die Folgen des Beitragsrückstands (vgl. hierzu unten) sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Wird eine Zahlungsaufforderung – wie hier die Schreiben vom 17.03.2010, 19.05.2010 und 17.06.2010 - eindeutig als Mahnung bezeichnet, begründet dies regelmäßig keinen Zweifel am Charakter der Zahlungsaufforderung als Handlung im Hinblick auf eine Vollstreckung. Nichts anderes gilt für das Schreiben vom 31.05.2010, mit dem die Anlage zum Schreiben vom 19.05.2010 – erneut – übersandt und die dortige Zahlungsfrist verlängert wurde. Solche Mahnungen erinnern lediglich an die zu zahlenden Beiträge und Säumniszuschläge verbunden mit der Aufforderung, diese zur Vermeidung einer Vollstreckung zu zahlen. Sie sind unselbständige Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckungsanordnung (§ 3 Abs. 4 VwVG) oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen und damit nicht anfechtbar (BSG, Beschluss vom 05.08.1997 - 11 BAr 95/97 -; BSG, Beschluss vom 07.06.1999 - B 7 AL 264/98 B -; Urteil vom 07.10.2004 - B 11 AL 43/03 R -, jeweils veröffentlicht in Juris). Soweit in den Mahnungen Säumniszuschläge und Mahngebühren aufgeführt worden sind, ergibt sich nichts anderes, da diese damit nicht förmlich festgesetzt worden sind. Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes, wenn der Säumnistatbestand verwirklicht ist. Soweit in den Mahnschreiben eine Mahngebühr angesetzt wurde, liegt ebenfalls kein Verwaltungsakt vor. Eine förmliche Festsetzung der Mahngebühren im Sinne einer Kostenentscheidung, die selbständig durch Widerspruch anfechtbar gewesen wäre, ist in dem streitgegenständlichen Schreiben nicht erfolgt. Nebenkosten – wie Säumniszuschläge und Mahngebühren bedürfen keiner eigenständigen Vollstreckungstitel, sondern teilen – auch - vollstreckungsrechtlich das Schicksal der Hauptforderung. Nach § 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung dem LVwVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Kosten der Vollstreckung können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, Nebenforderungen dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. Als solche Hinweise sind die Angaben zu Säumniszuschlägen und Mahnkosten zu verstehen. Die Aufnahme der Säumniszuschläge und Mahnkosten in die Mahnung der Beklagten stellt eine reine Vorbereitungshandlung für das Vollstreckungsverfahren dar, der keine eigenständige Regelungsqualität zukommt. Der Hinweis auf die Rechtsfolge des Beitragsrückstands hat allein Aufklärungs- und Warnfunktion (vgl. unten). Auch er hat keinen Regelungscharakter. Schließlich haben diese Mahnschreiben nicht allein durch die Zurückweisung auch der gegen diese gerichteten Widersprüche mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid, der auch in den Gründen auf die Mahnschreiben keinen Bezug nimmt, die Gestalt eines Formalverwaltungsakts erhalten. Unabhängig davon, dass die Mahnschreiben nach alledem kein zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sind, begegnen die Zahlungsaufforderungen und Warnhinweise (vgl. hierzu unten) keinen rechtlichen Bedenken, sondern konnten aufgrund des Beitragsrückstands (vgl. hierzu unten) erfolgen. Auch die Säumniszuschläge und Mahngebühren sind dem Grunde nach (vgl. hierzu oben) nicht zu bestanden. Auch hinsichtlich ihrer Höhe sind Einwände weder erhoben noch Fehler ersichtlich.
2. Der Bescheid vom 09.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage ist § 16 Abs. 3 a Sätze 1 und 2 SGB V, in der hier maßgeblichen seit 23.07.2009 geltenden Fassung i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 4 KSVG. Nach § 16 Abs. 3 a SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Dies gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften des SGB V, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Nach § 16 Abs. 2 KSVG hat die Kasse den Versicherten, der mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand ist, zu mahnen. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, stellt die Kasse das Ruhen der Leistungen fest; das Ruhen tritt drei Tage nach Zugang des Bescheides beim Versicherten ein. Voraussetzung ist, dass der Versicherte in der Mahnung nach Satz 1 auf diese Folge hingewiesen worden ist.
Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens der Leistungen hat die Beklagte beachtet. Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass er Krankenversicherungsbeiträge für die Monate Januar bis Mai 2010 gezahlt habe. Soweit er sich auf Aufrechnungen beruft, ist nicht im Ansatz erkennbar, mit welchen, wann fälligen Forderungen er in welcher Höhe gegen die Beitragsforderungen die Aufrechnung erklärt haben will. Der Kläger ist auch in der vom Gesetz bestimmten Form mit Schreiben vom 19.05.2010 gemahnt und insbesondere auf die Folge des Ruhens in einer im Hinblick auf die Warnfunktion ausreichenden Form hingewiesen worden. Dass der Kläger gegen dieses Schreiben Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden wurde, spielt keine Rolle, da es sich, wie dargelegt, bei den Mahnschreiben auch insoweit nicht um Verwaltungsakte handelt. Der Kläger war damit zuletzt mit Schreiben vom 19.05.2010 wirksam gemahnt und über die Folgen der nicht fristgerechten Begleichung der Beitragsschulden belehrt worden. Er hat weder in der dort bis zum 27.05.2010 noch in der mit Schreiben vom 31.05.2010 bis zum 08.06.2010 gesetzten Frist Zahlungen geleistet, so dass auch 14 Tage nach Zugang der Mahnung vom 19.05.2010 der Beitragsrückstand für die Monate Januar bis April 2010 bestand und die Voraussetzungen für die Feststellung des Ruhens vorlagen. Dass das Ruhen, das mit Bescheid vom 09.06.2010 festgestellt wurde, der am gleichen Tage abgesandt worden sein muss, da der Kläger ihn bereits am 10.06.2010 erhalten hatte, ab dem 16.06.2010 festgestellt wurde, begegnet im Hinblick auf die Frist von drei Tagen nach Zugang keinen Bedenken.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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