Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 484/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 56/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers vom 9. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2010 im Verfahren S 10 AS 484/10 ER wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009.
Der Antragsteller erzielt seit Jahren kein regelmäßiges Einkommen. Zuletzt war er als Geschäftsführer für eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft (XXX) tätig, erzielte hieraus aber keine Einkünfte. Seine Ehefrau, Esther M. war bis zum 30. Juni 2009 berufstätig, danach arbeitslos. Ab dem 14. Dezember 2009 wurde ihr von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bewilligt; Klage ist beim Sozialgericht Freiburg unter dem Az. S 10 AS 877/10 anhängig.
Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau, Esther M., und deren Sohn Patrick M. in einem Haus, das die Ehefrau und deren Sohn Patrick im August 2006 gekauft hatten. Bei einem Besuch des Außendienstes der Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 stellte dieser fest, dass in diesem Haus zwei Mietwohnungen mit je 42 bzw. 55 Quadratmetern Wohnfläche nicht vermietet waren. Ein Zimmer mit separatem unbeheiztem WC im Obergeschoss des Hauses hatte der Sohn Patrick inne.
Der Sohn Patrick hat seiner Mutter Esther M. im August 2009 insgesamt 900 Euro überwiesen (500,00 Euro am 3. August 2009, 100,00 Euro am 11. August 2009; 200,00 Euro am 21. August 2009 und 100,00 Euro am 27. August 2009). Außerdem flossen im August 2009 Guthaben von 143,37 Euro und 2.046,44 Euro durch die LBS Baden-Württemberg dem Konto der Ehefrau des Antragstellers zu. Im September erhielt die Ehefrau insgesamt 1320,00 Euro von ihrem Sohn (800,00 Euro am 1. September 2009; 300,00 Euro am 9. September 2009 und 220,00 Euro am 24. September 2009), im Oktober insgesamt 1000,00 Euro (800,00 Euro am 5. Oktober 2009 und 200,00 Euro am 7. Oktober 2009), im November 2009 1730,00 Euro aus (800,00 Euro am 2. November 2009, 130,00 Euro am 6. November 2009 und am 800,00 Euro am 30. November 2009).
Am 8. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass seine Ehefrau ab dem 1. Juli 2009 ohne Beschäftigung sei und bat um eine Neuberechnung der Bezüge. Mit Bescheid vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 versagte die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 4110/09 und S 10 AS 4086/09 bzw. urspr. L 13 AS 60/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11) und L 13 AS 52/11 ER-B)
Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Alg II in Höhe von 60,80 Euro für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009, machte aber deutlich, dass nach wie vor Angaben und Unterlagen fehlten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 als unzulässig (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 878/10 und L 13 AS 71/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11)).
Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 wurde der Antrag auf Alg II für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 abgelehnt, weil wegen Einkommens keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. In dieser Zeit habe die Ehefrau des Antragstellers zahlreiche Unterhaltszahlungen durch den Sohn Patrick M. erhalten. Auch seien Kosten der Unterkunft nicht nachgewiesen. Das Einkommen habe daher den Bedarf überschritten (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 877/10 und L 13 AS 74/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11)).
Mit einem dritten Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 879/09 und L 13 AS 70/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11)).
Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2010 wurde auch der Leistungsantrag für den Monat Dezember 2009 wegen Einkommens (Arbeitslosengeld I und Unterhaltszahlungen) abgelehnt.
Der Antragsteller beantragte am 28. Januar 2010 (Az. S 10 AS 484/10 ER) einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Freiburg (SG). Der Bedarfsgemeinschaft Mi. stehe für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 13. Dezember 2009 Alg II zu. Man beziehe keinen Unterhalt durch Dritte. Es bestehe Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 646,00 Euro monatlich, dazu Wohngeld, welches aber nicht Gegenstand des Eilantrags sei. Dem Eilantrag sei für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009 stattzugeben.
Ein Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 13. Oktober 2009 und 2. Dezember 2009 sowie Beschluss des BSG vom 15. Februar 2010).
