Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 4285/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1277/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 07.03.2008 einen Arbeitsunfall erlitten hat, auf den eine Tibiaschaftfraktur zurückzuführen ist.
Der 1953 geborene Kläger war seit Januar 2007 als geringfügig Beschäftigter bei der Gesellschaft zur Betreuung und Pflege alter Menschen gGmbH (GeBeP) tätig. Er war als Busfahrer eingesetzt.
Mit Schreiben vom 11.06.2008 meldete der Kläger der GeBeP einen Arbeitsunfall, den er - zunächst - auf 04.03.2008 datierte. Beim Einsteigen in den Bus zu Dienstbeginn zwischen 6:30 Uhr und 6:45 Uhr habe er sich am Bein verletzt. Am Montag, den 07.03.2008, habe er den Arzt aufgesucht, der ihm Medikamente gegen die Schmerzen verordnet und eine Gehhilfe mitgegeben habe. Am 22.03.2003 war eine Tibiaschaftfraktur diagnostiziert worden. Der Orthopäde R. stellte am 14.03.2008 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis voraussichtlich 20.03.2008 aus. Folgebescheinigungen von Orthopäde R. , Dr. L. und Dr. Ju. (Letzterer bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 11.04.2008) bestätigten eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 01.08.2008.
Die Beklagte trat in ein Feststellungsverfahren ein. Der Internist Dr. L. teilte mit, beim Kläger am 10.03.2008 ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom links mit in die Wade ziehenden Schmerzen diagnostiziert zu haben. Der Kläger habe keine Angaben zu einem Unfall gemacht. Verletzungszeichen hätten nicht bestanden. Der Orthopäde R. gab an, bei der erstmaligen Untersuchung des Klägers am 14.03.2008 habe er "Ödem bd Unterschenkel, starke DS (wohl Druckschmerz) li. Tibiaefläche, keine sicheren Thrombosezeichen" erhoben. Zeichen einer Verletzung oder Gewalteinwirkung seien nicht vorhanden gewesen. Der Röntgenbefund sei altersentsprechend gewesen und habe keine sichere Fraktur ergeben. Außerdem zog die Beklagte den Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 28.03.2008 bei, der mit Schreiben von Prof. Dr. O. vom 03.09.2008 erläutert wurde. Danach war während der stationären Behandlung vom 23.03. bis 30.03.2008 am 23.03.2008 unter der Diagnose einer Tibiaschaftfraktur links operativ ein Marknagel eingebracht worden. Bei der Untersuchung des Klägers in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG Klinik) am 23.04.2008 hatte der Kläger Angaben zur Ursache der Fraktur gemacht. Aktenkundig wurde der Nachschaubericht von Dr. D. vom 02.07.2008 zur Nachschau am 30.04.2008 mit dem Hinweis, dass der Bericht nachträglich erstellt worden sei, da ein Arbeitsunfall bisher nicht bekannt gewesen sei. Dr. Ju. gab unter dem 10.06.2008 an, der Bericht an die Beklagte sei erst jetzt erstellt worden, da ein Arbeitsunfall nicht bekannt gewesen sei (H-Arzt-Bericht von Dr. Ju. vom 10.06.2008). Im Schreiben vom 14.07.2008 an die Beklagte führte der Kläger ergänzend aus, er habe dem erstbehandelnden Arzt Dr. L. den Vorfall geschildert und am selben Tag den Arbeitgeber benachrichtigt, dass er wegen eines Sturzes nicht arbeiten könne.
Mit Bescheid vom 04.09.2008 lehnte die Beklagte ab, einen Arbeitsunfall vom 04.03.2008 anzuerkennen. Es sei nicht voll nachgewiesen, dass der Kläger am 04.03.2008 beim Einsteigen in den Bus einen Unfall erlitten habe.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Der Unfall habe sich am Freitag, den 07.03.2008 ereignet. Am Montag, den 10.03.2008 sei er bei Dr. L. gewesen, der ihm Schmerzmittel gegeben hätte. Es sei krankgeschrieben worden und habe den Arbeitgeber unterrichtet. Auch Dr. R. habe nicht festgestellt, dass es sich um eine Fraktur gehandelt habe. Erst als er starke Schmerzen und hohes Fieber bekommen habe, sei er ins Klinikum M. gekommen, wo der Schienbeinbruch diagnostiziert worden sei. Die Beklagte ließ die vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 14.03.2008 und 23.03.2008 beratungsärztlich auswerten (Stellungnahme von Dr. Ja. vom 31.10.2008) und wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2008 den Widerspruch zurück.
Der Kläger erhob am 23.12.2008 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es sei nicht feststellbar, ob es sich bei dem vom Kläger geschilderten Ereignis am 07.03.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen seien vom Kläger nicht vorgetragen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.03.2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe bei Dr. L. am 10.03.2008 angegeben, beim Einsteigen in den Bus einen ziehenden Schmerzen im linken Unterschenkel verspürt zu haben. Hieraus habe Dr. L. den Schluss auf die Diagnose eines LWS-Syndroms gezogen und habe Arbeitsunfähigkeit ab 10.03.2008 bescheinigt. Es sei daher ausgeschlossen, dass er sich erst ab 14.03.2008 beim Arbeitgeber krankgemeldet habe. Unmittelbar nach Vorstellung beim Hausarzt Dr. L. habe er sich am 10.03.2008 mit der Krankmeldung beim Arbeitgeber gemeldet, was die Personalleiterin bestätigen könne. Es möge das Erkrankungsverzeichnis der Krankenkasse beigezogen werden. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. Ja. habe nicht die Originalröntgenaufnahmen ausgewertet, weshalb seine Einschätzung nicht substantiiert sei. Der Kläger hat die Stellungnahme von Dr. L. vom 09.04.2010, gerichtet an die Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht, sowie den Entlassungsbericht des Therapiezentrums am St. M. Krankenhaus, L. , vom 16.08.2010 vorgelegt.
