L 8 U 2530/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 2530/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 8 U 2530/10 wird endgültig auf 3.291,22 Euro festgesetzt

Gründe:

Der Streitwert war gemäß § 197a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) endgültig auf 3.291,22 EUR festzusetzen. Nach der Mitteilung der Beklagten war zur Zeit der Einlegung der Berufung bei sachdienlicher Antragstellung eine Beitragsreduzierung für die Geschäftsjahre 2006 bis 2007 in Höhe von insgesamt 3.291,22 EUR streitig, nachdem der Kläger sein Unternehmen im Jahr 2008 eingestellt hat. Danach ist der Streitwert nicht auf der Grundlage des Auffangstreitwerts, sondern in Höhe der tatsächlich streitigen Beitragsreduzierung festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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