Das SG hat mit Beschluss vom 23. November 2010 den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Es sei zweifelhaft, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig sei, jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 7. Juli 2009 scheiterte ein Anspruch auf Alg II bereits daran, dass kein Antrag gestellt sei. Für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 habe die Antragsgegnerin bislang über die gesamte Leistung und den gesamten Zeitraum nur vorläufig über den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende entschieden. Der Antragsteller sei mit Bescheid vom 26. Januar 2010 auch darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Neuberechnung erst nach Vorlage der fehlenden Unterlagen möglich sei. Die Antragsgegnerin habe daher zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 den Widerspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 stehe dem Antragsteller ebenfalls kein Leistungsanspruch zu, da das Einkommen der Ehefrau den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteige. Der Antragsteller und seine Ehefrau bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, der 1988 geborene Sohn der Ehefrau wohne mit im Haus, allerdings in einem eigenen Zimmer mit WC. Die Beteiligten seien sich einig, dass Patrick M. nicht zur Bedarfsgemeinschaft zu zählen sei, es bestehe aber -mindestens- eine Haushaltsgemeinschaft. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II komme zum Tragen, denn mit der (rechnerischen) Einkommensberücksichtigung korrespondiere eine (tatsächliche) Unterhaltszahlung. Patrick M. habe seiner Mutter in der Zeit von August bis November 2009 jeden Monat Geld überwiesen. Die Darstellung, es habe sich um zurückzuzahlende Darlehen gehandelt, sei nicht belegt. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige den Bedarf.
Am 8. Dezember 2010 wurde dieser Beschluss des SG mit anderen Entscheidungen des SG dem Kläger zugestellt. Auf den Briefumschlag, der die zugestellten Beschlüsse enthielt, vermerkte der Kläger: "BESCHWERDE + RECHTSBESCWHERDE &8594; DIENSTAUFSICHTSBESCHWEDRE &8594; RICHTERIN IST UND BLEIBT ABGELEHNT &8594; VERFAHREN UND UrteilE SOWIE ZUSTELLUNG SIND NICHT RECHTSGÜLTIG" und faxte diesen am 9. Dezember 2010 an das SG, das den Vorgang dem LSG vorlegte. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers auch vor dem LSG entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2010 - S 10 AS 484/10 ER zurückzuweisen.
II.
Die Eingabe des Antragstellers ist als Beschwerde zu verstehen (§ 133 BGB), denn er macht damit die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, hier des Beschlusses vom 23. November 2010 im Verfahren S 10 AS 484/10 ER gelten, weil die Richterin des SG vom Verfahren ausgeschlossen und deshalb deren Entscheidung rechtswidrig sei. Um einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin handelt es sich dagegen nicht; ein solcher wäre auch unzulässig, da der Antragsteller keine substantiierten Gründe vorgebracht hat und auch die Instanz bereits abgeschlossen war.
Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es vorliegend an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Urteil des Senats vom 31. März 2009 - L 13 R 392/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Antragstellers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 - juris) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung schon im Urteil vom 31. März 2009 (L 13 R 392/07) angeschlossen hat, sind auch auf Fälle wie dem vorliegenden übertragbar. Der Antragsteller hat zwar dem SG seine Adresse mitgeteilt, jedoch hat sich dieser am 15. Dezember 2011 nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin und dem zuständigen Einwohnermeldeamt "nach Frankreich" abgemeldet. Er hat keine Adresse hinterlassen. Auch war es dem Senat nicht möglich, den Antragsteller unter der von ihm dem SG gegenüber angegebenen Anschrift zu erreichen (vgl. den Rücklauf der gesammelten Eingangsbestätigungen, die unter dem Az. L 13 AS 58/11 versandt und wieder zurückgekommen sind). Auch auf Nachfrage des Senats konnte das Einwohnermeldeamt mit seiner Auskunft vom 20. Januar 2011 lediglich mitteilen, dass sich der Antragsteller nach Frankreich abgemeldet habe, ob ein tatsächlicher Wegzug erfolgt sei, erscheine jedoch fraglich. Für den Senat ist maßgeblich, dass der Antragsteller unter keiner bekannten Anschrift tatsächlich erreicht werden kann. Auch in einem solchen Fall verletzt der Antragsteller das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert.
Dieses Verhalten des Antragstellers, wie auch sein kurzer schlagwortartiger Vortrag in der Be-schwerdebegründung, zeigt, dass es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber dem jeweiligen Prozessgegner eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten; sein Prozessieren dient vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst von jeglichen verfahrensrechtlichen oder prozessualen Vorgaben seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Antragsgegnerin und mit gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses nicht; das Verhalten des Antragstellers erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung.
Im Übrigen liegt auch in der Sache kein Regelungsanspruch vor - insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss an, sodass die Beschwerde auch unbegründet wäre.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009.
Der Antragsteller erzielt seit Jahren kein regelmäßiges Einkommen. Zuletzt war er als Geschäftsführer für eine nach britischem Recht gegründete Gesellschaft (XXX) tätig, erzielte hieraus aber keine Einkünfte. Seine Ehefrau, Esther M. war bis zum 30. Juni 2009 berufstätig, danach arbeitslos. Ab dem 14. Dezember 2009 wurde ihr von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld I bewilligt; Klage ist beim Sozialgericht Freiburg unter dem Az. S 10 AS 877/10 anhängig.
