Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 5439/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 206/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; dh es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Senat gelangt wie das SG zu der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. Die Beschwerde des Antragstellers wird deshalb aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei geht der Senat davon aus, dass der 1948 geborene Antragsteller, der am 31. Januar 2010 einen Schlaganfall erlitten hat und deswegen im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung auch eine vom 9. Februar bis 29. März 2010 dauernde stationäre Heilbehandlung in der Neurologischen Abteilung der W.-Klinik D. durchgeführt hat, weiterhin Krankengymnastik erhält. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen und die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ambulante Krankenbehandlungsmaßnahmen am Wohnort des Antragstellers genügen. Im Schreiben vom 21. Juli 2010 bestätigt das Ambulante Zentrum für Rehabilitation und Prävention am E. GmbH auch, dass der Antragsteller seit dem Abschluss der Anschlussheilbehandlung Krankengymnastik, Ergotherapie und Lymphdrainage auf entsprechende Heilmittelverordnungen erhält. Die bisher vorliegenden Arztberichte lassen auch aus Sicht des Senats nicht erkennen, weshalb über die genannten Heilmaßnahmen hinaus eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme - nur diese ist zulässiger Streitgegenstand - erforderlich sein soll. Die Behauptung des Antragstellers, ohne die beantragte ambulante Rehabilitationsmaßnahme drohe ihm - trotz intensiver Krankengymnastik - der Verlust wesentlicher Körperfunktionen, ist durch die vorliegenden ärztlichen Äußerungen nicht belegt. Der Facharzt für Neurologie Dr. H. weist in seinem Attest vom 22. Januar 2011 (Bl 32 der LSG-Akte) im Gegenteil darauf hin, dass beim Antragsteller eine deutliche Besserungstendenz besteht. Er begründet seine Empfehlung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme damit, dass dem Antragsteller die Chance gegeben werden sollte, die derzeitige deutliche Besserungstendenz erheblich zu beschleunigen und noch weiter zu optimieren. Dies rechtfertigt es nicht, von einer dringlichen Notlage auszugehen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen des Anordnungsanspruchs die Sach- und Rechtslage wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen ist, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breith 2005, 803, und vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, mwN). Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674). Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums oder um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht. Die hier allein streitige ambulante Rehabilitationsmaßnahme ist keine solche existenziell bedeutsame Leistung, wenn berücksichtigt wird, dass ambulante Krankenbehandlungsmaßnahmen einschließlich Heilmaßnahmen wie Krankengymnastik erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; dh es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Senat gelangt wie das SG zu der Auffassung, dass weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. Die Beschwerde des Antragstellers wird deshalb aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei geht der Senat davon aus, dass der 1948 geborene Antragsteller, der am 31. Januar 2010 einen Schlaganfall erlitten hat und deswegen im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung auch eine vom 9. Februar bis 29. März 2010 dauernde stationäre Heilbehandlung in der Neurologischen Abteilung der W.-Klinik D. durchgeführt hat, weiterhin Krankengymnastik erhält. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht vorgetragen und die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ambulante Krankenbehandlungsmaßnahmen am Wohnort des Antragstellers genügen. Im Schreiben vom 21. Juli 2010 bestätigt das Ambulante Zentrum für Rehabilitation und Prävention am E. GmbH auch, dass der Antragsteller seit dem Abschluss der Anschlussheilbehandlung Krankengymnastik, Ergotherapie und Lymphdrainage auf entsprechende Heilmittelverordnungen erhält. Die bisher vorliegenden Arztberichte lassen auch aus Sicht des Senats nicht erkennen, weshalb über die genannten Heilmaßnahmen hinaus eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme - nur diese ist zulässiger Streitgegenstand - erforderlich sein soll. Die Behauptung des Antragstellers, ohne die beantragte ambulante Rehabilitationsmaßnahme drohe ihm - trotz intensiver Krankengymnastik - der Verlust wesentlicher Körperfunktionen, ist durch die vorliegenden ärztlichen Äußerungen nicht belegt. Der Facharzt für Neurologie Dr. H. weist in seinem Attest vom 22. Januar 2011 (Bl 32 der LSG-Akte) im Gegenteil darauf hin, dass beim Antragsteller eine deutliche Besserungstendenz besteht. Er begründet seine Empfehlung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme damit, dass dem Antragsteller die Chance gegeben werden sollte, die derzeitige deutliche Besserungstendenz erheblich zu beschleunigen und noch weiter zu optimieren. Dies rechtfertigt es nicht, von einer dringlichen Notlage auszugehen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen des Anordnungsanspruchs die Sach- und Rechtslage wegen des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 Grundgesetz) nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen ist, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breith 2005, 803, und vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236, mwN). Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674). Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums oder um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht. Die hier allein streitige ambulante Rehabilitationsmaßnahme ist keine solche existenziell bedeutsame Leistung, wenn berücksichtigt wird, dass ambulante Krankenbehandlungsmaßnahmen einschließlich Heilmaßnahmen wie Krankengymnastik erbracht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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