Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 755/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4572/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. August 2010 (S 8 AS 755/08) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Juli 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens war der Bescheid vom 2. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2008. Der Kläger hat mit der Klage die von der Beklagten abgelehnte Übernahme von Versicherungsbeiträgen für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 in Höhe von 326,29 EUR (47,58 EUR für die Haushaltsversicherung bei der C. Versicherungsgruppe, 178,31 EUR für die Kfz-Versicherung bei den V. Versicherungen, 40,40 EUR für die private Haftpflichtversicherung bei der D. AG und 60 EUR für die Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG) begehrt. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 19. August 2010 ergibt sich dementsprechend eine Beschwer in dieser Höhe. Die vom SG auferlegten Gerichtskosten sind nicht zu addieren (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008, L 30 B 46/07 07 NZB, veröffentlicht in juris), da hierbei nur maßgeblich ist, was der Kläger von der Beklagten begehrt (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 5); auch wenn sie addiert würden, wäre der erforderliche Wert nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt im Fall des Klägers vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zu Recht abgelehnt hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Vortrag, die Hinweise der Richterin seien vor der Eröffnung der Verhandlung erfolgt, er habe hierzu nichts sagen dürfen und in der dann eröffneten Verhandlung nichts sagen wollen, legt keinen Verfahrensfehler dar und widerspricht auch dem Protokoll (s. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.) der öffentlichen Sitzung des SG vom 19. August 2010, nach dem die Hinweise nach Eröffnung der Verhandlung erfolgten und der Kläger Ziff. 1 hierauf entgegnete: "Ich halte meine Klage trotzdem aufrecht. Mehr habe ich zu der Sache nicht zu sagen." Da damit auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 20. Juli 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens war der Bescheid vom 2. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2008. Der Kläger hat mit der Klage die von der Beklagten abgelehnte Übernahme von Versicherungsbeiträgen für die Zeit von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 in Höhe von 326,29 EUR (47,58 EUR für die Haushaltsversicherung bei der C. Versicherungsgruppe, 178,31 EUR für die Kfz-Versicherung bei den V. Versicherungen, 40,40 EUR für die private Haftpflichtversicherung bei der D. AG und 60 EUR für die Rentenversicherung bei der A. Lebensversicherungs-AG) begehrt. Aus dem klageabweisenden Urteil vom 19. August 2010 ergibt sich dementsprechend eine Beschwer in dieser Höhe. Die vom SG auferlegten Gerichtskosten sind nicht zu addieren (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2008, L 30 B 46/07 07 NZB, veröffentlicht in juris), da hierbei nur maßgeblich ist, was der Kläger von der Beklagten begehrt (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 5); auch wenn sie addiert würden, wäre der erforderliche Wert nicht erreicht.
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt im Fall des Klägers vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob die Beklagte die Übernahme von Versicherungsbeiträgen zu Recht abgelehnt hat. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Vortrag, die Hinweise der Richterin seien vor der Eröffnung der Verhandlung erfolgt, er habe hierzu nichts sagen dürfen und in der dann eröffneten Verhandlung nichts sagen wollen, legt keinen Verfahrensfehler dar und widerspricht auch dem Protokoll (s. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.) der öffentlichen Sitzung des SG vom 19. August 2010, nach dem die Hinweise nach Eröffnung der Verhandlung erfolgten und der Kläger Ziff. 1 hierauf entgegnete: "Ich halte meine Klage trotzdem aufrecht. Mehr habe ich zu der Sache nicht zu sagen." Da damit auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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