Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1184/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3314/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.09.2004 bis 31.10.2004 und die geltend gemachte Erstattung erbrachter Arbeitslosenhilfe i.H.v. (zuletzt) 713,16 EUR.
Der am 09.06.1951 geborene Kläger zu 1 stand im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2004 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 01.06.2004 i.H. eines täglichen Zahlbetrages von 19,74 EUR (138,18 EUR wöchentlich). Sie legte hierbei ein Bemessungsentgelt von 615,00 EUR wöchentlich, die Leistungsgruppe D und den allgemeinen Leistungssatz zu Grunde. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 27.07.2004 bewilligte die Beklagte ab dem 02.07.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines wöchentlichen Auszahlungsbetrages von 135,24 EUR.
Ab dem 20.09.2004 war die Klägerin zu 2 für die C+C A. GmbH erwerbstätig. Dies teilte sie der Beklagten am 20.09.2004 im Wege einer Veränderungsmitteilung mit und bat darum, dies auch bei ihrem Mann zu berücksichtigen. Auf einen Fortzahlungsantrag hin wurde durch die C+C A. GmbH eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Klägerin zu 2 vom 20.09.2004 - 31.10.2004 als Verkaufshilfe tätig gewesen sei und hieraus in der Zeit vom 20.09.2004 - 30.09.2004 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 661,50 EUR brutto (515,32 EUR netto) und für die Zeit vom 01.10.2004 - 31.10.2004 ein solches i.H.v. 1.617,00 EUR brutto (1.272,58 EUR netto) erzielt habe.
Mit Bescheid vom 23.11.2004, der an den Kläger zu 1 gerichtet war, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.09.2004 bis 31.10.2004 teilweise i.H.v. 752,64 EUR auf und setzte die Erstattung dieses Betrages fest. Zur Begründung führte sie an, aus dem Einkommen der Klägerin zu 2 ergebe sich ein auf die bezogene Arbeitslosenhilfe anzurechnender Betrag von 125,44 EUR wöchentlich. Der Kläger zu 1 hätte wissen müssen, dass der ihm bewilligte Anspruch teilweise weggefallen sei. Arbeitslosenhilfe sei i.H.v. 752,64 EUR (125,44 EUR / 7 Tage - 42 Tage) zu Unrecht erbracht worden und vom Kläger zu 1 zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 zurück, der nicht mit einer Klage angefochten wurde.
Mit Schreiben vom 02.02.2005, bei der Widerspruchsstelle der Beklagten am 22.03.2005 eingegangen, machte die Klägerin 2 die ihr in der Zeit vom 20.10. – 30.11.2004 durch ihre Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Sie brachte vor, sie habe wegen der Arbeitszeiten 4x täglich eine Fahrstrecke von 4 km zurückzulegen gehabt, woraus sich bei 33 Arbeitstagen zu berücksichtigende Kosten aus insg. 660 km ergäben.
Unter dem 29.03.2005 entschied die Beklagte, dass sich aufgrund der für den Zeitraum vom 20.10.2004 bis 30.11.2004 geltend gemachten Fahrtkosten der Erstattungsbetrag um 39,48 EUR auf 713,16 EUR ermäßigt.
Mit Schreiben vom 24.02.2008 beantragten die Kläger u.a. "den Bescheid vom 23.11.2004 über 713,16 (752,64) EUR" nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen. Das Rückforderungsverlangen sei rechtswidrig, da sie kein Verschulden treffe. Mit Bescheid vom 17.03.2008 entschied die Beklagte, dass der Bescheid vom 23.11.2004 nicht zu beanstanden sei. Weder sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 als unbegründet zurück.
Ausweislich einer aktenkundigen Forderungsübersicht vom 10.03.2008 machte die Beklagte gegenüber den Klägern neben der Erstattungsforderung i.H.v. 713,16 EUR, auch Mahngebühren i.H.v. 3,85 EUR und Stundungszinsen i.H.v. 38,80 EUR geltend.
Die Kläger haben am 25.04.2008 u.a. gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, die Arbeitsaufnahme sei jeweils rechtzeitig mitgeteilt worden; ihnen sei kein Verschulden vorzuwerfen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Anlässlich eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 24.02.2010 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Verfahren den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 zum Inhalt habe und dieser den Kläger zu 1 betreffe. Der weitere angefochtene Bescheid der Beklagte vom 14.11.2005 sei Gegenstand des Verfahrens S 7 AL 1183/08.