Der Senat hat die Disponentin G B (G.B.) und die Tagespflegeleiterin S K (S.K.) der GeBeP als Zeuginnen schriftlich vernommen. Auf deren schrifltiche Aussagen jeweils vom 27.07.2010 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich zum Beweisergebnis geäußert. Der Kläger macht geltend, die Zeugin S.K. habe ihm gegenüber behauptet, examinierte Krankenschwester zu sein. Scheinbar fürchte sie Konsequenzen, weshalb sie abstreite, sein Bein am 07.03.2008 angesehen, ihm am 07.03.2008 Gehhilfen ausgehändigt und ihn auch am Montag gezwungen zu haben, Gäste zu holen, weil kein Ersatzfahrer zu finden gewesen sei. Am Montag habe er nach dem Eintreffen in der Tagesstätte der Zeugin die Krankmeldung von Dr. L. ausgehändigt, die sie nicht an die Zeugin G.B. weitergeleitet habe. Auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 11.08.2010 (mit Anlage) und der Beklagten vom 26.08.2010 wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Auf richterlichen Hinweis vom 28.10.2010 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 11.10.2010, das für die Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht erstattet worden sei, ergebe sich, dass vieles für einen Arbeitsunfall und gegen die Annahme eines Spontanbruchs oder einer pathologischen Fraktur spreche. Der Gutachter führe aus, selbst in Kenntnis der Fraktur sei ihm nicht gelungen, auf den Röntgenaufnahmen vom 14.03.2008 einen Frakturspalt zu erkennen. Dagegen sei auf den Aufnahmen vom 23.03.2008 ein schmaler Frakturspalt zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.02.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis am 07.03.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger habe bei den erstbehandelnden Ärzte keinen Arbeitsunfall angegeben, auch nicht im Klinikum M. , wo er operiert worden sei. Zeugen, die seinen geschilderten Unfallhergang bestätigen könnten, habe der Kläger nicht benannt. Darüber hinaus seien die Angaben des Klägers widersprüchlich bzw. nicht schlüssig. Ein geeigneter Unfallhergang sei nicht geschildert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts sowie auf die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festellung eines Arbeitsunfalles.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass allein die Krankheit, nämlich die Tibiaschaftfraktur, nachgewiesen ist. Eine die Fraktur bedingende - konkrete - Einwirkung im Sinne der Legaldefinition des Arbeitsunfalls ist dagegen zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Zeugen, die den vom Kläger geltend gemachten Vorgang am 07.03.2008 bestätigen, sind weder vom Kläger benannt worden noch ist für den Senat ersichtlich, dass solche vorhanden sind. Der Kläger stützt sich zur Beweisführung allein auf sein Vorbringen und verweist auf Tatsachen und Schlussfolgerungen, die die Richtigkeit seiner Behauptung, die Fraktur sei am 07.03.2008 entstanden, als er in den vor seiner Wohnung geparkten Bus habe einsteigen wollen, dabei abgerutscht und mit dem linken Bein hart auf dem Boden aufgekommen sei, indizieren. Die vom Kläger angeführten Indizien ergeben jedoch keinen Vollbeweis dafür, dass während der versicherten Verrichtung (Aufnahme der Dienstfahrt) durch äußere Einwirkungen (Abrutschen mit dem linken Bein vom Einstieg in den Bus) die Tibiafraktur entstanden ist.
Grundsätzlich ist das (Partei-)Vorbringen des Versicherten als alleinige Grundlage eines Nachweises des Arbeitsunfalls nicht ausgeschlossen, wenn es in sich widerspruchsfrei und mit den nachgewiesenen sonstigen äußeren Umständen in Einklang zu bringen ist.
