Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AL 189/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5147/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (§ 145 SGG) ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die (Anfechtungs-) Klage betrifft die Zwischenmitteilung der Beklagten vom 8. Januar 2009, mit der der Kläger zu Mitwirkungshandlungen im Rahmen seiner Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld aufgefordert worden ist. Die Klage betrifft -wie der Kläger in seiner Beschwerde zutreffend ausgeführt hat- damit weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt auch, wenn der Versicherungsträger solche Leistungen beansprucht; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 10 m.w.N.), sondern Handlungen des Klägers, die auch keine Dienst- oder Sachleistung betreffen. Damit ist eine Berufung ohne Zulassung statthaft, eine Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.
Der Kläger hat neben der erhobenen Beschwerde nicht zeitgleich auch Berufung eingelegt. Zwar hat der anwaltlich vertretene Kläger unter Ziff. 2 der Anträge und im vorletzten Absatz des Schriftsatzes vom 4. November 2010 bereits auf ein Berufungsverfahren abgestellt. Dies bezog sich aber offensichtlich auf die vom Senat aufgrund der Beschwerde zuzulassende Berufung, womit das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 145 Abs. 5 SGG), zumal alle Anträge im Rahmen der Beschwerde gestellt worden sind und ein rechtskundig Vertretener keine sich gegenseitig ausschließende Rechtsmittel erheben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (§ 145 SGG) ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Die (Anfechtungs-) Klage betrifft die Zwischenmitteilung der Beklagten vom 8. Januar 2009, mit der der Kläger zu Mitwirkungshandlungen im Rahmen seiner Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld aufgefordert worden ist. Die Klage betrifft -wie der Kläger in seiner Beschwerde zutreffend ausgeführt hat- damit weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt auch, wenn der Versicherungsträger solche Leistungen beansprucht; vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 144 SGG Rdnr. 10 m.w.N.), sondern Handlungen des Klägers, die auch keine Dienst- oder Sachleistung betreffen. Damit ist eine Berufung ohne Zulassung statthaft, eine Nichtzulassungsbeschwerde unstatthaft.
Der Kläger hat neben der erhobenen Beschwerde nicht zeitgleich auch Berufung eingelegt. Zwar hat der anwaltlich vertretene Kläger unter Ziff. 2 der Anträge und im vorletzten Absatz des Schriftsatzes vom 4. November 2010 bereits auf ein Berufungsverfahren abgestellt. Dies bezog sich aber offensichtlich auf die vom Senat aufgrund der Beschwerde zuzulassende Berufung, womit das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 145 Abs. 5 SGG), zumal alle Anträge im Rahmen der Beschwerde gestellt worden sind und ein rechtskundig Vertretener keine sich gegenseitig ausschließende Rechtsmittel erheben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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