Mit Urteil vom 12.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, die Beklagte habe zu Recht die Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 abgelehnt, da die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 20.09.2004 – 31.10.2004 nicht zu beanstanden sei. Auf die gewährte Arbeitslosenhilfe sei das von der Klägerin zu 2 erzielte Einkommen nach § 194 SGB III anzurechnen gewesen. Hierdurch sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe berechtigt und verpflichtet habe, wobei diese Rechtsfolge unabhängig davon eintrete, ob die Kläger tatsächlich die Arbeitsaufnahme rechtzeitig mitgeteilt hätten. Die Erstattungsforderung gründe in § 50 SGB X und sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das SG hat unter Beifügung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 17.06.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.07.2010 "Berufung" eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Kläger vor, das SG habe fehlerhaft angenommen, sie hätten die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, da sie Änderungsmitteilungen immer rechtzeitig bei der Beklagten vorgelegt hätten.
Die Kläger beantragen (zweckdienlich gefasst),
das Urteil es Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 und den Bescheid vom 29. März 2005 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, dass lediglich ein Betrag von 713,16 EUR streitig sei, weswegen der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht sei. Ergänzend verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Nachdem der Senat die Kläger mit Schreiben vom 08.10.2010 darauf hingewiesen hat, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht erreiche, sind die Beteiligten mit Schreiben vom 08.11.2010 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, über den Rechtsstreit im Wege eines Beschlusses zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die Berufung der Kläger führt für diese nicht zum Erfolg; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gem. § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gem. § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Beteiligten haben auf die Anhörungsmitteilung des Senats keine Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, vorgebracht.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 12.05.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 in der Fassung des Bescheides vom 29.03.2005 aufzuheben. Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 23.11.2004 die vom Kläger zu 1 zu erstattende Arbeitslosenhilfe auf 752,64 EUR festgesetzt hat, hat sie den Erstattungsbetrag sodann mit Bescheid (vgl. § 31 SGB X) vom 29.03.2005 um 39,48 EUR auf 713,16 EUR ermäßigt. In dieser Höhe sind die Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert; der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR ist hierdurch nicht erreicht.
Der Senat verkennt nicht, dass ausweislich der aktenkundigen Forderungsaufstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 ein Betrag von 755,81 EUR geltend gemacht wird. Die in dieser Forderung beinhalteten Mahngebühren i.H.v. 3,85 EUR und Stundungszinsen i.H.v. 38,80 EUR erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes von 713,16 EUR jedoch nicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich gemäß § 202 SGG nach den §§ 3 - 9 der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Geldleistuntgen ist hiernach der eingeforderte Geldbetrag maßgeblich. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleiben hierbei Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten außer Betracht, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Zinsen sind immer dann Nebenforderungen, wenn sie von dem noch im Streit befindlichen Hauptanspruch abhängen, selbst wenn sie kapitalisiert und in einem einheitlichen Forderungs- bzw. Erstattungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97 - und vom 26.02.2002 - XI ZR 325/01 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 17.10.2006 - L 11 (8) R 57/06 - jew. zit. nach juris).
In analoger Anwendung von § 4 ZPO erhöhen auch die geltend gemachten Mahngebühren den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.02.2004 - 2Z BR 110/03 – zit nach juris).
Mithin ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht. Da auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als einem Jahr betroffen sind, bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder durch Beschluss des LSG. Nachdem das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft und hiermit unzulässig.
Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 25/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich im Wege eines Überprüfungsverfahrens gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.09.2004 bis 31.10.2004 und die geltend gemachte Erstattung erbrachter Arbeitslosenhilfe i.H.v. (zuletzt) 713,16 EUR.
Der am 09.06.1951 geborene Kläger zu 1 stand im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Änderungsbescheid vom 28.07.2004 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe ab dem 01.06.2004 i.H. eines täglichen Zahlbetrages von 19,74 EUR (138,18 EUR wöchentlich). Sie legte hierbei ein Bemessungsentgelt von 615,00 EUR wöchentlich, die Leistungsgruppe D und den allgemeinen Leistungssatz zu Grunde. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 27.07.2004 bewilligte die Beklagte ab dem 02.07.2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe eines wöchentlichen Auszahlungsbetrages von 135,24 EUR.