Der Antragsteller lebte mit seiner Ehefrau, Esther M., und deren Sohn Patrick M. in einem Haus, das die Ehefrau und deren Sohn Patrick im August 2006 gekauft hatten. Bei einem Besuch des Außendienstes der Antragsgegnerin am 21. Januar 2010 stellte dieser fest, dass in diesem Haus zwei Mietwohnungen mit je 42 bzw. 55 Quadratmetern Wohnfläche nicht vermietet waren. Ein Zimmer mit separatem unbeheiztem WC im Obergeschoss des Hauses hatte der Sohn Patrick inne.
Der Sohn Patrick hat seiner Mutter Esther M. im August 2009 insgesamt 900 Euro überwiesen (500,00 Euro am 3. August 2009, 100,00 Euro am 11. August 2009; 200,00 Euro am 21. August 2009 und 100,00 Euro am 27. August 2009). Außerdem flossen im August 2009 Guthaben von 143,37 Euro und 2.046,44 Euro durch die LBS Baden-Württemberg dem Konto der Ehefrau des Antragstellers zu. Im September erhielt die Ehefrau insgesamt 1320,00 Euro von ihrem Sohn (800,00 Euro am 1. September 2009; 300,00 Euro am 9. September 2009 und 220,00 Euro am 24. September 2009), im Oktober insgesamt 1000,00 Euro (800,00 Euro am 5. Oktober 2009 und 200,00 Euro am 7. Oktober 2009), im November 2009 1730,00 Euro aus (800,00 Euro am 2. November 2009, 130,00 Euro am 6. November 2009 und am 800,00 Euro am 30. November 2009).
Am 8. Juli 2009 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass seine Ehefrau ab dem 1. Juli 2009 ohne Beschäftigung sei und bat um eine Neuberechnung der Bezüge. Mit Bescheid vom 6. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 versagte die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 4110/09 und S 10 AS 4086/09 bzw. urspr. L 13 AS 60/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11) und L 13 AS 52/11 ER-B)
Mit Bescheid vom 26. Januar 2010 bewilligte die Antragsgegnerin vorläufig Alg II in Höhe von 60,80 Euro für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009, machte aber deutlich, dass nach wie vor Angaben und Unterlagen fehlten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 als unzulässig (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 878/10 und L 13 AS 71/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11)).
Mit weiterem Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 wurde der Antrag auf Alg II für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 abgelehnt, weil wegen Einkommens keine Hilfebedürftigkeit bestanden habe. In dieser Zeit habe die Ehefrau des Antragstellers zahlreiche Unterhaltszahlungen durch den Sohn Patrick M. erhalten. Auch seien Kosten der Unterkunft nicht nachgewiesen. Das Einkommen habe daher den Bedarf überschritten (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 877/10 und L 13 AS 74/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11)).
Mit einem dritten Bescheid vom 26. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Alg II für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 ab (vgl. dazu die Verfahren S 10 AS 879/09 und L 13 AS 70/11 (nach Verbindung: L 13 AS 58/11)).
Mit Bescheid vom 8. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2010 wurde auch der Leistungsantrag für den Monat Dezember 2009 wegen Einkommens (Arbeitslosengeld I und Unterhaltszahlungen) abgelehnt.
Der Antragsteller beantragte am 28. Januar 2010 (Az. S 10 AS 484/10 ER) einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Freiburg (SG). Der Bedarfsgemeinschaft Mi. stehe für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 13. Dezember 2009 Alg II zu. Man beziehe keinen Unterhalt durch Dritte. Es bestehe Anspruch auf Regelleistungen in Höhe von 646,00 Euro monatlich, dazu Wohngeld, welches aber nicht Gegenstand des Eilantrags sei. Dem Eilantrag sei für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009 stattzugeben.
Ein Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen die zuständige Richterin blieb erfolglos (Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 13. Oktober 2009 und 2. Dezember 2009 sowie Beschluss des BSG vom 15. Februar 2010).