Vorliegend ist bereits das Vorbringen des Klägers nicht frei von Widersprüchen. Hierauf ist mit richterlicher Verfügung vom 28.10.2010 bereits hingewiesen worden. Dass der Kläger sich anfangs im Datum geirrt hat, hält der Senat zwar für glaubhaft und nicht für einen seine Glaubwürdigkeit infrage stellenden Widerspruch. Widersprüche ergeben sich aber hinsichtlich des behaupteten Unfallhergangs. Deshalb bestehen begründete Zweifel, ob am 07.03.2010 tatsächlich Schmerzen aufgetreten sind bzw. mit solchen auch eine äußere Einwirkung an diesem Tag in Zusammenhang stand. Ärztlicherseits sind unterschiedliche Angaben des Klägers zur Beschwerdeursache dokumentiert. Der zuerst am 10.03.2008 aufgesuchte Internist Dr. L. erklärte in seinem Krankheitsbericht vom 14.08.2008 an die Beklagte, der Kläger habe bei der Erstvorstellung am 10.03.2008 keine Angaben über das Entstehen der Beschwerden gemacht, erst nach dem zweiten Röntgen im Universitätsklinikum M. , also nach dem 23.03.2010, sei angegeben worden, dass der Schmerz beim Einsteigen in den Bus aufgetreten sei. Insoweit deckt sich die Angabe nicht mit seiner Erklärung vom 09.04.2010 an die Gutachterkommission, wonach bereits bei der Erstvorstellung vom Kläger ein ziehender Schmerz in den linken Unterschenkel beim Einsteigen in den Bus verspürt worden sei. Übereinstimmend mit seinen früheren eigenen Angaben im Krankheitsbericht vom 14.08.2008 gibt Dr. L. in der Erklärung vom 09.04.2010 aber ausdrücklich an, dass ein Unfallereignis oder Trauma auch auf "Hinterfragen" vom Kläger verneint worden ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Orthopäden R. in dessen Krankheitsbericht vom 23.07.2009, wonach auch bei der letzten Vorstellung des Klägers am 19.03.2008 ihm ein Unfall nicht bekannt geworden ist. Damit zu vereinbaren ist die schriftliche Aussage der Zeugin G.B., dass der Kläger die am - Vormittag des - 10.03.2008 bei ihr beklagten Beschwerden auf einen möglichen entzündeten Insektenstich zurückgeführt hatte. Diese wiedergegebene Vermutung des Klägers erscheint auch nicht lebensfremd, denn die vom Orthopäden R. und von Dr. Ri. im Arztbrief vom 20.04.2008 beschriebene Unterschenkelschwellung kann für einen medizinischen Laien auf eine solche Beschwerdeursache hindeuten. Da die Vorstellung bei Dr. L. erst am Nachmittag des 10.03.2008 um 14:00 Uhr erfolgt ist (vgl. Krankheitsbericht von Dr. L. vom 14.08.2008), spricht auch die Aussage der Zeugin G.B. dafür, dass der Kläger am 10.03.2008 bei Dr. L. noch keine Angaben zu einem möglichen Unfall gemacht hat, wie dies aus seinem zuerst erstellten Krankheitsbericht an die Beklagte hervorgeht. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits am Freitag, den 07.03.2008 der Zeugin S.K. von den Schmerzen im Bein berichtet haben will und diese sogar sich das Bein angeschaut haben soll, hat die Zeugin in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber dem Senat nicht bestätigt, wie sie auch die vom Kläger behauptete Aushändigung von Gehhilfen an ihn verneint hat. Dass jedenfalls die Zeugin S.K. bereits ab 07.03.2008 bzw. 10.03.2008 von dem behaupteten Unfallhergang gewusst haben soll, wie der Kläger geltend macht, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Ihre Angabe, sie könne nicht mehr sagen, wann sie erstmals von der Beschwerdeursache erfahren habe, ist im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbar. Dass ihr jedenfalls nicht am 07. oder 10.03.2008 ein Unfall als Ursache bekannt gegeben worden ist, erschließt sich für den Senat aus der Aussage der Zeugin G.B. und der angeführten ärztlichen Erstdokumentation des Orthopäden R. und von Dr. L ... Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger zunächst überhaupt kein Unfallereignis beim Arbeitgeber oder den ihn behandelnden Ärzten angeführt hat. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Kläger weder von selbst noch auf die ausdrückliche Nachfrage der erstbehandelnden Ärzte den behaupteten Unfallhergang offen gelegt hat, wenn er seiner Behauptung entsprechend nach dem Sturz alsbald Schmerzen im linken Bein bekommen hatte.
Darüber hinaus ist der streitige Unfallablauf erstmals mit der Unfallmeldung vom 11.06.2008 an die GeBeP geltend gemacht worden, in der erstmals ein Sturz als Unfallereignis erwähnt wird. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, von der Trittstufe des Fahrzeuges abgerutscht und seitlich auf das linke Knie und die linke Handfläche auf den Boden gefallen zu sein, was er als Unfall verstehe. Zuvor waren mehrere voneinander abweichende Sachverhalte geschildert worden, die zu den Schmerzen geführt haben sollen. Nach Dr. L. hatte der Kläger jedenfalls nach der zweiten Röntgenuntersuchung angegeben, beim Einsteigen in den Bus seien Schmerzen aufgetreten. Ein Sturz wird nicht erwähnt, weshalb Dr. L. Angaben des Klägers über einen Unfall während der Zeit seiner Behandlung glaubhaft verneint. Bei der Untersuchung im Klinikum M. wird von Schmerzen im Unterschenkel berichtet, die plötzlich im Sitzen aufgetreten seien. Es wird ausdrücklich angegeben, dass der Kläger sich nicht an ein Trauma erinnern kann (Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 28.03.2008), was der Kläger entweder von sich aus angegeben oder auf ausdrückliche Nachfrage geantwortet haben muss. Dies ist aber mit einem Geschehen nicht zu vereinbaren, das der