Ab dem 20.09.2004 war die Klägerin zu 2 für die C+C A. GmbH erwerbstätig. Dies teilte sie der Beklagten am 20.09.2004 im Wege einer Veränderungsmitteilung mit und bat darum, dies auch bei ihrem Mann zu berücksichtigen. Auf einen Fortzahlungsantrag hin wurde durch die C+C A. GmbH eine Arbeitsbescheinigung vorgelegt, in welcher mitgeteilt wurde, dass die Klägerin zu 2 vom 20.09.2004 - 31.10.2004 als Verkaufshilfe tätig gewesen sei und hieraus in der Zeit vom 20.09.2004 - 30.09.2004 ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 661,50 EUR brutto (515,32 EUR netto) und für die Zeit vom 01.10.2004 - 31.10.2004 ein solches i.H.v. 1.617,00 EUR brutto (1.272,58 EUR netto) erzielt habe.
Mit Bescheid vom 23.11.2004, der an den Kläger zu 1 gerichtet war, hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.09.2004 bis 31.10.2004 teilweise i.H.v. 752,64 EUR auf und setzte die Erstattung dieses Betrages fest. Zur Begründung führte sie an, aus dem Einkommen der Klägerin zu 2 ergebe sich ein auf die bezogene Arbeitslosenhilfe anzurechnender Betrag von 125,44 EUR wöchentlich. Der Kläger zu 1 hätte wissen müssen, dass der ihm bewilligte Anspruch teilweise weggefallen sei. Arbeitslosenhilfe sei i.H.v. 752,64 EUR (125,44 EUR / 7 Tage - 42 Tage) zu Unrecht erbracht worden und vom Kläger zu 1 zu erstatten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2005 zurück, der nicht mit einer Klage angefochten wurde.
Mit Schreiben vom 02.02.2005, bei der Widerspruchsstelle der Beklagten am 22.03.2005 eingegangen, machte die Klägerin 2 die ihr in der Zeit vom 20.10. – 30.11.2004 durch ihre Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend. Sie brachte vor, sie habe wegen der Arbeitszeiten 4x täglich eine Fahrstrecke von 4 km zurückzulegen gehabt, woraus sich bei 33 Arbeitstagen zu berücksichtigende Kosten aus insg. 660 km ergäben.
Unter dem 29.03.2005 entschied die Beklagte, dass sich aufgrund der für den Zeitraum vom 20.10.2004 bis 30.11.2004 geltend gemachten Fahrtkosten der Erstattungsbetrag um 39,48 EUR auf 713,16 EUR ermäßigt.
Mit Schreiben vom 24.02.2008 beantragten die Kläger u.a. "den Bescheid vom 23.11.2004 über 713,16 (752,64) EUR" nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen. Das Rückforderungsverlangen sei rechtswidrig, da sie kein Verschulden treffe. Mit Bescheid vom 17.03.2008 entschied die Beklagte, dass der Bescheid vom 23.11.2004 nicht zu beanstanden sei. Weder sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch sei das Recht unrichtig angewandt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 als unbegründet zurück.
Ausweislich einer aktenkundigen Forderungsübersicht vom 10.03.2008 machte die Beklagte gegenüber den Klägern neben der Erstattungsforderung i.H.v. 713,16 EUR, auch Mahngebühren i.H.v. 3,85 EUR und Stundungszinsen i.H.v. 38,80 EUR geltend.
Die Kläger haben am 25.04.2008 u.a. gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen haben, die Arbeitsaufnahme sei jeweils rechtzeitig mitgeteilt worden; ihnen sei kein Verschulden vorzuwerfen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Anlässlich eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 24.02.2010 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass das Verfahren den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 zum Inhalt habe und dieser den Kläger zu 1 betreffe. Der weitere angefochtene Bescheid der Beklagte vom 14.11.2005 sei Gegenstand des Verfahrens S 7 AL 1183/08.