Das SG hat mit Beschluss vom 23. November 2010 den Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Es sei zweifelhaft, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig sei, jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 7. Juli 2009 scheiterte ein Anspruch auf Alg II bereits daran, dass kein Antrag gestellt sei. Für die Zeit vom 8. Juli 2009 bis 31. Juli 2009 habe die Antragsgegnerin bislang über die gesamte Leistung und den gesamten Zeitraum nur vorläufig über den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende entschieden. Der Antragsteller sei mit Bescheid vom 26. Januar 2010 auch darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Neuberechnung erst nach Vorlage der fehlenden Unterlagen möglich sei. Die Antragsgegnerin habe daher zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 den Widerspruch des Antragstellers als unzulässig verworfen. Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 stehe dem Antragsteller ebenfalls kein Leistungsanspruch zu, da das Einkommen der Ehefrau den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteige. Der Antragsteller und seine Ehefrau bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, der 1988 geborene Sohn der Ehefrau wohne mit im Haus, allerdings in einem eigenen Zimmer mit WC. Die Beteiligten seien sich einig, dass Patrick M. nicht zur Bedarfsgemeinschaft zu zählen sei, es bestehe aber -mindestens- eine Haushaltsgemeinschaft. Die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II komme zum Tragen, denn mit der (rechnerischen) Einkommensberücksichtigung korrespondiere eine (tatsächliche) Unterhaltszahlung. Patrick M. habe seiner Mutter in der Zeit von August bis November 2009 jeden Monat Geld überwiesen. Die Darstellung, es habe sich um zurückzuzahlende Darlehen gehandelt, sei nicht belegt. Das zu berücksichtigende Einkommen übersteige den Bedarf.
Am 8. Dezember 2010 wurde dieser Beschluss des SG mit anderen Entscheidungen des SG dem Kläger zugestellt. Auf den Briefumschlag, der die zugestellten Beschlüsse enthielt, vermerkte der Kläger: "BESCHWERDE + RECHTSBESCWHERDE &8594; DIENSTAUFSICHTSBESCHWEDRE &8594; RICHTERIN IST UND BLEIBT ABGELEHNT &8594; VERFAHREN UND UrteilE SOWIE ZUSTELLUNG SIND NICHT RECHTSGÜLTIG" und faxte diesen am 9. Dezember 2010 an das SG, das den Vorgang dem LSG vorlegte. Der Antragsteller hat keinen Antrag gestellt. Die Antragsgegnerin ist dem Begehren des Antragstellers auch vor dem LSG entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2010 - S 10 AS 484/10 ER zurückzuweisen.
II.
Die Eingabe des Antragstellers ist als Beschwerde zu verstehen (§ 133 BGB), denn er macht damit die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, hier des Beschlusses vom 23. November 2010 im Verfahren S 10 AS 484/10 ER gelten, weil die Richterin des SG vom Verfahren ausgeschlossen und deshalb deren Entscheidung rechtswidrig sei. Um einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin handelt es sich dagegen nicht; ein solcher wäre auch unzulässig, da der Antragsteller keine substantiierten Gründe vorgebracht hat und auch die Instanz bereits abgeschlossen war.
Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es vorliegend an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Urteil des Senats vom 31. März 2009 - L 13 R 392/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Antragstellers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 - juris) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung schon im Urteil vom 31. März 2009 (L 13 R 392/07) angeschlossen hat, sind auch auf Fälle wie dem vorliegenden übertragbar. Der Antragsteller hat zwar dem SG seine Adresse mitgeteilt, jedoch hat sich dieser am 15. Dezember 2011 nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin und dem zuständigen Einwohnermeldeamt "nach Frankreich" abgemeldet. Er hat keine Adresse hinterlassen. Auch war es dem Senat nicht möglich, den Antragsteller unter der von ihm dem SG gegenüber angegebenen Anschrift zu erreichen (vgl. den Rücklauf der gesammelten Eingangsbestätigungen, die unter dem Az. L 13 AS 58/11 versandt und wieder zurückgekommen sind). Auch auf Nachfrage des Senats konnte das Einwohnermeldeamt mit seiner Auskunft vom 20. Januar 2011 lediglich mitteilen, dass sich der Antragsteller nach Frankreich abgemeldet habe, ob ein tatsächlicher Wegzug erfolgt sei, erscheine jedoch fraglich. Für den Senat ist maßgeblich, dass der Antragsteller unter keiner bekannten Anschrift tatsächlich erreicht werden kann. Auch in einem solchen Fall verletzt der Antragsteller das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert.
Dieses Verhalten des Antragstellers, wie auch sein kurzer schlagwortartiger Vortrag in der Be-schwerdebegründung, zeigt, dass es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber dem jeweiligen Prozessgegner eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten; sein Prozessieren dient vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst von jeglichen verfahrensrechtlichen oder prozessualen Vorgaben seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Antragsgegnerin und mit gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses nicht; das Verhalten des Antragstellers erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung.
Im Übrigen liegt auch in der Sache kein Regelungsanspruch vor - insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss an, sodass die Beschwerde auch unbegründet wäre.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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