Kläger vor dem Senat ausdrücklich nach seinem Verständnis als Unfall bezeichnet hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe nach dem Sturz im Sitzen während der Busfahrt Schmerzen bekommen (Schreiben des Klägers vom 26.01.2010 an das Sozialgericht), ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich und ist als Versuch zu werten, die Ausführungen im Entlassungsbericht des Klinikums M. mit seinem späteren Vortrag in Einklang zu bringen. Es steht außerdem im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen, die Angaben im Bericht des Klinikums M. seien unrichtig und er habe nicht angegeben, dass die Schmerzen plötzlich im Sitzen aufgetreten seien (Klagebegründung des vormaligen Bevollmächtigten vom 06.07.2000). Wiederum in Abweichung hiervon hatte der Kläger bei Dr. Ju. , der ihn jedenfalls ab 11.04.2008, dem Zeitpunkt der Ausstellung seiner Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, behandelt hatte, angegeben, beim Einsteigen in das Auto habe er sich das Kniegelenk bei feststehendem Unterschenkel verdreht und dann einen plötzlichen Schmerz im Knie verspürt. Umstände eines Arbeitsunfalls wurden auch bei Dr. Ju. nicht geltend gemacht, weshalb sein H-Arzt-Bericht an die Beklagte erst unter dem 10.06.2008 ausgestellt wurde. Ein Sturz ist vom Kläger auch bei Dr. Ju. nicht angegeben worden. Auch bei den Untersuchungen des Klägers am 23.04.2008 in der BG-Klinik (Bericht der BG-Klinik vom 24.04.2008: der Kläger sei mit dem Bein weggeknickt, es liege kein adäquater Traumamechanismus vor) und am 30.04.2008 durch Dr. D. (Nachschaubericht von Dr. D. vom 30.04.2008 und Schreiben vom 25.08.2008) ist kein Sturz angegeben bzw. ein solcher ausdrücklich verneint worden. Ein Sturz als Unfallgeschehen wurde daher in Erweiterung des bisherigen - sich aber auch schon widersprechenden - Vortrages mit der Unfallmeldung vom 11.06.2008 geschildert und stellt daher eine Steigerung des Vorbringens dar, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens weckt. Erklärungen für die Widersprüche, die geeignet sind, das Vorbringen als glaubhaft zu beurteilen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es entbehrt der Lebensnähe, dass mehrere Ärzte unabhängig voneinander irrtümlich eine behauptete Unfallschilderung nicht dokumentiert oder missverständlich aufgenommen haben, zumal teilweise in den Arztdokumentationen vermerkt wurde, dass nach einem Unfallereignis/Trauma ausdrücklich gefragt worden ist.
Der Senat sah sich nicht veranlasst aufzuklären, ob die Fraktur ohne adäquates Trauma (Spontanfraktur, pathologische Fraktur) aufgetreten ist, was Dr. D. vermutet, oder ob der Röntgenbefund vom 23.03.2008 gegen eine solche Fraktur spricht, was dem Gutachten von Prof. Dr. H. zu entnehmen ist. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn von einer traumatisch bedingten Fraktur auszugehen wäre, ist nach der gegebenen Sach- und Beweislage nicht festzustellen, wann und in welcher Form ein die Fraktur verursachendes Trauma aufgetreten ist. Für den 07.03.2008 ist eine Fraktur röntgenologisch nicht nachgewiesen. Die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Schmerzen sind von den Ärzten auf andere Ursachen zurückgeführt worden, die nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. auch nicht auf Behandlungsfehlern beruhen. Dass am 07.03.2008 überhaupt Schmerzen aufgetreten sind, ist weder den Arztunterlagen noch den Angaben der vom Senat schriftlich gehörten Zeugen zu entnehmen. Eine Fraktur am 07.03.2008 ist allenfalls möglich, aber nicht nachgewiesen. Ebenso gut kann die Fraktur erst nach Ende der Arbeitszeit am 07.03.2008 oder am Wochenende aufgetreten sein, wenn die behaupteten Schmerzen frakturbedingt gewesen sind. Letztlich ist aber auch denkbar, dass die Schmerzen auf anderen Ursachen beruhten und eine Fraktur erst zu einem späteren Zeitpunkt aber noch vor dem 23.03.2008 aufgetreten ist. Aufgrund der vom Kläger geschilderten Schmerzentwicklung ist eine Zunahme der Schmerzen zu erkennen, die nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. mit der allmählichen Vergrößerung des Frakturspalts der ursprünglich nicht dislozierten Fraktur bei weiter bestehender (Alltags-)Belastung zu erklären ist. Daher ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Knochenfissur sogar noch vor dem 07.03.2008 aufgetreten ist, die aber zunächst keine Schmerzen und erst später unter weiterer Belastung des Schienbeins am 07.03.2008 zu Beschwerden führte. Die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Ehefrau und seiner Tochter zum Nachweis dafür, dass er am 07.03.2008 mit Schmerzen von der Arbeit nach Hause gekommen sei, ist daher nicht erforderlich gewesen, da diese unter Beweis gestellte Tatsache ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Von einer Beschwerdefreiheit des Klägers am Morgen des 07.03.2008 und Schmerzen des Klägers am Bein nach Ende der Arbeit ist ein Rückschluss auf den behaupteten, beweisbedürftigen Sturz beim Einsteigen in den Bus des Arbeitgebers aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 07.03.2008 einen Arbeitsunfall erlitten hat, auf den eine Tibiaschaftfraktur zurückzuführen ist.
Der 1953 geborene Kläger war seit Januar 2007 als geringfügig Beschäftigter bei der Gesellschaft zur Betreuung und Pflege alter Menschen gGmbH (GeBeP) tätig. Er war als Busfahrer eingesetzt.