Mit Urteil vom 12.05.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, die Beklagte habe zu Recht die Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 abgelehnt, da die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 20.09.2004 – 31.10.2004 nicht zu beanstanden sei. Auf die gewährte Arbeitslosenhilfe sei das von der Klägerin zu 2 erzielte Einkommen nach § 194 SGB III anzurechnen gewesen. Hierdurch sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, die die Beklagte nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X zur teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe berechtigt und verpflichtet habe, wobei diese Rechtsfolge unabhängig davon eintrete, ob die Kläger tatsächlich die Arbeitsaufnahme rechtzeitig mitgeteilt hätten. Die Erstattungsforderung gründe in § 50 SGB X und sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das SG hat unter Beifügung einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung die Berufung nicht zugelassen.
Gegen das am 17.06.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 16.07.2010 "Berufung" eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Kläger vor, das SG habe fehlerhaft angenommen, sie hätten die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt, da sie Änderungsmitteilungen immer rechtzeitig bei der Beklagten vorgelegt hätten.
Die Kläger beantragen (zweckdienlich gefasst),
das Urteil es Sozialgerichts Konstanz vom 12. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2008 zu verurteilen, den Bescheid vom 23. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2005 und den Bescheid vom 29. März 2005 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beklagte vor, dass lediglich ein Betrag von 713,16 EUR streitig sei, weswegen der maßgebliche Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht sei. Ergänzend verweist sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Nachdem der Senat die Kläger mit Schreiben vom 08.10.2010 darauf hingewiesen hat, dass die Berufung bereits unzulässig sein dürfte, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht erreiche, sind die Beteiligten mit Schreiben vom 08.11.2010 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, über den Rechtsstreit im Wege eines Beschlusses zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Kläger geführten Leistungsakten verwiesen.
II.
Die Berufung der Kläger führt für diese nicht zum Erfolg; sie ist als unzulässig zu verwerfen.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie gem. § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gem. § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat macht von dem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 3 SGG) entscheidet. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Beteiligten haben auf die Anhörungsmitteilung des Senats keine Gründe, die für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen, vorgebracht.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 12.05.2010 ist nicht statthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gegenstand des Verfahrens vor dem SG war der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2008, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2005 in der Fassung des Bescheides vom 29.03.2005 aufzuheben. Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 23.11.2004 die vom Kläger zu 1 zu erstattende Arbeitslosenhilfe auf 752,64 EUR festgesetzt hat, hat sie den Erstattungsbetrag sodann mit Bescheid (vgl. § 31 SGB X) vom 29.03.2005 um 39,48 EUR auf 713,16 EUR ermäßigt. In dieser Höhe sind die Kläger durch das klageabweisende Urteil des SG beschwert; der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR ist hierdurch nicht erreicht.
Der Senat verkennt nicht, dass ausweislich der aktenkundigen Forderungsaufstellung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 ein Betrag von 755,81 EUR geltend gemacht wird. Die in dieser Forderung beinhalteten Mahngebühren i.H.v. 3,85 EUR und Stundungszinsen i.H.v. 38,80 EUR erhöhen den Wert des Beschwerdegegenstandes von 713,16 EUR jedoch nicht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich gemäß § 202 SGG nach den §§ 3 - 9 der Zivilprozessordnung (ZPO). Bei Geldleistuntgen ist hiernach der eingeforderte Geldbetrag maßgeblich. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleiben hierbei Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten außer Betracht, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Zinsen sind immer dann Nebenforderungen, wenn sie von dem noch im Streit befindlichen Hauptanspruch abhängen, selbst wenn sie kapitalisiert und in einem einheitlichen Forderungs- bzw. Erstattungsbetrag zusammengefasst sind (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 25.03.1998 - VIII ZR 298/97 - und vom 26.02.2002 - XI ZR 325/01 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 17.10.2006 - L 11 (8) R 57/06 - jew. zit. nach juris).
In analoger Anwendung von § 4 ZPO erhöhen auch die geltend gemachten Mahngebühren den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.02.2004 - 2Z BR 110/03 – zit nach juris).
Mithin ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht. Da auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als einem Jahr betroffen sind, bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder durch Beschluss des LSG. Nachdem das SG die Berufung nicht zugelassen hat, ist die Berufung nicht statthaft und hiermit unzulässig.
Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist angesichts des eindeutig als "Berufung" bezeichneten Rechtsmittels nicht möglich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Mai 2003, Az.: B 1 KR 25/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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