L 11 KR 536/11 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 26/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 536/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 13. Januar 2011 ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat es mit zutreffender Begründung abgelehnt, dem Antragsteller Krankengeld (Krg) im Wege einer einstweiligen Anordnung zuzusprechen.

Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Für den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Krg über den 31. Oktober 2010 hinaus fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Denn der Kläger erhält seit dem 10. Dezember 2010 Arbeitslosengeld und kann somit seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Überdies scheidet eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (hier: 4. Januar 2011) ohnedies aus. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB V geltenden Grundsatz, dass Geldleistungen im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und nicht rückwirkend zu bewilligen sind, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2009, L 11 KR 5547/09 ER-B, vom 16. Oktober 2008, L 11 KR 4447/08 ER-B sowie LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. August 2008, L 4 KR 3499/08 ER-B). Darüber hinaus hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung selbst ausgeführt, dass sich der Antrag dadurch, dass Leistungen gewährt wurden, erledigt habe. Der Umstand, dass vor dem SG weitere Verfahren anhängig sind, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Bedeutung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden
Rechtskraft
Aus
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