Mit Schreiben vom 11.06.2008 meldete der Kläger der GeBeP einen Arbeitsunfall, den er - zunächst - auf 04.03.2008 datierte. Beim Einsteigen in den Bus zu Dienstbeginn zwischen 6:30 Uhr und 6:45 Uhr habe er sich am Bein verletzt. Am Montag, den 07.03.2008, habe er den Arzt aufgesucht, der ihm Medikamente gegen die Schmerzen verordnet und eine Gehhilfe mitgegeben habe. Am 22.03.2003 war eine Tibiaschaftfraktur diagnostiziert worden. Der Orthopäde R. stellte am 14.03.2008 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis voraussichtlich 20.03.2008 aus. Folgebescheinigungen von Orthopäde R. , Dr. L. und Dr. Ju. (Letzterer bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit erstmals ab 11.04.2008) bestätigten eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bis 01.08.2008.
Die Beklagte trat in ein Feststellungsverfahren ein. Der Internist Dr. L. teilte mit, beim Kläger am 10.03.2008 ein Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom links mit in die Wade ziehenden Schmerzen diagnostiziert zu haben. Der Kläger habe keine Angaben zu einem Unfall gemacht. Verletzungszeichen hätten nicht bestanden. Der Orthopäde R. gab an, bei der erstmaligen Untersuchung des Klägers am 14.03.2008 habe er "Ödem bd Unterschenkel, starke DS (wohl Druckschmerz) li. Tibiaefläche, keine sicheren Thrombosezeichen" erhoben. Zeichen einer Verletzung oder Gewalteinwirkung seien nicht vorhanden gewesen. Der Röntgenbefund sei altersentsprechend gewesen und habe keine sichere Fraktur ergeben. Außerdem zog die Beklagte den Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 28.03.2008 bei, der mit Schreiben von Prof. Dr. O. vom 03.09.2008 erläutert wurde. Danach war während der stationären Behandlung vom 23.03. bis 30.03.2008 am 23.03.2008 unter der Diagnose einer Tibiaschaftfraktur links operativ ein Marknagel eingebracht worden. Bei der Untersuchung des Klägers in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L. (BG Klinik) am 23.04.2008 hatte der Kläger Angaben zur Ursache der Fraktur gemacht. Aktenkundig wurde der Nachschaubericht von Dr. D. vom 02.07.2008 zur Nachschau am 30.04.2008 mit dem Hinweis, dass der Bericht nachträglich erstellt worden sei, da ein Arbeitsunfall bisher nicht bekannt gewesen sei. Dr. Ju. gab unter dem 10.06.2008 an, der Bericht an die Beklagte sei erst jetzt erstellt worden, da ein Arbeitsunfall nicht bekannt gewesen sei (H-Arzt-Bericht von Dr. Ju. vom 10.06.2008). Im Schreiben vom 14.07.2008 an die Beklagte führte der Kläger ergänzend aus, er habe dem erstbehandelnden Arzt Dr. L. den Vorfall geschildert und am selben Tag den Arbeitgeber benachrichtigt, dass er wegen eines Sturzes nicht arbeiten könne.
Mit Bescheid vom 04.09.2008 lehnte die Beklagte ab, einen Arbeitsunfall vom 04.03.2008 anzuerkennen. Es sei nicht voll nachgewiesen, dass der Kläger am 04.03.2008 beim Einsteigen in den Bus einen Unfall erlitten habe.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Der Unfall habe sich am Freitag, den 07.03.2008 ereignet. Am Montag, den 10.03.2008 sei er bei Dr. L. gewesen, der ihm Schmerzmittel gegeben hätte. Es sei krankgeschrieben worden und habe den Arbeitgeber unterrichtet. Auch Dr. R. habe nicht festgestellt, dass es sich um eine Fraktur gehandelt habe. Erst als er starke Schmerzen und hohes Fieber bekommen habe, sei er ins Klinikum M. gekommen, wo der Schienbeinbruch diagnostiziert worden sei. Die Beklagte ließ die vorliegenden Röntgenaufnahmen vom 14.03.2008 und 23.03.2008 beratungsärztlich auswerten (Stellungnahme von Dr. Ja. vom 31.10.2008) und wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2008 den Widerspruch zurück.
Der Kläger erhob am 23.12.2008 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2010 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es sei nicht feststellbar, ob es sich bei dem vom Kläger geschilderten Ereignis am 07.03.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen seien vom Kläger nicht vorgetragen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.03.2010 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe bei Dr. L. am 10.03.2008 angegeben, beim Einsteigen in den Bus einen ziehenden Schmerzen im linken Unterschenkel verspürt zu haben. Hieraus habe Dr. L. den Schluss auf die Diagnose eines LWS-Syndroms gezogen und habe Arbeitsunfähigkeit ab 10.03.2008 bescheinigt. Es sei daher ausgeschlossen, dass er sich erst ab 14.03.2008 beim Arbeitgeber krankgemeldet habe. Unmittelbar nach Vorstellung beim Hausarzt Dr. L. habe er sich am 10.03.2008 mit der Krankmeldung beim Arbeitgeber gemeldet, was die Personalleiterin bestätigen könne. Es möge das Erkrankungsverzeichnis der Krankenkasse beigezogen werden. Der Beratungsarzt der Beklagten Dr. Ja. habe nicht die Originalröntgenaufnahmen ausgewertet, weshalb seine Einschätzung nicht substantiiert sei. Der Kläger hat die Stellungnahme von Dr. L. vom 09.04.2010, gerichtet an die Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht, sowie den Entlassungsbericht des Therapiezentrums am St. M. Krankenhaus, L. , vom 16.08.2010 vorgelegt.
Der Senat hat die Disponentin G B (G.B.) und die Tagespflegeleiterin S K (S.K.) der GeBeP als Zeuginnen schriftlich vernommen. Auf deren schrifltiche Aussagen jeweils vom 27.07.2010 wird verwiesen.
Die Beteiligten haben sich zum Beweisergebnis geäußert. Der Kläger macht geltend, die Zeugin S.K. habe ihm gegenüber behauptet, examinierte Krankenschwester zu sein. Scheinbar fürchte sie Konsequenzen, weshalb sie abstreite, sein Bein am 07.03.2008 angesehen, ihm am 07.03.2008 Gehhilfen ausgehändigt und ihn auch am Montag gezwungen zu haben, Gäste zu holen, weil kein Ersatzfahrer zu finden gewesen sei. Am Montag habe er nach dem Eintreffen in der Tagesstätte der Zeugin die Krankmeldung von Dr. L. ausgehändigt, die sie nicht an die Zeugin G.B. weitergeleitet habe. Auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 11.08.2010 (mit Anlage) und der Beklagten vom 26.08.2010 wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Auf richterlichen Hinweis vom 28.10.2010 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, aus dem vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. H. vom 11.10.2010, das für die Gutachterkommission für Fragen ärztlicher Haftpflicht erstattet worden sei, ergebe sich, dass vieles für einen Arbeitsunfall und gegen die Annahme eines Spontanbruchs oder einer pathologischen Fraktur spreche. Der Gutachter führe aus, selbst in Kenntnis der Fraktur sei ihm nicht gelungen, auf den Röntgenaufnahmen vom 14.03.2008 einen Frakturspalt zu erkennen. Dagegen sei auf den Aufnahmen vom 23.03.2008 ein schmaler Frakturspalt zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.02.2010 und den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2008 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis am 07.03.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Kläger habe bei den erstbehandelnden Ärzte keinen Arbeitsunfall angegeben, auch nicht im Klinikum M. , wo er operiert worden sei. Zeugen, die seinen geschilderten Unfallhergang bestätigen könnten, habe der Kläger nicht benannt. Darüber hinaus seien die Angaben des Klägers widersprüchlich bzw. nicht schlüssig. Ein geeigneter Unfallhergang sei nicht geschildert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts sowie auf die Berufungsakte des Senats verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Festellung eines Arbeitsunfalles.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr, 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in Juris).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F. RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F. RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 a.a.O. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 m. w. N.).
In Anwendung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass allein die Krankheit, nämlich die Tibiaschaftfraktur, nachgewiesen ist. Eine die Fraktur bedingende - konkrete - Einwirkung im Sinne der Legaldefinition des Arbeitsunfalls ist dagegen zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen. Zeugen, die den vom Kläger geltend gemachten Vorgang am 07.03.2008 bestätigen, sind weder vom Kläger benannt worden noch ist für den Senat ersichtlich, dass solche vorhanden sind. Der Kläger stützt sich zur Beweisführung allein auf sein Vorbringen und verweist auf Tatsachen und Schlussfolgerungen, die die Richtigkeit seiner Behauptung, die Fraktur sei am 07.03.2008 entstanden, als er in den vor seiner Wohnung geparkten Bus habe einsteigen wollen, dabei abgerutscht und mit dem linken Bein hart auf dem Boden aufgekommen sei, indizieren. Die vom Kläger angeführten Indizien ergeben jedoch keinen Vollbeweis dafür, dass während der versicherten Verrichtung (Aufnahme der Dienstfahrt) durch äußere Einwirkungen (Abrutschen mit dem linken Bein vom Einstieg in den Bus) die Tibiafraktur entstanden ist.
Grundsätzlich ist das (Partei-)Vorbringen des Versicherten als alleinige Grundlage eines Nachweises des Arbeitsunfalls nicht ausgeschlossen, wenn es in sich widerspruchsfrei und mit den nachgewiesenen sonstigen äußeren Umständen in Einklang zu bringen ist.
Vorliegend ist bereits das Vorbringen des Klägers nicht frei von Widersprüchen. Hierauf ist mit richterlicher Verfügung vom 28.10.2010 bereits hingewiesen worden. Dass der Kläger sich anfangs im Datum geirrt hat, hält der Senat zwar für glaubhaft und nicht für einen seine Glaubwürdigkeit infrage stellenden Widerspruch. Widersprüche ergeben sich aber hinsichtlich des behaupteten Unfallhergangs. Deshalb bestehen begründete Zweifel, ob am 07.03.2010 tatsächlich Schmerzen aufgetreten sind bzw. mit solchen auch eine äußere Einwirkung an diesem Tag in Zusammenhang stand. Ärztlicherseits sind unterschiedliche Angaben des Klägers zur Beschwerdeursache dokumentiert. Der zuerst am 10.03.2008 aufgesuchte Internist Dr. L. erklärte in seinem Krankheitsbericht vom 14.08.2008 an die Beklagte, der Kläger habe bei der Erstvorstellung am 10.03.2008 keine Angaben über das Entstehen der Beschwerden gemacht, erst nach dem zweiten Röntgen im Universitätsklinikum M. , also nach dem 23.03.2010, sei angegeben worden, dass der Schmerz beim Einsteigen in den Bus aufgetreten sei. Insoweit deckt sich die Angabe nicht mit seiner Erklärung vom 09.04.2010 an die Gutachterkommission, wonach bereits bei der Erstvorstellung vom Kläger ein ziehender Schmerz in den linken Unterschenkel beim Einsteigen in den Bus verspürt worden sei. Übereinstimmend mit seinen früheren eigenen Angaben im Krankheitsbericht vom 14.08.2008 gibt Dr. L. in der Erklärung vom 09.04.2010 aber ausdrücklich an, dass ein Unfallereignis oder Trauma auch auf "Hinterfragen" vom Kläger verneint worden ist. Dies deckt sich mit den Angaben des Orthopäden R. in dessen Krankheitsbericht vom 23.07.2009, wonach auch bei der letzten Vorstellung des Klägers am 19.03.2008 ihm ein Unfall nicht bekannt geworden ist. Damit zu vereinbaren ist die schriftliche Aussage der Zeugin G.B., dass der Kläger die am - Vormittag des - 10.03.2008 bei ihr beklagten Beschwerden auf einen möglichen entzündeten Insektenstich zurückgeführt hatte. Diese wiedergegebene Vermutung des Klägers erscheint auch nicht lebensfremd, denn die vom Orthopäden R. und von Dr. Ri. im Arztbrief vom 20.04.2008 beschriebene Unterschenkelschwellung kann für einen medizinischen Laien auf eine solche Beschwerdeursache hindeuten. Da die Vorstellung bei Dr. L. erst am Nachmittag des 10.03.2008 um 14:00 Uhr erfolgt ist (vgl. Krankheitsbericht von Dr. L. vom 14.08.2008), spricht auch die Aussage der Zeugin G.B. dafür, dass der Kläger am 10.03.2008 bei Dr. L. noch keine Angaben zu einem möglichen Unfall gemacht hat, wie dies aus seinem zuerst erstellten Krankheitsbericht an die Beklagte hervorgeht. Dass der Kläger, wie er behauptet, bereits am Freitag, den 07.03.2008 der Zeugin S.K. von den Schmerzen im Bein berichtet haben will und diese sogar sich das Bein angeschaut haben soll, hat die Zeugin in ihrer schriftlichen Aussage gegenüber dem Senat nicht bestätigt, wie sie auch die vom Kläger behauptete Aushändigung von Gehhilfen an ihn verneint hat. Dass jedenfalls die Zeugin S.K. bereits ab 07.03.2008 bzw. 10.03.2008 von dem behaupteten Unfallhergang gewusst haben soll, wie der Kläger geltend macht, ist ihrer Aussage nicht zu entnehmen. Ihre Angabe, sie könne nicht mehr sagen, wann sie erstmals von der Beschwerdeursache erfahren habe, ist im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbar. Dass ihr jedenfalls nicht am 07. oder 10.03.2008 ein Unfall als Ursache bekannt gegeben worden ist, erschließt sich für den Senat aus der Aussage der Zeugin G.B. und der angeführten ärztlichen Erstdokumentation des Orthopäden R. und von Dr. L ... Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass der Kläger zunächst überhaupt kein Unfallereignis beim Arbeitgeber oder den ihn behandelnden Ärzten angeführt hat. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, warum der Kläger weder von selbst noch auf die ausdrückliche Nachfrage der erstbehandelnden Ärzte den behaupteten Unfallhergang offen gelegt hat, wenn er seiner Behauptung entsprechend nach dem Sturz alsbald Schmerzen im linken Bein bekommen hatte.
Darüber hinaus ist der streitige Unfallablauf erstmals mit der Unfallmeldung vom 11.06.2008 an die GeBeP geltend gemacht worden, in der erstmals ein Sturz als Unfallereignis erwähnt wird. Zuletzt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, von der Trittstufe des Fahrzeuges abgerutscht und seitlich auf das linke Knie und die linke Handfläche auf den Boden gefallen zu sein, was er als Unfall verstehe. Zuvor waren mehrere voneinander abweichende Sachverhalte geschildert worden, die zu den Schmerzen geführt haben sollen. Nach Dr. L. hatte der Kläger jedenfalls nach der zweiten Röntgenuntersuchung angegeben, beim Einsteigen in den Bus seien Schmerzen aufgetreten. Ein Sturz wird nicht erwähnt, weshalb Dr. L. Angaben des Klägers über einen Unfall während der Zeit seiner Behandlung glaubhaft verneint. Bei der Untersuchung im Klinikum M. wird von Schmerzen im Unterschenkel berichtet, die plötzlich im Sitzen aufgetreten seien. Es wird ausdrücklich angegeben, dass der Kläger sich nicht an ein Trauma erinnern kann (Entlassungsbericht des Klinikums M. vom 28.03.2008), was der Kläger entweder von sich aus angegeben oder auf ausdrückliche Nachfrage geantwortet haben muss. Dies ist aber mit einem Geschehen nicht zu vereinbaren, das der Kläger vor dem Senat ausdrücklich nach seinem Verständnis als Unfall bezeichnet hat. Das Vorbringen des Klägers, er habe nach dem Sturz im Sitzen während der Busfahrt Schmerzen bekommen (Schreiben des Klägers vom 26.01.2010 an das Sozialgericht), ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich und ist als Versuch zu werten, die Ausführungen im Entlassungsbericht des Klinikums M. mit seinem späteren Vortrag in Einklang zu bringen. Es steht außerdem im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen, die Angaben im Bericht des Klinikums M. seien unrichtig und er habe nicht angegeben, dass die Schmerzen plötzlich im Sitzen aufgetreten seien (Klagebegründung des vormaligen Bevollmächtigten vom 06.07.2000). Wiederum in Abweichung hiervon hatte der Kläger bei Dr. Ju. , der ihn jedenfalls ab 11.04.2008, dem Zeitpunkt der Ausstellung seiner Erstbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, behandelt hatte, angegeben, beim Einsteigen in das Auto habe er sich das Kniegelenk bei feststehendem Unterschenkel verdreht und dann einen plötzlichen Schmerz im Knie verspürt. Umstände eines Arbeitsunfalls wurden auch bei Dr. Ju. nicht geltend gemacht, weshalb sein H-Arzt-Bericht an die Beklagte erst unter dem 10.06.2008 ausgestellt wurde. Ein Sturz ist vom Kläger auch bei Dr. Ju. nicht angegeben worden. Auch bei den Untersuchungen des Klägers am 23.04.2008 in der BG-Klinik (Bericht der BG-Klinik vom 24.04.2008: der Kläger sei mit dem Bein weggeknickt, es liege kein adäquater Traumamechanismus vor) und am 30.04.2008 durch Dr. D. (Nachschaubericht von Dr. D. vom 30.04.2008 und Schreiben vom 25.08.2008) ist kein Sturz angegeben bzw. ein solcher ausdrücklich verneint worden. Ein Sturz als Unfallgeschehen wurde daher in Erweiterung des bisherigen - sich aber auch schon widersprechenden - Vortrages mit der Unfallmeldung vom 11.06.2008 geschildert und stellt daher eine Steigerung des Vorbringens dar, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens weckt. Erklärungen für die Widersprüche, die geeignet sind, das Vorbringen als glaubhaft zu beurteilen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es entbehrt der Lebensnähe, dass mehrere Ärzte unabhängig voneinander irrtümlich eine behauptete Unfallschilderung nicht dokumentiert oder missverständlich aufgenommen haben, zumal teilweise in den Arztdokumentationen vermerkt wurde, dass nach einem Unfallereignis/Trauma ausdrücklich gefragt worden ist.
Der Senat sah sich nicht veranlasst aufzuklären, ob die Fraktur ohne adäquates Trauma (Spontanfraktur, pathologische Fraktur) aufgetreten ist, was Dr. D. vermutet, oder ob der Röntgenbefund vom 23.03.2008 gegen eine solche Fraktur spricht, was dem Gutachten von Prof. Dr. H. zu entnehmen ist. Dies ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn von einer traumatisch bedingten Fraktur auszugehen wäre, ist nach der gegebenen Sach- und Beweislage nicht festzustellen, wann und in welcher Form ein die Fraktur verursachendes Trauma aufgetreten ist. Für den 07.03.2008 ist eine Fraktur röntgenologisch nicht nachgewiesen. Die zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Schmerzen sind von den Ärzten auf andere Ursachen zurückgeführt worden, die nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. auch nicht auf Behandlungsfehlern beruhen. Dass am 07.03.2008 überhaupt Schmerzen aufgetreten sind, ist weder den Arztunterlagen noch den Angaben der vom Senat schriftlich gehörten Zeugen zu entnehmen. Eine Fraktur am 07.03.2008 ist allenfalls möglich, aber nicht nachgewiesen. Ebenso gut kann die Fraktur erst nach Ende der Arbeitszeit am 07.03.2008 oder am Wochenende aufgetreten sein, wenn die behaupteten Schmerzen frakturbedingt gewesen sind. Letztlich ist aber auch denkbar, dass die Schmerzen auf anderen Ursachen beruhten und eine Fraktur erst zu einem späteren Zeitpunkt aber noch vor dem 23.03.2008 aufgetreten ist. Aufgrund der vom Kläger geschilderten Schmerzentwicklung ist eine Zunahme der Schmerzen zu erkennen, die nach dem Gutachten von Prof. Dr. H. mit der allmählichen Vergrößerung des Frakturspalts der ursprünglich nicht dislozierten Fraktur bei weiter bestehender (Alltags-)Belastung zu erklären ist. Daher ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Knochenfissur sogar noch vor dem 07.03.2008 aufgetreten ist, die aber zunächst keine Schmerzen und erst später unter weiterer Belastung des Schienbeins am 07.03.2008 zu Beschwerden führte. Die vom Kläger angeregte Vernehmung seiner Ehefrau und seiner Tochter zum Nachweis dafür, dass er am 07.03.2008 mit Schmerzen von der Arbeit nach Hause gekommen sei, ist daher nicht erforderlich gewesen, da diese unter Beweis gestellte Tatsache ebenfalls nicht entscheidungserheblich ist. Von einer Beschwerdefreiheit des Klägers am Morgen des 07.03.2008 und Schmerzen des Klägers am Bein nach Ende der Arbeit ist ein Rückschluss auf den behaupteten, beweisbedürftigen Sturz beim Einsteigen in den Bus des Arbeitgebers aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Aus
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